Nachrichten


- Grußwort zum Osterfest 2012
- Bürgermeistersprechstunde am 19. April 2012 – Ich bin für Sie da!
- Nachruf Siegfried Schneider
- Niederschrift des Ausschusses für Schule und Sport
- Bröltal-Bad
- Niederschrift des Betriebsausschusses
- Entwässerungssatzung der Gemeinde Ruppichteroth
- Notarsprechtag in Ruppichteroth
- Rentensprechtag
- Fundsachen
- Sanierung der Brücke „Eitorfer Straße“
- Bereitschaftsdienste
- Wählerverzeichnis zur Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen
- Müllabfuhr in dieser Woche

Grußwort zum Osterfest 2012

Liebe Bürgerinnen und Bürger,

es ist gerade einmal zwei Wochen her, dass der Kalender den lang ersehnten Frühlingsanfang ankündigte. Gleich zu Beginn des Frühlings konnten wir den ersten warmen Sonnenschein genießen. Die wiedererwachte Natur erfreut uns mit ersten bunten Blüten und grünen Wiesen. Viele sagen zu Recht, dass der Frühling die schönste Zeit des Jahres ist.



Der Frühlingsstart mit frischen grünen Blättern und den schönen Lauten unserer Singvögel ist eng verbunden mit dem Osterfest. Wir erinnern uns an das Leben und dem Auferstehen Jesu Christi, welches wir in vielen kirchlichen Veranstaltungen feiern werden. Gleichzeitig können wir die Gelegenheit ergreifen, uns vom Alltag mit seinen Verpflichtungen zu lösen.
Genießen Sie daher die gemeinsame Zeit im Kreise ihrer Familie und Freunde.

In diesem Sinne wünsche ich Ihnen von Herzen ein frohes und schönes Osterfest.






















Bürgermeistersprechstunde am 19. April 2012 – Ich bin für Sie da!


An jedem dritten Donnerstag eines Monats – jeweils in der Zeit von 14.00 bis 17.00 Uhr – stehe ich für Fragen und Probleme der Bürgerinnen und Bürger, die sich auf das gemeindliche Geschehen beziehen, im persönlichen Gespräch zur Verfügung. Gerne komme ich auch mit Ihnen vor Ort ins Gespräch.

Zur Koordination der Sprechstunde bitte ich, die Termine unter der Telefonnummer 02295/4921 zu vereinbaren. Gleichzeitig bitte ich zur Vorbereitung des Termins, mir die Themen Ihrer Fragen, Anregungen und Hinweise vorab mitzuteilen. Ebenfalls besteht die Möglichkeit, mit mir die Gesprächstermine per E-Mail unter der Adresse buergermeister-sprechstunde@ruppichteroth.de abzustimmen.

Folgende weitere Sprechstunden sind vorgesehen:

Donnerstag, den 24. Mai 2012,  14.00 – 17.00 Uhr.
Donnerstag, den 21. Juni 2012,  14.00 – 17.00 Uhr.










Nachruf

Am 28. März 2012 verstarb im Alter von 74 Jahren der

Oberbrandmeister a. D. und Ehrenkommandant des Löschzuges Winterscheid

Siegfried Schneider

aus Winterscheid.

Der Verstorbene gehörte seit 1958 der Freiwilligen Feuerwehr Ruppichteroth, Löschzug Winterscheid, an und hat die Feuerwehr sowie deren Ansehen in der Bevölkerung nachhaltig geprägt.

Herr Schneider ist während seiner aktiven Laufbahn im Löschzug Winterscheid zum Oberbrandmeister mit drei Streifen befördert worden. Im Jahre 1972 wurde er zum Löschgruppenführer der damaligen Löschgruppe Winterscheid ernannt und nur ein Jahr später bekleidete er zusätzlich das Amt des stellvertretenden Wehrführers der Gemeinde Ruppichteroth, welches er bis zum Jahre 1980 ausübte.
Das Amt des Löschgruppenführers übergab er im Jahre 1992 an seinen Sohn Ralf Schneider, der aufgrund von geänderten Strukturen in der Feuerwehr zum Löschzugführer ernannt wurde.

Während seiner Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr Ruppichteroth wurden Siegfried Schneider viele Auszeichnungen verliehen.
Im Jahre 1980 erhielt er den Verdienstorden der Feuerwehr Sao Paulo in Brasilien.
1983 wurde ihm in Anerkennung 25-jähriger treuer Pflichterfüllung im Dienste der Feuerwehr das Feuerwehr-Ehrenzeichen in Silber und 1993 für 35-jährige treue Pflichterfüllung das Feuerwehr-Ehrenzeichen in Gold vom Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen verliehen.

