Nachrichten

Herzlichen Glückwunsch Frau Rosa Nass, Ruppichteroth, Winterscheid, Am Südhang 46, zur Vollendung des 80. Lebensjahres am 24. Juni 2013. Frau Meta Wagner, Ruppichteroth, Obersaurenbach 1, zur Vollendung des 80. Lebensjahres am 26. Juni 2013.

 

- Müllabfuhr in dieser Woche
- Rentensprechtag
- Haus- und Badeordnung für das „Bröltal-Bad“
- Sprechstunden der Schuldnerberatung des SKM Siegburg
- Termingemäße Entrichtung der Wasserverbrauchs- und Abwassergebühren
- Fahrbahnsanierungen von Landstraßen in der Gemeinde Ruppichteroth
- Sprechstunden des Seniorenbüros
- Bereitschaftsdienste

 

Müllabfuhr in dieser Woche

 

 

Donnerstag

Freitag

 

27.06.2013

28.06.2013

Restmüll

14tägig

1

2

Restmüll

4wöchentlich

1

2

Biotonne,

Grünabfall

3

4

Biotonne,

Zusatzleerung *)

1

2


    *) hierbei keine Mitnahme von Bündeln/gefüllten Kartons

 

Service-Telefon der RSAG:         0 22 41 – 306-306

CD-Recycling – eine runde Sache                             

 

Mitmachen – Umwelt schützen

 

Sie können CDs unverpackt (ohne Hülle o.ä.) und ohne Aufkleber im Rathaus Schönenberg, Zimmer 104, abgeben. Diese CDs werden von der RSAG abgeholt und zum Recycling weitergeleitet.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rentensprechtag

Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland führt an jedem vierten Dienstag eines Monats Rentensprechtage für alle Versicherten der Deutschen Rentenversicherung im Rathaus der Gemeinde Ruppichteroth in Schönenberg durch.

Der nächste Rentensprechtag findet somit am

25. Juni 2013 in der Zeit von 08.30 Uhr – 11.45 Uhr

im Rathaus in Schönenberg, Zimmer 121, statt.

Neben allen anderen Fragen, können Sie sich insbesondere über die Anspruchsvoraussetzungen der einzelnen Altersrenten, die Anhebung der Altersgrenzen und die jeweiligen Vertrauensschutzregelungen informieren.

Bei Ihrer Vorsprache bitte ich  Ihre Versicherungsnummer und Ihren Personalausweis mitzubringen.

Eine Beratung findet nur nach vorhergehender Terminverein-
barung statt.

Terminvereinbarungen sind unmittelbar mit dem Service-Zentrum Gummersbach unter der Telefon Nr. 02261 / 805-01 zu treffen.








 

Öffentliche Bekanntmachung der Haus- und Badeordnung für das „Bröltal-Bad“ der Gemeinde Ruppichteroth

 

Die Haus- und Badeordnung für das gemeindliche Hallenbad wurde aus rechtlichen Gründen und weiteren inhaltlichen Gesichtspunkten einer Überarbeitung und Aktualisierung unterzogen.

Die neue  Haus- und Badeordnung für das „Bröltal-Bad“ der Gemeinde Ruppichteroth vom 17.06.2013 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haus- und Badeordnung für das „Bröltal-Bad“ der Gemeinde Ruppichteroth vom 17.06.2013 kann auch im Rathaus der Gemeinde Ruppichteroth, im Bröltal-Bad sowie auf der gemeindlichen Homepage www.ruppichteroth.de eingesehen werden.

 

Haus- und Badeordnung

für das

"Bröltal-Bad"

der Gemeinde Ruppichteroth

 

 

 

 

§ 1 - Allgemeines

 

  1. Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im gesamten Bereich des Bröltal-Bades.

 

  1. Die Haus- und Badeordnung ist für alle Benutzer/innen verbindlich. Mit dem Betreten des Bröltal-Bades und der Erlangung der Zutrittsberechtigung erkennt jede/r Besucher/in die Bestimmungen der Haus- und Badeordnung sowie alle sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erteilten mündlichen und schriftlichen Einzelanordnungen an.

 

  1. Das Rauchen ist im gesamten Bereich des Bröltal-Bades streng verboten.

 

  1. Speisen und Getränke dürfen nur zum eigenen Verzehr mitgebracht und nur in den ausgewiesenen Bereichen verzehrt werden.

 

  1. Behälter aus Glas oder Porzellan dürfen auf das Gelände des Bröltal-Bades nicht mitgebracht werden. Das Badpersonal kann nach pflichtgemäßem Ermessen hiervon Ausnahmen zulassen, z.B. bei Medikamentenbehältnissen.

 

  1. Das Fotografieren und Filmen fremder Personen und Gruppen ohne deren Einwilligung ist nicht gestattet. Für gewerbliche Zwecke und für die Presse bedarf das Fotografieren und Filmen der vorherigen Genehmigung der Gemeinde Ruppichteroth.

 

  1. Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Bei Sonderveranstaltungen können hiervon Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer besonderen Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf. Über etwaige Ausnahmen entscheidet die Gemeinde Ruppichteroth.

 

 

 

§ 2 - Zutritt

 

  1. Die Benutzung der Schwimmhalle steht grundsätzlich jedermann frei.

 

  1. Der Zutritt ist nicht gestattet:

 

  • Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen,
  • Personen, die Tiere mit sich führen,
  • Personen, die an einer übertragbaren oder ansteckenden Krankheit, offenen Wunden oder ansteckenden Hautausschlägen leiden (im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung durch das Aufsicht führende Badpersonal gefordert werden),
  • Personen, die unter Ohnmachts- oder Krampfanfällen (z.B. Epilepsie) leiden,
  • Personen, die das Bad zu gewerblichen oder sonstigen nicht badüblichen Zwecken nutzen wollen,
  • Personen, die extremistische oder ausländerfeindliche Symbole oder Schriften tragen oder verbreiten,
  • verwahrloste Personen,
  • Personen, deren Verhalten eine Störung der Sicherheit und Ordnung erwarten lässt.

