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- Bröltal-Bad
- Sprechstunden der Schuldnerberatung
- Bereitschaftsdienste
- Aus dem Rat
Fundsachen
Dem Fundamt der Gemeinde Ruppichteroth wurde folgende Fundsache gemeldet:
Mountainbike, Geh- und Radweg in Ahe, 11. Dezember 2016
Eigentümer bzw. Besitzer von Fundsachen sowie Fundtieren können bei Eigentums- bzw. Besitznachweis die Fundsache beim Ordnungsamt, Zimmer 101, in Empfang nehmen oder sich telefonisch unter den Rufnummern 02295/4924 oder 4956 melden.
Bröltal-Bad AKTUELL
In folgenden Kursen sind noch Plätze frei:
Aqua Fitness XXL
Start: Dienstag, 10. Jan. 2017, 16.00 – 17.00 Uhr (inkl. Dusch- u. Umkleidezeit)
Aqua Power
Start: Freitag, 27. Jan. 2017, 19.00 – 20.00 Uhr (inkl. Dusch- u. Umkleidezeit)
Ein Kurs dauert 10 Unterrichtstunden und kostet 60,00 €. Weitere Infos und Anmeldeformulare finden Sie auf der Homepage unter www.broeltalbad.de oder im Bad
unter 0 22 95 – 56 01.
Sprechstunden der Schuldnerberatung des SKM Siegburg (Katholischer Verein für soziale Dienste im Rhein-Sieg-Kreis e. V.) im Rathaus der Gemeinde Ruppichteroth
Die nächste Sprechstunde der Schuldnerberatung des SKM Siegburg findet am
Dienstag, den 27. Dezember 2016 in der Zeit von 14.00 bis 16.00 Uhr
im Rathaus der Gemeinde Ruppichteroth, Zimmer 121 statt.
Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass über das Sekretariat der Schuldnerberatung (Telefon-Nr. 02241/1778-16, Frau Kranzpiller oder Frau Marlinghaus) eine Terminvereinbarung erforderlich ist.
Empfänger von Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) müssen beim JOBCENTER Rhein-Sieg die Ausstellung eines Berechtigungsscheines gem. § 16 Abs. 2 SGB II für die Schuldnerberatung beantragen.
Bereitschaftsdienste
Polizei-Notruf 110
Polizeibezirksdienststelle 02295/5425
(Sankt-Florian-Straße 8)
Bürgersprechstunde nach telefonischer
Vereinbarung unter der Rufnummer 0173/5624217
Feuerwehr- und Rettungsdienst: 112
Krankentransporte 02241/19-222
GEMEINDEWERKE RUPPICHTEROTH GmbH
VER- UND ENTSORGUNGSBETRIEBE
Störfall – Telefon- Nummer
0800/ 7766655
Unter den o.g. Rufnummern erreichen Sie den Notdienst der Gemeindewerke Ruppichteroth GmbH für die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung der Gemeinde Ruppichteroth über die Leitstelle des Aggerverbandes.
NOTDIENST DES RWE
Bei Stromausfall im Versorgungsnetz erreichen Sie den Störungsdienst der RWE Energie AG
unter der Telefon – Nr. 0800/4112244
Notruf-Nummer der Rhenag 0180/2484848
Ärztlicher Bereitschaftsdienst für die Gemeinde Ruppichteroth
In der sprechstundenfreien Zeit erreichen Sie den ärztlichen Bereitschaftsdienst aller Fachrichtungen für den Rhein-Sieg-Kreis unter der
zentralen Rufnummer 116 117
Bei lebensbedrohenden Zwischenfällen und Unfällen: 112
ZAHNÄRZTE des rechtsrheinischen Rhein-Sieg-Kreises
Telefonischer Ansagedienst zum zahnärztlichen Notdienst: 01805-986700
Die Notfalldienstzentrale für den gesamten rechtsrheinischen RSK ist folgendermaßen besetzt:
- wöchentlich von 18.00 Uhr bis 08.00 Uhr des darauffolgenden Morgens,
- mittwochs von 13.00 Uhr bis zum nächsten Morgen 08.00 Uhr,
- freitags von 14.00 Uhr bis zum nächsten Morgen 08.00 Uhr und
- an Samstagen, Sonntagen, sowie an Feiertagen, ganztägig.
