Nachrichten

Herzlichen Glückwunsch Herrn Waldemar Grünwald, Ruppichteroth, Winterscheiderbröl, Im Höfergarten 3, zur Vollendung des 80. Lebensjahres am 12. Dezember 2013.

 

- Müllabfuhr in dieser Woche
- RSAG: Winterfeste Biotonne
- Straßenreinigung
- Bilderausstellung
- Versteigerung von Bildern
- Fundsachen
- Sprechstunden der Schuldnerberatung des SKM
- Weihnachtsmarkt “Döörper Weihnacht“; Verkehrsregelung und Parksituation
- Jahresablesung der Wassermesser
- Bröltal-Bad geschlossen
- Tag der Witwen und Witwer am 20. November 2013
- Kindergärten - Anmeldefristen
- Präventionstipps erhalten Sie nun auch auf der Internetseite der Gemeinde Ruppichteroth
- Bereitschaftsdienste
- Hundesteuersatzung
- Verschiedene Nachträge Satzungen und Ordnungen

Müllabfuhr in dieser Woche

 

 

Donnerstag

Freitag

 

12.12.2013

13.12.2013

Restmüll

14tägig

1

2

Restmüll

4wöchentlich

1

2

Biotonne,

Grünabfall

3

4


                               

Service-Telefon der RSAG:         0 22 41 – 306-306

CD-Recycling – eine runde Sache                             

 

Mitmachen – Umwelt schützen

 

Sie können CDs unverpackt (ohne Hülle o.ä.) und ohne Aufkleber im Rathaus Schönenberg, Zimmer 104, abgeben. Diese CDs werden von der RSAG abgeholt und zum Recycling weitergeleitet.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

RSAG: Winterfeste Biotonne


Im Herbst und Winter kommt es immer wieder vor, dass die Biotonne aufgrund von festgefrorenen Abfällen nicht komplett geleert werden kann.
Folgende Tipps helfen dies zu vermeiden.

  • Schlagen Sie den Biomüll in Zeitungspapier ein, so dass kleine "Päckchen" entstehen.
  • Lassen Sie feuchte Abfälle antrocknen, nur nasse Abfälle können festfrieren. Stellen Sie bei anhaltend starkem Frost den in Zeitungspapier eingeschlagenen Biomüll für ca. ein bis zwei Stunden ins Freie. So friert der Biomüll durch, bevor er in die Tonne kommt. Legen Sie Vorsortiergefäß und Biotonne mit einigen Lagen Zeitungspapier aus.
  • Falls nichts mehr geht, vorbeugend kann auch ein Lockern der Bioabfälle von den Wänden der tiefgefrorenen Biotonne mit einem Besenstiel erfolgen. Einfach an allen Seiten einmal zwischen Bioabfall und Tonnenwand stechen. So haben wir zumindest den Erfolg, das ein Großteil der tiefgefrorenen Abfälle abreißt und rausfällt. Der Deckel friert nicht fest, wenn ein Stückchen Pappe oder ein Ästchen zwischen Deckel und Tonne geklemmt wird.
  • Für schwache Frostnächte und frostfreie Tage kann auch das Unterstellen der Biotonne an einem frostgeschützten Platz wie z. B. Hauswand oder Garage Sinn machen. Für diese Fälle kann es reichen die Biotonne kältegeschützt unterzustellen und die Biotonne erst kurz vor der Abfuhr zur Abholung bereitzustellen.

Ein absolut funktionierendes Patentrezept zur Vermeidung von angefrorenem Biomüll gibt es nicht, doch wer diese Tipps berücksichtigt, sollte vor bösen Überraschungen am Leerungstag weitgehend verschont bleiben.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass das eingesetzte Abfuhrpersonal schon aus Zeitgründen nicht jedes angefrorene Abfallgefäß einer Sonderbehandlung unterziehen kann und eingefrorene Behälter nicht erneut an anderen Tagen geleert werden können. Auch das mehrfache starke Aufschlagen der Tonne an der Schüttung kann nicht durchgeführt werden, da durch die Kälte spröde gewordene Kunststoffe splittern und reißen können.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Straßenreinigung

in der Gemeinde Ruppichteroth

 

Die Gemeindestraßen werden wegen des Döörper Weihnachtsmarktes            voraussichtlich am

Mittwoch, dem 11. Dezember 2013

gereinigt.

Halten Sie bitte an diesem Tag nach Möglichkeit die Verkehrsflächen von Fahrzeugen frei.

Zeitliche Angaben können leider nicht gemacht werden. Ich bitte um Verständnis dafür, dass die Straßenreinigung je nach Wetterlage (auch bei Minustemperaturen ohne Schneefall) kurzfristig verschoben werden muss.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bilderausstellung

von

Daniela Hützen

im Rathaus in Schönenberg

in der Zeit

vom 12. Dezember 2013 – 31. Januar 2014

 

Wir laden Sie recht herzlich zur Bilderausstellung in das Rathaus in Schönenberg ein.

 

Die Bilder der in Ruppichteroth lebenden Künstlerin, Daniela Hützen, sind im wahrsten Sinne des Wortes „vielschichtig“. Sie stehen unter dem Motto

„Grat-Wanderung“. Obwohl viele der Bilder einem Thema verpflichtet sind, so spannen sie doch einen abstrakten Raum auf, in dem das Auge des Betrachters auf spannende Entdeckungsreisen gehen kann.

 

Die Eröffnung der Ausstellung, zu der alle interessierten Bürgerinnen und Bürger herzlich eingeladen sind, findet statt am

 

Donnerstag, dem 12. Dezember 2013, um 15.00 Uhr.

 

Die Künstlerin wird den ganzen Nachmittag im Rathaus sein und Ihnen gerne Einzelheiten über ihre Bilder erzählen.

 

Sie können die Ausstellung während der Öffnungszeiten des Rathauses besuchen:

 

Montag – Freitag:               8.30 Uhr – 12.00 Uhr

Dienstag zusätzlich:          14.00 Uhr – 17.00 Uhr

Donnerstag zusätzlich:      14.00 Uhr – 18.00 Uhr.

 

Die Künstlerin und die Gemeinde freuen sich auf Ihren Besuch.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Versteigerung von Bildern zugunsten des Arbeitskreises Senioren und behinderte Menschen

 

 

Liebe Bürgerinnen und Bürger,

 

am 7. und 8. Dezember 2013 haben Sie auf der Döörper Weihnacht die Möglichkeit Bilder der ortsansässigen Künstlerin Brigitte Jäger im evangelischen Gemeindehaus „Die Arche“ (Burgstraße 8, Ruppichteroth) anzusehen und anschließend durch ein Gebot zu ersteigern. Der Erlös der Versteigerung wird an den Arbeitskreis Senioren/behinderte Menschen gespendet. Bitte seien Sie bei der Versteigerung dabei und unterstützen Sie unter anderem den Aufbau eines Begleit- und Besuchsdienstes für Seniorinnen, Senioren und behinderte Menschen. Derjenige, der bis zum 15. Dezember 2013 das höchste Gebot abgibt – wird von uns darüber informiert. Es besteht die Möglichkeit die Namen der Erwerber im Mitteilungsblatt, auf broeltal.de sowie auf unserer Homepage zu veröffentlichen (ohne Angabe des Verkaufswertes!).

 

Sie können sich die Bilder neben der Döörper Weihnacht ab sofort auf broeltal.de und auf der Homepage der Gemeinde Ruppichteroth anschauen. Gebote können ab sofort abgegeben werden. Der Arbeitskreis Senioren/behinderte Menschen und ich ganz persönlich bedanken uns schon heute für Ihre Gebote und sagen auch der Künstlerin Frau Brigitte Jäger vielen Dank für Ihre großzügige Spende der wunderbaren Bilder.

