Nachrichten

Herzlichen Glückwunsch Frau Elisabeth Diener, Ruppichteroth, Litterscheid, Paulsgarten 3, zur Vollendung des 80. Lebensjahres am 1. März 2012.

- Müllabfuhr in dieser Woche
- Bundesfreiwilligendienst bei der Gemeinde Ruppichteroth
- Termingemäße Entrichtung der Wasserverbrauchs- und Abwassergebühren
- Wahl einer Schiedsperson und der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters
- Inkrafttreten und Offenlegung Änderung des Bebauungsplanes Winterscheid Nord/West
- Auswechslung von Wasserzählern
- Rentensprechtag
- Notarsprechtag in Ruppichteroth
- Bereitschaftsdienste   









Müllabfuhr in dieser Woche





 

Donnerstag

Freitag

 

01.03.2012

02.03.2012

Restmüll

14tägig

3

4

Biotonne,

Grünabfall

1

2

Papiertonne

1

2

Wertstofftonne

1

2

 

 


Service-Telefon der RSAG:          02241 / 306-306

 

Bei allen Fragen oder Beschwerden zur Wertstofftonne nutzen Sie bitte die kostenfreie Telefonnummer 0 800 / 306 306. Weitere Infos auch unter www.voll-was-wert.de .



















Bundesfreiwilligendienst bei der Gemeinde Ruppichteroth

Die Gemeinde Ruppichteroth bietet eine Beschäftigungsstelle für den Bundesfreiwilligendienst in den Übergangsheimen an. Den Dienst ableisten können alle Interessierten nach der Vollzeitschulpflicht.

Vorgesehen ist eine Vollzeitbeschäftigung (39 Stunden wöchentlich) für 1 Jahr.
In Ausnahmefällen  kann der Dienst auf 6 Monate gekürzt bzw. auf bis zu höchstens 24 Monate verlängert werden.
Es ist beabsichtigt, die Stelle zum 1.7.2012 zu besetzen.

Der Bundesfreiwilligendienst wird pädagogisch begleitet. Das bedeutet, dass
während des Dienstes mindestens 25 Tage für Seminare vorgesehen sind.

Die Freiwilligen schließen mit dem Bund auf Vorschlag der Einsatzstellen eine Vereinbarung. Damit wird ein Rechtsverhältnis mit dem Bund (nicht mit der Gemeinde Ruppichteroth) begründet. Es handelt sich weder um ein Ausbildungs- noch um ein Arbeitsverhältnis.

Die Gemeinde Ruppichteroth gewährt monatlich folgende Leistungen:

Taschengeld:            330,00 €
Verpflegungszuschuss:      50,00 €
Verpflegung und Unterkunft werden nicht gestellt.
Die Sozialversicherungsbeiträge werden komplett von der Gemeinde Ruppichteroth getragen.

Wenn Sie Interesse an der Leistung des Bundesfreiwilligendienstes bei der Gemeinde Ruppichteroth haben, senden Sie bitte Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen an:

Gemeinde Ruppichteroth, Der Bürgermeister, Personalamt, Rathausstraße 18,
53809 Ruppichteroth

Für weitere Auskünfte stehen Ihnen folgende Ansprechpartner zur Verfügung:
Frau Beate Schwamborn: Tel. 02295-4941
Frau Beatrix Beyer: Tel. 02295-4940







          Termingemäße Entrichtung der Wasserverbrauchs- und Abwassergebühren;
           hier:  1. Abschlagszahlung,  Fälligkeit  28.02.2012  

          Alle Anschlussnehmer, die die Wasserverbrauchs- und Abwassergebühren durch
          Überweisung entrichten, werden hiermit an die Fälligkeit des  1. Abschlages      
          erinnert.

          Zur Vermeidung von Mahngebühren und Säumniszuschlägen bitte ich, den
          mit der Endabrechnung 2011 vom 31.01.2012  für das Rechnungsjahr 2012
          aufgegebenen Teilbetrag fristgerecht auf eines der Konten der Gemeindewerke
          Ruppichteroth zu überweisen.