 

  1. Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen oder an- und auskleiden können, ferner blinden Menschen sowie geistig behinderten Menschen ist die Benutzung des Bröltal-Bades nur in Begleitung einer für sie verantwortlichen volljährigen Aufsichtsperson gestattet.

 

  1. Kindern unter sieben Jahre ist die Benutzung des Bröltal-Bades nur in Begleitung einer für sie verantwortlichen volljährigen Aufsichtsperson oder in Begleitung ihrer Eltern oder eines Elternteils gestattet.

 

  1. In Zweifelsfällen über den Zutritt entscheidet das Badpersonal.

 

 

 

§ 3 - Gemeinschaftsveranstaltungen

 

  1. Vereine und Vereinigungen werden zur Benutzung des Bröltal-Bades durch besondere Regelung oder Nutzungsvertrag zugelassen.

 

  1. Besucher/innen, die im Rahmen des Schul-, Volkshochschul-, Kindergarten- oder Vereinsschwimmens oder sonstiger Gemeinschaftsveranstaltungen das Bröltal-Bad benutzen, erkennen diese Haus- und Badeordnung sowie alle sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erteilten mündlichen und schriftlichen Einzelanordnungen an.

 

  1. Bei Vereins- und sonstigen Gemeinschaftsveranstaltungen ist der verantwortliche Leiter oder die verantwortliche Leiterin des Sport-/ Übungsbetriebs, beim Schulschwimm-unterricht die Aufsicht führende/n Lehrkraft/ -kräfte, bei Kursen der Volkshochschule die/ der Aufsicht führende Kursleiter/-in und beim Kindergartenschwimmen die mit der Betreuung der Gruppe und die mit der Wasseraufsicht und der Beaufsichtigung des Badebetriebs betrauten Personen/ Erzieher/ Erzieherinnen für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Haus- und Badeordnung durch die Teilnehmer an den genannten Veranstaltungen sowie deren Begleitpersonen verantwortlich. Davon unberührt bleibt das Recht des Badpersonals, ebenfalls für die Einhaltung der Haus- und Badeordnung zu sorgen.

 

  1. Bei der Durchführung von Schulschwimmunterricht sind die Aufsicht führenden Lehrkräfte verpflichtet, für die Einhaltung der Bestimmungen des Gemeinsamen Runderlasses des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport und des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung vom 30.08.2002 (ABl. NRW. S. 490), bereinigt durch Runderlass vom 30.07.2007 (ABl. NRW S. 465) [Sicherheitsförderung im Schulsport], bzw. der jeweils aktuell geltenden Bestimmungen für Lehrkräfte bei der Durchführung von Schulschwimmunterricht Sorge zu tragen. Der Gemeinsame Runderlass bzw. die aktuell geltenden Bestimmungen können auf Wunsch beim Badpersonal eingesehen werden.

 

  1. Bei der Durchführung der übrigen in Abs. 3 genannten Veranstaltungen obliegen die Ausarbeitung und die Umsetzung von Grundsätzen der Organisation und der Aufsichtsführung, die Bemessung der Gruppengröße und die Bestimmung der erforderlichen Anzahl der mit der Wasseraufsicht und der Beaufsichtigung des Badebetriebs betrauten Personen in der Weise der Verantwortung des Nutzers, dass die Sicherheit und Ordnung im Schwimmbad gewährleistet ist.

Für die Wasseraufsicht ("Aufsicht am Wasser"), die durch den Nutzer zu stellen ist,
sind nur Personen einzusetzen, die ein Mindestalter von 18 Jahren haben, die Rettungsfähigkeit besitzen (Nachweis durch Deutsches Rettungsschwimm-abzeichen -DRSA- mindestens Silber) und eine Ausbildung in Erster Hilfe und in der Herz-Lungen-Wiederbelebung haben.


Der letzte Nachweis der Rettungsfähigkeit (einschließlich Erste Hilfe) darf nicht älter als 3 Jahre und der letzte Nachweis der Aus-/ Fortbildung in Herz-Lungen-Wiederbelebung nicht älter als 2 Jahre sein.

 
Auf Verlangen sind die Nachweise dem Badpersonal jederzeit vorzulegen.
Die bei der jeweiligen Veranstaltung verantwortliche Person oder Personen ist bzw. sind verpflichtet, für die Einhaltung dieser Bestimmungen Sorge zu tragen.

 

  1. Unter der Wasseraufsicht in den Absätzen 3 und 5 ist die Beckenaufsicht  ("Aufsicht am Wasser") zu verstehen.          Die Beaufsichtigung des Badebetriebs in den Absätzen 3 und 5 umfasst sowohl die Wasseraufsicht als auch die Aufsicht über die verschiedenen weiteren Bereiche des Badebetriebs (z.B. Umkleiden, Duschen, Toilettenanlagen).

 

 

 

§ 4 - Nutzungsverhältnis

 

Die Benutzung des Bröltalbades erfolgt auf privatrechtlicher Grundlage nach den Bedingungen dieser Haus- und Badeordnung.

 

 

 

§ 5 - Benutzungsentgelte und Zutritt

 

  1. Für die Benutzung des Bröltal-Bades sind privatrechtliche Entgelte zu entrichten. Mit der Entrichtung des vorgesehenen Nutzungsentgeltes, der Entwertung einer Zehnerkarte oder der Einlösung eines Gutscheins schließt der/die Benutzer/in mit der Gemeinde Ruppichteroth einen Vertrag, der die Bestimmungen dieser Haus- und Badeordnung zum Inhalt hat und den Erwerb der Zutrittsberechtigung beinhaltet.