INFORMATIONSZENTRALE FÜR VERGIFTUNGSFÄLLE
Universitätsklinik Bonn, Telefon-Nr.: 0228-19240
APOTHEKEN-NOTDIENST:
Die nächsten 4 notdienstbereiten Apotheken für den Standort: Ruppichteroth, vom 24.12.2016 bis 30.12.2016
Samstag, 24. Dezember 2016
Die Bären-Apotheke, Otto-Kaufmann-Str. 11-13, 51588 Nümbrecht, 02293/902484
Alte Schulz'sche Apotheke, Marktplatz 3, 53783 Eitorf, 02243/2214
Rathaus-Apotheke, Hauptstr. 72, 53819 Neunkirchen-Seelscheid, 02247/920170
Bergische Apotheke, Bielsteiner Str. 111, 51674 Wiehl (Bielstein), 02262/2010
Sonntag, 25. Dezember 2016
Adler-Apotheke OHG, Rathausstr. 25, 51570 Windeck (Rosbach), 02292/5058
Ginkgo-Apotheke, Siebenbürger Platz 13, 51674 Wiehl, 02262/999111
Dorotheen-Apotheke, Frankfurter Str. 56a, 53773 Hennef, 02242/82943
Apotheke am Markt, Markt 7, 51766 Engelskirchen (Ruenderoth), 02263/96180
Montag, 26. Dezember 2016
St. Laurentius-Apotheke, Auf der Niedecke 4, 51570 Windeck (Dattenfeld), 02292/2340
Löwen-Apotheke, Wülfringhausener Str. 1-5, 51674 Wiehl, 02262/93308
St. Rochus-Apotheke, Hauptstr. 53, 53721 Siegburg (Kaldauen), 02241/381855
Schlehen-Apotheke OHG, Overather Str. 22, 51766 Engelskirchen (Loope), 02263/92030
Dienstag, 27. Dezember 2016
Siegtal-Apotheke, Siegtalstr. 34, 51570 Windeck (Herchen), 02243/2503
Agger-Apotheke, Königstr. 6, 51645 Gummersbach (Dieringhausen), 02261/98450
Apotheke am Europaplatz, Europaplatz 6, 53721 Siegburg, 02241/61333
Adler-Apotheke OHG, Wilhelmstraße 13a, 51643 Gummersbach, 02261/9795601
Mittwoch, 28. Dezember 2016
Löwen-Apotheke, Bahnhofstr. 1, 53783 Eitorf, 02243/2894
Adler-Apotheke, Kaiserstr. 26, 51545 Waldbröl, 02291/92190
Die Linden-Apotheke, Zeithstr. 109, 53819 Neunkirchen-Seelscheid, 02247/97510
Adler-Apotheke, Bielsteiner Str. 117, 51674 Wiehl (Bielstein), 02262/72150
Donnerstag, 29. Dezember 2016
Bahnhof-Apotheke, Bahnhofstr. 26A, 53783 Eitorf, 02243/6177
Bergische Apotheke, Hauptstr. 44-46, 53804 Much, 02245/1498
Rathaus-Apotheke, Hauptstr. 21, 51580 Reichshof (Denklingen), 02296/1200
Sonnen-Apotheke, Hömerichstr. 79, 51643 Gummersbach (Karlskamp), 02261/65414
Freitag, 30. Dezember 2016
Bröltal-Apotheke OHG, Brölstr. 6, 53809 Ruppichteroth, 02295/5171
Kur-Apotheke, Hauptstr. 23, 51588 Nümbrecht, 02293/91340
Burg-Apotheke, Dr.-Wirtz-Str. 3, 53804 Much, 02245/91650
Aggertal-Apotheke, Bahnhofsplatz 4, 51766 Engelskirchen, 02263/3750
ALZHEIMERSPRECHSTUNDE
kostenfrei
im Seniorenzentrum Siegburg
Friedrich-Ebert-Straße 16, 53721 Siegburg
Immer am 2. Mittwoch eines jeden Monats
Um 16.30 – 18.00 Uhr.
(Parkmöglichkeiten vorhanden)
Hier können in einer Gruppe von betroffenen Angehörigen Fragen zu Alzheimer und anderen Demenzerkrankungen erörtert werden. Begleitung: ein Facharzt der Praxis Fetinidis, Kelzenberg und Sarkessian und Fachkraft des Hauses.