 

Reichen Sie Ihr Gebot mit Angabe der Bildnummer schriftlich an folgende E-Mail Adresse: Dagmar.Papenfuss-Sauerwein@ruppichteroth.de, per Post oder unter der Faxnummer 02295-4967 (mit Angabe Ihrer kompletten Anschrift) ein.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Fundsachen

 

Dem Fundamt der Gemeinde Ruppichteroth wurde folgende Fundsache gemeldet:

 

                1 Schlüssel

                        Ruppichteroth, Bröltalhalle 47. Kalenderwoche

               

 

 

Eigentümer bzw. Besitzer von Fundsachen sowie Fundtieren können bei

Eigentums- bzw. Besitznachweis die Fundsache beim Ordnungsamt, Zimmer 101, in Empfang nehmen oder sich telefonisch unter den Rufnummern

02295/4924 oder 4956 melden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sprechstunden der Schuldnerberatung des SKM Siegburg (Katholischer Verein für soziale Dienste im Rhein-Sieg-Kreis e.V.) im Rathaus der Gemeinde Ruppichteroth

 

Die nächste Sprechstunde der Schuldnerberatung des SKM Siegburg findet am

 

            Dienstag, den 10. Dezember  2013  in der Zeit von 14.00 bis 16.00 Uhr

 

im Rathaus der Gemeinde Ruppichteroth, Zimmer 121 statt.

 

Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass über das Sekretariat der Schuldnerberatung

(Telefon-Nr.  02241/1778-16, Frau Kranzpiller oder Frau Marlinghaus) eine

Terminvereinbarung erforderlich ist.

 

Empfänger von Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) müssen beim JOBCENTER  Rhein-Sieg die Ausstellung eines Berechtigungsscheines gem. § 16 Abs. 2 SGB II für die Schuldnerberatung beantragen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Weihnachtsmarkt “Döörper Weihnacht“ in Ruppichteroth am 07. und 08.12.2013; Verkehrsregelung und Parksituation

 

Am 07. und 08. Dezember 2013 findet der Weihnachtsmarkt im historischen Ortskern Ruppichteroth statt.

 

Aus diesem Anlaß werden die Burgstraße zwischen der Straße

„Am Kindergarten“ und der Einmündung in die „Mucher Straße“, die „Marktstraße“ sowie der Burgplatz vollständig gesperrt.

 

Für die Besucher des Weihnachtsmarktes stehen folgende gekennzeichneten Parkplatzflächen zur Verfügung:

 

Parkplatz an der Bröltalhalle

Parkplätze am Kindergarten „Unter´m Regenbogen“

Schulhof und Parkplatz am Hauptschulgebäude (Ausweisung als Behindertenparkplätze)

Schulhof und Parkplatz der Gemeinschaftsgrundschule

Parkplatz ehemals Huwil-Werke

Parkplätze der örtlichen Discounter-Filialen (siehe entspr. Beschilderung)

Parkflächen an der Brölstraße in Ruppichteroth.

 

Die Zufahrten zum Weihnachtsmarkt über die Straßen „Burgstraße“, „Marktstraße“ und „Mucher Straße“ erfolgen im Rahmen von Einbahnstraßenregelungen mit einseitigem Haltverbot, so dass für Aussteller und für Einsatz- und Rettungsfahrzeuge eine ausreichende Fahrbahnbreite verbleibt. Entsprechende Beschilderungen der Verkehrswege sind zu beachten.

 

Grundstückseinfahrten sind grundsätzlich frei zu halten.

 

Das Parken auf Gehwegen ist verboten.

 

Aufgrund der Vielzahl günstig gelegener und gebührenfreier Parkplatzflächen in diesem Jahr bitte ich um Verständnis, dass Parkverstöße nicht hingenommen werden können und im Einzelfall mit einem Verwarnungsgeld geahndet werden müssen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Jahresablesung der Wassermesser

 

              Ich weise nochmals auf die Ablesung des Wassermessers per Ablesekarte hin.

               

Die Ablesekarte bitte ich bis zum 31.12.2013 ausgefüllt zurückzusenden. 

 

Alternativ kann der Zählerstand auch  per Internet übermittelt werden. Hierzu steht Ihnen auf der Internetseite der Gemeindewerke Ruppichteroth www.gemeindewerke-ruppichteroth.de ein entsprechender Verweis zur Verfügung. Nach Anwahl dieses „Links“ kann in einfachen Schritten unter Angabe der Kundennummer und Zählernummer der Zählerstand bis zum 31.12.2013 übermittelt werden.

 

Ich bitte alle Kunden, den Zählerstand innerhalb der genannten Frist per Ablesekarte oder Internet zu melden. Durch die korrekte Übermittlung des Zählerstandes kann eine ordnungsgemäße Abrechnung der Wasser- und Abwassergebühren für das Jahr 2013 erfolgen. 

 

Falls der Wasserverbrauch aufgrund der fehlenden Angaben zum Zählerstand nicht ermittelt werden kann, erfolgt eine Schätzung auf der Basis des Vorjahresverbrauches.

 

Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeindewerke Ruppichteroth gerne zur Verfügung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bröltal-Bad geschlossen

 

Aufgrund gesetzlich vorgeschriebener Prüffristen für die Durchführung von Wartungsarbeiten an technischen Anlagen, u. a. dem Hubboden, ist es erforderlich, das Bad in der Zeit

 

von Montag, dem 09.12.2013 bis einschl. Montag, den 06.01.2014,

 

zu schließen.

Während dieses Zeitraums werden ebenfalls erforderliche Arbeiten der Grundreinigung durchgeführt.

 

Ich bitte hierfür um Ihr Verständnis.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Tag der Witwen und Witwer am 20. November 2013

 

Überwältigend, die Leute kamen von überall, Gummersbach, Siegburg, Eitorf, Königswinter und Umgebung. Überwiegend waren es Witwen, jedoch nur 4 Witwer. Die Herren hatten wohl ein bisschen Angst von der Mehrheit der Damen erdrückt zu werden. Unser  Bürgermeister, Herr Mario Loskill, begrüßte an diesem Nachmittag die Damen und Herren und freute sich, dass die Verwitweten so zahlreich erschienen sind. Kaffee und Kuchen sowie Apfelstrudel mit Vanillinsoße konnte jeder genießen. Ich las kleine Geschichten vor, so verging dieser schöne Nachmittag viel zu schnell. Mit Begeisterung wurde die Tatsache vernommen das dieser Tag der Witwen und Witwer ein fester Bestandteil am 20. November  jedes Jahres werden soll. Da ging ein Raunen durch den Saal, „nur einmal im Jahr?“ war die Frage, „da sind wir vielleicht schon tot?“. Letztlich, da das Interesse so groß war, war die Entscheidung gefallen dass alle 3 Monate ein treffen im Cafe Rosenbogen stattfinden soll. Das nächste soll dann im Februar 2014 sein, der genaue Termin wird noch bekannt gegeben.

