Herzlichen Glückwunsch Herrn Waldemar Grünwald, Ruppichteroth, Winterscheiderbröl, Im Höfergarten 3, zur Vollendung des 80. Lebensjahres am 12. Dezember 2013.
- Müllabfuhr in dieser Woche
- RSAG: Winterfeste Biotonne
- Straßenreinigung
- Bilderausstellung
- Versteigerung von Bildern
- Fundsachen
- Sprechstunden der Schuldnerberatung des SKM
- Weihnachtsmarkt “Döörper Weihnacht“; Verkehrsregelung und Parksituation
- Jahresablesung der Wassermesser
- Bröltal-Bad geschlossen
- Tag der Witwen und Witwer am 20. November 2013
- Kindergärten - Anmeldefristen
- Präventionstipps erhalten Sie nun auch auf der Internetseite der Gemeinde Ruppichteroth
- Bereitschaftsdienste
- Hundesteuersatzung
- Verschiedene Nachträge Satzungen und Ordnungen
Müllabfuhr in dieser Woche
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Donnerstag |
Freitag |
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12.12.2013 |
13.12.2013 |
Restmüll 14tägig |
1 |
2 |
Restmüll 4wöchentlich |
1 |
2 |
Biotonne, Grünabfall |
3 |
4 |
Service-Telefon der RSAG: 0 22 41 – 306-306
CD-Recycling – eine runde Sache
Mitmachen – Umwelt schützen
Sie können CDs unverpackt (ohne Hülle o.ä.) und ohne Aufkleber im Rathaus Schönenberg, Zimmer 104, abgeben. Diese CDs werden von der RSAG abgeholt und zum Recycling weitergeleitet.
RSAG: Winterfeste Biotonne
Im Herbst und Winter kommt es immer wieder vor, dass die Biotonne aufgrund von festgefrorenen Abfällen nicht komplett geleert werden kann.
Folgende Tipps helfen dies zu vermeiden.
- Schlagen Sie den Biomüll in Zeitungspapier ein, so dass kleine "Päckchen" entstehen.
- Lassen Sie feuchte Abfälle antrocknen, nur nasse Abfälle können festfrieren. Stellen Sie bei anhaltend starkem Frost den in Zeitungspapier eingeschlagenen Biomüll für ca. ein bis zwei Stunden ins Freie. So friert der Biomüll durch, bevor er in die Tonne kommt. Legen Sie Vorsortiergefäß und Biotonne mit einigen Lagen Zeitungspapier aus.
- Falls nichts mehr geht, vorbeugend kann auch ein Lockern der Bioabfälle von den Wänden der tiefgefrorenen Biotonne mit einem Besenstiel erfolgen. Einfach an allen Seiten einmal zwischen Bioabfall und Tonnenwand stechen. So haben wir zumindest den Erfolg, das ein Großteil der tiefgefrorenen Abfälle abreißt und rausfällt. Der Deckel friert nicht fest, wenn ein Stückchen Pappe oder ein Ästchen zwischen Deckel und Tonne geklemmt wird.
- Für schwache Frostnächte und frostfreie Tage kann auch das Unterstellen der Biotonne an einem frostgeschützten Platz wie z. B. Hauswand oder Garage Sinn machen. Für diese Fälle kann es reichen die Biotonne kältegeschützt unterzustellen und die Biotonne erst kurz vor der Abfuhr zur Abholung bereitzustellen.
Ein absolut funktionierendes Patentrezept zur Vermeidung von angefrorenem Biomüll gibt es nicht, doch wer diese Tipps berücksichtigt, sollte vor bösen Überraschungen am Leerungstag weitgehend verschont bleiben.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass das eingesetzte Abfuhrpersonal schon aus Zeitgründen nicht jedes angefrorene Abfallgefäß einer Sonderbehandlung unterziehen kann und eingefrorene Behälter nicht erneut an anderen Tagen geleert werden können. Auch das mehrfache starke Aufschlagen der Tonne an der Schüttung kann nicht durchgeführt werden, da durch die Kälte spröde gewordene Kunststoffe splittern und reißen können.
Straßenreinigung
in der Gemeinde Ruppichteroth
Die Gemeindestraßen werden wegen des Döörper Weihnachtsmarktes voraussichtlich am
Mittwoch, dem 11. Dezember 2013
gereinigt.
Halten Sie bitte an diesem Tag nach Möglichkeit die Verkehrsflächen von Fahrzeugen frei.
Zeitliche Angaben können leider nicht gemacht werden. Ich bitte um Verständnis dafür, dass die Straßenreinigung je nach Wetterlage (auch bei Minustemperaturen ohne Schneefall) kurzfristig verschoben werden muss.
Bilderausstellung
von
Daniela Hützen
im Rathaus in Schönenberg
in der Zeit
vom 12. Dezember 2013 – 31. Januar 2014
Wir laden Sie recht herzlich zur Bilderausstellung in das Rathaus in Schönenberg ein.
Die Bilder der in Ruppichteroth lebenden Künstlerin, Daniela Hützen, sind im wahrsten Sinne des Wortes „vielschichtig“. Sie stehen unter dem Motto
„Grat-Wanderung“. Obwohl viele der Bilder einem Thema verpflichtet sind, so spannen sie doch einen abstrakten Raum auf, in dem das Auge des Betrachters auf spannende Entdeckungsreisen gehen kann.
Die Eröffnung der Ausstellung, zu der alle interessierten Bürgerinnen und Bürger herzlich eingeladen sind, findet statt am
Donnerstag, dem 12. Dezember 2013, um 15.00 Uhr.
Die Künstlerin wird den ganzen Nachmittag im Rathaus sein und Ihnen gerne Einzelheiten über ihre Bilder erzählen.
Sie können die Ausstellung während der Öffnungszeiten des Rathauses besuchen:
Montag – Freitag: 8.30 Uhr – 12.00 Uhr
Dienstag zusätzlich: 14.00 Uhr – 17.00 Uhr
Donnerstag zusätzlich: 14.00 Uhr – 18.00 Uhr.
Die Künstlerin und die Gemeinde freuen sich auf Ihren Besuch.
Versteigerung von Bildern zugunsten des Arbeitskreises Senioren und behinderte Menschen
Liebe Bürgerinnen und Bürger,
am 7. und 8. Dezember 2013 haben Sie auf der Döörper Weihnacht die Möglichkeit Bilder der ortsansässigen Künstlerin Brigitte Jäger im evangelischen Gemeindehaus „Die Arche“ (Burgstraße 8, Ruppichteroth) anzusehen und anschließend durch ein Gebot zu ersteigern. Der Erlös der Versteigerung wird an den Arbeitskreis Senioren/behinderte Menschen gespendet. Bitte seien Sie bei der Versteigerung dabei und unterstützen Sie unter anderem den Aufbau eines Begleit- und Besuchsdienstes für Seniorinnen, Senioren und behinderte Menschen. Derjenige, der bis zum 15. Dezember 2013 das höchste Gebot abgibt – wird von uns darüber informiert. Es besteht die Möglichkeit die Namen der Erwerber im Mitteilungsblatt, auf broeltal.de sowie auf unserer Homepage zu veröffentlichen (ohne Angabe des Verkaufswertes!).