Ansprechpartnerin: Frau Bäsch: 02241/2504-1036 oder 2504-2000
Multiple Sklerose
DMSG Betroffenen-Berater
Uwe Stommel – DMSG Betroffenen-Berater
Tel.: 02295-902118
e-mail: Uwe.Stommel@gmail.com
Michael Wendel – DMSG Betroffenen-Berater
Tel.: 02243-80373
e-mail: mianwe@t-online.de
Drogen-Suchthilfen
1. |
Suchtkrankenhilfe des Caritasverband für den Rhein-Sieg-Kreis e.V. Ansprechpartner: Herr Pöplau Tel.-Nr. (02241) 1209-302 |
2. |
Diakonisches Werk Siegburg Drogenhilfe -Zentrale und Beratungsstelle- Ansprechpartner: Herr Wolf Tel.-Nr.: 02241/66656 |
3. |
Kommissariat Kriminalprävention/ Opferschutz Siegburg Herr Seeger Tel.-Nr.: 02241/541-4715 |
4. |
Kriminalkommissariat 41 Siegburg Ansprechpartner: Herr Krist Tel.-Nr.: 02241/541-4411 |
Weitere Informationen sind im Rathaus, Tel.-Nr.: 02295/4925, erhältlich.
SOZIALPSYCHIATRISCHES ZENTRUM
Sozialpsychiatrisches Zentrum Eitorf/Siebengebirge
Beratungs- und Betreuungszentrum Eitorf, Spinnerweg 51-54, 53783 Eitorf
Telefon: 02243/84758-0
Fax : 02243/84758-11
Beratungszeiten:
nach Vereinbarung !
Tagesstätte & Kontaktstelle:
Siegstrasse 16, 53783 Eitorf
Telefon: 02243/82670
Fax: 02243/842794
Öffnungszeiten:
montags 11.30 h – 14.30 h: Brunch, Offene Angebote
donnerstags 15.00 h - 19.00 h: Offener Treff
Jeden 2. Samstag 9.30 Uhr -12.00 Uhr
( Möglichkeit zum gemeinsamen Frühstück )
Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“
Das Hilfetelefon ist das erste Beratungsangebot in Deutschland, das barrierefrei, kostenlos und vertraulich rund um die Uhr erreichbar ist. Die mehr als 60 Fachberaterinnen sind wie folgt erreichbar:
Telefon: 08000 116 016 sowie
über Chat und E-Mail auf der Website www.hilfetelefon.de.
Sie unterstützen jedoch nicht nur gewaltbetroffene Frauen, sondern beraten auch Familienmitglieder, Freunde und Fachkräfte. Jederzeit können Dolmetscherinnen für 15 Sprachen zugeschaltet werden.
Sprechstunden der Sozialarbeiter des Jugendhilfezentrums Neunkirchen-Seelscheid,
zuständig für die Gemeinde Ruppichteroth
Seit dem 1. Oktober 2012 sind für die Gemeinde Ruppichteroth zwei neue Bezirkssozialarbeiter des Jugendhilfezentrums Neunkirchen-Seelscheid tätig.
Frau Wagner ist für Ruppichteroth Zentrum sowie für die Ortsteile Harth, Köttingen und Oeleroth zuständig, Frau Schlüssel für Schönenberg und Winterscheid.
Die Sprechstunde von Frau Wagner findet donnerstags in der Zeit von 14:00 - 15:00 Uhr in den Räumlichkeiten des Ökumenischen Familienzentrums „Unter`m Regenbogen“, Am Kindergarten 4, statt.
Die Sprechstunde von Frau Schlüssel ist donnerstags von 14:00 - 15:00 Uhr im Rathaus in Schönenberg. Außerhalb der Sprechstunde sind die Mitarbeiter des Jugendhilfezentrums unter folgenden Rufnummern zu erreichen:
Frau Wagner: 02247/9215-5518,
Frau Schlüssel: 02247/9215-5528.
Außerhalb dieser Sprechzeiten und der Öffnungszeiten des Jugendhilfezentrums steht für dringende Meldungen in Sachen Kindeswohl die Feuer- und Rettungsleitstelle unter der Ruf-Nr. 112 zur Verfügung
N e u b ü r g e r b e a u f t r a g t e r
Persönlicher Ansprechpartner für alle Zugewanderten ist der Neubürgerbeauftragte des Rhein-Sieg-Kreises, Ludwig Neuber. Er bietet nach telefonischer Vereinbarung
Sprechstunden an. Termine können mit ihm telefonisch unter der Rufnummer 02295/902318 oder 0160/8230810 oder per E-Mail an ludwig@neuber.de vereinbart werden. Der Kontakt kann auch über das Kommunale Integrationszentrum des Rhein-Sieg-Kreises, - Der Landrat -, Kaiser-Wilhelm-Platz 1, 53721 Siegburg, Telefon 02241 /13-2107, E-Mail: integration@rhein-sieg-kreis.de hergestellt werden.
Aus dem Rat:
Niederschrift des Ausschusses für Schule und Sport
Nachstehend wird die Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Ausschusses für Schule und Sport des Rates der Gemeinde Ruppichteroth vom 5. Dezember 2016 gemäß § 26 der Geschäftsordnung für den Rat der Gemeinde bekannt gegeben.