Weihnachten steht vor der Tür. Der Gedanke für mich und viele Verwitweten, dieses Fest ohne den geliebten Menschen verbringen zu müssen, ist sehr schmerzlich. Entweder verdrängen, oder heulen bis der Rhein überläuft. Wer noch Familie hat, wie in meinem Fall, der kann sich noch glücklich schätzen. Jedenfalls, wer das Bedürfnis hat zu reden, der kann mich jederzeit telefonisch erreichen. Danke an Meta Wagner, wir müssen die „liebevollen Gespräche“ noch nachholen, vielleicht in der Weihnachtszeit. Mir bleibt nur zu hoffen, dass Sie die graue und kalte Zeit mit viel Kerzenlicht irgendwie überstehen und das Fest im Kreise Ihrer Familie verbringen können und verbleibe in liebevoller Umarmung

 

Ihre Frau Mc Naul

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anmeldung für Plätze in den Kindertageseinrichtungen in der Gemeinde Ruppichteroth

 

 

Sehr geehrte Eltern,

 

auch in diesem Jahr möchte ich Ihnen die Möglichkeit eines einheitlichen Anmeldeverfahrens für die Kindergärten in der Gemeinde Ruppichteroth bieten.

In den folgenden kurzen Darstellungen der einzelnen Einrichtungen können Sie sich einen ersten Eindruck über den jeweiligen Träger und seine Angebote verschaffen.

Anmeldeschluss für alle Einrichtungen ist der 10. Dezember 2013.

Ich bitte Sie, sich direkt mit Ihrer jeweiligen Wunscheinrichtung in Verbindung zu setzen.

 

 

Elterninitiative Bewegungskindergarten Winterscheider Wirbelwinde:

 

Winterscheid

Zum Ortsiefen 4

53809 Ruppichteroth

Telefon: 02247/5990

E-Mail-Adresse: leitung@wirbelwinde.de

Ansprechpartnerin: Frau Kathrin Panzer

 

Wir sind ein 3-gruppiger zertifizierter Bewegungskindergarten mit 57 Kindern von 0 bis

6 Jahren. Unsere Schwerpunkte liegen in der Bewegung in der Natur (feste Waldtage und Waldwochen) und in einer gesunden Ernährung.

Die Öffnungszeiten sind Montag bis Donnerstag von 7.00 bis 16.30 Uhr und Freitag von

7.00 bis 14.00 Uhr.

Ausführlichere Informationen finden Sie unter www.wirbelwinde.de oder auch gern

persönlich bei unserer Kindergartenleiterin Kathrin Panzer.

 

 

Katholischer Kindergarten St. Servatius:

 

Winterscheid

Herrnsteinstraße 4

53809 Ruppichteroth                        

Telefon: 02247/2200

E-Mail-Adresse: KigaStServatius@web.de

Homepage: www.katholische-kita-winterscheid.de

Ansprechpartnerin: Frau Sabine Schmitz

 

Unsere Einrichtung befindet sich in der Trägerschaft des katholischen Kirchengemeinde-

verbands St. Severin Ruppichteroth. Die Tageseinrichtung bietet 45 Plätze mit der Möglich-

keit der ganztägigen Betreuung für Kinder im Alter von 2 bis 6 Jahren an (davon vier

U3 Plätze).

 

 

 

Die Öffnungszeiten sind von 7.00 bis 16.00 Uhr. Unsere pädagogische Arbeit orientiert   

sich an der Reggio-Pädagogik. Sie basiert auf der Grundlage der ganzheitlichen Persönlich-

keitsbildung aus dem katholischen Glauben heraus. Wir gehen von einem starken und

kompetenten Kind aus, das mit allen Anlagen ausgerüstet ist, um sich die Welt mit allen

Sinnen zu erklären. Die Kinder haben die Möglichkeit im Kindergarten sich selbst zu bilden

durch ihre „Arbeit“ in Projekten, deren Themen von ihren alltäglichen Erfahrungen aus-

gehen. Es ist uns wichtig, dass die Kinder in einer Atmosphäre des Vertrauens, der Ge-

borgenheit und der Sicherheit im alltäglichen Miteinander leben.

Durch regelmäßige Waldtage haben die Kinder das ganze Jahr über die Möglichkeit, die

Veränderung der Natur im Jahreskreis kennenzulernen.

 

Eine Anmeldung, ein Beratungsgespräch oder eine Hausbesichtigung ist bei uns in den

Öffnungszeiten möglich, bitte vereinbaren sie einen Termin, damit wir uns genügend Zeit

für sie nehmen können.

 

 

Katholischer Kindergarten St. Severin:

 

Mucher Straße 1

53809 Ruppichteroth

Telefon: 02295/5115

E-Mail-Adresse: kath_kiga_st_severin@t-online.de

Ansprechpartnerin: Frau Manuela Bacher

 

Unser Konzept zur frühkindlichen Bildung orientiert sich an der Reggio-Pädagogik.

Dabei steht das selbständige, eigenständige, kritische, neugierige, kompetente und aktive Kind im Mittelpunkt der individuellen Förderung.

Die Reggio-Pädagogik erhielt 1991 von der UNESCO die Auszeichnung „weltbeste

Vorschulpädagogik“.

Das Ziel unserer pädagogischen Arbeit ist, das Selbstbewusstsein der Kinder zu bestärken

und es wachsen zu lassen.

 

Ab Sommer 2014 können wir in unserer neu erbauten Tageseinrichtung in drei Gruppen

60 Plätze, davon 18 Plätze für Kinder ab 2 Jahren, mit der Möglichkeit der ganztätigen

Betreuung für Kinder im Alter von 2 bis 6 Jahren anbieten.

Unsere neue Einrichtung wird unter besonderer Berücksichtigung der Aspekte der

Reggio-Pädagogik errichtet, wobei z.B. eine große „Piazza“ als Treff-, Sammel- und Mittel-

punkt im Kindergarten gehört.

 

Die Kinder werden bei uns in der Tageseinrichtung zum Experimentieren, Erfinden und

Erforschen angeregt. Ihre Kreativität wird gefördert und ihre Wahrnehmungen mit allen

Sinnen angeregt. In der Projektarbeit setzen sich die Kinder mit ihren Fragen auseinander

und versuchen gemeinsam mit den Erzieherinnen Lösungen zu entwickeln.

Die Themen für Projekte entwickeln sich aus dem Alltagsgeschehen, Wetter, Natur,

Konflikte und Erlebtes können z.B. Grundlage für ein Projekt sein.

 

Im Kinderparlament erfahren die Kinder Mitbestimmung und Verantwortung.

Die Kinder werden in Entscheidungsprozessen mit einbezogen und wir trauen ihnen

selbständiges Handeln zu.

 

 

 

Durch regelmäßige Waldtage und auch Waldwochen haben die Kinder das ganze Jahr

über die Möglichkeit, die Veränderung der Natur im Jahreskreis kennenzulernen.

 

Eine Anmeldung ist zu den Öffnungszeiten der Einrichtung jederzeit möglich.

Für ein Beratungsgespräch und eine Hausbesichtigung vereinbaren Sie bitte einen Termin, damit wir uns Zeit für Sie nehmen können. Wir freuen uns auf Ihr Interesse !

 

 

Ökumenischer Kindergarten „Schneckenhaus“ in Büchel:

 

Büchel

Alte Schule 4

53809 Ruppichteroth

Telefon: 02295/1274

E-Mail-Adresse: kgbuechel@gmx.de

Ansprechpartnerin: Frau Gabriele Fuchs

 

Wir sind eine eingruppige Kindertageseinrichtung mit einer altersgemischten Gruppe für

20 Kinder von 2 bis 6 Jahren. Wir bieten eine Öffnungszeit von 7.00 bis 14.00 Uhr an.

Unsere Einrichtung mit ihrem großen Außengelände befindet sich in einer alten Schule.

Das Haus ist insgesamt so modernisiert und gestaltet, dass die Kinder es mit viel Auf-

forderungscharakter erleben. Im „Schneckenhaus“ gibt es viele unterschiedliche Räum-

lichkeiten, die den individuellen Bedürfnissen der Kinder entsprechen.