          Bei dieser Gelegenheit weise ich noch einmal auf die Vorzüge einer Bank-
          einzugsermächtigung  hin. Die Banken und Sparkassen sind zu entspre-
          chenden Informationen gerne bereit. 

         
         
         
         
         
Wahl einer Schiedsperson und der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters für das Schiedsamt in der Gemeinde Ruppichteroth

Die Amtszeit der Schiedsfrau Christina Ottersbach und deren Stellvertreterin Frau Dorothe Ebertz wird gem. § 3 Abs. 3 Schiedsamtsgesetz (SchAG) NRW mit Ablauf des 13.02.2012 enden. Somit ist die Wahl einer neuen Schiedsperson und deren Stellvertretung erforderlich.

Nach den Bestimmungen des Schiedsamtsgesetz für das Land NRW in der zurzeit geltenden Fassung wird eine Schiedsperson bzw. stellvertretende Schiedsperson für die Dauer von fünf Jahren vom Rat der Gemeinde gewählt.

Das Schiedsamt hat neben seinen bisherigen Zuständigkeiten als Vergleichsbehörde bei den Tatbeständen Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, Körperverletzung, Bedrohung und Sachbeschädigung durch das Gesetz zur Ausführung von
§ 15 a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung wesentliche neue Aufgaben für außergerichtliche Streitschlichtung erhalten. Schiedsämter sind hiernach Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung geworden.

Die Erhebung einer Klage ist erst zulässig, nachdem von einer Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen.

Dies ist der Fall

1.    in vermögensrechtlichen Streitigkeiten vor dem Amtsgericht über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 600,00 € nicht übersteigt,

2.    in Streitigkeiten über Ansprüche wegen
a)    der in § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelten Einwirkungen, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem  gewerblichen Betrieb handelt,
b)    des Überwuchses nach § 910 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
c)    des Hinüberfalls nach § 911 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
d)    eines Grenzbaums nach § 923 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
e)    der im Nachbarrechtsgesetz für Nordrhein-Westfalen geregelten Nachbarrechte, sofern es sich um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,

3.    in Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind.

Nicht zuständig sind die Gütestellen in vorgenannten Angelegenheiten, wenn es sich handelt um

1.    Klagen nach §§ 323, 324, 328 der Zivilprozessordnung, Widerklagen und Klagen, die binnen einer gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Frist zu erheben sind,
2.    Streitigkeiten in Familiensachen,
3.    Wiederaufnahmeverfahren,
4.    Ansprüche, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess geltend gemacht werden,
5.    die Durchführung des streitigen Verfahrens, wenn ein Anspruch im Mahnverfahren geltend gemacht worden ist,
6.    Klagen wegen vollstreckungsrechtlichen Maßnahmen, insbesondere nach dem Achten Buch der Zivilprozessordnung,
7.    Anträge nach § 404 der Strafprozessordnung,
8.    Klagen, denen nach anderen gesetzlichen Bestimmungen ein Vorverfahren vorauszugehen hat.

Vom Amt einer Schiedsperson ist ausgeschlossen, wer
1.    infolge Richterspruchs öffentliche Ämter nicht ausüben darf,
2.    entmündigt ist oder unter Pflegschaft oder vorläufiger Vormundschaft steht.

Schiedsperson soll nach § 2 Abs. 2 der Schiedsmannsordnung nicht sein, wer
1.    das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
2.    in dem Schiedsamtsbezirk nicht seinen Wohnsitz hat.

Zur Schiedsperson soll nicht gewählt oder wiedergewählt werden, wer das 70. Lebensjahr vollendet hat.

Das Amt einer Schiedsperson  kann nach § 8 der Schiedsamtsordnung ablehnen oder niederlegen, wer

1.    das 60. Lebensjahr vollendet hat,
2.    schon die vorangegangenen 5 Jahre als Schiedsperson tätig war,
3.    anhaltend krank ist,
4.    aus beruflichen Gründen häufig oder langdauernd von seinem Wohnort abwesend ist,
5.    ein öffentliches Amt verwaltet,
6.    durch die Ausübung des Amtes in der Sorge für seine Familie besonders belastet wird,
7.    aus ähnlichen wichtigen Gründen das Amt nicht ausüben kann.