Sie können sich die Bilder neben der Döörper Weihnacht ab sofort auf broeltal.de und auf der Homepage der Gemeinde Ruppichteroth anschauen. Gebote können ab sofort abgegeben werden. Der Arbeitskreis Senioren/behinderte Menschen und ich ganz persönlich bedanken uns schon heute für Ihre Gebote und sagen auch der Künstlerin Frau Brigitte Jäger vielen Dank für Ihre großzügige Spende der wunderbaren Bilder.
Reichen Sie Ihr Gebot mit Angabe der Bildnummer schriftlich an folgende E-Mail Adresse: Dagmar.Papenfuss-Sauerwein@ruppichteroth.de, per Post oder unter der Faxnummer 02295-4967 (mit Angabe Ihrer kompletten Anschrift) ein.
Fundsachen
Dem Fundamt der Gemeinde Ruppichteroth wurde folgende Fundsache gemeldet:
1 Schlüssel
Ruppichteroth, Bröltalhalle 47. Kalenderwoche
Eigentümer bzw. Besitzer von Fundsachen sowie Fundtieren können bei
Eigentums- bzw. Besitznachweis die Fundsache beim Ordnungsamt, Zimmer 101, in Empfang nehmen oder sich telefonisch unter den Rufnummern
02295/4924 oder 4956 melden.
Sprechstunden der Schuldnerberatung des SKM Siegburg (Katholischer Verein für soziale Dienste im Rhein-Sieg-Kreis e.V.) im Rathaus der Gemeinde Ruppichteroth
Die nächste Sprechstunde der Schuldnerberatung des SKM Siegburg findet am
Dienstag, den 10. Dezember 2013 in der Zeit von 14.00 bis 16.00 Uhr
im Rathaus der Gemeinde Ruppichteroth, Zimmer 121 statt.
Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass über das Sekretariat der Schuldnerberatung
(Telefon-Nr. 02241/1778-16, Frau Kranzpiller oder Frau Marlinghaus) eine
Terminvereinbarung erforderlich ist.
Empfänger von Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) müssen beim JOBCENTER Rhein-Sieg die Ausstellung eines Berechtigungsscheines gem. § 16 Abs. 2 SGB II für die Schuldnerberatung beantragen.
Weihnachtsmarkt “Döörper Weihnacht“ in Ruppichteroth am 07. und 08.12.2013; Verkehrsregelung und Parksituation
Am 07. und 08. Dezember 2013 findet der Weihnachtsmarkt im historischen Ortskern Ruppichteroth statt.
Aus diesem Anlaß werden die Burgstraße zwischen der Straße
„Am Kindergarten“ und der Einmündung in die „Mucher Straße“, die „Marktstraße“ sowie der Burgplatz vollständig gesperrt.
Für die Besucher des Weihnachtsmarktes stehen folgende gekennzeichneten Parkplatzflächen zur Verfügung:
Parkplatz an der Bröltalhalle
Parkplätze am Kindergarten „Unter´m Regenbogen“
Schulhof und Parkplatz am Hauptschulgebäude (Ausweisung als Behindertenparkplätze)
Schulhof und Parkplatz der Gemeinschaftsgrundschule
Parkplatz ehemals Huwil-Werke
Parkplätze der örtlichen Discounter-Filialen (siehe entspr. Beschilderung)
Parkflächen an der Brölstraße in Ruppichteroth.
Die Zufahrten zum Weihnachtsmarkt über die Straßen „Burgstraße“, „Marktstraße“ und „Mucher Straße“ erfolgen im Rahmen von Einbahnstraßenregelungen mit einseitigem Haltverbot, so dass für Aussteller und für Einsatz- und Rettungsfahrzeuge eine ausreichende Fahrbahnbreite verbleibt. Entsprechende Beschilderungen der Verkehrswege sind zu beachten.
Grundstückseinfahrten sind grundsätzlich frei zu halten.
Das Parken auf Gehwegen ist verboten.
Aufgrund der Vielzahl günstig gelegener und gebührenfreier Parkplatzflächen in diesem Jahr bitte ich um Verständnis, dass Parkverstöße nicht hingenommen werden können und im Einzelfall mit einem Verwarnungsgeld geahndet werden müssen.
Jahresablesung der Wassermesser
Ich weise nochmals auf die Ablesung des Wassermessers per Ablesekarte hin.
Die Ablesekarte bitte ich bis zum 31.12.2013 ausgefüllt zurückzusenden.
Alternativ kann der Zählerstand auch per Internet übermittelt werden. Hierzu steht Ihnen auf der Internetseite der Gemeindewerke Ruppichteroth www.gemeindewerke-ruppichteroth.de ein entsprechender Verweis zur Verfügung. Nach Anwahl dieses „Links“ kann in einfachen Schritten unter Angabe der Kundennummer und Zählernummer der Zählerstand bis zum 31.12.2013 übermittelt werden.
Ich bitte alle Kunden, den Zählerstand innerhalb der genannten Frist per Ablesekarte oder Internet zu melden. Durch die korrekte Übermittlung des Zählerstandes kann eine ordnungsgemäße Abrechnung der Wasser- und Abwassergebühren für das Jahr 2013 erfolgen.
Falls der Wasserverbrauch aufgrund der fehlenden Angaben zum Zählerstand nicht ermittelt werden kann, erfolgt eine Schätzung auf der Basis des Vorjahresverbrauches.
Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeindewerke Ruppichteroth gerne zur Verfügung.
Bröltal-Bad geschlossen
Aufgrund gesetzlich vorgeschriebener Prüffristen für die Durchführung von Wartungsarbeiten an technischen Anlagen, u. a. dem Hubboden, ist es erforderlich, das Bad in der Zeit
von Montag, dem 09.12.2013 bis einschl. Montag, den 06.01.2014,
zu schließen.
Während dieses Zeitraums werden ebenfalls erforderliche Arbeiten der Grundreinigung durchgeführt.
Ich bitte hierfür um Ihr Verständnis.
Tag der Witwen und Witwer am 20. November 2013
Überwältigend, die Leute kamen von überall, Gummersbach, Siegburg, Eitorf, Königswinter und Umgebung. Überwiegend waren es Witwen, jedoch nur 4 Witwer. Die Herren hatten wohl ein bisschen Angst von der Mehrheit der Damen erdrückt zu werden. Unser Bürgermeister, Herr Mario Loskill, begrüßte an diesem Nachmittag die Damen und Herren und freute sich, dass die Verwitweten so zahlreich erschienen sind. Kaffee und Kuchen sowie Apfelstrudel mit Vanillinsoße konnte jeder genießen. Ich las kleine Geschichten vor, so verging dieser schöne Nachmittag viel zu schnell. Mit Begeisterung wurde die Tatsache vernommen das dieser Tag der Witwen und Witwer ein fester Bestandteil am 20. November jedes Jahres werden soll. Da ging ein Raunen durch den Saal, „nur einmal im Jahr?“ war die Frage, „da sind wir vielleicht schon tot?“. Letztlich, da das Interesse so groß war, war die Entscheidung gefallen dass alle 3 Monate ein treffen im Cafe Rosenbogen stattfinden soll. Das nächste soll dann im Februar 2014 sein, der genaue Termin wird noch bekannt gegeben.