Zu seiner Verabschiedung aus dem aktiven Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr Ruppichteroth und dem Übertritt in die Ehrenabteilung wurde ihm die Ehrennadel des Kreisfeuerwehrverbandes verliehen.

Besonders erwähnenswert sind die Verdienste von Siegfried Schneider um die Kameradschaftspflege und die internationalen Beziehungen zu Feuerwehren auf mehreren Kontinenten. So wurden durch Ihn viele Reisen organisiert und Freundschaften mit Feuerwehren aus Brasilien, Australien, Israel und Belgien, um nur einige zu nennen, begründet.
Siegfried Schneider hat sich bei seinen Feuerwehrkameraden, den Feuerwehren im Rhein-Sieg-Kreis und weit darüber hinaus im Laufe seiner langjährigen Zugehörigkeit besondere Wertschätzung und Beliebtheit erworben.

Wir werden ihm stets ein ehrendes Andenken bewahren.

Ruppichteroth, den 3. April 2012









Niederschrift des Ausschusses für Schule und Sport


Nachstehend wird die Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Ausschusses für Schule und Sport des Rates der Gemeinde Ruppichteroth vom 15. März 2012 gemäß § 26 der Geschäftsordnung für den Rat der Gemeinde bekannt gegeben.


Öffentlicher Teil

Tagesordnungspunkt:
Sportlerehrung 2011

Der Ausschuss für Schule und Sport beschließt, die in der als Anlage 1 dieser Niederschrift beigefügten Liste aufgeführten Personen und Personengruppen im Rahmen einer Feierstunde am Samstag, dem 28. April 2012, besonders zu ehren.

einstimmig


Tagesordnungspunkt:
Gesamtschule Much/Ruppichteroth;
hier: Ergebnis des Anmeldeverfahrens und weitere Vorgehensweise

Bürgermeister Loskill stellt das Ergebnis des Anmeldeverfahrens für die Gesamtschule Much/Ruppichteroth anhand der vor der Sitzung ausgehändigten Übersicht dar.
Im Hinblick auf die weitere Vorgehensweise verweist der Bürgermeister auf die zeitgleich stattfindende Sitzung des Rates der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid, in welcher entschieden werden soll, ob die für die Gesamtschule Much/Ruppichteroth angemeldeten Kinder aus der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid zum Erreichen der für die Gründung der Gesamtschule notwendigen Schülerzahl gezählt werden dürfen.

Es herrscht Einvernehmen darüber, den Verlauf dieser Sitzung in Neunkirchen-Seelscheid abzuwarten und über die sich daraus ergebenden Konsequenzen, insbesondere für den Teilstandort Ruppichteroth der angestrebten Gesamtschule, in der Sitzung des Rates der Gemeinde am 20.03.2012 weitergehend zu beraten bzw. zu beschließen.

Vor dem Hintergrund dieser Entwicklung ist offen, ob der Teilstandort Ruppichteroth
der Gesamtschule Much/Ruppichteroth zustande kommt. Je nach Entscheidung des Rates der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid erledigt sich der Antrag der CDU-Fraktion vom 23.02.2012 auf Vorstellung der Entwurfsplanung zur Erweiterung und dem Umbau des Gebäudes der derzeitigen Gemeinschaftshauptschule Ruppichteroth, in welchem auch der Teilstandort Ruppichteroth der Gesamtschule beheimatet sein soll.










Bröltal-Bad

Ein weiteres neues Angebot in unserem Bröltal-Bad erwartet Sie:
Am Freitag, dem 13. April 2012, bietet das Team in der Flexi-Doppel-Stunde zwischen 20.00 und 22.00 Uhr  Aqua-Ball für alle an.

Was ist Aqua-Ball?
-    eine Mischung aus Handball und Wasserball,
-    es wird weniger als Leistungs-, sondern eher als Fun-Sport ausgeübt,
-    das Spielfeld befindet sich im Nichtschwimmerbecken bei „Brusttiefe“ (ca. 1,25 m je nach Teilnehmerinnen und Teilnehmern),
-    gilt als sehr gelenkschonend und fördert die körperliche Fitness.
Die wenigen Grundregeln sind schnell zu erlernen.

Das Bröltal-Bad-Team hofft auf zahlreiches Erscheinen, damit es für dieses attraktive Ballspiel Mannschaften zusammenstellen kann und Sie viel Spaß beim Spiel haben werden.