Verfahren bei der Schiedsperson sind denkbar unbürokratisch. Sie werden eingeleitet durch einen Antrag, der den Namen und die Anschrift der Parteien sowie den Gegenstand der Verhandlung enthält. Anträge können der Schiedsperson schriftlich eingereicht oder vor ihr mündlich zu Protokoll gegeben werden.
Die Schiedsperson setzt einen Termin fest, zu dem beide Parteien erscheinen müssen. Bleiben sie ohne genügende Entschuldigung aus, kann die Schiedsperson ein Ordnungsgeld verhängen. Vor der Schiedsperson wird ausschließlich mündlich verhandelt. Die Parteien haben Gelegenheit, sich auszusprechen. Die Schiedsperson nimmt sich Zeit und hört ihnen genau zu; sie versucht, die bestehenden Spannungen abzubauen.

Ist man sich einig, wird ein Vergleich aufgesetzt, den beide Parteien unterschreiben. Damit wird er rechtswirksam. Dieses unkomplizierte Verfahren hat einen großen Vorteil gegenüber den meisten Prozessen: kurze Verfahrenszeiten.







Wer an der Tätigkeit als Schiedsperson in der Gemeinde Ruppichteroth interessiert ist, kann sich bis zum 08. März 2012 bewerben bei:

Bürgermeister
der Gemeinde Ruppichteroth
Rathausstraße 18
53809 Ruppichteroth








Inkrafttreten und Offenlegung der 4. Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 3.01/5 Winterscheid Nord/West

Aufgrund des § 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I, S. 1509) i. V. m. §§ 7 und 41 Abs. 1 f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666) in der zur Zeit geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Ruppichteroth in seiner Sitzung am 20.10.2011 die 4. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 3.01/5 Winterscheid Nord/West als Satzung beschlossen.

Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht.

Die Bebauungsplanänderung mit Begründung liegt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB während der Publikumszeiten und zwar

montags bis freitags            von    08.30 Uhr bis 12.00 Uhr
dienstags                von    14.00 Uhr bis 17.00 Uhr
donnerstags                 von    14.00 Uhr bis 18.00 Uhr

im Rathaus der Gemeinde Ruppichteroth in Schönenberg, Zimmer Nr. 106, zur Einsicht    öffentlich aus.

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass
1.    eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der Vorschriften über die dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.    eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.    nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden   Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird auf die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan nach § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche nach § 44 Abs. 4 BauGB hingewiesen.

Nach § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung NRW kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes gegen Satzungen und sonstige ortsrechtliche                   Bestimmungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
a)    eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b)    die Satzung oder die sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß       öffentlich bekanntgemacht worden,
c)    der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet, oder
d)    der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Mit dieser Bekanntmachung, die an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen   Veröffentlichung tritt, wird die 4. Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 3.01/5 Winterscheid Nord/West rechtsverbindlich.










Auswechslung von Wasserzählern 

Zur Zeit werden im Rahmen des turnusmäßigen Zählerwechsels im
Versorgungsgebiet der Gemeinde Ruppichteroth Hauswasserzähler ausgetauscht.
Die Arbeiten werden durch die Mitarbeiter der Gemeindewerke Ruppichteroth durchgeführt.

Die Mitarbeiter können sich auf Verlangen durch einen mitgeführten Dienstausweis ausweisen.

In diesem Zusammenhang weise ich auf § 19 der Satzung über die öffentliche Wasserversorgung und den Anschluss an die Wasserversorgungsanlage (Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Ruppichteroth vom 17.12.1981) hin. Hiernach hat der Grundstückseigentümer dem mit einem Ausweis versehenen Be-auftragten der Gemeinde den Zutritt zu seinen Räumen, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen und zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung erforderlich ist, zu gestatten.

Ich bitte die Personen, die von dieser Maßnahme betroffen werden, für einen schnellen und reibungslosen Ablauf beizutragen und darauf zu achten, dass der Zutritt zum Wasserzähler jederzeit ohne Behinderung möglich ist und ein problemloser Austausch der Wasserzähler erfolgen kann.