Weihnachten steht vor der Tür. Der Gedanke für mich und viele Verwitweten, dieses Fest ohne den geliebten Menschen verbringen zu müssen, ist sehr schmerzlich. Entweder verdrängen, oder heulen bis der Rhein überläuft. Wer noch Familie hat, wie in meinem Fall, der kann sich noch glücklich schätzen. Jedenfalls, wer das Bedürfnis hat zu reden, der kann mich jederzeit telefonisch erreichen. Danke an Meta Wagner, wir müssen die „liebevollen Gespräche“ noch nachholen, vielleicht in der Weihnachtszeit. Mir bleibt nur zu hoffen, dass Sie die graue und kalte Zeit mit viel Kerzenlicht irgendwie überstehen und das Fest im Kreise Ihrer Familie verbringen können und verbleibe in liebevoller Umarmung
Ihre Frau Mc Naul
Anmeldung für Plätze in den Kindertageseinrichtungen in der Gemeinde Ruppichteroth
Sehr geehrte Eltern,
auch in diesem Jahr möchte ich Ihnen die Möglichkeit eines einheitlichen Anmeldeverfahrens für die Kindergärten in der Gemeinde Ruppichteroth bieten.
In den folgenden kurzen Darstellungen der einzelnen Einrichtungen können Sie sich einen ersten Eindruck über den jeweiligen Träger und seine Angebote verschaffen.
Anmeldeschluss für alle Einrichtungen ist der 10. Dezember 2013.
Ich bitte Sie, sich direkt mit Ihrer jeweiligen Wunscheinrichtung in Verbindung zu setzen.
Elterninitiative Bewegungskindergarten Winterscheider Wirbelwinde:
Winterscheid
Zum Ortsiefen 4
53809 Ruppichteroth
Telefon: 02247/5990
E-Mail-Adresse: leitung@wirbelwinde.de
Ansprechpartnerin: Frau Kathrin Panzer
Wir sind ein 3-gruppiger zertifizierter Bewegungskindergarten mit 57 Kindern von 0 bis
6 Jahren. Unsere Schwerpunkte liegen in der Bewegung in der Natur (feste Waldtage und Waldwochen) und in einer gesunden Ernährung.
Die Öffnungszeiten sind Montag bis Donnerstag von 7.00 bis 16.30 Uhr und Freitag von
7.00 bis 14.00 Uhr.
Ausführlichere Informationen finden Sie unter www.wirbelwinde.de oder auch gern
persönlich bei unserer Kindergartenleiterin Kathrin Panzer.
Katholischer Kindergarten St. Servatius:
Winterscheid
Herrnsteinstraße 4
53809 Ruppichteroth
Telefon: 02247/2200
E-Mail-Adresse: KigaStServatius@web.de
Homepage: www.katholische-kita-winterscheid.de
Ansprechpartnerin: Frau Sabine Schmitz
Unsere Einrichtung befindet sich in der Trägerschaft des katholischen Kirchengemeinde-
verbands St. Severin Ruppichteroth. Die Tageseinrichtung bietet 45 Plätze mit der Möglich-
keit der ganztägigen Betreuung für Kinder im Alter von 2 bis 6 Jahren an (davon vier
U3 Plätze).
Die Öffnungszeiten sind von 7.00 bis 16.00 Uhr. Unsere pädagogische Arbeit orientiert
sich an der Reggio-Pädagogik. Sie basiert auf der Grundlage der ganzheitlichen Persönlich-
keitsbildung aus dem katholischen Glauben heraus. Wir gehen von einem starken und
kompetenten Kind aus, das mit allen Anlagen ausgerüstet ist, um sich die Welt mit allen
Sinnen zu erklären. Die Kinder haben die Möglichkeit im Kindergarten sich selbst zu bilden
durch ihre „Arbeit“ in Projekten, deren Themen von ihren alltäglichen Erfahrungen aus-
gehen. Es ist uns wichtig, dass die Kinder in einer Atmosphäre des Vertrauens, der Ge-
borgenheit und der Sicherheit im alltäglichen Miteinander leben.
Durch regelmäßige Waldtage haben die Kinder das ganze Jahr über die Möglichkeit, die
Veränderung der Natur im Jahreskreis kennenzulernen.
Eine Anmeldung, ein Beratungsgespräch oder eine Hausbesichtigung ist bei uns in den
Öffnungszeiten möglich, bitte vereinbaren sie einen Termin, damit wir uns genügend Zeit
für sie nehmen können.
Katholischer Kindergarten St. Severin:
Mucher Straße 1
53809 Ruppichteroth
Telefon: 02295/5115
E-Mail-Adresse: kath_kiga_st_severin@t-online.de
Ansprechpartnerin: Frau Manuela Bacher
Unser Konzept zur frühkindlichen Bildung orientiert sich an der Reggio-Pädagogik.
Dabei steht das selbständige, eigenständige, kritische, neugierige, kompetente und aktive Kind im Mittelpunkt der individuellen Förderung.
Die Reggio-Pädagogik erhielt 1991 von der UNESCO die Auszeichnung „weltbeste
Vorschulpädagogik“.
Das Ziel unserer pädagogischen Arbeit ist, das Selbstbewusstsein der Kinder zu bestärken
und es wachsen zu lassen.
Ab Sommer 2014 können wir in unserer neu erbauten Tageseinrichtung in drei Gruppen
60 Plätze, davon 18 Plätze für Kinder ab 2 Jahren, mit der Möglichkeit der ganztätigen
Betreuung für Kinder im Alter von 2 bis 6 Jahren anbieten.
Unsere neue Einrichtung wird unter besonderer Berücksichtigung der Aspekte der
Reggio-Pädagogik errichtet, wobei z.B. eine große „Piazza“ als Treff-, Sammel- und Mittel-
punkt im Kindergarten gehört.
Die Kinder werden bei uns in der Tageseinrichtung zum Experimentieren, Erfinden und
Erforschen angeregt. Ihre Kreativität wird gefördert und ihre Wahrnehmungen mit allen
Sinnen angeregt. In der Projektarbeit setzen sich die Kinder mit ihren Fragen auseinander
und versuchen gemeinsam mit den Erzieherinnen Lösungen zu entwickeln.
Die Themen für Projekte entwickeln sich aus dem Alltagsgeschehen, Wetter, Natur,
Konflikte und Erlebtes können z.B. Grundlage für ein Projekt sein.
Im Kinderparlament erfahren die Kinder Mitbestimmung und Verantwortung.
Die Kinder werden in Entscheidungsprozessen mit einbezogen und wir trauen ihnen
selbständiges Handeln zu.