Öffentlicher Teil
Tagesordnungspunkt:
Bildung von Eingangsklassen an den gemeindlichen Grundschulen für das Schuljahr 2017/2018;
hier: Festlegung der kommunalen Klassenrichtzahl
Im Hinblick auf die Bildung von Eingangsklassen an den gemeindlichen Grundschulen
empfiehlt der Ausschuss für Schule und Sport dem Rat der Gemeinde, die kommunale Klassenrichtzahl für das Schuljahr 2017/2018 mit „5“ festzulegen. Die Verteilung der Eingangsklassen auf der Grundlage der vorgenannten kommunalen Klassenrichtzahl stellt sich für das Schuljahr 2017/2018 wie folgt dar:
Gemeinschaftsgrundschule Ruppichteroth:
2 Eingangsklassen
Grundschulverbund Winterscheid-Schönenberg:
2 bzw. optional 3 Eingangsklassen; davon mindestens eine Eingangsklasse am Hauptstandort in Winterscheid und eine Eingangsklasse am Teilstandort in Schönenberg,
mit der Maßgabe, dass das Schulamt des Rhein-Sieg-Kreises der Bildung einer dritten Eingangsklasse bei Vorlage der notwendigen Schülerzahl (= 57 Kinder) aus schulfachlicher Sicht zustimmt.
Für die kommenden Schuljahre, somit erstmals für das Schuljahr 2018/2019, wird die Zuständigkeit für die jährlich zu treffende Entscheidung gemäß § 46 Abs. 3 Schulgesetz NRW über die Bildung von Eingangsklassen an den Grundschulen der Gemeinde Ruppichteroth auf den Bürgermeister übertragen, sofern eine einvernehmliche Regelung zwischen Schulträger und den Schulen getroffen werden kann.
Der Ausschuss für Schule und Sport oder der Rat der Gemeinde ist bei einer einvernehmlichen Regelung einmal jährlich über das Ergebnis zu unterrichten.
einstimmig
Tagesordnungspunkt:
Sanierung, Modernisierung und Ausbau der kommunalen Schulinfrastruktur
- Gesetz zur Stärkung der Schulinfrastruktur in Nordrhein-Westfalen
("Gute Schule 2020") -
hier: Sachstandsbericht
Bürgermeister Loskill stellt die bestehenden bzw. in Aussicht gestellten Förderprogramme zur
Sanierung, Modernisierung und zum Ausbau der kommunalen Schulinfrastruktur vor und beantwortet die Fragen der Ausschussmitglieder.
In diesem Zusammenhang erläutert der Bürgermeister die für die Beantragung der Fördermittel notwendigen Grundlagen und die damit verbundenen vorbereitenden Maßnahmen der Verwaltung.
Der Ausschuss für Schule und Sport nimmt die Ausführungen des Bürgermeisters zur Kenntnis.
Satzung
über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten
in der Gemeinde Ruppichteroth bei Einsätzen der
Freiwilligen Feuerwehr Ruppichteroth vom 09.12.2016
Der Rat der Gemeinde Ruppichteroth hat aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben f) und i) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NW S. 666/SGV NW 2023), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV.NRW. 2015 S. 496), § 52 Abs. 2, 4, 5 Satz 2 und 6 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophen-schutz (BHKG) vom 17. Dezember 2015 (GV.NW. S. 886) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom
21. Oktober 1969, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2015
(GV. NRW. S. 666), in seiner Sitzung am 07.12.2016 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Leistungen der Feuerwehr
(1) Die Gemeinde Ruppichteroth unterhält für den Brandschutz und die Hilfeleistung eine Freiwillige Feuerwehr nach Maßgabe des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG).
(2) Darüber hinaus stellt die Feuerwehr bei Veranstaltungen nach Maßgabe des § 27 BHKG Brandsicherheitswachen, soweit der Veranstalter dieser Verpflichtung nicht genügt oder genügen kann.
(3) Des Weiteren kann die Feuerwehr auf Antrag auch freiwillige Hilfeleistungen erbringen.
Ein Rechtsanspruch zur Durchführung solcher Hilfeleistungen besteht nicht. Über die Durchführung entscheidet die Leitung der Feuerwehr.
