Liebe Bürgerinnen und Bürger, sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Vereins- und Vorstandsmitglieder,
sehr geehrte Vorsitzende der Fraktionen der CDU, SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP,
sehr geehrter Gemeindevertreter der Partei Die LINKE,
in der beigefügten Neufassung der Coronaschutzverordnung, die seit dem 8. März 2021 in Kraft getreten ist, hat das Land NRW im § 9 weitere Erleichterungen im Freizeit- und Amateursportbetrieb geregelt.
Den § 9 habe ich zur besseren Übersicht nachstehend aufgeführt. Die Änderungen gegenüber der letzten Fassung habe ich fett markiert.
§ 9
Sport
(1) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen,
Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig. Ausgenommen
von dem Verbot nach Satz 1 ist auf Sportanlagen unter freiem Himmel der Sport
1. von höchstens fünf Personen aus höchstens zwei verschiedenen Hausständen oder ausschließlich
mit Personen des eigenen Hausstandes,
2. als Ausbildung im Einzelunterricht sowie
3. von Gruppen von höchstens zwanzig Kindern bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren
zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen.
Zwischen verschiedenen Personen oder Personengruppen, die nach Satz 2 gleichzeitig Sport
auf Sportanlagen unter freiem Himmel treiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern
einzuhalten. Die für die in Satz 1 genannten Einrichtungen Verantwortlichen haben den Zugang
zu der Einrichtung so zu beschränken, dass unzulässige Nutzungen ausgeschlossen sind
und die Einhaltung der Mindestabstände gewährleistet ist. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen,
einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen, von Sportanlagen ist unzulässig.
(2) Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind untersagt.
(3) Wettbewerbe in Profiligen, Wettbewerbe im Berufsreitsport und Pferderennen sowie andere
berufsmäßige Sportausübung sind zulässig, soweit die Vereine beziehungsweise die Lizenzspielerabteilungen
der Vereine sich neben der Erfüllung ihrer arbeitsschutzrechtlichen
Hygiene- und Schutzpflichten auch verantwortlich für die Reduzierung von Infektionsrisiken
im Sinne des Infektionsschutzgesetzes zeigen und die für die Ausrichtung der Wettbewerbe
verantwortlichen Stellen den nach § 17 Absatz 1 zuständigen Behörden vor Durchführung der
Wettbewerbe geeignete Infektionsschutzkonzepte vorlegen. Zuschauer dürfen bei den Wettbewerben
nicht zugelassen werden.
(4) Ausgenommen von Absatz 1 und damit unter Beachtung der allgemeinen Regeln dieser
Verordnung und anderer Rechtsvorschriften (insbesondere Arbeitsschutzrecht) zulässig sind
1. der Sportunterricht (einschließlich Schwimmunterricht) der Schulen und die Vorbereitung
auf oder die Durchführung von schulischen und berufsbezogenen Prüfungen sowie Übungs- und
Leistungsnachweisen,
2. sportpraktische Übungen im Rahmen von Studiengängen,
3. das Training der offiziell gelisteten Sportlerinnen und Sportler der Bundes- und Landeskader
in den olympischen, paralympischen, deaflympischen und nicht-olympischen Sportarten
an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten, Landesleistungsstützpunkten und
an verbandszertifizierten Nachwuchsleistungszentren (U19, U17, U15) sowie
4. das Training von Berufssportlern auf und in den von ihrem Arbeitgeber bereitgestellten
Trainingseinrichtungen.
(5) Abweichend von Absatz 1 ist das Bewegen von Pferden aus Tierschutzgründen im zwingend
erforderlichen Umfang auch in geschlossenen Räumlichkeiten von Sportanlagen zulässig.
Sport- und trainingsbezogene Übungen sind dabei untersagt.
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In Bezug auf den Vereinssport unserer Gemeinde können Sie aus dem vorstehenden Absatz 1 des neuen § 9 der Coronaschutzverordnung und den fettmarkierten Sätzen entnehmen, dass
der Personenkreis zur Nutzung der Sportanlagen „unter freiem Himmel“ erweitert wurde. Insbesondere fällt die Regelung von Gruppen von höchstens 20 Kindern bis zum Alter
von einschließlich 14 Jahren auf.
Die gemeindlichen Turnhallen sowie das Bröltal-Bad sind weiterhin für den Vereinssport zu sperren.
Der Sport- und Schwimmunterricht der Schulen ist nach § 9 Abs. 4 der Coronaschutzverordnung von dieser Regelung ausgenommen.
Die Einhaltung des Mindestabstandes von 5 Metern (= Satz 3 der vorstehenden Coronaschutzverordnung) müssen wir nach wie vor in die Verantwortung der Vereine
und der Nutzerinnen und Nutzer der öffentlichen Sportanlagen unter freiem Himmel legen.
Aufgrund der aktuellen hohen Infektionszahlen in der Gemeinde Ruppichteroth, u.a. durch verschiedene Ausbruchsgeschehen,
und durch die Erkenntnis, dass der mutierende Virus in unserer Kommune Einzug gehalten hat (= rund 1/3 der aktuell am Corona-Virus-Infizierten 37 Personen sind Mutationen)
empfehle ich herzlichst, die neuen Regelungen zum erweiterten Personenkreis, insbesondere für die Gruppen von höchstens 20 Kindern unter 14 Jahren, nicht umzusetzen.
Aktuell liegt der 7-Tages-Inzidenz-Wert der Gemeinde Ruppichteroth bereits über 200!
Selbstverständlich hoffe ich sehr, dass die Infektionszahlen und somit die Inzidenz-Werte in unserer Gemeinde baldmöglichst sinken.
Dann würde ich mich nicht mehr gezwungen sehen, Ihnen solche Empfehlungen auszusprechen. Jedoch blicke ich mit Sorgen auf die auch in unserer Kommune festzustellenden
zügigen Ausbreitung der Mutationen.
Darüber hinaus hoffe ich, dass sich durch die laufenden Impfungen und durch die aktuellen Vorbereitungen zur Umsetzung der kostenlosen Bürgertestungen die Corona-Pandemie nachhaltig abschwächt.
Es ist selbstverständlich Ihr gutes Recht, die neuen erweiterten Regelungen als Verein umzusetzen; es steht letztlich in Ihrer Verantwortung.
Ich kann natürlich selbst als Vereinsmensch und Vater einen jungen Tochter nachvollziehen, dass Sie sich alle wie ich sehr wünschen, dass die Kinder unserer Gemeinde wieder „in Bewegung“ kommen.
Aber dennoch steht über allem die Gesundheit von uns jeden Einzelnen.
In diesem Sinne wünsche Ihnen weiterhin viel Gesundheit und gutes Gelingen in der Umsetzung der nicht immer einfachen Regularien der Coronaschutzverordnung.
Bleiben Sie bitte gesund!
Viele Grüße aus dem Rathaus
Mario Loskill