Durch regelmäßige Waldtage und auch Waldwochen haben die Kinder das ganze Jahr
über die Möglichkeit, die Veränderung der Natur im Jahreskreis kennenzulernen.
Eine Anmeldung ist zu den Öffnungszeiten der Einrichtung jederzeit möglich.
Für ein Beratungsgespräch und eine Hausbesichtigung vereinbaren Sie bitte einen Termin, damit wir uns Zeit für Sie nehmen können. Wir freuen uns auf Ihr Interesse !
Ökumenischer Kindergarten „Schneckenhaus“ in Büchel:
Büchel
Alte Schule 4
53809 Ruppichteroth
Telefon: 02295/1274
E-Mail-Adresse: kgbuechel@gmx.de
Ansprechpartnerin: Frau Gabriele Fuchs
Wir sind eine eingruppige Kindertageseinrichtung mit einer altersgemischten Gruppe für
20 Kinder von 2 bis 6 Jahren. Wir bieten eine Öffnungszeit von 7.00 bis 14.00 Uhr an.
Unsere Einrichtung mit ihrem großen Außengelände befindet sich in einer alten Schule.
Das Haus ist insgesamt so modernisiert und gestaltet, dass die Kinder es mit viel Auf-
forderungscharakter erleben. Im „Schneckenhaus“ gibt es viele unterschiedliche Räum-
lichkeiten, die den individuellen Bedürfnissen der Kinder entsprechen.
Seit Januar 2013 sind wir ein zertifizierter Gesundheitskindergarten KITA Vital
(www.kivi-ev.de) Das heißt, wir praktizieren Gesundheitsförderung, indem wir Gesund-
heit und Bildung als übergreifendes Thema in unseren täglichen Spiel-, Lern- und Arbeits-
alltag integrieren. Unser Ziel ist es, die Kinder und Eltern in Bezug auf ausreichende
Bewegung, Ruhe und Entspannung sowie eine gesunde Ernährung zu sensibilisieren.
Lernen braucht Bewegung. Bewegung fördert Körper und Geist, Wahrnehmung und
Koordination. Aber Kinder brauchen auch Möglichkeiten und Unterstützung, um zur Ruhe
zu kommen. So können Entspannungsgewohnheiten von klein auf die Weichen fürs Leben
stellen. Und eine ausgewogene Ernährung ist die optimale Grundlage für eine gute Ent-
wicklung und das Wohlbefinden eines jeden Kindes.
Neugierig geworden? Dann schauen Sie nach Absprache gerne bei uns herein!
Ökumenisches Familienzentrum „Unter´m Regenbogen“ in Ruppichteroth:
Am Kindergarten 4
53809 Ruppichteroth
Telefon-Nr.: 02295/1230
E-Mail-Adresse: leitung@oekumenisches-familienzentrum.de
Leitung: Frau Birgit Kerstgens
Internet: www.oekumenisches-familienzentrum.de
Das Ökumenische Familienzentrum „Unter´m Regenbogen“ bietet Betreuungsmöglichkeiten in der Zeit von 7.00 Uhr bis 16:00 Uhr für 117 Kinder im Alter von einem Jahr bis zum Schuleintritt in sechs Gruppen an. Die Jüngsten werden in einer kleinen Gruppe liebevoll betreut und die Älteren erfahren eine besondere Förderung, die sie gut auf die Schulzeit vorbereitet.
Zusätzlich zu unseren U3 und Ü3 Gruppen haben wir eine Regelgruppe mit 15 Kindern, davon fünf Kinder mit zusätzlichem Förderbedarf. In unserem Familienzentrum erfahren die Kinder zum einen eine optimale und individuelle Betreuung, Förderung (verschiedene Therapieangebote sind vor Ort, wie die Frühförderstelle Much, eine Logopädin und eine Ergotherapeutin) und Erziehung. Zum anderen sollen aber auch Eltern und Familien ver- schiedene Bildungs-, Beratungs- und Freizeitangebote in Anspruch nehmen können.
Eine Anmeldung während unserer Öffnungszeiten ist jederzeit möglich. Bitte vereinbaren Sie hierzu einen Termin, damit wir Ihnen und Ihrem Kind in aller Ruhe die Einrichtung zeigen können. Gerne erhalten Sie auch einen Einblick in unsere Konzeption.
Wir freuen uns auf Sie und Ihr Kind !
Ökumenischer Kindergarten „Spatzennest“ in Schönenberg:
Schönenberg
Auf der Burghardt 7
53809 Ruppichteroth
Telefon: 02295/2137
Email: oekumenischeKiTa-Schoenenberg@t-online.de
Ansprechpartnerin: Frau Doris Heimann
Seit Oktober 2013 sind wir eine dreigruppige Einrichtung und können 52 Kinder im Alter
von 1 bis 6 Jahren betreuen. Die Umbaumaßnahmen im Kindergarten sind schon weit fort-
geschritten und auch das Außengelände wird zurzeit neu gestaltet. Wir freuen uns schon
darauf, dass wir ab Januar 2014 die neu eingerichteten Räume beziehen und die neuen
Spielgeräte nutzen können. Auf uns warten frisch renovierte Gruppen- und Nebenräume,
eine neue obere Etage und viele neue Spielgeräte für draußen.
Unsere Schwerpunkte liegen in der Kleingruppenarbeit, Bewegungserziehung, religiöse
Erziehung und in unserem teiloffenen Konzept. Ebenso ist uns auch eine gesunde Ernährung
sehr wichtig.
Kinder mit besonderem Förderbedarf können in unserer Einrichtung therapeutisch betreut
werden (z.B.: Frühförderung, Ergotherapie, Logopädie). Unsere Öffnungszeiten sind von
7.00 - 16.00 Uhr und umfassen Betreuungszeiten von 35 oder 45 Stunden.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kita-Leiterin Frau Heimann, unter Telefon: 02295/2137 oder per E-mail an OekumenischeKiTa-Schoenenberg@t-online.de.
Präventionstipps erhalten Sie nun auch auf der Internetseite
der Gemeinde Ruppichteroth
Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,
hiermit gebe ich die nachstehende Pressemitteilung der Kreispolizeibehörde bekannt:
„Polizeiliche Erfahrung belegt, dass Wohnungseinbrecher im Herbst und Winter
besonders aktiv sind. Frühe Dunkelheit und ungemütliches Wetter senken das Entdeckungs-
risiko der Täter.
Die Menschen halten sich weniger auf Balkonen, Terrassen oder in ihren Gärten auf, so dass
sich Täter unbemerkt nähern und entfernen können. Dabei suchen Täter den Weg des
geringsten Widerstandes und brechen bevorzugt in unzureichend gesicherte Häuser und
Wohnungen ein. Bei ihrer Suche nach leicht transportablen Wertsachen richten sie nicht
selten erhebliche Schäden an.
Nach einem Einbruch bleibt oft die Angst der Opfer.
