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Kindestötung in Hennef / Eitorf

Rhein-Sieg-Kreis (hei) –Aufgrund einer Bitte des Landrates vom gestrigen Tage hat die Leiterin des Kreisjugendamtes Ulla Schrödl den oben genannten Vorgang, über den in der Presse berichtet worden ist, anhand der im Kreisjugendamt vorhandenen Akten recherchiert und Landrat Kühn in einem zusammengefassten Bericht vorgelegt. Zu Ihrer Information über den hier im Kreisjugendamt bekannten Sachverhalt wird dieser Bericht im Wortlaut vorgelegt.

Dem Bericht ist zu entnehmen, dass das Kreisjugendamt nicht wegen einer Kindeswohlgefährdung oder wegen eines Sorgerechtsstreites beteiligt war, sondern im Rahmen einer Sozialpädagogischen Familienhilfe, die auch geleistet wurde. Die Sozialpädagogische Familienhilfe umfasste Unterstützung bei der Haushaltsführung und Erziehung, bei Amtsgängen und bei der Gestaltung der Alltagsstruktur. Die Umgangskontakte haben die Eltern eigenverantwortlich und einvernehmlich untereinander geregelt.

  

 

 

 

In ihren staatsanwaltschaftlichen Vernehmungen haben die zuständigen Mitarbeiter des Kreisjugendamtes ausgesagt, dass sie von einer Bedrohung durch den Vater des Kindes keine Kenntnis hatten.

Anlage:
51
Kreisjugendamt       25.03.2011

An den Landrat
a.d.D.

Sachverhalt in Sachen der Kindestötung in Hennef/Eitorf

Dem Jugendamt ist die Familie seit dem 10.10.2010 bekannt. An diesem Tag sprachen sowohl die Mutter als auch der Vater getrennt voneinander im Jugendamt vor. Die Mutter schilderte einen Vorfall vom Vortag, bei dem sie die Polizei eingeschaltet hatte, weil der Vater Fotos von ihrer Wohnung gefertigt hatte, sie geschubst hatte  und zunächst nicht bereit war, die Wohnung zu verlassen. Der Vater schilderte die chaotischen Zustände im Haushalt der Mutter und bat um Unterstützung bei der Gestaltung der Umgangskontakte.

Die Mutter hatte sich im Juni 2010 von ihrem Ehemann getrennt. Der damals gut 2 ½ jährige gemeinsame Sohn lebte seit der Trennung mit Zustimmung des Vaters bei der Mutter.
Eine gerichtliche Entscheidung bezüglich des Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrechts wurde nicht beantragt. Die Eltern waren nach wie vor miteinander verheiratet und besaßen die gemeinsame elterliche Sorge.  Die Mutter war Ende September/Anfang Oktober nach Eitorf verzogen. Der Vater lebte  in Linz.
Die Eltern stellten gemeinsam am 19.10.2010 einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung in Form der sozialpädagogischen Familiehilfe, der seitens des Jugendamts auch durch Bescheid vom 28.10.2010 aufgrund einer Teamentscheidung vom 25.10.2010 bewilligt wurde.
Die Familie hatte auch aus Sicht des Jugendamts Unterstützungsbedarf. Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls gab es nicht, vielmehr waren beide Elternteile bereit Hilfe in Anspruch zu nehmen und hatten ihren Sohn im Blick.
Die Besuchskontakte waren zwischen den Eltern einvernehmlich so geregelt, dass der Vater das Kind wöchentlich für einige Stunden sehen konnte, und das Kind alle 14 Tage das Wochenende beim Vater verbrachte. Es fanden auch gemeinsame Ausflüge statt und der Vater besuchte das Kind auch häufiger im Einvernehmen mit der Mutter spontan in der mütterlichen Wohnung. Zudem fand fast täglich ein Telefonkontakt zwischen Vater und Sohn statt.

Die Aufgabe der Sozialpädagogischen Familienhilfe ist es bei der Haushaltsführung, Erziehung, Amtsgängen und bei der Gestaltung der Alltagsstruktur zu unterstützen und zu erarbeiten, wie mit Stresssituationen, Regeln und Grenzen umzugehen ist. Zudem sollten  vorliegend auch die Umgangskontakte reflektiert werden.

Die sozialpädagogische Familienhilfe sollte in einem Umfang von 4 bis 6 Stunden pro Woche in der Familie tätig sein. Bis zum 20.12.2010 hatten sich die Verhältnisse soweit stabilisiert, dass der Einsatz der Familienhilfe nur noch auf Abruf, bei Bedarf stattfinden sollte.

Am 22.03.2011 meldete sich die Mutter telefonisch um ca. 20.30 Uhr bei der Familienhilfe und sprach ihr auf die Mailbox, dass ihr Sohn nach einem Umgangskontakt mit dem Vater nicht wie verabredet um 19.15 Uhr zurückgebracht worden sei, sondern sich noch immer beim Vater befände.
Am 23.03.2011 rief die sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH) die Mutter morgens früh zurück. Zu diesem Zeitpunkt war der Sohn nach wie vor nicht in den mütterlichen Haushalt zurückgekehrt.
Der Vater konnte telefonisch nicht erreicht werden. Die SPFH riet der Mutter sich an den zuständigen Sozialarbeiter zu wenden. Die Mutter sprach um 8.15 Uhr im Jugendamt vor. Ihr wurde geraten, sich an das Familiengericht zu wenden und die alleinige elterliche Sorge zu beantragen, damit sie bei der Polizei einen Vermisstenantrag stellen könne. Die Mutter stellte noch am selben Vormittag einen Antrag auf alleinige elterliche Sorge beim Familiengericht. Das Gericht beschloss im einstweiligen Anordnungsverfahren die alleinige elterliche Sorge der Mutter und faxte diesen Beschluss um 13.08 Uhr an das Jugendhilfezentrum in Eitorf.

Die Mitarbeiter des Kreisjugendamts erklärten, dass sie von Bedrohungen seitens des Vaters keine Kenntnis hatten.