Rentensprechtag

Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland führt an jedem vierten Dienstag eines Monats Rentensprechtage für alle Versicherten der Deutschen Rentenversicherung im Rathaus der Gemeinde Ruppichteroth in Schönenberg durch.

Der nächste Rentensprechtag findet somit am

28. Februar 2012 in der Zeit von 08.30 Uhr – 12.15 Uhr

im Rathaus in Schönenberg, Zimmer 121, statt.

Neben allen anderen Fragen, können Sie sich insbesondere über die Anspruchsvoraussetzungen der einzelnen Altersrenten, die Anhebung der Altersgrenzen und die jeweiligen Vertrauens-schutzregelungen informieren.

Bei Ihrer Vorsprache bitte ich  Ihre Versicherungsnummer und Ihren Personalausweis mitzubringen.

Eine Beratung findet nur nach vorhergehender Terminverein-
barung statt.

Terminvereinbarungen sind unmittelbar mit dem Service-Zentrum Gummersbach unter der Telefon Nr. 02261 / 805-01 zu treffen.






Notarsprechtag in Ruppichteroth


Der nächste Sprechtag von Herrn Notar Dr. Karl Heinz Kiesgen, Hennef, findet am Freitag, dem 2. März 2012, in der Zeit von 10.00 – 12.00 Uhr, im Wirtshaus an St. Severin in Ruppichteroth statt.

Um Wartezeiten im Rahmen des Sprechtages zu vermeiden, wird um Terminvereinbarung beim Notariat Dr. Kiesgen unter der Telefon-Nummer 02242 / 92410 gebeten.

Die weiteren Notarsprechtage werden rechtzeitig im Mitteilungsblatt bekanntgegeben.







Bereitschaftsdienste

Polizei-Notruf                    110
Feuerwehr- und Rettungsdienst:    112
Krankentransporte                                02241/19-222
 
GEMEINDEWERKE  RUPPICHTEROTH
  VER- UND ENTSORGUNGSBETRIEBE

Störfall – Telefon- Nummer

0800/ 7766655

Unter den o.g. Rufnummern erreichen Sie den Notdienst der Gemeindewerke Ruppichteroth für
die öffentliche Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung der Gemeinde Ruppichteroth über die Leitstelle des Aggerverbandes

NOTDIENST  DES  RWE

Bei Stromausfall im Versorgungsnetz erreichen Sie den Störungsdienst der RWE Energie AG  unter der Telefon – Nr.                    0180/2112244

Notruf-Nummer der Rhenag           0180/2484848

Ärztlicher Bereitschaftsdienst für die Gemeinde Ruppichteroth
 In der sprechstundenfreien Zeit erreichen Sie den ärztlichen Bereitschaftsdienst aller Fachrichtungen für den Rhein-Sieg-Kreis unter der

zentralen Rufnummer   0180 5044 100

Bei lebensbedrohenden Zwischenfällen und Unfällen:                                   112

ZAHNÄRZTE des rechtsrheinischen Rhein-Sieg-Kreises
            Telefonischer Ansagedienst zum zahnärztlichen Notdienst: 01805-986700

Die Notfalldienstzentrale für den gesamten rechtsrheinischen RSK ist folgendermaßen besetzt:  -    wöchentlich von 18.00 Uhr bis 08.00 Uhr des darauffolgenden Morgens, -    mittwochs von 13.00 Uhr bis zum nächsten Morgen 08.00 Uhr,
-          freitags von 14.00 Uhr bis zum nächsten Morgen 08.00 Uhr und
-    an Samstagen, Sonntagen, sowie an Feiertagen, ganztägig.
INFORMATIONSZENTRALE FÜR VERGIFTUNGSFÄLLE Universitätsklinik Bonn, Telefon-Nr.: 0228-19240

APOTHEKEN-NOTDIENST:

Außerhalb der Geschäftszeiten ist ein Notdienst eingerichtet:

Ruppichteroth und Umgebung

Samstag, den 25.02.2012
Forellen-Apotheke, Zeithstraße 137, 53819 Seelscheid, Tel.: 02247/6033