 

  1. Die Benutzung des Bröltal-Bades ist nur gestattet, wenn der/die Benutzer/in das festgesetzte Entgelt entrichtet, eine Zehnerkarte entsprechend entwertet oder einen gültigen Gutschein vorgelegt hat. Gelöste Eintrittskarten/ Kassenbons, die Entwertung der Zehnerkarte oder ein eingelöster Gutschein werden nicht zurück genommen, Entgelte werden nicht zurückgezahlt. Bei verloren gegangenen Eintrittskarten/ Kassenbons, Zehnerkarten oder Gutscheinen hat der Benutzer nachzuweisen, dass er das Entgelt bereits entrichtet hat. Missbräuchlich benutzte Eintrittskarten/ Kassenbons, Zehnerkarten oder Gutscheine werden ohne Entschädigung eingezogen.
    Weitere rechtliche Schritte bleiben vorbehalten.

 

  1. Die Eintrittskarte/ Kassenbon gilt nur am Tag der Ausgabe und berechtigt zur einmaligen Benutzung des Bades. Hiervon ausgenommen sind Zehnerkarten, die erst nach der letzten möglichen Benutzung ihre Gültigkeit verlieren, es sei denn, sie haben bereits vorher ihre Gültigkeit durch Überschreiten der zeitlichen Längstgültigkeitsdauer verloren. Beim Verlassen des Bröltal-Bades verliert die Eintrittskarte/ Kassenbon, ein Gutschein oder die durch die jeweilige Entwertung einer Zehnerkarte erworbene Zutrittsberechtigung ihre Gültigkeit.

 

  1. Zehnerkarten sind bei Abgabe der Garderobe an der Kasse zur Entwertung vorzulegen.

 

  1. Der Preis für verlorene oder nicht ausgenutzte Einzelkarten, Zehnerkarten, Familienkarten oder Gutscheine wird nicht erstattet.

 

  1. Die Eintrittskarte/ Kassenbon, Gutschein bzw. Zehnerkarte ist dem Badpersonal auf Verlangen vorzuzeigen oder auszuhändigen.

 

  1. Abweichend von Abs. 1 richtet sich die Zutrittsberechtigung bei Gemeinschaftsveranstaltungen nach den Bestimmungen des § 3.

 

 

 

 

§ 6 - Öffnungs- und Betriebszeiten

 

  1. Die Öffnungs- und Betriebszeiten und der Einlassschluss werden durch Aushang im Bröltal-Bad bekannt gegeben.

 

  1. Der Schwimmbetrieb kann aus besonderem Anlass (z.B. wegen Überfüllung, Betriebsstörung, sonstige betriebliche Gründe) allgemein oder in bestimmten Einrichtungen vorübergehend eingeschränkt oder ganz eingestellt werden. Sofern möglich, ist die Öffentlichkeit bei einer Einstellung bzw. Einschränkung des Schwimmbetriebes rechtzeitig durch einen von außen allgemein zugänglichen Aushang am Bad, durch Bekanntmachung im Amts- und Mitteilungsblatt für die Gemeinde Ruppichteroth und auf der gemeindlichen Homepage www.ruppichteroth.de zu informieren. Ein Anspruch auf Information besteht nicht.

 

  1. An den gesetzlichen Feiertagen bleibt das Bröltal-Bad geschlossen. Jeweils am Tag vor Ostersonntag, Pfingstsonntag, 1. Weihnachtsfeiertag und Neujahrstag ist das Bröltal-Bad nur bis 12.00 Uhr geöffnet. Änderungen von dieser Regelung werden im Amts- und Mitteilungsblatt für die Gemeinde Ruppichteroth sowie auf der gemeindlichen Homepage www.ruppichteroth.de bekannt gemacht.

 

  1. Die Benutzung des Bröltal-Bades ist innerhalb der Öffnungszeiten zeitlich nicht begrenzt. Die Öffnungszeiten schließen die zum Aus- und Ankleiden benötigte Zeit mit ein. Badegäste werden nur bis 45 Minuten vor Ablauf der Öffnungszeit in das Bad eingelassen.

 

  1. Die Badegäste haben die Schwimmhalle nach Aufforderung durch das Badpersonal
    bzw. unaufgefordert spätestens 15 Minuten vor dem Ende der festgesetzten Öffnungszeiten zu verlassen.

 

  1. Die Badezeiten können aus besonderen Anlässen erweitert werden. Änderungen werden ebenfalls durch Aushang, durch Bekanntmachung im Amts- und Mitteilungsblatt für die Gemeinde Ruppichteroth und auf der gemeindlichen Homepage www.ruppichteroth.de bekannt gemacht.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 7 - Allgemeines Verhalten

 

  1. Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft. Andere Besucher dürfen weder gefährdet noch belästigt werden.