Seit Januar 2013 sind wir ein zertifizierter Gesundheitskindergarten KITA Vital

(www.kivi-ev.de) Das heißt, wir praktizieren Gesundheitsförderung, indem wir Gesund-

heit und Bildung als übergreifendes Thema in unseren täglichen Spiel-, Lern- und Arbeits-

alltag integrieren. Unser Ziel ist es, die Kinder und Eltern in Bezug auf ausreichende

Bewegung, Ruhe und Entspannung sowie eine gesunde Ernährung zu sensibilisieren.

Lernen braucht Bewegung. Bewegung fördert Körper und Geist, Wahrnehmung und

Koordination. Aber Kinder brauchen auch Möglichkeiten und Unterstützung, um zur Ruhe

zu kommen. So können Entspannungsgewohnheiten von klein auf die Weichen fürs Leben

stellen. Und eine ausgewogene Ernährung ist die optimale Grundlage für eine gute Ent-

wicklung und das Wohlbefinden eines jeden Kindes.

Neugierig geworden? Dann schauen Sie nach Absprache gerne bei uns herein!

 

 

Ökumenisches Familienzentrum „Unter´m Regenbogen“ in Ruppichteroth:

 

Am Kindergarten 4

53809 Ruppichteroth

Telefon-Nr.: 02295/1230

E-Mail-Adresse: leitung@oekumenisches-familienzentrum.de

Leitung: Frau Birgit Kerstgens

Internet: www.oekumenisches-familienzentrum.de

Das Ökumenische Familienzentrum „Unter´m Regenbogen“ bietet Betreuungsmöglichkeiten in der Zeit von 7.00 Uhr bis 16:00 Uhr für 117 Kinder im Alter von einem Jahr bis zum Schuleintritt in sechs Gruppen an. Die Jüngsten werden in einer kleinen Gruppe liebevoll    betreut und die Älteren erfahren eine besondere Förderung, die sie gut auf die Schulzeit      vorbereitet.

 

 

Zusätzlich zu unseren U3 und Ü3 Gruppen haben wir eine Regelgruppe mit 15 Kindern,      davon fünf Kinder mit zusätzlichem Förderbedarf. In unserem Familienzentrum erfahren       die Kinder zum einen eine optimale und individuelle Betreuung, Förderung (verschiedene  Therapieangebote sind vor Ort, wie die Frühförderstelle Much, eine Logopädin und eine      Ergotherapeutin) und Erziehung. Zum anderen sollen aber auch Eltern und Familien ver-   schiedene Bildungs-, Beratungs- und Freizeitangebote in Anspruch nehmen können.

Eine Anmeldung während unserer Öffnungszeiten ist jederzeit möglich. Bitte vereinbaren      Sie hierzu einen Termin, damit wir Ihnen und Ihrem Kind in aller Ruhe die Einrichtung       zeigen können. Gerne erhalten Sie auch einen Einblick in unsere Konzeption.

Wir freuen uns auf Sie und Ihr Kind !

 

 

Ökumenischer Kindergarten „Spatzennest“ in Schönenberg:

 

Schönenberg

Auf der Burghardt 7

53809 Ruppichteroth

Telefon: 02295/2137

Email: oekumenischeKiTa-Schoenenberg@t-online.de 

Ansprechpartnerin: Frau Doris Heimann

 

Seit Oktober 2013 sind wir eine dreigruppige Einrichtung und können 52 Kinder im Alter

von 1 bis 6 Jahren betreuen. Die Umbaumaßnahmen im Kindergarten sind schon weit fort-

geschritten und auch das Außengelände wird zurzeit neu gestaltet. Wir freuen uns schon

darauf, dass wir ab Januar 2014 die neu eingerichteten Räume beziehen und die neuen

Spielgeräte nutzen können. Auf uns warten frisch renovierte Gruppen- und Nebenräume,

eine neue obere Etage und viele neue Spielgeräte für draußen.   

Unsere Schwerpunkte liegen in der Kleingruppenarbeit, Bewegungserziehung, religiöse

Erziehung und in unserem teiloffenen Konzept. Ebenso ist uns auch eine gesunde Ernährung

sehr wichtig.

Kinder mit besonderem Förderbedarf können in unserer Einrichtung therapeutisch betreut

werden (z.B.: Frühförderung, Ergotherapie, Logopädie). Unsere Öffnungszeiten sind von

7.00 - 16.00 Uhr und umfassen Betreuungszeiten von 35 oder 45 Stunden.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kita-Leiterin Frau Heimann, unter Telefon: 02295/2137 oder per E-mail an OekumenischeKiTa-Schoenenberg@t-online.de. 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Präventionstipps erhalten Sie nun auch auf der Internetseite

der Gemeinde Ruppichteroth

 

 

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,

 

hiermit gebe ich die nachstehende Pressemitteilung der Kreispolizeibehörde bekannt:

 

„Polizeiliche Erfahrung belegt, dass Wohnungseinbrecher im Herbst und Winter

besonders aktiv sind. Frühe Dunkelheit und ungemütliches Wetter senken das Entdeckungs-

risiko der Täter.

Die Menschen halten sich weniger auf Balkonen, Terrassen oder in ihren Gärten auf, so dass

sich Täter unbemerkt nähern und entfernen können. Dabei suchen Täter den Weg des

geringsten Widerstandes und brechen bevorzugt in unzureichend gesicherte Häuser und

Wohnungen ein. Bei ihrer Suche nach leicht transportablen Wertsachen richten sie nicht

selten erhebliche Schäden an.

 

Nach einem Einbruch bleibt oft die Angst der Opfer.

Opfer leiden nach einem Einbruch manchmal jahrelang unter psychischen Folgen wie

Schlaflosigkeit und Angstgefühlen. Der Einbruch wird als gewaltsamer Angriff auf die

Privatsphäre empfunden.

 

 

Die Erfahrung zeigt aber, dass Einbrecher, wenn sie auf gut gesicherte Fenster und Türen

treffen, schnell von ihrem Vorhaben ablassen.

Es lohnt sich also zusätzliche technische Sicherungen einzubauen.

 

Wie kann man sich vor Wohnungseinbrüchen schützen?

Es gibt eine Vielzahl, auch kostengünstige technische Mittel, um Wohnungen und Häuser

zu sichern und damit Einbrechern das Leben schwer zu machen.

 

Die landesweite Polizeiaktion „Riegel vor!“ beinhaltet unter anderem entsprechende Präventionshinweise.

Ab sofort können Sie sich auch auf der Internetseite der Gemeinde Ruppichteroth entsprechend informieren. Dazu reicht ein Klick auf die Schaltfläche

 

 

 

 

 

Die Polizei Rhein-Sieg bietet darüber hinaus kostenlose Beratungsabende zum Schutz vor Wohnungseinbrechern an.

 

 

 

 

Dazu beraten Spezialisten des Kriminalkommissariates für Kriminalprävention und Opfer-

schutz interessierte Hausbesitzer und Wohnungseigentümer an folgenden Terminen:

 

  • Dienstag, 17.12.2013, 19:00 Uhr
  • Dienstag, 14.01.2014, 18:30 Uhr
  • Montag, 20.01.2014, 18:30 Uhr
  • Dienstag, 28.01.2014, 18:30 Uhr

 

im Hauptgebäude der Polizei Rhein-Sieg-Kreis,

Frankfurter Straße 12-18

53721 Siegburg.

 

Da die Teilnehmerzahl begrenzt ist, wird um verbindliche Anmeldung unter Telefonnummer

02241/541-4777 gebeten. Unter dieser Nummer können Sie Ihren Teilnahmewunsch auf

Band sprechen. Bitte geben Sie dabei Ihre Telefonnummer an.