Den neuen Flyer erhalten Sie im Bröltal-Bad, im Rathaus in Zimmer 104 und auf der Homepage unter www.broeltalbad.de zum Herunterladen.











Niederschrift des Betriebsausschusses


Nachstehend wird die Niederschrift über die Sitzung des Betriebsausschusses des Rates
      der Gemeinde Ruppichteroth vom 13. März 2012 gemäß § 26 der Geschäftsordnung für
      den Rat der Gemeinde bekannt gegeben.


Öffentlicher Teil

Tagesordnungspunkt:
Erlass eines 2. Nachtrages zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Ruppichteroth

Der Betriebsausschuss empfiehlt dem Rat der Gemeinde den Erlass des 2. Nachtrages zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Ruppichteroth in der von der Verwaltung vorgelegten Fassung zu beschließen.

einstimmig


Nichtöffentlicher Teil

Im nichtöffentlichen Teil der Sitzung wurde über folgende Tagesordnungspunkte beraten bzw. beschlossen:

- Benennung des Prüfers zur Prüfung der Eröffnungsbilanz und des Jahresabschlusses 2011
   für den Energiebetrieb der Gemeindewerke Ruppichteroth
- Benennung des Prüfers der Jahresabschlüsse 2012 der Gemeindewerke Ruppichteroth,
   Ver- und Entsorgungsbetriebe (Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung und Energie)
- Auftragsvergabe zur schlüsselfertigen Errichtung von Photovoltaikanlagen











2. Nachtrag zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Ruppichteroth vom 2. April 2012

Aufgrund der §§ 7,8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GVNW S. 666), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetztes vom 24.05.2011 (GVNWS. 273), und der §§ 51 ff. des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GVNW S. 926), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 16.03.2010 (GVNW S. 185), hat der Rat der Gemeinde Ruppichteroth in seiner Sitzung vom 20.03.2012 folgenden 2. Nachtrag zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Ruppichteroth beschlossen:


§ 1

Anschluss- und Benutzungsrecht

§ 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

Nach der betriebsfertigen Herstellung der Anschlussleitung hat der Anschlussberechtigte vorbehaltlich der Einschränkung in § 1 Abs. 3 und 4 sowie unter Beachtung der technischen Vorschriften für den Bau und Betrieb von Grundstücksentwässerungsanlagen das Recht, die auf seinem Grundstück anfallenden Abwässer in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungsrecht).

§ 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

Das Anschlussrecht erstreckt sich grundsätzlich auch auf das Niederschlagwasser. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Beseitigung des Niederschlagwasser nach § 53 Abs. 3a Satz 1 LWG dem Grundstückseigentümer obliegt. Ein Anschlussrecht besteht auch, wenn die Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 53 Abs. 3a Satz 2 LWG auf die Überlassung des Niederschlagwassers verzichtet hat.


Begrenzung des Anschlussrechtes

§ 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

Das in § 2 Abs. 1 geregelte Anschlussrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die an eine betriebsfertige und aufnahmefähige öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können. Dazu muss die öffentliche Abwasserleitung in unmittelbarer Nähe des Grundstücks oder auf dem Grundstück verlaufen. Eine öffentliche Abwasserleitung verläuft auch dann in unmittelbarer Nähe des Grundstücks, wenn über einen öffentlichen oder privaten Weg ein unmittelbarer Zugang zu einer Straße besteht, in welcher ein öffentlicher Kanal verlegt ist. Bei anderen Grundstücken kann die Gemeinde auf Antrag den Anschluss zulassen. Die Erstellung neuer oder die Erweiterung oder Änderung bestehender Leitungen kann nicht verlangt werden.

Anschlusszwang

§ 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

Jeder Anschlussberechtigte ist verpflichtet, sein Grundstück in Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1 c LWG an die bestehende öffentliche Abwasseranlage anschließen zu lassen, sobald es mit Gebäuden für den dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bebaut ist oder mit der Bebauung begonnen ist.

§ 5 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

Die Anschlusspflicht besteht auch für das Niederschlagwasser. Dies gilt nicht in den Fällen des § 2 Abs. 3 Satz 3.

§ 5 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

Die Gemeinde kann auch den Anschluss von unbebauten Grundstücken verlangen, wenn besondere Gründe (z.B. das Auftreten von Missständen) dies erfordern. Bei Neu- und Umbauten muss der Anschluss vor der Schlussabnahme hergestellt sein.