 

  1. Es ist im Bröltal-Bad insbesondere untersagt:
  • von den Beckenrändern in das Schwimmbecken zu springen;
  • andere Personen in das Becken zu stoßen oder zu werfen oder andere Personen unterzutauchen;
  • auf dem Beckenumgang zu rennen;
  • an den Einstiegsleitern, Haltestangen und Treppen des Schwimmbeckens zu turnen;
  • auf das Trennseil zum Nichtschwimmerbecken zu steigen oder dieses zu entfernen;
  • das Schwimmbecken außerhalb der Treppen und Einstiegsleitern zu verlassen;
  • andere Badegäste durch unangemessene sportliche Übungen oder Spiele zu belästigen;
  • mit harten Bällen zu spielen;
  • Schwimm-, Tauchflossen, Schnorchel u.ä. zu benutzen (die Benutzung von Augenschutzbrillen (Schwimmbrillen) erfolgt auf eigene Gefahr); Ausnahme s. Abs. (4)
  • Wasserspritz-Spielzeuge zu verwenden
  • alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel mitzubringen oder          zu sich zu nehmen;
  • mitgebrachte elektrische Geräte zu benutzen (die Verwendung von privaten Fönen ist an den dafür vorgesehenen Plätzen erlaubt);
  • Musikinstrumente, Tonwiedergabe-, Radio- und Fernsehgeräte oder Laptops zu benutzen;
  • Foto-Handys zu benutzen (siehe auch § 1 Abs. 6);
  • unangemessenen Lärm zu erzeugen
  • Abfall wegzuwerfen, insbesondere Gegenstände, die andere Benutzer/innen verletzen können; Abfälle sind von den Badegästen in die dafür vorgesehenen Abfallbehälter zu entsorgen;
  • das Wasser und die Halle zu verunreinigen;
  • Tiere mitzubringen
  • Einreibemittel jeder Art vor der Benutzung des Schwimmbeckens zu gebrauchen;
  • Seife, Bürsten u.a. Reinigungsmittel im Schwimmbecken zu verwenden;
  • Schwimmkleidung im Schwimmbecken auszuwaschen oder auszuwringen;
  • jede Gewerbeausübung ohne besondere Erlaubnis der Gemeinde Ruppichteroth

 

  1. Auf die Bestimmungen des § 1, insbesondere zum allgemeinen Rauchverbot und zum Verbot des Mitbringens von Glas oder Porzellan, wird an dieser Stelle hingewiesen.

 

  1. An vereinzelten Tagen, die frühzeitig bekannt gemacht werden, ist die Benutzung von Spiel- und Sportgeräten (Schwimmflossen, Schnorcheln, Taucherbrillen, Wasserreifen, Luftmatrazen, kleine Gummischlauchboote u.ä.) mit Genehmigung des Badpersonals zugelassen.

 

  1. Die Benutzung der Startblöcke ist nur zu den freigegebenen Zeiten und auf eigene Gefahr gestattet. Die Startblöcke dürfen nur einzeln betreten werden. Es darf nur in Längsrichtung gesprungen werden. Vor dem Absprung hat der Badegast insbesondere darauf zu achten, dass die Sprungfläche im Schwimmbecken frei ist.

 

  1. Nichtschwimmer und Nichtschwimmerinnen dürfen nur den für sie bestimmten Teil des Schwimmbeckens benutzen.

 

  1. Das Aufsicht führende Badpersonal kann von den Ver- und Gebotsbestimmungen Ausnahmen erteilen.

 

 

 

 

§ 8 - Umkleidekabinen und -räume/ Garderobe

 

  1. Den Benutzern stehen zum Umkleiden Einzel-Umkleidekabinen und Sammel-Umkleideräume zur Verfügung. Der Zugang zu den Umkleidekabinen und -räumen ist nur über den hierfür vorgesehenen Weg gestattet. Während des Umkleidens in den Einzel-Umkleidekabinen ist die Kabinentür geschlossen zu halten.

 

  1. Für behinderte Menschen ist eine besondere Kabine hergerichtet. Diese kann, wenn sie nicht für behinderte oder bewegungseingeschränkte Badegäste benötigt wird, bei starkem Andrang auch durch sonstige Badegäste zum Umkleiden benutzt werden.

 

  1. Der Fußgang von den Kabinen zu den Duschräumen, die Duschräume selbst und der Schwimmbeckenumgang dürfen nicht mit Straßenschuhen betreten werden.

 

  1. Die Aufbewahrung der Garderobe/ Kleidung erfolgt durch Abgabe an der Kassentheke an das Badpersonal, welches diese in Verwahrung nimmt. Für die Aufbewahrung der Kleidung stehen Kleiderkörbe zur Verfügung. Die Rückgabe erfolgt bei Verlassen des Bades. Bei Zweifeln über den Eigentümer wird die Garderobe/ Kleidung erst ausgehändigt, wenn einwandfrei der Eigentumsnachweis erbracht ist.

 

  1. Bei der Abgabe der Garderobe/ Kleidung erwirbt der Badegast gemäß § 5 dieser Haus- und Badeordnung die Zutrittsberechtigung zur Schwimmhalle.

 

  1. Für behinderte Menschen stehen in begrenztem Umfang verschließbare Garderobenschränke zur Verfügung. Wenn diese Garberobenschränke nach Badeschluss noch verschlossen sind, ist das Badpersonal berechtigt, diese zu öffnen und den Inhalt als Fundgegenstand zu behandeln.

         Das Badpersonal ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob der/ die Inhaber/in eines Schlüssels    eines Garderobenschrankes berechtigt ist, den Inhalt des Schrankes zu entnehmen.    Verliert der/ die Benutzer/in den Schlüssel des Garderobenschrankes, wird der Inhalt          des Schrankes erst ausgehändigt, wenn das Recht zum Besitz zweifelsfrei      nachgewiesen ist. Im Falle des Verlustes eines Schlüssels hat der Badegast dem          Betreiber die dadurch entstehenden Schäden (insbesondere Anfertigung eines neuen       Schrankschlüssels oder Austausch des Schrankschlosses) zu ersetzen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 9 - Schwimmkleidung

 

  1. Der Aufenthalt im Bröltal-Bad und in dem sonstigen Nassbereich ist nur mit sauberer und üblicher Schwimmkleidung gestattet. Religiös bedingte Schwimmkleidung ist vor dem Betreten der Schwimmhalle mit dem Badpersonal abzustimmen.