Anmelden können Sie sich auch per E-Mail unter

k-kvorbeugung.rhein-sieg-kreis@polizei.nrw.de .

Tipps zum Einbruchsschutz auch im Rahmen der Landeskampagne -Riegel vor- im Internet unter www.riegelvor.nrw.de/tipps-gegen-wohnungseinbruch.

 

 

Um gemeinsam  den Tätern einen dreifachen Riegel vor zu schieben, bitte ich Sie

  • sichern Sie Ihr Haus oder Ihre Wohnung
  • seien Sie aufmerksam und achten Sie auf auch Ihre Nachbarn und Ihre

Umgebung

  • melden Sie verdächtige Beobachtungen sofort der Polizei über den Polizeiruf 110.

Lieber einmal zuviel die Polizei anrufen, als durch zu späte oder gar keine Informations-

weitergabe eine Straftat geschehen zu lassen und möglicherweise wertvolle Ermittlungs-

ansätze nicht nutzen zu können.“

 

Ende der Pressemitteilung der Kreispolizeibehörde

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bereitschaftsdienste

 

Polizei-Notruf                                       110

Feuerwehr- und Rettungsdienst:     112

Krankentransporte                                02241/19-222

 

 

GEMEINDEWERKE  RUPPICHTEROTH

  VER- UND ENTSORGUNGSBETRIEBE

 

Störfall – Telefon- Nummer

 

0800/ 7766655

 

Unter den o.g. Rufnummern erreichen Sie den Notdienst der Gemeindewerke Ruppichteroth für

die öffentliche Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung der Gemeinde Ruppichteroth über die Leitstelle des Aggerverbandes

 

NOTDIENST  DES  RWE

 

Bei Stromausfall im Versorgungsnetz erreichen Sie den Störungsdienst der RWE Energie AG

unter der Telefon – Nr.                    0800/4112244

 

Notruf-Nummer der Rhenag           0180/2484848

 

Ärztlicher Bereitschaftsdienst für die Gemeinde Ruppichteroth

 

In der sprechstundenfreien Zeit erreichen Sie den ärztlichen Bereitschaftsdienst aller Fachrichtungen für den Rhein-Sieg-Kreis unter der

 

zentralen Rufnummer   116 117

 

Bei lebensbedrohenden Zwischenfällen und Unfällen:                                   112

 

ZAHNÄRZTE des rechtsrheinischen Rhein-Sieg-Kreises

 

            Telefonischer Ansagedienst zum zahnärztlichen Notdienst: 01805-986700

 

Die Notfalldienstzentrale für den gesamten rechtsrheinischen RSK ist folgendermaßen besetzt:

-           wöchentlich von 18.00 Uhr bis 08.00 Uhr des darauffolgenden Morgens,

-           mittwochs von 13.00 Uhr bis zum nächsten Morgen 08.00 Uhr,

-          freitags von 14.00 Uhr bis zum nächsten Morgen 08.00 Uhr und

-           an Samstagen, Sonntagen, sowie an Feiertagen, ganztägig.

 

INFORMATIONSZENTRALE FÜR VERGIFTUNGSFÄLLE

Universitätsklinik Bonn, Telefon-Nr.: 0228-19240

 

APOTHEKEN-NOTDIENST:

 

Außerhalb der Geschäftszeiten ist ein Notdienst eingerichtet:          

 

Ruppichteroth und Umgebung

 

Samstag, den 07.12.2013

Rathaus-Apotheke, Hauptstraße 72, 53819 Neunkirchen, Tel.: 02247/920170

 

Sonntag, den 08.12.2013

Rosen-Apotheke, Hauptstr. 32, 53819 Neunkirchen, Tel.: 02247/91790

 

Montag, den 09.12.2013

Bröltal-Apotheke, Brölstr. 6, 53809 Ruppichteroth, Tel.: 02295/5171

 

Dienstag, den 10.12.2013

Burg-Apotheke, Dr. Wirtz-Straße 3, 53804 Much, Tel.: 02245/91650

 

Mittwoch, den 11.12.2013

Hirsch-Apotheke, Hauptstr. 26, 53804 Much, Tel.: 02245/91920

 

Donnerstag, den 12.12.2013

Rathaus-Apotheke, Hauptstraße 72, 53819 Neunkirchen, Tel.: 02247/920170

 

Freitag, den 13.12.2013

Rosen-Apotheke, Hauptstr. 32, 53819 Neunkirchen, Tel.: 02247/91790

 

Während der Nachtzeiten (22.00 – 08.30 Uhr) ist eine Nachtapotheke dienstbereit.

Die Notdienstgebühr beträgt 2,50 Euro.

 

Samstag, den 07.12.2013

Marien-Apotheke, Hennef-Geistingen, Bonnerstr. 81, Tel.: 02242/2714

Nachtapotheke: Merlin Apotheke am Hochhaus, St. Augustin-Menden, Mittelstr. 111, Tel.: 02241/97700

 

 

Sonntag, den 08.12.2013

Dorotheen-Apotheke, Hennef, Frankfurter Str. 56a,  Tel.: 02242/82943

Nachtapotheke: Kronen Apotheke, St. Augustin-Hangelar, Kölnstr. 107, Tel.: 02241/27013

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Montag, den 09.12.2013

Burg-Apotheke, Hennef, Kaiserstraße 1, Tel.: 02242/3211

Nachtapotheke: Burg Apotheke, St. Augustin-Menden, Burgstr. 20, Tel.: 02241/312623

 

Dienstag, den 10.12.2013

Malteser-Apotheke, Hennef, Frankfurter Str. 72, Tel.: 02242/81234

Nachtapotheke: Schloß Apotheke, St. Augustin-Birlinghoven, Birlinghovener Str. 8, Tel.: 02241/333300

 

 

 

Mittwoch, den 11.12.2013

Albertus-Magnus-Apotheke, Hennef, Frankfurterstr. 120, Tel.: 02242/80900

Nachtapotheke: Apotheke Dr. Hardt, St. Augustin-Mülldorf, Bonner Str. 81, Tel.. 02241/932130

 

 

 

Donnerstag, den 12.12.2013

Adler-Apotheke, Hennef, Frankfurter Str. 100, Tel.: 02242/2626

Nachtapotheke: Pleis Apotheke, St. Augustin-Niederpleis, Niederpleiser Str. 87, Tel.: 02241/336655

 

 

Freitag, den 13.12.2013

Marien-Apotheke, Hennef-Geistingen, Bonnerstr. 81, Tel.: 02242/2714

Nachtapotheke: Marien-Apotheke, Hennef-Geistingen, Bonnerstr. 81, Tel.: 02242/2714

 

 

 

 

Der Notdienst wechselt jeweils um 08.30 Uhr morgens.

 

 

LEUCHTTURM

Beratungsstelle für Alzheimer und andere Demenzerkrankungen

 

Caritasverband für den Rhein-Sieg-Kreis e.V.