§ 5 Abs. 8 erhält folgende Fassung:

Ein Anschlusszwang besteht nicht, wenn die in § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LWG genannten Voraussetzungen für in landwirtschaftlichen Betrieben anfallendes Abwasser vorliegen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist der Gemeinde nachzuweisen. Unabhängig davon ist für das häusliche Abwasser ein Anschluss vorzunehmen.


Benutzungszwang

§ 6 erhält folgende Fassung:

1.    Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, in Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1c LWG, sämtliche auf dem Grundstück anfallenden Abwässer - mit Ausnahme der in § 4 genannten - in die öffentliche Abwasseranlage nach den Bestimmungen dieser Satzung einzuleiten.

2.    Beabsichtigt der Anschlussnehmer, die Nutzung des auf seinem Grundstück anfallenden Niederschlagwassers, so hat er dies der Gemeinde anzuzeigen. Die Gemeinde verzichtet unter den Voraussetzungen des § 53 Abs. 3a S. 2 LWG auf die Überlassung des verwendeten Niederschlagwassers.


Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang

§ 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

Der Anschlussverpflichtete kann vom Anschluss- und Benutzungszwang für Schmutzwasser dauernd, widerruflich oder auf eine bestimmte Zeit befreit werden, wenn ein begründetes Interesse an einer privaten Beseitigung oder Verwertung der Abwässer besteht (z.B. für landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Grundstücke, für Industrieunternehmen, die über eine eigene, dem Zweck der öffentlichen Entwässerung entsprechende Anlage verfügen) und öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

Zwangsmittel

§ 19 erhält folgende Fassung:

Die Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln bei Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetztes NRW.


§ 2

Dieser Nachtrag tritt am Tage nach seiner Bekanntmachung in Kraft.



Bekanntmachungsanordnung

Der 2. Nachtrag zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Ruppichteroth wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen
dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend
gemacht werden kann, es sei denn,

a)    eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b)    diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c)    der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d)    der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.










Notarsprechtag in Ruppichteroth


Der nächste Sprechtag von Herrn Notar Dr. Karl Heinz Kiesgen, Hennef, findet am Freitag, dem 13. April 2012, in der Zeit von 10.00 – 12.00 Uhr, im Wirtshaus an St. Severin in Ruppichteroth statt.

Um Wartezeiten im Rahmen des Sprechtages zu vermeiden, wird um Terminvereinbarung beim Notariat Dr. Kiesgen unter der Telefon-Nummer 02242 / 92410 gebeten.

Die weiteren Notarsprechtage werden rechtzeitig im Mitteilungsblatt bekanntgegeben.









Rentensprechtag

Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland führt an jedem vierten Dienstag eines Monats Rentensprechtage für alle Versicherten der Deutschen Rentenversicherung im Rathaus der Gemeinde Ruppichteroth in Schönenberg durch.

Der nächste Rentensprechtag findet somit am

24. April 2012 in der Zeit von 08.30 Uhr – 12.15 Uhr

im Rathaus in Schönenberg, Zimmer 121, statt.

Neben allen anderen Fragen, können Sie sich insbesondere über die Anspruchsvoraussetzungen der einzelnen Altersrenten, die Anhebung der Altersgrenzen und die jeweiligen Vertrauens-schutzregelungen informieren.

Bei Ihrer Vorsprache bitte ich  Ihre Versicherungsnummer und Ihren Personalausweis mitzubringen.

Eine Beratung findet nur nach vorhergehender Terminverein-
barung statt.

Terminvereinbarungen sind unmittelbar mit dem Service-Zentrum Gummersbach unter der Telefon Nr. 02261 / 805-01 zu treffen.










Fundsachen


Dem Fundamt der Gemeinde Ruppichteroth wurde folgende  Fundsache gemeldet:

1 Uhr, Grundschule Schönenberg, am  23.03.2012

Eigentümer bzw. Verlierer von Fundsachen sowie Fundtieren können bei
Eigentums- bzw. Besitznachweis die Fundsache beim Ordnungsamt, Zimmer 101,
in Empfang nehmen oder sich tel. unter der Rufnummer 02295/4924, 4956 melden.









Sanierung der Brücke „Eitorfer Straße“

Die abschließenden Arbeiten im Rahmen der Sanierung der Brücke „Eitorfer Straße“ in Form der Aufbringung einer Asphaltfeinschicht werden voraussichtlich (witterungsabhängig) am  14. April 2012 unter Einrichtung einer Vollsperrung erfolgen. Diese wird im Laufe des
15. April 2012 wieder aufgehoben. Eine entsprechende Umleitungsstrecke wird ausgeschildert.