 

  1. Das Auswaschen oder Auswringen von Schwimmkleidung im Schwimmbecken ist untersagt.

 

  1. Personen, die sich nicht im Schwimmbecken befinden, dürfen auch andere saubere Sportkleidung, jedoch keine Straßenkleidung, tragen.

 

 

 

 

§ 10 - Körperreinigung

 

  1. Vor dem Betreten des Schwimmbeckenbereichs haben die Benutzer den Körper in den dafür vorgesehenen Duschräumen gründlich mit Seife, Shampoo, Duschgel oder sonstigen Reinigungsmittel zu reinigen. Jede Verunreinigung der Räumlichkeiten, insbesondere des Badewassers, muss vermieden werden.

 

  1. Im Schwimmbecken ist die Verwendung von Seife, Shampoo, Duschgel oder sonstigen Reinigungsmitteln untersagt. Der Gebrauch von Einreibemitteln jeder Art vor Benutzung des Schwimmbeckens ist ebenfalls untersagt.

 

  1. Bei großem Andrang besteht kein Anspruch auf alleinige Benutzung einer Dusche.

 

 

 

§ 11 - Verunreinigungen, Beschädigungen

 

  1. Die Anlagen, Einrichtungen, Geräte und sonstigen Gegenstände innerhalb des Bröltal-Bades sind pfleglich zu behandeln. Jede Beschädigung oder Verunreinigung ist untersagt und verpflichtet den/die Benutzer/in zum Schadensersatz.

 

  1. Für übermäßige Verunreinigungen ist ein Reinigungsentgelt in Höhe von 10,- € vom Verursacher zu entrichten. Hierüber entscheidet das Badpersonal.

 

  1. Findet ein Badegast einen Raum verunreinigt oder beschädigt vor, so hat er dies unverzüglich dem Badpersonal mitzuteilen.

 

 

 

§ 12 - Aufsicht

 

  1. Das Badpersonal sorgt für die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung, für die Einhaltung dieser Haus- und Badeordnung, der Unfallverhütungsvorschriften und der sonstigen einschlägigen Bestimmungen. Die Benutzer und Benutzerinnen haben den Anordnungen des Badpersonals Folge zu leisten.

 

  1. Das Aufsicht führende Badpersonal ist berechtigt, Benutzer und Benutzerinnen aus dem Bröltal-Bad zu verweisen, wenn sie
  • die Sicherheit und Ordnung gefährden oder
  • andere Benutzer/innen belästigen oder
  • trotz Ermahnung gegen Bestimmungen dieser Ordnung verstoßen.

 

Wird einem entsprechenden Verweis nicht gefolgt, so kann Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs erstattet werden.

 

Im Falle des Verweises wird das entrichtete Benutzungsentgelt, ein Gutschein oder die Entwertung einer Zehnerkarte nicht erstattet.

 

  1. Den in Absatz 3 genannten Benutzern kann die Gemeinde Ruppichteroth im Wiederholungsfall oder bei schweren Verstößen die Benutzung des Bröltal-Bades schriftlich vorübergehend oder dauernd untersagen.

 

 

 

§ 13 - Verletzungen

 

Das Badpersonal leistet bei Verletzungen und Unfällen erforderlichenfalls Erste Hilfe und fordert den Rettungsdienst an.

 

 

 

§ 14 - Wünsche und Beschwerden

 

Wünsche, Anregungen und Beschwerden nimmt das Badpersonal entgegen. Sofern möglich, schafft es bei berechtigten Wünschen, Anregungen oder Beschwerden sofort Abhilfe. Beschwerden können schriftlich auch bei der Gemeindeverwaltung Ruppichteroth vorgebracht werden.

 

 

§ 15 - Haftung

 

  1. Die Benutzer benutzen die Schwimmhalle, ihre Einrichtungen und Anlagen und das Grundstück einschließlich Zufahrt, Stellplätzen und Zuwegung auf eigene Gefahr, unbeschadet der Verpflichtung des Betreibers, die Bäder, Einrichtungen, Anlagen und das Grundstück in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten bzw. auf einen verkehrssicheren Zustand hinzuwirken.

 

  1. Für höhere Gewalt sowie für Schäden, die ohne schuldhafte Pflichtverletzung verursacht werden, haftet der Betreiber nicht.

 

  1. Der Betreiber haftet nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten. Diese Haftungsbeschränkung auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn diese auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Betreibers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seiner Bediensteten oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen.

 

  1. Der Verlust oder die Beschädigung abgegebener Garderobe/ Kleidung muss dem Badpersonal unverzüglich angezeigt werden. Mit der Annahme der Garderobe/ Kleidung übernimmt der Betreiber die Haftung für eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Verwahrungspflicht. Eine weitere Haftung ist ausgeschlossen. Die Haftung beschränkt sich auf den Zeitwert der hinterlegten Garderobe/ Kleidung bis zur Höchstsumme von 250,- €uro pro Badegast. Wertgegenstände, Bargeld oder andere Gegenstände, die nicht Garderobe/ Kleidung sind, unterliegen nicht der Haftung; die Abgabe und Aufbewahrung dieser Gegenstände geschieht auf eigene Gefahr des Badegastes.
     

 

  1. Durch die Bereitstellung eines Garderobenschrankes (siehe § 8 Abs. 6) werden keine Verwahrpflichten begründet. Es liegt in der Verantwortung des Badegastes, bei der Benutzung von Garderobenschränken insbesondere diese zu verschließen, den sicheren Verschluss zu kontrollieren und die Schlüssel sorgfältig aufzubewahren.