Wilhelmstraße 155-157, 53721 Siegburg

Telefon: 02241/1209-0

Fax: 02241/1209-195

 

 

Homepage der Beratungsstelle „Leuchtturm“ des Caritasverbandes für den Rhein-Sieg-Kreis e.V.

www.caritas-rheinsieg.de

 

Ansprechpartnerinnen:

Jutta Fellmy, Tel.: 02241/1209305

E-mail: jutta.fellmy@caritas-rheinsieg.de

 

Doris Steubesand, Tel.: 02241/1209-311

E-mail: doris.steubesand@caritas-rheinsieg.de

 

 

Multiple Sklerose

DMSG Betroffenen-Berater

Uwe Stommel – DMSG Betroffenen-Berater

Tel.: 02295-902118

e-mail: Uwe.Stommel@online.de

Michael Wendel – DMSG Betroffenen-Berater

Tel.: 02243-80373

e-mail: mianwe@t-online.de

www.mskreis-ruppichteroth.de

 

 

 

             Drogen-Suchthilfen

 

1.

Suchtkrankenhilfe des Caritasverband für den Rhein-Sieg-Kreis e.V.

Ansprechpartner: Herr Pöplau

Tel.-Nr. (02241) 1209-302

2.

Diakonisches Werk Siegburg Drogenhilfe

-Zentrale und Beratungsstelle-

Ansprechpartner: Herr Wolf

Tel.-Nr.: 02241/66656

3.

Kommissariat Kriminalprävention/ Opferschutz Siegburg

Herr Seeger

Tel.-Nr.: 02241/541-4715

4.

Kriminalkommissariat 41 Siegburg

Ansprechpartner: Herr Krist

Tel.-Nr.: 02241/541-4411

5.

Gemeinschaftshauptschule Ruppichteroth

Ansprechpartnerin: Frau Stoquart

Tel.-Nr.: 02295/902301

 

Weitere Informationen sind im Rathaus, Tel.-Nr.: 02295/4925, erhältlich.

 

                  SOZIALPSYCHIATRISCHES ZENTRUM

 

Sozialpsychiatrisches Zentrum Eitorf/Siebengebirge

 

Beratungs- und Betreuungszentrum Eitorf, Spinnerweg 51-54, 53783 Eitorf
Telefon:               02243/84758-0    

Fax :                    02243/84758-11  

Beratungszeiten:
nach Vereinbarung !

 


Tagesstätte & Kontaktstelle:

Siegstrasse 16, 53783 Eitorf

Telefon:       02243/82670

Fax:             02243/842794


 

Öffnungszeiten:
montags         11.30 h – 14.30 h: Brunch, Offene Angebote
donnerstags   15.00 h - 19.00 h: Offener Treff

Jeden 2. Samstag  9.30 Uhr -12.00 Uhr

( Möglichkeit zum gemeinsamen Frühstück )

      

 

Sprechstunden der Sozialarbeiter des Jugendhilfezentrums Neunkirchen-Seelscheid,

zuständig für die Gemeinde Ruppichteroth

 

Seit dem 1. Oktober 2012 sind für die Gemeinde Ruppichteroth zwei neue Bezirkssozialarbeiter des Jugendhilfezentrums Neunkirchen-Seelscheid tätig.

Frau Wagner ist für Ruppichteroth Zentrum sowie für die Ortsteile Harth, Köttingen und Oeleroth zuständig, Herr Kastenholz für Schönenberg und Winterscheid.

Die Sprechstunde von Frau Wagner findet donnerstags in der Zeit von 14:00 - 15:00 Uhr in den Räumlichkeiten des Ökumenischen Familienzentrums „Unter`m Regenbogen“, Am Kindergarten 4, statt.

Herr Kastenholz Sprechstunde ist donnerstags von 14:00 - 15:00 Uhr im Rathaus in Schönenberg anzutreffen. Außerhalb der Sprechstunde sind die Mitarbeiter des Jugendhilfezentrums unter folgenden Rufnummern zu erreichen:

Frau Wagner: 02247/9215-5518,

Herr Kastenholz: 02247/9215-5528.

 

Außerhalb dieser Sprechzeiten und der Öffnungszeiten des Jugendhilfezentrums steht für dringende Meldungen in Sachen Kindeswohl die Feuer- und Rettungsleitstelle unter der Ruf-Nr. 112 zur Verfügung.

 

 

N e u b ü r g e r b e a u f t r a g t e r

 

des Kreistages des Rhein-Sieg-Kreises

für Aussiedler und zugezogene Ausländer

================================

 

Der Neubürgerbeauftragte   L u d w i g   N e u b e r   bietet nach telefonischer Vereinbarung

Sprechstunden an:.

 

a) in Siegburg, Kreishaus, Zimmer A 1.40

b) in Ruppichteroth, Grundschule, Schulstraße 5.

 

Anmeldung bitte über:

 

a) Tel.: 02241-133161, Fax: 02241-133198

    Email: marlene.hautkappe@rhein-sieg-kreis.de

 

b) Tel : 02295-90 23 18, Fax: 02295-90 23 19

     Email: ludwig@neuber.de

Eine telefonische Terminvereinbarung ist unbedingt erforderlich!

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hundesteuersatzung der Gemeinde Ruppichteroth vom 04.12.2013

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung

der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt

geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April 2013 (GV. NRW. S. 194) und der

§§ 3 und 20 Abs. 2 Buchstabe b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-

Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712/SGV. NRW. 610),

zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 687), hat der Rat

der Gemeinde Ruppichteroth in seiner Sitzung vom 03.12.2013 folgende Hundesteuer-

satzung beschlossen:

 

 

 

 

 

(1)

 

(2)

 

 

 

 

 

 

 

 

(3)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(1)

 

 

 

 

 

 

§ 1

Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung

 

Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet.

 

Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seines Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt auf-

genommen hat. Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren

Haltern gemeinsam gehalten. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn

er nicht innerhalb von zwei Wochen beim Ordnungsamt der Gemeinde Ruppichteroth

gemeldet und bei einer von diesem bestimmten Stelle abgegeben wird.

Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind Sie Gesamt-

schuldner.

 

Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat

oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der

Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder

von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege,

Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei

Monaten überschreitet.

 

 

§ 2

Steuermaßstab und Steuersatz

 

Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen

gemeinsam

a) nur ein Hund gehalten wird                                                  96,00 €

b) zwei Hunde gehalten werden                                              120,00 € je Hund

c) drei oder mehr Hunde gehalten werden                               144,00 € je Hund

d) ein gefährlicher Hund gehalten wird                                     732,00 €

e) zwei oder mehr gefährliche Hunde gehalten werden              852,00 € je Hund.

 

 

 

 

 

 

 

(2)

Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 3 gewährt wird, werden bei der Berechnung

der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt; Hunde, für die eine Steuerermäßigung

nach § 4 gewährt wird, werden mitgezählt.

 

Gefährliche Hunde im Sinne von Absatz 1 Buchstaben d) und e) sind solche Hunde,

 

a)

die auf Angriffslust oder Kampfbereitschaft oder Schärfe oder andere in der

Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet werden oder die eine Aus-

bildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder eine Abrichtung auf

Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen haben.

Als Ausbildung zum Schutzhund zählt nicht die von privaten Vereinen oder Ver-

bänden durchgeführte sogenannte Schutzdienst- oder Sporthundeausbildung,

sofern keine Konditionierung zum Nachteil des Menschen erfolgt;

 

b)

die sich nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes als bissig erwiesen haben;

 

c)

die in gefahrdrohender Weise einen Menschen angesprungen haben;

 

d)

die bewiesen haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder Hunde

hetzen oder reißen.

 

 

Gefährliche Hunde im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere Hunde der Rassen

Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier

sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden.

 

 

 

 

 

(1)

 

 

 

 

(2)

 

 

 

 

(3)

 

 

 

(4)

 

 

§ 3

Steuerbefreiung

 

Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Gemeinde Ruppichteroth auf-

halten, sind für diejenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn

sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundes-

republik versteuert werden oder von der Steuer befreit sind.

 

Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz

und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen.

Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis

mit den Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“, „GL“ oder „H“ besitzen.

 

Weiterhin wird Steuerbefreiung auf Antrag gewährt für nicht zu Erwerbszwecken

gehaltene Hunde, die als Gebrauchshunde ausschließlich zur Bewachung von nicht

gewerblich gehaltenen Herden verwandt werden, in der hierfür benötigten Anzahl.

 

Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die der Halter von einem seitens

der Gemeinde anerkannten Tierheim, einer vergleichbaren Einrichtung oder Privat-

initiative übernommen hat. Die Steuerbefreiung beginnt mit dem 1. des Monats, in

dem der Hund übernommen wurde und gilt für die Dauer eines Jahres.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Anerkennung von Tierheimen, Einrichtungen und Privatinitiativen erfolgt auf

Antrag, in welchem glaubhaft gemacht wird, dass die antragstellende Einrichtung

über hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die vorübergehende Aufnahme

und Weitervermittlung von Hunden verfügt.

 

(5)

 

 

 

 

 

 

(1)

Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 2 wird eine Steuerbefreiung nach den

Absätzen 2, 3 und 4 nicht gewährt.

 

 

§ 4

Allgemeine Steuerermäßigung

 

Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen für

 

 

a)

Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten

Gebäude mehr als 200 Meter entfernt liegen, erforderlich sind,

 

b)

Hunde, die zu Melde-, Sanitäts- oder Schutzzwecken verwendet werden und die

dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern eines von der Gemeinde an-

erkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die Ablegung der

Prüfung ist durch das Vorlegen eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die

Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.

Die Anerkennung des Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaub-

haft gemacht wird, dass die antragstellende Vereinigung über hinreichende Sach-

kunde und Zuverlässigkeit für die Durchführung der Leistungsprüfung verfügt,

 

c)

Jagdhunde von Jagdausübungsberechtigten, sofern diese Inhaber eines Jagd-

scheines sind, jedoch nur für einen Hund.

 

(2)

 

 

 

 

(3)

 

 

 

 

 

(4)

 

 

Für Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem

nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 Meter entfernt liegen,

erforderlich sind, ist die Steuer auf Antrag auf ein Viertel des Steuersatzes nach § 2

zu ermäßigen.

 

Für Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27-40 SBG XII), Grundsicherung

im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41-46 SGB XII) oder Arbeitslosengeld II

(§§ 19-27 SGB II) erhalten sowie für diesen einkommensmäßig gleichstehende

Personen wird die Steuer auf Antrag auf ein Viertel des Steuersatzes nach § 2 ge-

senkt, jedoch nur für einen Hund.

 

Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 2 wird eine Steuerermäßigung nah den Absätzen 1 bis 3 nicht gewährt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(1)

 

 

 

(2)

§ 5

Allgemeine Voraussetzungen

für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung

 

Eine Steuerbefreiung nach § 3 bzw. eine Steuerermäßigung nach § 4 wird nur ge-

währt, wenn der Hund, für den Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird,

für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist.

 

Der Antrag auf Steuerbefreiung oder -ermäßigung ist spätestens zwei Wochen vor

Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich

bei der Gemeinde zu stellen. Bei verspätetem Antrag wird die Steuer für den nach

Eingang des Antrages beginnenden Kalendermonat auch dann nach den Steuersätzen

des § 2 erhoben, wenn die Voraussetzungen für die beantragte Steuervergünstigung

vorliegen.

 

(3)

 

 

(4)

 

 

 

 

 

 

 

(1)

 

 

 

 

 

 

(2)

 

 

(3)

 

 

 

 

 

 

 

 

(1)

 

Über die Steuerbefreiung oder -ermäßigung wird eine Bescheinigung ausgestellt.

Diese gilt nur für die Halter, für die sie beantragt und bewilligt worden ist.

 

Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder -ermäßigung weg, so ist

dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall der Gemeinde schriftlich anzu-

zeigen.

 

 

§ 6

Beginn und Ende der Steuerpflicht

 

Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aufgenommen

worden ist. Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen

Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der

Hund drei Monate alt geworden ist. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 beginnt die

Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten über-

schritten worden ist.

 

Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder

sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht.

 

Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht

mit dem 1. des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug eines Hundeshalters

aus der Gemeinde endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Weg-

zug fällt.

 

 

§ 7

Festsetzung und Fälligkeit der Steuer

 

Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des

Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.

 

 

 

 

 

(2)

 

 

 

 

(3)

Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Festsetzungsbescheides

für die zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai,

15. August und 15. November mit einem Viertel des Jahresbetrages fällig.

Sie kann für das ganze Jahr im Voraus entrichtet werden.

 

Wer einen bereits in der Gemeinde der Bundesrepublik versteuerten Hund erwirbt

oder mit einem solchen Hund zuzieht oder wer an Stelle eines abgeschafften, ab-

handen gekommenen oder eingegangenen Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann

die Anrechnung der nachweislich bereits entrichteten, nicht erstatteten Steuer auf

die für den gleichen Zeitraum zu entrichtende Steuer verlangen.

 

 

 

 

 

(1)

 

 

 

 

 

 

 

 

(2)

 

 

 

 

 

(3)

 

 

 

 

 

(4)

 

§ 8

Sicherung und Überwachung der Steuer

 

Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der

Aufnahme oder - wenn der Hund ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen

Hündin zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei

Monate alt geworden ist, unter Angabe der Hunderasse bei der Gemeinde anzu-

melden. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von

zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten

worden ist, und in den Fällen des § 6 Abs. 3 Satz 1 innerhalb der ersten zwei Wochen

des auf den Zuzug folgenden Monats erfolgen.

 

Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er ihn veräußert

oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhanden gekommen oder eingegangen

ist oder nachdem der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist, bei der Gemeinde

abzumelden. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der

Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben.

 

Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände und deren Stellvertreter sind ver-

pflichtet, den Beauftragten der Gemeinde auf Nachfrage über die auf dem Grundstück,

im Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Aus-

kunft zu erteilen (§ 12 Abs. 1 Nr. 3a KAG NRW i.V.m. § 93 AO). Zur wahrheits-

gemäßen Auskunftserteilung ist auch der Hundehalter verpflichtet.

 

Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Grundstückseigentümer,

Haushaltungsvorstände sowie deren Stellvertreter zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung

der ihnen vom Steueramt übersandten Nachweisungen innerhalb der vorgeschriebenen

Fristen verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Nr. 3a KAG NRW i.V.m. § 93 AO). Durch das Aus-

füllen der Nachweisungen wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach den

Absätzen 1 und 2 nicht berührt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 9

Ordnungswidrigkeiten

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Abs. 2 Buchstabe b) des Kommunalabgabengesetzes für

das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712),

zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 687), handelt, wer

vorsätzlich oder leichtfertig

1. als Hundehalter entgegen § 5 Abs. 4 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuer-

    vergünstigung nicht rechtzeitig anzeigt,

2. als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig oder unter

    fehlender oder falscher Angabe der Hunderasse anmeldet,

3. als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet,

4. als Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand oder deren Stellvertreter sowie als

    Hundehalter entgegen § 8 Abs. 3 nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt,

5. als Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand oder deren Stellvertreter entgegen

    § 8 Abs. 4 die vom Steueramt übersandten Nachweisungen nicht wahrheits-

    gemäß oder nicht fristgemäß ausfüllt.

 

 

§ 10

Inkrafttreten

 

Diese Hundesteuersatzung tritt am 01.01.2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hundesteuer-

satzung vom 12.12.1997 in der Fassung des 1. Nachtrages vom 12.12.2000 außer Kraft.