Für eventuell auftretende Verkehrsbehinderungen bitte ich bereits heute um Ihr Verständnis.











Bereitschaftsdienste   

Polizei-Notruf                    110
Feuerwehr- und Rettungsdienst:    112
Krankentransporte                                02241/19-222
 
GEMEINDEWERKE  RUPPICHTEROTH
  VER- UND ENTSORGUNGSBETRIEBE

Störfall – Telefon- Nummer

0800/ 7766655

Unter den o.g. Rufnummern erreichen Sie den Notdienst der Gemeindewerke Ruppichteroth für
die öffentliche Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung der Gemeinde Ruppichteroth über die Leitstelle des Aggerverbandes

NOTDIENST  DES  RWE

Bei Stromausfall im Versorgungsnetz erreichen Sie den Störungsdienst der RWE Energie AG  unter der Telefon – Nr.                    0180/2112244

Notruf-Nummer der Rhenag           0180/2484848

Ärztlicher Bereitschaftsdienst für die Gemeinde Ruppichteroth
 In der sprechstundenfreien Zeit erreichen Sie den ärztlichen Bereitschaftsdienst aller Fachrichtungen für den Rhein-Sieg-Kreis unter der

zentralen Rufnummer   0180 5044 100

Bei lebensbedrohenden Zwischenfällen und Unfällen:                                   112

ZAHNÄRZTE des rechtsrheinischen Rhein-Sieg-Kreises
            Telefonischer Ansagedienst zum zahnärztlichen Notdienst: 01805-986700

Die Notfalldienstzentrale für den gesamten rechtsrheinischen RSK ist folgendermaßen besetzt:  -    wöchentlich von 18.00 Uhr bis 08.00 Uhr des darauffolgenden Morgens, -    mittwochs von 13.00 Uhr bis zum nächsten Morgen 08.00 Uhr,
-          freitags von 14.00 Uhr bis zum nächsten Morgen 08.00 Uhr und
-    an Samstagen, Sonntagen, sowie an Feiertagen, ganztägig.
INFORMATIONSZENTRALE FÜR VERGIFTUNGSFÄLLE Universitätsklinik Bonn, Telefon-Nr.: 0228-19240

APOTHEKEN-NOTDIENST:

Außerhalb der Geschäftszeiten ist ein Notdienst eingerichtet:

Ruppichteroth und Umgebung

Samstag, den 07.04.2012
Rosen-Apotheke, Hauptstr. 32, 53819 Neunkirchen, Tel.: 02247/91790

Sonntag, den 08.04.2012
Rathaus-Apotheke, Hauptstraße 72, 53819 Neunkirchen, Tel.: 02247/920170

Montag, den 09.04.2012
Rosen-Apotheke, Hauptstr. 32, 53819 Neunkirchen, Tel.: 02247/91790

Dienstag, den 10.04.2012
Bergische Apotheke, Hauptstraße 44-46, 53804 Much, Tel.: 02245/1498

Mittwoch, den 11.04.2012
Bergische Apotheke, Hauptstraße 44-46, 53804 Much, Tel.: 02245/1498

Donnerstag, den 12.04.2012
Bergische Apotheke, Hauptstraße 44-46, 53804 Much, Tel.: 02245/1498

Freitag, den 13.04.2012
Bergische Apotheke, Hauptstraße 44-46, 53804 Much, Tel.: 02245/1498

Während der Nachtzeiten (22.00 – 08.30 Uhr) ist eine Nachtapotheke dienstbereit.
Die Notdienstgebühr beträgt 2,50 Euro.


Samstag, den 07.04.2012
Malteser-Apotheke, Hennef, Frankfurter Str. 72, Tel.: 02242/81234
Nachtapotheke: Die Linden-Apotheke, Lohmar, Hauptstr. 55, Tel.: 02246/4380



Sonntag, den 08.04.2012
Albertus-Magnus-Apotheke, Hennef, Frankfurterstr. 120, Tel.: 02242/80900
Nachtapotheke: Elefanten-Apotheke, Lohmar, Hauptstr. 4a, Tel.: 02246/4954



Montag, den 09.04.2012
Adler-Apotheke, Hennef, Frankfurter Str. 100, Tel.: 02242/2626
Nachtapotheke: Hubertus-Apotheke, Lohmar, Hauptstr. 64, Tel.: 02246/3636