 

  1. Schadensersatzansprüche müssen unverzüglich geltend gemacht werden.
    Nachteile, die sich aus einer Unterlassung oder Verzögerung der Geltendmachung eines Anspruches ergeben, gehen zulasten des/r Geschädigten.

 

 

 

§ 16 - Fundgegenstände

 

Gegenstände, die im Bröltal-Bad gefunden werden, sind beim Badpersonal abzugeben. Über Fundgegenstände wird nach den gesetzlichen Bestimmungen verfügt.

 

 

 

§ 17 - Parkplatz/ Kfz-Stellplätze

 

Fahrzeuge dürfen im Bereich des Bröltal-Bades nur auf dem hierfür eingerichteten Parkplatz abgestellt werden. Es besteht kein Anspruch auf einen Parkraum.

 

 

 

 

§ 18 - InfraRot-Center

 

Für die Benutzung des InfraRot-Centers gelten die Bestimmungen dieser Haus- und Badeordnung sinngemäß.

 

 

 

§ 19 -  In-Kraft-Treten

 

Diese Haus- und Badeordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amts- und Mitteilungsblatt für die Gemeinde Ruppichteroth in Kraft. Am gleichen Tag tritt die Badeordnung für das Hallenbad der Gemeinde Ruppichteroth vom 21.12.2010 außer Kraft.

 

 

 

 

 

 

 

Sprechstunden der Schuldnerberatung des SKM Siegburg (Katholischer Verein für soziale Dienste im Rhein-Sieg-Kreis e.V.) im Rathaus der Gemeinde Ruppichteroth

 

Die nächste Sprechstunde der Schuldnerberatung des SKM Siegburg findet am

 

            Dienstag, den 25. Juni  2013  in der Zeit von 14.00 bis 16.00 Uhr

 

im Rathaus der Gemeinde Ruppichteroth, Zimmer 121 statt.

 

Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass über das Sekretariat der Schuldnerberatung

(Telefon-Nr.  02241/1778-16, Frau Kranzpiller oder Frau Marlinghaus) eine

Terminvereinbarung erforderlich ist.

 

Empfänger von Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) müssen beim JOBCENTER  Rhein-Sieg die Ausstellung eines Berechtigungsscheines gem. § 16 Abs. 2 SGB II für die Schuldnerberatung beantragen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Termingemäße Entrichtung der Wasserverbrauchs- und Abwassergebühren;

           hier:  3. Abschlagszahlung,  Fälligkeit  30.06.2013  

 

          Alle Anschlussnehmer, die die Wasserverbrauchs- und Abwassergebühren durch

          Überweisung entrichten, werden hiermit an die Fälligkeit des  3. Abschlages      

          erinnert.

 

          Zur Vermeidung von Mahngebühren und Säumniszuschlägen bitte ich, den

          mit der Endabrechnung 2012 vom 31.01.2013  für das Rechnungsjahr 2013

          aufgegebenen Teilbetrag fristgerecht auf eines der Konten der Gemeindewerke

          Ruppichteroth zu überweisen.

 

          Bei dieser Gelegenheit weise ich noch einmal auf die Vorzüge einer Bank-

          einzugsermächtigung  hin. Die Banken und Sparkassen sind zu entspre-

          chenden Informationen gerne bereit. 

                                             

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Fahrbahnsanierungen von Landstraßen in der Gemeinde Ruppichteroth

 

 

Liebe Bürgerinnen und Bürger,

 

mit großer Freude darf ich Ihnen mitteilen, dass der Landesbetrieb Straßenbau NRW in diesem Jahr wichtige Deckensanierungen auf zwei Landstraßen in der Gemeinde Ruppichteroth durchführen wird.

 

Auf der Landstraße L 350 zwischen den Ortschaften Bröleck und Much-Müllerhof (= Kreisgrenze an der bekannten Gaststätte Stommel) wird die vorhandene Straßendeckschicht in vollem Umfange erneuert. Darüber hinaus saniert der Landesbetrieb Straßenbau NRW auf der gesamten Länge der Fahrbahnsanierung ebenfalls den parallel verlaufenden Rad- und Gehweg.

 

Sofern die finanziellen Mittel des Landes NRW für das diesjährige Straßensanierungsprogramm ausreichen, wird die Straßendeckschicht auf der Landstraße L 312 ab der Ortschaft Hambuchen (inklusive Ortsdurchfahrt!) bis zur Einmündung auf die Landstraße L 350 im Homburger Bröltal noch in diesem Jahr saniert. Somit würde auch die Ortsdurchfahrt Retscheroth eine neue Fahrbahndecke erhalten.

 

Ich danke meinen Bürgermeisterkollegen aus den Nachbarkommunen Much, Nümbrecht und Wiehl, dass wir durch gemeinsame intensive Nachfragen beim Land die dringend notwendigen Fahrbahnsanierungen erfolgreich zur Umsetzung vorstellen konnten.

 

Sobald die Sanierungsarbeiten durch den Landesbetrieb Straßenbau NRW anstehen, erhalten Sie rechtzeitig Informationen zu den daraus resultierenden Verkehrsbehinderungen.

Hierfür bitte ich bereits heute um Ihr Verständnis.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sprechstunden des Seniorenbüros

 

 

Liebe Bürgerinnen und Bürger,

sehr geehrte Seniorinnen und Senioren,

sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger mit Behinderungen!

 

Seit dem 16. Mai 2013 finden die Beratungsstunden des Seniorenbüros in einem   wöchentlichen Rhythmus, jeweils donnerstags in der Zeit von 14.00 bis         18.00 Uhr, im Rathaus in Schönenberg, Erdgeschoss Altbau, Zimmer 121, statt.

Während der Sprechstunden sind die ehrenamtlichen Beraterinnen und Berater des Arbeitskreises Senioren/behinderte Menschen unter der Telefonnummer 02295-4959 persönlich erreichbar.