Opfer leiden nach einem Einbruch manchmal jahrelang unter psychischen Folgen wie
Schlaflosigkeit und Angstgefühlen. Der Einbruch wird als gewaltsamer Angriff auf die
Privatsphäre empfunden.
Die Erfahrung zeigt aber, dass Einbrecher, wenn sie auf gut gesicherte Fenster und Türen
treffen, schnell von ihrem Vorhaben ablassen.
Es lohnt sich also zusätzliche technische Sicherungen einzubauen.
Wie kann man sich vor Wohnungseinbrüchen schützen?
Es gibt eine Vielzahl, auch kostengünstige technische Mittel, um Wohnungen und Häuser
zu sichern und damit Einbrechern das Leben schwer zu machen.
Die landesweite Polizeiaktion „Riegel vor!“ beinhaltet unter anderem entsprechende Präventionshinweise.
Ab sofort können Sie sich auch auf der Internetseite der Gemeinde Ruppichteroth entsprechend informieren. Dazu reicht ein Klick auf die Schaltfläche
Die Polizei Rhein-Sieg bietet darüber hinaus kostenlose Beratungsabende zum Schutz vor Wohnungseinbrechern an.
Dazu beraten Spezialisten des Kriminalkommissariates für Kriminalprävention und Opfer-
schutz interessierte Hausbesitzer und Wohnungseigentümer an folgenden Terminen:
- Dienstag, 17.12.2013, 19:00 Uhr
- Dienstag, 14.01.2014, 18:30 Uhr
- Montag, 20.01.2014, 18:30 Uhr
- Dienstag, 28.01.2014, 18:30 Uhr
im Hauptgebäude der Polizei Rhein-Sieg-Kreis,
Frankfurter Straße 12-18
53721 Siegburg.
Da die Teilnehmerzahl begrenzt ist, wird um verbindliche Anmeldung unter Telefonnummer
02241/541-4777 gebeten. Unter dieser Nummer können Sie Ihren Teilnahmewunsch auf
Band sprechen. Bitte geben Sie dabei Ihre Telefonnummer an.
Anmelden können Sie sich auch per E-Mail unter
k-kvorbeugung.rhein-sieg-kreis@polizei.nrw.de .
Tipps zum Einbruchsschutz auch im Rahmen der Landeskampagne -Riegel vor- im Internet unter www.riegelvor.nrw.de/tipps-gegen-wohnungseinbruch.
Um gemeinsam den Tätern einen dreifachen Riegel vor zu schieben, bitte ich Sie
- sichern Sie Ihr Haus oder Ihre Wohnung
- seien Sie aufmerksam und achten Sie auf auch Ihre Nachbarn und Ihre
Umgebung
- melden Sie verdächtige Beobachtungen sofort der Polizei über den Polizeiruf 110.
Lieber einmal zuviel die Polizei anrufen, als durch zu späte oder gar keine Informations-
weitergabe eine Straftat geschehen zu lassen und möglicherweise wertvolle Ermittlungs-
ansätze nicht nutzen zu können.“
Ende der Pressemitteilung der Kreispolizeibehörde
Bereitschaftsdienste
Polizei-Notruf 110
Feuerwehr- und Rettungsdienst: 112
Krankentransporte 02241/19-222
GEMEINDEWERKE RUPPICHTEROTH
VER- UND ENTSORGUNGSBETRIEBE
Störfall – Telefon- Nummer
0800/ 7766655
Unter den o.g. Rufnummern erreichen Sie den Notdienst der Gemeindewerke Ruppichteroth für
die öffentliche Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung der Gemeinde Ruppichteroth über die Leitstelle des Aggerverbandes
NOTDIENST DES RWE
Bei Stromausfall im Versorgungsnetz erreichen Sie den Störungsdienst der RWE Energie AG
unter der Telefon – Nr. 0800/4112244
Notruf-Nummer der Rhenag 0180/2484848
Ärztlicher Bereitschaftsdienst für die Gemeinde Ruppichteroth
In der sprechstundenfreien Zeit erreichen Sie den ärztlichen Bereitschaftsdienst aller Fachrichtungen für den Rhein-Sieg-Kreis unter der
zentralen Rufnummer 116 117
Bei lebensbedrohenden Zwischenfällen und Unfällen: 112
ZAHNÄRZTE des rechtsrheinischen Rhein-Sieg-Kreises
Telefonischer Ansagedienst zum zahnärztlichen Notdienst: 01805-986700
Die Notfalldienstzentrale für den gesamten rechtsrheinischen RSK ist folgendermaßen besetzt:
- wöchentlich von 18.00 Uhr bis 08.00 Uhr des darauffolgenden Morgens,
- mittwochs von 13.00 Uhr bis zum nächsten Morgen 08.00 Uhr,
- freitags von 14.00 Uhr bis zum nächsten Morgen 08.00 Uhr und
- an Samstagen, Sonntagen, sowie an Feiertagen, ganztägig.
INFORMATIONSZENTRALE FÜR VERGIFTUNGSFÄLLE
Universitätsklinik Bonn, Telefon-Nr.: 0228-19240
APOTHEKEN-NOTDIENST:
Außerhalb der Geschäftszeiten ist ein Notdienst eingerichtet:
Ruppichteroth und Umgebung
Samstag, den 07.12.2013
Rathaus-Apotheke, Hauptstraße 72, 53819 Neunkirchen, Tel.: 02247/920170
Sonntag, den 08.12.2013
Rosen-Apotheke, Hauptstr. 32, 53819 Neunkirchen, Tel.: 02247/91790
Montag, den 09.12.2013
Bröltal-Apotheke, Brölstr. 6, 53809 Ruppichteroth, Tel.: 02295/5171
Dienstag, den 10.12.2013
Burg-Apotheke, Dr. Wirtz-Straße 3, 53804 Much, Tel.: 02245/91650
Mittwoch, den 11.12.2013
Hirsch-Apotheke, Hauptstr. 26, 53804 Much, Tel.: 02245/91920
Donnerstag, den 12.12.2013
Rathaus-Apotheke, Hauptstraße 72, 53819 Neunkirchen, Tel.: 02247/920170
Freitag, den 13.12.2013
Rosen-Apotheke, Hauptstr. 32, 53819 Neunkirchen, Tel.: 02247/91790
Während der Nachtzeiten (22.00 – 08.30 Uhr) ist eine Nachtapotheke dienstbereit.
Die Notdienstgebühr beträgt 2,50 Euro.