Dienstag, den 10.04.2012
Marien-Apotheke, Hennef-Geistingen, Bonnerstr. 81, Tel.: 02242/2714
Nachtapotheke: Alte Apotheke, Siegburg, Markt 47, Tel.: 02241/63160


Mittwoch, den 11.04.2012
Dorotheen-Apotheke, Hennef, Frankfurter Str. 56a,  Tel.: 02242/82943
Nachtapotheke: Wilhelm-Apotheke, Siegburg, Wilhelmstr. 68, Tel.: 02241/65950

Donnerstag, den 12.04.2012
Burg-Apotheke, Hennef, Kaiserstraße 1, Tel.: 02242/3211
Nachtapotheke:  Apotheke Am Europaplatz, Siegburg, Europaplatz 6, Tel.: 02241/61333


Freitag, den 13.04.2012
Malteser-Apotheke, Hennef, Frankfurter Str. 72, Tel.: 02242/81234
Nachtapotheke:  Siegtal-Apotheke, Siegburg-Kaldauen, Hauptstr. 110, Tel.: 02241/383897


Der Notdienst wechselt jeweils um 08.30 Uhr morgens.

LEUCHTTURM
Beratungsstelle für Alzheimer und andere Demenzerkrankungen

Caritasverband für den Rhein-Sieg-Kreis e.V.
Wilhelmstraße 155-157, 53721 Siegburg
Telefon: 02241/1209-0
Fax: 02241/1209-195

Homepage der Beratungsstelle „Leuchtturm“ des Caritasverbandes für den Rhein-Sieg-Kreis e.V.
www.caritas-rheinsieg.de

Ansprechpartnerinnen:
Jutta Fellmy, Tel.: 02241/1209305
E-mail: jutta.fellmy@caritas-rheinsieg.de

Doris Steubesand, Tel.: 02241/1209-311
E-mail: doris.steubesand@caritas-rheinsieg.de

Multiple Sklerose
DMSG Betroffenen-Berater
Uwe Stommel – DMSG Betroffenen-Berater
Tel.: 02295-902118
e-mail: Uwe.Stommel@online.de
Michael Wendel – DMSG Betroffenen-Berater
Tel.: 02243-80373
e-mail: mianwe@t-online.de
www.mskreis-ruppichteroth.de





             Drogen-Suchthilfen

1.    Suchtkrankenhilfe des Caritasverband für den Rhein-Sieg-Kreis e.V.
Ansprechpartner: Herr Pöplau
Tel.-Nr. (02241) 1209-302
2.    Diakonisches Werk Siegburg Drogenhilfe
-Zentrale und Beratungsstelle-
Ansprechpartner: Herr Wolf
Tel.-Nr.: 02241/66656
3.    Kommissariat Kriminalprävention/ Opferschutz Siegburg
Herr Seeger
Tel.-Nr.: 02241/541-4715
4.    Kriminalkommissariat 41 Siegburg
Ansprechpartner: Herr Krist
Tel.-Nr.: 02241/541-4411
5.    Gemeinschaftshauptschule Ruppichteroth Ansprechpartnerin: Frau Stoquart
Tel.-Nr.: 02295/902301

Weitere Informationen sind im Rathaus, Tel.-Nr.: 02295/4925, erhältlich.

                  SOZIALPSYCHIATRISCHES ZENTRUM

Sozialpsychiatrisches Zentrum Eitorf/Siebengebirge

Beratungs- und Betreuungszentrum Eitorf, Spinnerweg 51-54, 53783 Eitorf
Telefon:               02243/84758-0    
Fax :                    02243/84758-11  

Beratungszeiten:
nach Vereinbarung !


Tagesstätte & Kontaktstelle:
Siegstrasse 16, 53783 Eitorf
Telefon:       02243/82670
Fax:             02243/842794

Öffnungszeiten:
montags         11.30 h – 14.30 h: Brunch, Offene Angebote
donnerstags   15.00 h - 19.00 h: Offener Treff
Jeden 2. Samstag  9.30 Uhr -12.00 Uhr
( Möglichkeit zum gemeinsamen Frühstück )
       







Sprechstunden der Sozialarbeiterinnen des Jugendhilfezentrums Neunkirchen-Seelscheid,
zuständig für die Gemeinde Ruppichteroth