 

Folgende weitere Sprechstunden sind vorgesehen:

 

Donnerstag, den 27. Juni 2013,          14.00 - 18.00 Uhr.

Donnerstag, den 4. Juli 2013,              14.00 - 18.00 Uhr.

Donnerstag, den 11. Juli 2013,            14.00 - 18.00 Uhr.

Donnerstag, den 18. Juli 2013,            14.00 - 18.00 Uhr.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bereitschaftsdienste

 

Polizei-Notruf                                       110

Feuerwehr- und Rettungsdienst:     112

Krankentransporte                                02241/19-222

 

GEMEINDEWERKE  RUPPICHTEROTH

  VER- UND ENTSORGUNGSBETRIEBE

 

Störfall – Telefon- Nummer

 

0800/ 7766655

 

Unter den o.g. Rufnummern erreichen Sie den Notdienst der Gemeindewerke Ruppichteroth für

die öffentliche Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung der Gemeinde Ruppichteroth über die Leitstelle des Aggerverbandes

 

NOTDIENST  DES  RWE

 

Bei Stromausfall im Versorgungsnetz erreichen Sie den Störungsdienst der RWE Energie AG

unter der Telefon – Nr.                    0180/2112244

 

Notruf-Nummer der Rhenag           0180/2484848

 

Ärztlicher Bereitschaftsdienst für die Gemeinde Ruppichteroth

 

In der sprechstundenfreien Zeit erreichen Sie den ärztlichen Bereitschaftsdienst aller Fachrichtungen für den Rhein-Sieg-Kreis unter der

 

zentralen Rufnummer   116 117

 

Bei lebensbedrohenden Zwischenfällen und Unfällen:                                   112

 

ZAHNÄRZTE des rechtsrheinischen Rhein-Sieg-Kreises

 

            Telefonischer Ansagedienst zum zahnärztlichen Notdienst: 01805-986700

 

Die Notfalldienstzentrale für den gesamten rechtsrheinischen RSK ist folgendermaßen besetzt:

-           wöchentlich von 18.00 Uhr bis 08.00 Uhr des darauffolgenden Morgens,

-           mittwochs von 13.00 Uhr bis zum nächsten Morgen 08.00 Uhr,

-          freitags von 14.00 Uhr bis zum nächsten Morgen 08.00 Uhr und

-           an Samstagen, Sonntagen, sowie an Feiertagen, ganztägig.

 

INFORMATIONSZENTRALE FÜR VERGIFTUNGSFÄLLE

Universitätsklinik Bonn, Telefon-Nr.: 0228-19240

 

APOTHEKEN-NOTDIENST:

 

Außerhalb der Geschäftszeiten ist ein Notdienst eingerichtet:          

 

Ruppichteroth und Umgebung

 

Samstag, den 22.06.2013

Rosen-Apotheke, Hauptstr. 32, 53819 Neunkirchen, Tel.: 02247/91790

 

Sonntag, den 23.06.2013

Bergische Apotheke, Hauptstraße 44-46, 53804 Much, Tel.: 02245/1498

 

Montag, den 24.06.2013

Bergische Apotheke, Hauptstraße 44-46, 53804 Much, Tel.: 02245/1498

 

Dienstag, den 25.06.2013

Bergische Apotheke, Hauptstraße 44-46, 53804 Much, Tel.: 02245/1498

 

Mittwoch, den 26.06.2013

Bergische Apotheke, Hauptstraße 44-46, 53804 Much, Tel.: 02245/1498

 

Donnerstag, den 27.06.2013

Bergische Apotheke, Hauptstraße 44-46, 53804 Much, Tel.: 02245/1498

 

Freitag, den 28.06.2013

Bergische Apotheke, Hauptstraße 44-46, 53804 Much, Tel.: 02245/1498

 

Während der Nachtzeiten (22.00 – 08.30 Uhr) ist eine Nachtapotheke dienstbereit.

Die Notdienstgebühr beträgt 2,50 Euro.

 

Samstag, den 22.06.2013

Marien-Apotheke, Hennef-Geistingen, Bonnerstr. 81, Tel.: 02242/2714

Nachtapotheke: St. Rochus-Apotheke, Siegburg-Kaldauen, Hauptstr. 53-55, Tel.: 02241/381855

 

Sonntag, den 23.06.2013

Dorotheen-Apotheke, Hennef, Frankfurter Str. 56a, Tel.:; 02242/82943

Nachtapotheke: Stallberg-Apotheke, Siegburg, Zeithstr. 311, Tel.: 02241/385980

 

Montag, den 24.06.2013

Burg Apotheke, St. Augustin-Menden, Burgstr. 20, Tel.: 02241/312623

Nachtapotheke: Adler-Apotheke, Siegburg, Kaiserstr. 126, Tel.: 02241/52740

 

Dienstag, den 25.06.2013

Malteser-Apotheke, Hennef, Frankfurter Str. 72, Tel.: 02242/81234

Nachtapotheke: Kaiser-Apotheke, Siegburg, Kaiserstr. 71, Tel.: 02241/50528

 

Mittwoch, den 26.06.2013

Albertus-Magnus-Apotheke, Hennef, Frankfurterstr. 120, Tel.: 02242/80900

Nachtapotheke: Neue Apotheke, Siegburg, Kaiserstr. 34, Tel.: 02241/63522

 

 

Donnerstag, den 27.06.2013

Adler-Apotheke, Hennef, Frankfurter Str. 100, Tel.: 02242/2626

Nachtapotheke: Apotheke Am Europaplatz, Siegburg, Europaplatz 6, Tel.: 02241/61333

 

 

Freitag, den 28.06.2013

Marien-Apotheke, Hennef-Geistingen, Bonnerstr. 81, Tel.: 02242/2714

Nachtapotheke: Apotheke am Holztor, Siegburg, Zeithstr. 7, Tel.: 02241/62944

 

 

Der Notdienst wechselt jeweils um 08.30 Uhr morgens.