Sonntag, den 26.02.2012
Max und Moritz-Apotheke, Hauptstr. 8, 53819 Neunkirchen, Tel.: 02247/300707

Montag, den 27.02.2012
Max und Moritz-Apotheke, Hauptstr. 8, 53819 Neunkirchen, Tel.: 02247/300707

Dienstag, den 28.02.2012
Max und Moritz-Apotheke, Hauptstr. 8, 53819 Neunkirchen, Tel.: 02247/300707

Mittwoch, den 29.02.2012
Max und Moritz-Apotheke, Hauptstr. 8, 53819 Neunkirchen, Tel.: 02247/300707

Donnerstag, den 01.03.2012
Max und Moritz-Apotheke, Hauptstr. 8, 53819 Neunkirchen, Tel.: 02247/300707

Freitag, den 02.03.2012
Max und Moritz-Apotheke, Hauptstr. 8, 53819 Neunkirchen, Tel.: 02247/300707

Während der Nachtzeiten (22.00 – 08.30 Uhr) ist eine Nachtapotheke dienstbereit.
Die Notdienstgebühr beträgt 2,50 Euro.


Samstag, den 25.02.2012
Malteser-Apotheke, Hennef, Frankfurter Str. 72, Tel.: 02242/81234
Nachtapotheke: Malteser-Apotheke, Hennef, Frankfurter Str. 72, Tel.: 02242/81234






Sonntag, den 26.02.2012
Albertus-Magnus-Apotheke, Hennef, Frankfurterstr. 120, Tel.: 02242/80900
Nachtapotheke: Albertus-Magnus-Apotheke, Hennef, Frankfurterstr. 120, Tel.: 02242/80900



Montag, den 27.02.2012
Adler-Apotheke, Hennef, Frankfurter Str. 100, Tel.: 02242/2626
Nachtapotheke: Adler-Apotheke, Hennef, Frankfurter Str. 100, Tel.: 02242/2626




Dienstag, den 28.02.2012
Marien-Apotheke, Hennef-Geistingen, Bonnerstr. 81, Tel.: 02242/2714
Nachtapotheke: Marien-Apotheke, Hennef-Geistingen, Bonnerstr. 81, Tel.: 02242/2714




Mittwoch, den 29.02.2012
Dorotheen-Apotheke, Hennef, Frankfurter Str. 56a,  Tel.: 02242/82943
Nachtapotheke: Dorotheen-Apotheke, Hennef, Frankfurter Str. 56a,  Tel.: 02242/82943




Donnerstag, den 01.03.2012
Burg-Apotheke, Hennef, Kaiserstraße 1, Tel.: 02242/3211
Nachtapotheke:  Burg-Apotheke, Hennef, Kaiserstraße 1, Tel.: 02242/3211




Freitag, den 02.03.2012
Malteser-Apotheke, Hennef, Frankfurter Str. 72, Tel.: 02242/81234
Nachtapotheke:  Die Linden-Apotheke, Lohmar, Hauptstr. 55, Tel.: 02246/4380





Der Notdienst wechselt jeweils um 08.30 Uhr morgens.

LEUCHTTURM
Beratungsstelle für Alzheimer und andere Demenzerkrankungen

Caritasverband für den Rhein-Sieg-Kreis e.V.
Wilhelmstraße 155-157, 53721 Siegburg
Telefon: 02241/1209-0
Fax: 02241/1209-195

Homepage der Beratungsstelle „Leuchtturm“ des Caritasverbandes für den Rhein-Sieg-Kreis e.V.
www.caritas-rheinsieg.de

Ansprechpartnerinnen:
Jutta Fellmy, Tel.: 02241/1209305
E-mail: jutta.fellmy@caritas-rheinsieg.de

Doris Steubesand, Tel.: 02241/1209-311
E-mail: doris.steubesand@caritas-rheinsieg.de

Multiple Sklerose
DMSG Betroffenen-Berater
Uwe Stommel – DMSG Betroffenen-Berater
Tel.: 02295-902118
e-mail: Uwe.Stommel@online.de
Michael Wendel – DMSG Betroffenen-Berater
Tel.: 02243-80373
e-mail: mianwe@t-online.de
www.mskreis-ruppichteroth.de