Samstag, den 07.12.2013
Marien-Apotheke, Hennef-Geistingen, Bonnerstr. 81, Tel.: 02242/2714
Nachtapotheke: Merlin Apotheke am Hochhaus, St. Augustin-Menden, Mittelstr. 111, Tel.: 02241/97700
Sonntag, den 08.12.2013
Dorotheen-Apotheke, Hennef, Frankfurter Str. 56a, Tel.: 02242/82943
Nachtapotheke: Kronen Apotheke, St. Augustin-Hangelar, Kölnstr. 107, Tel.: 02241/27013
Montag, den 09.12.2013
Burg-Apotheke, Hennef, Kaiserstraße 1, Tel.: 02242/3211
Nachtapotheke: Burg Apotheke, St. Augustin-Menden, Burgstr. 20, Tel.: 02241/312623
Dienstag, den 10.12.2013
Malteser-Apotheke, Hennef, Frankfurter Str. 72, Tel.: 02242/81234
Nachtapotheke: Schloß Apotheke, St. Augustin-Birlinghoven, Birlinghovener Str. 8, Tel.: 02241/333300
Mittwoch, den 11.12.2013
Albertus-Magnus-Apotheke, Hennef, Frankfurterstr. 120, Tel.: 02242/80900
Nachtapotheke: Apotheke Dr. Hardt, St. Augustin-Mülldorf, Bonner Str. 81, Tel.. 02241/932130
Donnerstag, den 12.12.2013
Adler-Apotheke, Hennef, Frankfurter Str. 100, Tel.: 02242/2626
Nachtapotheke: Pleis Apotheke, St. Augustin-Niederpleis, Niederpleiser Str. 87, Tel.: 02241/336655
Freitag, den 13.12.2013
Marien-Apotheke, Hennef-Geistingen, Bonnerstr. 81, Tel.: 02242/2714
Nachtapotheke: Marien-Apotheke, Hennef-Geistingen, Bonnerstr. 81, Tel.: 02242/2714
Der Notdienst wechselt jeweils um 08.30 Uhr morgens.
LEUCHTTURM
Beratungsstelle für Alzheimer und andere Demenzerkrankungen
Caritasverband für den Rhein-Sieg-Kreis e.V.
Wilhelmstraße 155-157, 53721 Siegburg
Telefon: 02241/1209-0
Fax: 02241/1209-195
Homepage der Beratungsstelle „Leuchtturm“ des Caritasverbandes für den Rhein-Sieg-Kreis e.V.
www.caritas-rheinsieg.de
Ansprechpartnerinnen:
Jutta Fellmy, Tel.: 02241/1209305
E-mail: jutta.fellmy@caritas-rheinsieg.de
Doris Steubesand, Tel.: 02241/1209-311
E-mail: doris.steubesand@caritas-rheinsieg.de
Multiple Sklerose
DMSG Betroffenen-Berater
Uwe Stommel – DMSG Betroffenen-Berater
Tel.: 02295-902118
e-mail: Uwe.Stommel@online.de
Michael Wendel – DMSG Betroffenen-Berater
Tel.: 02243-80373
e-mail: mianwe@t-online.de
Drogen-Suchthilfen
1. |
Suchtkrankenhilfe des Caritasverband für den Rhein-Sieg-Kreis e.V. Ansprechpartner: Herr Pöplau Tel.-Nr. (02241) 1209-302 |
2. |
Diakonisches Werk Siegburg Drogenhilfe -Zentrale und Beratungsstelle- Ansprechpartner: Herr Wolf Tel.-Nr.: 02241/66656 |
3. |
Kommissariat Kriminalprävention/ Opferschutz Siegburg Herr Seeger Tel.-Nr.: 02241/541-4715 |
4. |
Kriminalkommissariat 41 Siegburg Ansprechpartner: Herr Krist Tel.-Nr.: 02241/541-4411 |
5. |
Gemeinschaftshauptschule Ruppichteroth Ansprechpartnerin: Frau Stoquart Tel.-Nr.: 02295/902301 |
Weitere Informationen sind im Rathaus, Tel.-Nr.: 02295/4925, erhältlich.
SOZIALPSYCHIATRISCHES ZENTRUM
Sozialpsychiatrisches Zentrum Eitorf/Siebengebirge
Beratungs- und Betreuungszentrum Eitorf, Spinnerweg 51-54, 53783 Eitorf
Telefon: 02243/84758-0
Fax : 02243/84758-11
Beratungszeiten:
nach Vereinbarung !
Tagesstätte & Kontaktstelle:
Siegstrasse 16, 53783 Eitorf
Telefon: 02243/82670
Fax: 02243/842794
Öffnungszeiten:
montags 11.30 h – 14.30 h: Brunch, Offene Angebote
donnerstags 15.00 h - 19.00 h: Offener Treff
Jeden 2. Samstag 9.30 Uhr -12.00 Uhr
( Möglichkeit zum gemeinsamen Frühstück )
Sprechstunden der Sozialarbeiter des Jugendhilfezentrums Neunkirchen-Seelscheid,
zuständig für die Gemeinde Ruppichteroth
Seit dem 1. Oktober 2012 sind für die Gemeinde Ruppichteroth zwei neue Bezirkssozialarbeiter des Jugendhilfezentrums Neunkirchen-Seelscheid tätig.
Frau Wagner ist für Ruppichteroth Zentrum sowie für die Ortsteile Harth, Köttingen und Oeleroth zuständig, Herr Kastenholz für Schönenberg und Winterscheid.
Die Sprechstunde von Frau Wagner findet donnerstags in der Zeit von 14:00 - 15:00 Uhr in den Räumlichkeiten des Ökumenischen Familienzentrums „Unter`m Regenbogen“, Am Kindergarten 4, statt.
Herr Kastenholz Sprechstunde ist donnerstags von 14:00 - 15:00 Uhr im Rathaus in Schönenberg anzutreffen. Außerhalb der Sprechstunde sind die Mitarbeiter des Jugendhilfezentrums unter folgenden Rufnummern zu erreichen:
Frau Wagner: 02247/9215-5518,
Herr Kastenholz: 02247/9215-5528.
Außerhalb dieser Sprechzeiten und der Öffnungszeiten des Jugendhilfezentrums steht für dringende Meldungen in Sachen Kindeswohl die Feuer- und Rettungsleitstelle unter der Ruf-Nr. 112 zur Verfügung.
N e u b ü r g e r b e a u f t r a g t e r
des Kreistages des Rhein-Sieg-Kreises
für Aussiedler und zugezogene Ausländer
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Der Neubürgerbeauftragte L u d w i g N e u b e r bietet nach telefonischer Vereinbarung
Sprechstunden an:.
a) in Siegburg, Kreishaus, Zimmer A 1.40
b) in Ruppichteroth, Grundschule, Schulstraße 5.
Anmeldung bitte über:
a) Tel.: 02241-133161, Fax: 02241-133198
Email: marlene.hautkappe@rhein-sieg-kreis.de
b) Tel : 02295-90 23 18, Fax: 02295-90 23 19
Email: ludwig@neuber.de
Eine telefonische Terminvereinbarung ist unbedingt erforderlich!
Hundesteuersatzung der Gemeinde Ruppichteroth vom 04.12.2013
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April 2013 (GV. NRW. S. 194) und der §§ 3 und 20 Abs. 2 Buchstabe b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712/SGV. NRW. 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 687), hat der Rat der Gemeinde Ruppichteroth in seiner Sitzung vom 03.12.2013 folgende Hundesteuer- satzung beschlossen:
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(2)
(3)
(1)
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§ 1 Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung
Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet.
Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seines Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt auf- genommen hat. Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen beim Ordnungsamt der Gemeinde Ruppichteroth gemeldet und bei einer von diesem bestimmten Stelle abgegeben wird. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind Sie Gesamt- schuldner.
Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.
§ 2 Steuermaßstab und Steuersatz
Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen gemeinsam a) nur ein Hund gehalten wird 96,00 € b) zwei Hunde gehalten werden 120,00 € je Hund c) drei oder mehr Hunde gehalten werden 144,00 € je Hund d) ein gefährlicher Hund gehalten wird 732,00 € e) zwei oder mehr gefährliche Hunde gehalten werden 852,00 € je Hund. |
(2) |
Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 3 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt; Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach § 4 gewährt wird, werden mitgezählt.
Gefährliche Hunde im Sinne von Absatz 1 Buchstaben d) und e) sind solche Hunde, |
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a) |
die auf Angriffslust oder Kampfbereitschaft oder Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet werden oder die eine Aus- bildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder eine Abrichtung auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen haben. Als Ausbildung zum Schutzhund zählt nicht die von privaten Vereinen oder Ver- bänden durchgeführte sogenannte Schutzdienst- oder Sporthundeausbildung, sofern keine Konditionierung zum Nachteil des Menschen erfolgt; |
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b) |
die sich nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes als bissig erwiesen haben; |
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c) |
die in gefahrdrohender Weise einen Menschen angesprungen haben; |
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d) |
die bewiesen haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder Hunde hetzen oder reißen. |
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Gefährliche Hunde im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere Hunde der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden. |
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(2)
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(4) |
§ 3 Steuerbefreiung
Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Gemeinde Ruppichteroth auf- halten, sind für diejenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundes- republik versteuert werden oder von der Steuer befreit sind.
Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“, „GL“ oder „H“ besitzen.
Weiterhin wird Steuerbefreiung auf Antrag gewährt für nicht zu Erwerbszwecken gehaltene Hunde, die als Gebrauchshunde ausschließlich zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen Herden verwandt werden, in der hierfür benötigten Anzahl.
Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die der Halter von einem seitens der Gemeinde anerkannten Tierheim, einer vergleichbaren Einrichtung oder Privat- initiative übernommen hat. Die Steuerbefreiung beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund übernommen wurde und gilt für die Dauer eines Jahres. |
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Die Anerkennung von Tierheimen, Einrichtungen und Privatinitiativen erfolgt auf Antrag, in welchem glaubhaft gemacht wird, dass die antragstellende Einrichtung über hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die vorübergehende Aufnahme und Weitervermittlung von Hunden verfügt.
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(5)
(1) |
Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 2 wird eine Steuerbefreiung nach den Absätzen 2, 3 und 4 nicht gewährt.
§ 4 Allgemeine Steuerermäßigung
Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen für
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a) |
Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 Meter entfernt liegen, erforderlich sind, |
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b) |
Hunde, die zu Melde-, Sanitäts- oder Schutzzwecken verwendet werden und die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern eines von der Gemeinde an- erkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die Ablegung der Prüfung ist durch das Vorlegen eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Die Anerkennung des Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaub- haft gemacht wird, dass die antragstellende Vereinigung über hinreichende Sach- kunde und Zuverlässigkeit für die Durchführung der Leistungsprüfung verfügt, |
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c) |
Jagdhunde von Jagdausübungsberechtigten, sofern diese Inhaber eines Jagd- scheines sind, jedoch nur für einen Hund.
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(2)
(3)
(4)
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Für Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 Meter entfernt liegen, erforderlich sind, ist die Steuer auf Antrag auf ein Viertel des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen.
Für Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27-40 SBG XII), Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41-46 SGB XII) oder Arbeitslosengeld II (§§ 19-27 SGB II) erhalten sowie für diesen einkommensmäßig gleichstehende Personen wird die Steuer auf Antrag auf ein Viertel des Steuersatzes nach § 2 ge- senkt, jedoch nur für einen Hund.
Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 2 wird eine Steuerermäßigung nah den Absätzen 1 bis 3 nicht gewährt. |
(1)
(2) |
§ 5 Allgemeine Voraussetzungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung
Eine Steuerbefreiung nach § 3 bzw. eine Steuerermäßigung nach § 4 wird nur ge- währt, wenn der Hund, für den Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist.
Der Antrag auf Steuerbefreiung oder -ermäßigung ist spätestens zwei Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich bei der Gemeinde zu stellen. Bei verspätetem Antrag wird die Steuer für den nach Eingang des Antrages beginnenden Kalendermonat auch dann nach den Steuersätzen des § 2 erhoben, wenn die Voraussetzungen für die beantragte Steuervergünstigung vorliegen.
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(3)
(4)
(1)
(2)
(3)
(1)
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Über die Steuerbefreiung oder -ermäßigung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Diese gilt nur für die Halter, für die sie beantragt und bewilligt worden ist.
Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder -ermäßigung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall der Gemeinde schriftlich anzu- zeigen.
§ 6 Beginn und Ende der Steuerpflicht
Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten über- schritten worden ist.
Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht.
Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug eines Hundeshalters aus der Gemeinde endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Weg- zug fällt.
§ 7 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer
Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt. |
(2)
(3) |
Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Festsetzungsbescheides für die zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November mit einem Viertel des Jahresbetrages fällig. Sie kann für das ganze Jahr im Voraus entrichtet werden.
Wer einen bereits in der Gemeinde der Bundesrepublik versteuerten Hund erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzieht oder wer an Stelle eines abgeschafften, ab- handen gekommenen oder eingegangenen Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann die Anrechnung der nachweislich bereits entrichteten, nicht erstatteten Steuer auf die für den gleichen Zeitraum zu entrichtende Steuer verlangen.
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(1)
(2)
(3)
(4)
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§ 8 Sicherung und Überwachung der Steuer
Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder - wenn der Hund ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, unter Angabe der Hunderasse bei der Gemeinde anzu- melden. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, und in den Fällen des § 6 Abs. 3 Satz 1 innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats erfolgen.
Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist oder nachdem der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist, bei der Gemeinde abzumelden. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben.
Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände und deren Stellvertreter sind ver- pflichtet, den Beauftragten der Gemeinde auf Nachfrage über die auf dem Grundstück, im Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Aus- kunft zu erteilen (§ 12 Abs. 1 Nr. 3a KAG NRW i.V.m. § 93 AO). Zur wahrheits- gemäßen Auskunftserteilung ist auch der Hundehalter verpflichtet.
Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände sowie deren Stellvertreter zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der ihnen vom Steueramt übersandten Nachweisungen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Nr. 3a KAG NRW i.V.m. § 93 AO). Durch das Aus- füllen der Nachweisungen wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach den Absätzen 1 und 2 nicht berührt. |
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Abs. 2 Buchstabe b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 687), handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. als Hundehalter entgegen § 5 Abs. 4 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuer- vergünstigung nicht rechtzeitig anzeigt, 2. als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig oder unter fehlender oder falscher Angabe der Hunderasse anmeldet, 3. als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet, 4. als Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand oder deren Stellvertreter sowie als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 3 nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt, 5. als Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand oder deren Stellvertreter entgegen § 8 Abs. 4 die vom Steueramt übersandten Nachweisungen nicht wahrheits- gemäß oder nicht fristgemäß ausfüllt.