 

 

 

Bekanntmachungsanordnung

 

Die Hundesteuersatzung der Gemeinde Ruppichteroth vom 04.12.2013 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend

gemacht werden kann, es sei denn,

 

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
  3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

 

 

 

 

 

 

23. Nachtrag

 

zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung)

der Gemeinde Ruppichteroth vom 04.12.2013

 

 

Aufgrund von § 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Ge-

meindeordnung für das Land NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994

(GV.NRW. S. 666/SGV.NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom

09. April 2013 (GV.NRW. S. 194) und der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungsgesetz NRW) vom 18. Dezember 1975 (GV.NRW.

S. 706, 1976 S. 12), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV.NRW. S. 390)

und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen

(KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV.NRW. S. 712/SGV.NRW. 610), zuletzt geändert

durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 687), hat der Rat der Gemeinde

Ruppichteroth in seiner Sitzung am 03.12.2013 den 23. Nachtrag zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung beschlossen:

 

 

§ 1

 

§ 6 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

 

„Bei einer einmaligen monatlichen Reinigung der Fahrbahn beträgt die Benutzungsgebühr jährlich je Meter Grundstücksseite (Absätze 1 bis 3), wenn das Grundstück durch eine Straße erschlossen wird, die überwiegend

 

a)

dem überörtlichen Verkehr dient

0,18 Euro

b)

dem innerörtlichen Verkehr dient

0,23 Euro

c)

dem Anliegerverkehr dient

0,26 Euro.

 

 

Für den Winterdienst beträgt die Benutzungsgebühr jährlich je Meter Grundstücksseite (Absätze 1 bis 3), wenn das Grundstück durch eine Straße erschlossen wird, die überwiegend

 

a)

dem überörtlichen Verkehr dient

0,53 Euro

b)

dem innerörtlichen Verkehr dient

0,63 Euro

c)

dem Anliegerverkehr dient

0,67 Euro.“

 

 

§ 2

 

Das Straßenverzeichnis gemäß § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und § 6 Abs. 5 der Satzung der Ge-

meinde Ruppichteroth über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungs-

gebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) wird wie folgt berichtigt bzw. geändert:

 

 

 

 

Orte mit Straßen-

namen

Straßenarten

Straßenreinigung u. Winterdienst

x   =   durch Eigentümer

-    =   durch Gemeinde

 

 

Geh-

weg

Fahrbahn-

reinigung

Winter-

dienst

 

 

 

 

 

 

Ruppichteroth

Am Bacherbusch

 

Grubenwall

 

Obersaurenbacher Straße

 

 

A

 

A

 

A

 

 

x

 

x

 

x

 

 

-

 

-

 

-

 

 

-

 

-

 

-

 

Orte ohne Straßen-

namen

Straßenarten

Straßenreinigung u. Winterdienst

x   =   durch Eigentümer

-    =   durch Gemeinde

 

 

Geh-

weg

Fahrbahn-

reinigung

Winter-

dienst

 

 

 

 

 

 

Rose (von den Parzellen 31 u.

141 bis einschließlich der Parzellen 107 u. 146 tlw.)

 

 

 

A

 

 

 

x

 

 

 

x

 

 

 

-

 

 

§ 3

 

Die §§ 1 und 2 dieses Nachtrages treten zum 01.01.2014 in Kraft.

 

 

Bekanntmachungsanordnung

 

Der 23. Nachtrag zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Gemeinde Ruppichteroth wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend
gemacht werden kann, es sei denn,

 

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
  3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

 

 

 

 

 

 

 

44. Nachtrag
 

der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung
der Gemeinde Ruppichteroth vom 04.12.2013

 

Aufgrund von § 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f ) der

Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1  

     des Gesetzes vom 09.04.2013 (GV. NRW. S. 194) und der §§ 2, 4, 6, 7, 8 und 10 des

     Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom

     21.10.1969 (GV. NRW. S. 712/SGV. NRW. 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom

     13.12.2011 (GV. NRW. S. 687) sowie der §§ 53, 64, 65 und 73 des Wassergesetzes für das

     Land Nordrhein-Westfalen vom 25.06.1995 – LWG – (GV. NRW. S. 926/SGV. NRW. 77), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.03.2013 (GV. NRW. S. 133), hat der Rat der

     Gemeinde Ruppichteroth in seiner Sitzung am 03.12.2013 folgenden 44. Nachtrag der

     Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Ruppichteroth beschlossen:

 

§ 1

 

§ 9 Abs. 7 enthält folgende neue Fassung:

 

„(7) Die Abwassergebühr beträgt je cbm Abwasser

          

  1. für Grundstücke nach § 8 Abs. 2

aa) für Schmutzwasser                                       3,88 € je cbm

bb) für Niederschlagwasser                                0,47 € je qm
 

              b)  für Grundstücke nach § 8 Abs. 3, 4 und 5

       aa) Kleineinleitergebühr mit Klärschlammabfuhr

       und Abwasserabgabe                                           1,72 € je cbm
bb) Kleineinleiter ohne Klärschlammabfuhr

      und ohne Abwasserabgabe                                   1,17 € je cbm.“

 

 

 

§ 2

 

Dieser Nachtrag tritt zum 01.01.2014 in Kraft.

 

 

Bekanntmachungsanordnung

 

Der 44. Nachtrag der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Ruppichteroth wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend

gemacht werden kann, es sei denn,

 

 

 

 

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
  3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

 

 

 

 

 

 

 

2. Nachtrag

 

zur Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Ruppichteroth vom 04.12.2013

 

 

Aufgrund von § 7 Abs. 1 i.V.m. § 41 Abs. 1 Buchstabe f) und § 57 Abs. 4 der Gemeinde-

ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung

vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/ SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1

des Gesetzes vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 685) in Verbindung mit § 8 der Haupt-

satzung der Gemeinde Ruppichteroth hat der Rat der Gemeinde Ruppichteroth in seiner

Sitzung am 03.12.2013 den 2. Nachtrag zur Zuständigkeitsordnung beschlossen:

 

 

§ 1

Hauptausschuss

 

 

§ 4 Abs. 4 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

 

„die Niederschlagung und den Erlass von Geldforderungen, soweit sie im Einzelfall

5.000,00 Euro überschreiten und nicht der Betriebsausschuss zuständig ist.“

 

 

§ 4 Abs. 4 Buchstabe c) erhält folgende Fassung:

 

„die Stundung von Geldforderungen der Gemeinde, soweit sie im Einzelfall 15.000,00 Euro

überschreiten oder über einen Stundungszeitraum von 24 Monaten hinausgehen und nicht der Betriebsausschuss zuständig ist.“

 

 

§ 2

Bürgermeister

 

 

§ 12 Abs. 2 Buchstabe c)

 

„die Stundung von Geldforderungen der Gemeinde bis zu einem Betrage von 15.000,00 Euro und ein Stundungszeitraum von 24 Monaten nicht überschritten wird.“

 

 

§ 12 Abs. 2 Buchstabe d)

 

„die Niederschlagung und den Erlass von Geldforderungen der Gemeinde bis zu einem Betrage von 5.000,00 Euro, sofern nicht die Betriebsleitung der Eigenbetriebe bzw. der Betriebsausschuss zuständig ist.“

 

 

 

§ 3

 

Der 2. Nachtrag zur Zuständigkeitsordnung tritt am Tage nach seiner öffentlichen Bekannt-

machung in Kraft.

 

 

 

Bekanntmachungsanordnung

 

Der 2. Nachtrag zur Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Ruppichteroth wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieses Nachtrages nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend

gemacht werden kann, es sei denn,

 

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
  3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.