             Drogen-Suchthilfen

1.    Suchtkrankenhilfe des Caritasverband für den Rhein-Sieg-Kreis e.V.
Ansprechpartner: Herr Pöplau
Tel.-Nr. (02241) 1209-302
2.    Diakonisches Werk Siegburg Drogenhilfe
-Zentrale und Beratungsstelle-
Ansprechpartner: Herr Wolf
Tel.-Nr.: 02241/66656
3.    Kommissariat Kriminalprävention/ Opferschutz Siegburg
Herr Seeger
Tel.-Nr.: 02241/541-4715
4.    Kriminalkommissariat 41 Siegburg
Ansprechpartner: Herr Krist
Tel.-Nr.: 02241/541-4411
5.    Gemeinschaftshauptschule Ruppichteroth Ansprechpartnerin: Frau Stoquart
Tel.-Nr.: 02295/902301

Weitere Informationen sind im Rathaus, Tel.-Nr.: 02295/4925, erhältlich.

                  SOZIALPSYCHIATRISCHES ZENTRUM

Sozialpsychiatrisches Zentrum Eitorf/Siebengebirge

Beratungs- und Betreuungszentrum Eitorf, Spinnerweg 51-54, 53783 Eitorf
Telefon:               02243/84758-0   
Fax :                    02243/84758-11 

Beratungszeiten:
nach Vereinbarung !


Tagesstätte & Kontaktstelle:
Siegstrasse 16, 53783 Eitorf
Telefon:       02243/82670
Fax:             02243/842794

Öffnungszeiten:
montags         11.30 h – 14.30 h: Brunch, Offene Angebote
donnerstags   15.00 h - 19.00 h: Offener Treff
Jeden 2. Samstag  9.30 Uhr -12.00 Uhr
( Möglichkeit zum gemeinsamen Frühstück )
      

Sprechstunden der Sozialarbeiterinnen des Jugendhilfezentrums Neunkirchen-Seelscheid,
zuständig für die Gemeinde Ruppichteroth

Die Sprechstunde des sozialen Dienstes des Kreisjugendamtes in Ruppichteroth wird wie folgt festgelegt:
Frau Lichtenstein hält ihre Sprechstunde im Kindergarten des Ökumenischen Diakonievereins „Unter`m Regenbogen“ Ruppichteroth, Am Kindergarten 4,
donnerstags in der Zeit von 14.00-15.00 Uhr ab (Telefon: 02295/49-0)

Frau Wiggering hält ihre Sprechstunde im Rathaus der Gemeinde Ruppichteroth in Schönenberg, Trauzimmer Raum 121
donnerstags in der Zeit von 14.00-15.00 Uhr ab (Telefon: 02295/49-0)

Beide Sozialarbeiterinnen sind außerhalb dieser Sprechzeiten im Jungendhilfezentrum in Neunkirchen unter folgender Tel.-Nrn. erreichbar:
Frau Lichtenstein 02247/9215 5529
Frau Wiggering 02247/9215 5528

Außerhalb dieser Sprechzeiten und der Öffnungszeiten des Jugendhilfezentrums steht für dringende Meldungen in Sachen Kindeswohl die Feuer- und Rettungsleitstelle unter der Ruf-Nr. 112 zur Verfügung.


N e u b ü r g e r b e a u f t r a g t e r

des Kreistages des Rhein-Sieg-Kreises
für Aussiedler und zugezogene Ausländer
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Der Neubürgerbeauftragte   L u d w i g   N e u b e r   bietet nach telefonischer Vereinbarung
Sprechstunden an:.

a) in Siegburg, Kreishaus, Zimmer A 1.40
b) in Ruppichteroth, Grundschule, Schulstraße 5.

Anmeldung bitte über:

a) Tel.: 02241-133161, Fax: 02241-133198
    Email: marlene.hautkappe@rhein-sieg-kreis.de

b) Tel : 02295-90 23 18, Fax: 02295-90 23 19
     Email: ludwig@neuber.de

Eine telefonische Terminvereinbarung ist unbedingt erforderlich!