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§ 10 Inkrafttreten
Diese Hundesteuersatzung tritt am 01.01.2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hundesteuer- satzung vom 12.12.1997 in der Fassung des 1. Nachtrages vom 12.12.2000 außer Kraft.
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Bekanntmachungsanordnung
Die Hundesteuersatzung der Gemeinde Ruppichteroth vom 04.12.2013 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend
gemacht werden kann, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
23. Nachtrag
zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung)
der Gemeinde Ruppichteroth vom 04.12.2013
Aufgrund von § 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Ge-
meindeordnung für das Land NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994
(GV.NRW. S. 666/SGV.NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
09. April 2013 (GV.NRW. S. 194) und der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungsgesetz NRW) vom 18. Dezember 1975 (GV.NRW.
S. 706, 1976 S. 12), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV.NRW. S. 390)
und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV.NRW. S. 712/SGV.NRW. 610), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 687), hat der Rat der Gemeinde
Ruppichteroth in seiner Sitzung am 03.12.2013 den 23. Nachtrag zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung beschlossen:
§ 1
§ 6 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Bei einer einmaligen monatlichen Reinigung der Fahrbahn beträgt die Benutzungsgebühr jährlich je Meter Grundstücksseite (Absätze 1 bis 3), wenn das Grundstück durch eine Straße erschlossen wird, die überwiegend
a) |
dem überörtlichen Verkehr dient |
0,18 Euro |
b) |
dem innerörtlichen Verkehr dient |
0,23 Euro |
c) |
dem Anliegerverkehr dient |
0,26 Euro. |
Für den Winterdienst beträgt die Benutzungsgebühr jährlich je Meter Grundstücksseite (Absätze 1 bis 3), wenn das Grundstück durch eine Straße erschlossen wird, die überwiegend
a) |
dem überörtlichen Verkehr dient |
0,53 Euro |
b) |
dem innerörtlichen Verkehr dient |
0,63 Euro |
c) |
dem Anliegerverkehr dient |
0,67 Euro.“ |
§ 2
Das Straßenverzeichnis gemäß § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und § 6 Abs. 5 der Satzung der Ge-
meinde Ruppichteroth über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungs-
gebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) wird wie folgt berichtigt bzw. geändert:
Orte mit Straßen- namen |
Straßenarten |
Straßenreinigung u. Winterdienst x = durch Eigentümer - = durch Gemeinde |
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Geh- weg |
Fahrbahn- reinigung |
Winter- dienst |
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Ruppichteroth Am Bacherbusch
Grubenwall
Obersaurenbacher Straße |
A
A
A |
x
x
x |
-
-
- |
-
-
- |
Orte ohne Straßen- namen |
Straßenarten |
Straßenreinigung u. Winterdienst x = durch Eigentümer - = durch Gemeinde |
||
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Geh- weg |
Fahrbahn- reinigung |
Winter- dienst |
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Rose (von den Parzellen 31 u. 141 bis einschließlich der Parzellen 107 u. 146 tlw.) |
A |
x |
x |
- |
§ 3
Die §§ 1 und 2 dieses Nachtrages treten zum 01.01.2014 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Der 23. Nachtrag zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Gemeinde Ruppichteroth wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend
gemacht werden kann, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
44. Nachtrag
der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung
der Gemeinde Ruppichteroth vom 04.12.2013
Aufgrund von § 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f ) der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1
des Gesetzes vom 09.04.2013 (GV. NRW. S. 194) und der §§ 2, 4, 6, 7, 8 und 10 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom
21.10.1969 (GV. NRW. S. 712/SGV. NRW. 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom
13.12.2011 (GV. NRW. S. 687) sowie der §§ 53, 64, 65 und 73 des Wassergesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 25.06.1995 – LWG – (GV. NRW. S. 926/SGV. NRW. 77), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.03.2013 (GV. NRW. S. 133), hat der Rat der
Gemeinde Ruppichteroth in seiner Sitzung am 03.12.2013 folgenden 44. Nachtrag der
Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Ruppichteroth beschlossen:
§ 1
§ 9 Abs. 7 enthält folgende neue Fassung:
„(7) Die Abwassergebühr beträgt je cbm Abwasser
- für Grundstücke nach § 8 Abs. 2
aa) für Schmutzwasser 3,88 € je cbm
bb) für Niederschlagwasser 0,47 € je qm
b) für Grundstücke nach § 8 Abs. 3, 4 und 5
aa) Kleineinleitergebühr mit Klärschlammabfuhr
und Abwasserabgabe 1,72 € je cbm
bb) Kleineinleiter ohne Klärschlammabfuhr
und ohne Abwasserabgabe 1,17 € je cbm.“
§ 2
Dieser Nachtrag tritt zum 01.01.2014 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Der 44. Nachtrag der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Ruppichteroth wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend
gemacht werden kann, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
2. Nachtrag
zur Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Ruppichteroth vom 04.12.2013
Aufgrund von § 7 Abs. 1 i.V.m. § 41 Abs. 1 Buchstabe f) und § 57 Abs. 4 der Gemeinde-
ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/ SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1
des Gesetzes vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 685) in Verbindung mit § 8 der Haupt-
satzung der Gemeinde Ruppichteroth hat der Rat der Gemeinde Ruppichteroth in seiner
Sitzung am 03.12.2013 den 2. Nachtrag zur Zuständigkeitsordnung beschlossen:
§ 1
Hauptausschuss
§ 4 Abs. 4 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:
„die Niederschlagung und den Erlass von Geldforderungen, soweit sie im Einzelfall
5.000,00 Euro überschreiten und nicht der Betriebsausschuss zuständig ist.“
§ 4 Abs. 4 Buchstabe c) erhält folgende Fassung:
„die Stundung von Geldforderungen der Gemeinde, soweit sie im Einzelfall 15.000,00 Euro
überschreiten oder über einen Stundungszeitraum von 24 Monaten hinausgehen und nicht der Betriebsausschuss zuständig ist.“
§ 2
Bürgermeister
§ 12 Abs. 2 Buchstabe c)
„die Stundung von Geldforderungen der Gemeinde bis zu einem Betrage von 15.000,00 Euro und ein Stundungszeitraum von 24 Monaten nicht überschritten wird.“
§ 12 Abs. 2 Buchstabe d)
„die Niederschlagung und den Erlass von Geldforderungen der Gemeinde bis zu einem Betrage von 5.000,00 Euro, sofern nicht die Betriebsleitung der Eigenbetriebe bzw. der Betriebsausschuss zuständig ist.“
§ 3
Der 2. Nachtrag zur Zuständigkeitsordnung tritt am Tage nach seiner öffentlichen Bekannt-
machung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Der 2. Nachtrag zur Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Ruppichteroth wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieses Nachtrages nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend
gemacht werden kann, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.