Die Sprechstunde des sozialen Dienstes des Kreisjugendamtes in Ruppichteroth wird wie folgt festgelegt:
Frau Lichtenstein hält ihre Sprechstunde im Kindergarten des Ökumenischen Diakonievereins „Unter`m Regenbogen“ Ruppichteroth, Am Kindergarten 4,
donnerstags in der Zeit von 14.00-15.00 Uhr ab (Telefon: 02295/49-0)

Frau Wiggering hält ihre Sprechstunde im Rathaus der Gemeinde Ruppichteroth in Schönenberg, Trauzimmer Raum 121
donnerstags in der Zeit von 14.00-15.00 Uhr ab (Telefon: 02295/49-0)

Beide Sozialarbeiterinnen sind außerhalb dieser Sprechzeiten im Jungendhilfezentrum in Neunkirchen unter folgender Tel.-Nrn. erreichbar:
Frau Lichtenstein 02247/9215 5529
Frau Wiggering 02247/9215 5528

Außerhalb dieser Sprechzeiten und der Öffnungszeiten des Jugendhilfezentrums steht für dringende Meldungen in Sachen Kindeswohl die Feuer- und Rettungsleitstelle unter der Ruf-Nr. 112 zur Verfügung.


N e u b ü r g e r b e a u f t r a g t e r

des Kreistages des Rhein-Sieg-Kreises
für Aussiedler und zugezogene Ausländer
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Der Neubürgerbeauftragte   L u d w i g   N e u b e r   bietet nach telefonischer Vereinbarung
Sprechstunden an:.

a) in Siegburg, Kreishaus, Zimmer A 1.40
b) in Ruppichteroth, Grundschule, Schulstraße 5.

Anmeldung bitte über:

a) Tel.: 02241-133161, Fax: 02241-133198
    Email: marlene.hautkappe@rhein-sieg-kreis.de

b) Tel : 02295-90 23 18, Fax: 02295-90 23 19
     Email: ludwig@neuber.de

Eine telefonische Terminvereinbarung ist unbedingt erforderlich!











Bekanntmachung

der Gemeinde Ruppichteroth
über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis
und die Erteilung von Wahlscheinen
für die Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen am 13. Mai 2012


1.    Das Wählerverzeichnis zur Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen für die Stimmbezirke der Gemeinde Ruppichteroth wird in der Zeit vom

23.04.2012 bis 27.04.2012

während der Dienststunden

montags – freitags        08.30 Uhr – 12.00 Uhr
dienstags            14.00 Uhr – 17.00 Uhr
donnerstags            14.00 Uhr – 18.00 Uhr

im Rathaus der Gemeinde Ruppichteroth, Schönenberg, Rathausstr. 18, Zimmer 208, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.

Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtig-keit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Perso-nen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 34 Abs. 6 des Meldegesetzes NRW eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, oder einen Wahlschein hat.


2.    Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der oben aufgeführten Einsichtsfrist

spätestens am 27.04.2012, bis 12.00 Uhr,

beim Bürgermeister der Gemeinde Ruppichteroth, Schönenberg, Rathausstr. 18, Zimmer 208, Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.






3.    Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis

spätestens zum 22.04.2012
    
    eine Wahlbenachrichtigung.
    
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Ein-spruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbe-nachrichtigung.


4.    Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 25 - Rhein-Sieg-Kreis I -

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Wahlkreises
oder
durch Briefwahl

teilnehmen.


5.    Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1    jeder in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,

5.2    ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, wenn
a)    er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Einspruchsfrist gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses (bis zum 27.04.2012) versäumt hat,
b)    er aus einem von ihm nicht zu vertretenen Grund nicht in das Wählerverzeichnis auf-genommen worden ist,
c)    seine Berechtigung zur Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Einspruchsfrist entstanden ist oder sich herausstellt.

6.    Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum

11.05.2012, 18.00 Uhr,

    beim Bürgermeister der Gemeinde Ruppichteroth, Schönenberg, Rathausstr. 18, 53809
Ruppichteroth, Zimmer 206 oder 208, mündlich oder schriftlich beantragt werden. Eine
fernmündliche Beantragung des Wahlscheins ist unzulässig.
Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch
sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt.

Wenn Sie die Internetseite der Gemeinde Ruppichteroth, www.ruppichteroth.de, besuchen, finden Sie ab dem 20.04.2012 auf der Startseite den Antrag auf Erteilung eines Wahlschei-nes, welcher die Zusendung der Briefwahlunterlagen einschließt.