§ 2
Erhebung von Kostenersatz und Entgelten
(1) Die Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr nach § 1 Abs. 1 sind unentgeltlich, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Für die nachfolgend aufgeführten Einsätze der Feuerwehr wird Ersatz der entstandenen Kosten verlangt:
-
von der Verursacherin oder dem Verursacher, wenn sie oder der die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
-
von der Eigentümerin oder dem Eigentümer eines Industrie- oder Gewerbebetriebs für die bei einem Brand aufgewandten Sonderlösch- und Sondereinsatzmittel,
-
von der Betreiberin oder dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gemäß
§ 29 Abs. 1 BHKG, § 30 Abs. 1 Satz 1 BHKG oder § 31 BHKG im Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften,
-
von der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden bei dem Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, entstanden ist, sowie von dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung,
-
von der Transportunternehmerin oder dem Transportunternehmer, der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von Gefahrstoffen oder anderen Stoffen und Gegenständen, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können oder Wasser gefährdenden Stoffen entstanden ist,
-
von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit Gefahrstoffen oder Wasser gefährdenden Stoffen gemäß Nummer 5 entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt,
-
von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage außer in Fällen nach Nummer 8, wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung ist,
-
von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eine Brandmeldeanlage ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat,
-
von derjenigen Person, die vorsätzlich grundlos oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert hat.
(3) Zu den Einsatzkosten gehören auch die notwendigen Auslagen für die kostenpflichtige Hinzuziehung Dritter. Über die Beauftragung entscheidet die Einsatzleitung.
(4) Entgelte werden erhoben für Brandsicherheitswachen und die freiwillige Leistungen.
(5) Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind die Kosten für den Feuerwehreinsatz vom Rechtsträger der anderen Behörden oder Einrichtung zu erstatten, sofern ein Kostenersatz nach Absatz 2 nicht möglich ist.
§ 3
Berechnungsgrundlage
(1) Der Kostenersatz und die Entgelte für Personal, Fahrzeuge und Geräte werden nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen berechnet. Es können Pauschalbeträge festgelegt werden. Zu den Kosten gehören auch die anteilige Verzinsung des Anlagekapitals und die anteiligen Abschreibungen sowie Verwaltungskosten einschließlich anteiliger Gemeinkosten.
(2) Soweit der Kostenersatz bzw. die Entgelte nach Stunden zu berechnen sind, wird der Zeitraum von der Alarmierung bis zum Einsatzende in Ansatz gebracht. Maßgeblich ist der Einsatzbericht. Für jede angefangene Viertelstunde wird ein Viertel des im Kosten-/Entgelt-tarif aufgeführten Stundensatzes berechnet. Bei Einsätzen, die eine besondere Reinigung der Fahrzeuge und Geräte erforderlich machen, wird die Zeit für die Reinigung der Einsatzzeit hinzugerechnet.
(3) Die Höhe des Kostenersatzes und der Entgelte bestimmt sich nach dem Kostentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist.
(4) Entstandene Sachkosten, die nicht gemäß Absatz 1 geltend gemacht werden, werden in voller Höhe zum jeweiligen Tagespreis berechnet.
(5) Für die Beauftragung privater Unternehmen und/oder Hilfsorganisationen wird Kostenersatz geltend gemacht. Die Höhe des geltend gemachten Kostenersatzes richtet sich nach den tatsächlich angefallenen Kosten.
(6) Von dem Ersatz der Kosten oder der Erhebung von Entgelten kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalls eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist.
§ 4
Kosten- und Entgeltschuldner
(1) Zur Zahlung des Kostenersatzes für Einsätze nach § 2 sind die dort Genannten verpflichtet. Mehrere Kostenersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(2) Zur Zahlung von Entgelten nach § 2 Abs. 4 sind bei Brandsicherheitswachen der Veranstalter und bei Entgelten für freiwillige Leistungen der Auftraggeber verpflichtet.
Mehrere Entgeltpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 5
Entstehung, Fälligkeit und Vorausleistungen
(1) Die Kostenersatzansprüche nach § 2 und der Entgeltanspruch nach § 2 Abs. 4 entstehen mit Beendigung der jeweiligen Leistungen. Sie werden mit der Bekanntgabe des Kostenersatz- oder Entgeltbescheides fällig, wenn im Bescheid nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.
(2) Die Leistungen nach § 2 Abs. 4 können von der Vorausentrichtung des Entgelts oder von der Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit abhängig gemacht werden.
§ 6
Haftung
Die Gemeinde Ruppichteroth haftet bei der Erbringung von freiwilligen Leistungen gemäß § 1 Abs. 3 dieser Satzung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 7
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Leistungen der Feuerwehr der Gemeinde Ruppichteroth sowie über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten (Feuerwehrsatzung) vom 27.05.1992 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten in der Gemeinde Ruppichteroth bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Ruppichteroth wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend
gemacht werden kann, es sei denn,
-
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
-
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
-
der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
-
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.