 

 

LEUCHTTURM

Beratungsstelle für Alzheimer und andere Demenzerkrankungen

 

Caritasverband für den Rhein-Sieg-Kreis e.V.

Wilhelmstraße 155-157, 53721 Siegburg

Telefon: 02241/1209-0

Fax: 02241/1209-195

 

 

Homepage der Beratungsstelle „Leuchtturm“ des Caritasverbandes für den Rhein-Sieg-Kreis e.V.

www.caritas-rheinsieg.de

 

Ansprechpartnerinnen:

Jutta Fellmy, Tel.: 02241/1209305

E-mail: jutta.fellmy@caritas-rheinsieg.de

 

Doris Steubesand, Tel.: 02241/1209-311

E-mail: doris.steubesand@caritas-rheinsieg.de

 

Multiple Sklerose

DMSG Betroffenen-Berater

Uwe Stommel – DMSG Betroffenen-Berater

Tel.: 02295-902118

e-mail: Uwe.Stommel@online.de

Michael Wendel – DMSG Betroffenen-Berater

Tel.: 02243-80373

e-mail: mianwe@t-online.de

www.mskreis-ruppichteroth.de

 

 

 

             Drogen-Suchthilfen

 

1.

Suchtkrankenhilfe des Caritasverband für den Rhein-Sieg-Kreis e.V.

Ansprechpartner: Herr Pöplau

Tel.-Nr. (02241) 1209-302

2.

Diakonisches Werk Siegburg Drogenhilfe

-Zentrale und Beratungsstelle-

Ansprechpartner: Herr Wolf

Tel.-Nr.: 02241/66656

3.

Kommissariat Kriminalprävention/ Opferschutz Siegburg

Herr Seeger

Tel.-Nr.: 02241/541-4715

4.

Kriminalkommissariat 41 Siegburg

Ansprechpartner: Herr Krist

Tel.-Nr.: 02241/541-4411

5.

Gemeinschaftshauptschule Ruppichteroth

Ansprechpartnerin: Frau Stoquart

Tel.-Nr.: 02295/902301

 

Weitere Informationen sind im Rathaus, Tel.-Nr.: 02295/4925, erhältlich.

 

                  SOZIALPSYCHIATRISCHES ZENTRUM

 

Sozialpsychiatrisches Zentrum Eitorf/Siebengebirge

 

Beratungs- und Betreuungszentrum Eitorf, Spinnerweg 51-54, 53783 Eitorf
Telefon:               02243/84758-0    

Fax :                    02243/84758-11  

Beratungszeiten:
nach Vereinbarung !

 


Tagesstätte & Kontaktstelle:

Siegstrasse 16, 53783 Eitorf

Telefon:       02243/82670

Fax:             02243/842794


Öffnungszeiten:
montags         11.30 h – 14.30 h: Brunch, Offene Angebote
donnerstags   15.00 h - 19.00 h: Offener Treff

Jeden 2. Samstag  9.30 Uhr -12.00 Uhr

( Möglichkeit zum gemeinsamen Frühstück )

      

 

 

 

 

 

 

 

Sprechstunden der Sozialarbeiter des Jugendhilfezentrums Neunkirchen-Seelscheid,

zuständig für die Gemeinde Ruppichteroth

 

Seit dem 1. Oktober 2012 sind für die Gemeinde Ruppichteroth zwei neue Bezirkssozialarbeiter des Jugendhilfezentrums Neunkirchen-Seelscheid tätig.

Frau Wagner ist für Ruppichteroth Zentrum sowie für die Ortsteile Harth, Köttingen und Oeleroth zuständig, Herr Kastenholz für Schönenberg und Winterscheid.

Die Sprechstunde von Frau Wagner findet donnerstags in der Zeit von 14:00 - 15:00 Uhr in den Räumlichkeiten des Ökumenischen Familienzentrums „Unter`m Regenbogen“, Am Kindergarten 4, statt.

Herr Kastenholz Sprechstunde ist donnerstags von 14:00 - 15:00 Uhr im Rathaus in Schönenberg anzutreffen. Außerhalb der Sprechstunde sind die Mitarbeiter des Jugendhilfezentrums unter folgenden Rufnummern zu erreichen:

Frau Wagner: 02247/9215-5518,

Herr Kastenholz: 02247/9215-5528.

 

Außerhalb dieser Sprechzeiten und der Öffnungszeiten des Jugendhilfezentrums steht für dringende Meldungen in Sachen Kindeswohl die Feuer- und Rettungsleitstelle unter der Ruf-Nr. 112 zur Verfügung.

 

 

N e u b ü r g e r b e a u f t r a g t e r

 

des Kreistages des Rhein-Sieg-Kreises

für Aussiedler und zugezogene Ausländer

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Der Neubürgerbeauftragte   L u d w i g   N e u b e r   bietet nach telefonischer Vereinbarung

Sprechstunden an:.

 

a) in Siegburg, Kreishaus, Zimmer A 1.40

b) in Ruppichteroth, Grundschule, Schulstraße 5.

 

Anmeldung bitte über:

 

a) Tel.: 02241-133161, Fax: 02241-133198

    Email: marlene.hautkappe@rhein-sieg-kreis.de

 

b) Tel : 02295-90 23 18, Fax: 02295-90 23 19

     Email: ludwig@neuber.de

 

Eine telefonische Terminvereinbarung ist unbedingt erforderlich!