Ein Wahlscheinantrag kann darüber hinaus auch formlos an die Gemeinde Ruppichteroth per
E-Mail gestellt werden. Er muss in diesem Fall ausschließlich an folgende E-Mail-Adresse bei der Gemeinde Ruppichteroth gesandt werden:

claudia.winkler@ruppichteroth.de

Bei Wahlscheinanträgen, insbesondere durch E-Mail, sollte vom Antragsteller grundsätzlich     zu seiner Identifizierung sein Geburtsdatum sowie – soweit bekannt – Wählerverzeichnis- und
Stimmbezirksnummer angegeben werden. Ohne zweifelsfreie Identifikation des Antragstellers darf dem Wahlscheinantrag seitens der Gemeinde nicht stattgegeben werden.


Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder
nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum

Wahltag (13.05.2012), 15.00 Uhr,

gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zuge-gangen ist, kann ihm

bis zum Tag vor der Wahl (12.05.2012), 12.00 Uhr,

ein neuer Wahlschein erteilt werden. Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können unter den in Ziffer 5.2,
Buchstabe a) bis c), angegebenen Voraussetzungen den Antrag noch am

Wahltag (13.05.2012), bis 15.00 Uhr,

stellen.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht
nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.
Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen
Person bedienen.

Das Wahlamt der Gemeinde Ruppichteroth im Rathaus in Schönenberg, Rathausstr. 18, ist u.a. im Hinblick auf die zuvor dargestellte Erteilung von Wahlscheinen

am Freitag,    den 11.05.2012 von 08.30 Uhr – 18.00 Uhr,
am Samstag,    den 12.05.2012 von 08.00 Uhr – 12.00 Uhr und
am Sonntag,    den 13.05.2012 von 08.00 Uhr – 18.00 Uhr,

geöffnet.







7.    Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte

-    einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
-    einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
-    einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag,
-    ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlbe-rechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Wer durch Briefwahl wählt,

?    kennzeichnet persönlich den Stimmzettel,
Bitte beachten Sie:
Wie schon bei der letzten Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen im Jahr 2010 können Sie eine Erst- und eine Zweitstimme abgeben:
- Erststimme für die Wahl des Wahlkreisbewerbers
- Zweitstimme für die Wahl der Landesliste einer Partei,
?    legt den Stimmzettel in den amtlichen blauen Stimmzettelumschlag, der zu
verschließen ist,
?    unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte „Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl“ unter Angabe des Ortes und des Tages,
?    steckt den verschlossenen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag und den unter-schriebenen Wahlschein in den amtlichen roten Wahlbriefumschlag,
?    verschließt den roten Wahlbriefumschlag und
?    übersendet diesen durch die Post an die auf dem roten Wahlbriefumschlag genannte Anschrift. Der Wahlbrief kann dort auch abgegeben werden.
Nach Eingang des Wahlbriefes bei der zuständigen Stelle darf dieser nicht mehr zu-rückgegeben werden.

Beachten Sie bitte, dass der Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen und in den blauen Stimmzettelumschlag zu legen ist.

In Krankenhäusern, Seniorenheimen, Seniorenwohnheimen, Pflegeheimen, Erholungsheimen, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sowie Gemeinschaftsunterkünften ist Vorsorge zu treffen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimm-zettelumschlag gelegt werden kann. Wähler, die des Lesens unkundig sind oder durch körper-liche Gebrechen behindert sind, ihre Stimmzettel eigenhändig zu kennzeichnen oder in den Stimmzettelumschlag zu legen und diesen zu verschließen, dürfen sich der Hilfe einer Ver-trauensperson bedienen. Diese hat die auf dem Wahlschein vorgedruckte „Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl“ zu unterschreiben, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat.





Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort

spätestens am Wahltag (13.05.2012), bis 18.00 Uhr,

eingeht.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungs-form ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.



 

 

 

 

 

Müllabfuhr in dieser Woche


 

Freitag

Samstag

 

13.04.2012

14.04.2012

Restmüll

14tägig

3

4

Restmüll

4wöchentlich

3

4

Biotonne,

Grünabfall

1

2

 

 

 

Service-Telefon der RSAG:            02241 / 306-306

 

 

CD-Recycling – eine runde Sache                          

 

Mitmachen – Umwelt schützen

 

Sie können CDs

unverpackt (ohne Hülle o.ä.) und ohne Aufkleber

im Rathaus Schönenberg, Zimmer 104, abgeben.

Diese CDs werden von der RSAG abgeholt und zum Recycling weitergeleitet.     

 

            Informationen finden Sie unter www.bundesumweltamt.de