- Stellenausschreibung
- Sportlerehrungen
- Winterdienst in der Gemeinde Ruppichteroth
- Bröltal-Bad
- Bereitschaftsdienste
- Satzungen der Gemeinde
Stellenausschreibung
Die Gemeinde Ruppichteroth bietet zum 1. August 2017
einen Ausbildungsplatz als
Verwaltungsfachangestellte (r)
-Fachrichtung Kommunalverwaltung-
an.
Die Ausbildungszeit beträgt drei Jahre. Sie besteht aus fachpraktischen Abschnitten in verschiedenen Sachgebieten der Gemeindeverwaltung sowie aus Blockunterricht am Berufskolleg der Stadt Bonn und dienstbegleitenden Unterweisungen beim Rheinischen Studieninstitut. Weitere wichtige Informationen über die Ausbildung finden Sie auf der Startseite der Homepage der Gemeinde Ruppichteroth unter www.ruppichteroth.de.
Einstellungsvoraussetzungen:
-
mindestens Fachoberschulreife oder einen als gleichwertig anerkannten
Bildungsabschluss -
erfolgreiche Teilnahme am Auswahlverfahren
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gesundheitliche Eignung
Unsere Anforderungen:
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mindestens befriedigende Leistungen in den Fächern Deutsch und Mathematik
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gute Allgemeinbildung
-
Freude am Umgang mit Bürgerinnen und Bürgern, Teamfähigkeit, Engagement, Eigeninitiative, hohe Lernbereitschaft und Zuverlässigkeit
Die Chancengleichheit von Frauen und Männern, Menschen mit Behinderungen und Menschen mit Migrationshintergrund sind für uns selbstverständlich.
Bei Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen des Personalamtes, entweder unter
Tel.-Nr.: 02295/4941 oder per E-Mail: personalamt@ruppichteroth.de gerne zur
Verfügung.
Bitte senden Sie Ihre aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen in Papierform bis zum 19. Dezember 2016 an
Bürgermeister der Gemeinde Ruppichteroth
-Personalamt-
Rathausstraße 18
53809 Ruppichteroth
Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass die Bewerbungsunterlagen nicht zurückgeschickt werden und bitten hierzu um Verständnis. Verzichten Sie daher bitte auf das Einreichen von Schnellheftern oder Bewerbungsmappen und reichen Sie keine Originale ein. Sollten Sie eine Rücksendung der Bewerbungsunterlagen wünschen, legen Sie bitte einen ausreichend frankierten Rückumschlag bei. Anderenfalls werden die Bewerbungsunterlagen nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens vernichtet. Kosten im Zusammenhang mit einer Bewerbung bzw. einem Vorstellungsgespräch werden nicht erstattet.
Onlinebewerbungen können derzeit leider nicht entgegengenommen werden.
Ruppichteroth, den 23. November 2016
Der Bürgermeister
Sportlerehrung des Rhein-Sieg-Kreises für das Jahr 2016
Der Rhein-Sieg-Kreis bittet darum, erfolgreiche Sportlerinnen und Sportler zur Ehrung bis zum 20. Januar 2017 vorzuschlagen.
Eine kompetente Jury wird die Bewerbungen prüfen und eine Auswahl treffen.
Die Richtlinien des Rhein-Sieg-Kreises sowie das Meldeformular erhalten Sie im Rathaus Schönenberg, Zimmer Nr. 104, oder auf der Homepage unter www.ruppichteroth.de zum Herunterladen.
Sportlerehrung der Gemeinde Ruppichteroth für das Jahr 2016
Der Rat der Gemeinde Ruppichteroth hat in seiner Sitzung am 09.12.2010 Richtlinien beschlossen, nach denen Personen aus ortsansässigen Vereinen und Schulen (diese wurden gesondert angeschrieben) und Einwohner der Gemeinde Ruppichteroth geehrt werden können, die besondere sportliche Leistungen erbracht oder sich in besonderer Weise um den Sport in der Gemeinde verdient gemacht haben.
Die Richtlinien nebst Meldezettel liegen im Rathaus, Zimmer Nr. 104, aus.
Sie können auch per Email unter karina.karkalis@ruppichteroth.de angefordert werden.
Vorschläge bitte ich bis zum 31.01.2017 einzureichen.
Die Ehrung findet am 18. Juni 2017 im Rahmen des Bröltaler Familiensonntags statt.
Winterdienst in der Gemeinde Ruppichteroth
Im Hinblick auf die aktuelle Jahreszeit möchte ich allen Bürgerinnen und Bürgern folgende Informationen geben:
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Für die Räumung der Gemeindestraßen besteht ein Streckenplan. Nach diesem Plan sind zunächst die Schulbusstrecken, anschließend wichtige Zufahrten zu Ortschaften und danach die sonstigen Gemeindestraßen zu betreuen. Die Bundes-, Land- und Kreisstraßen werden nicht durch die Gemeinde, sondern durch den Landesbetrieb Straßenbau NRW, Straßenmeisterei Eitorf, geräumt und gestreut.
Bei starkem Schneefall kann es erforderlich sein, die Schulbusstrecken zweimal hintereinander zu räumen, so dass die folgenden Strecken später als üblich geräumt werden. Eine Garantie für schnee- und eisfreie Straßen gibt es nicht, denn die Streu- und Räumfahrzeuge können nicht überall gleichzeitig sein. Die Einsatzkräfte sind bemüht, den Winterdienst so schnell und effektiv wie möglich durchzuführen. Ich bitte daher schon jetzt um Verständnis, dass es bei extremen Witterungsverhältnissen zu Verspätungen bzw. Verzögerungen im üblichen Tagesablauf kommen kann.
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Verschiedentlich wurde in den letzten Jahren festgestellt, dass die Anlieger den Schnee nach Räumen durch den Bauhof wieder zurück auf die Straße geschoben haben. Ich bitte den Schnee so auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Teil des Gehweges bzw. bei nicht vorhandenem Gehweg am Fahrbahnrand zu lagern, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird.
Sollte durch das unerlaubte Lagern von Schnee im Fahrbahnbereich ein Unfall geschehen, macht sich der Anlieger, der diese Lagerung verursacht hat, haftbar. Er muss für entstehende Sach- und Personenschäden aufkommen, da die Gemeinde ihrer Verkehrssicherungspflicht vorher ordnungsgemäß nachgekommen ist. Ich bitte daher die Anlieger auch in ihrem eigenen Interesse, den geräumten Schnee entweder auf dem eigenen Grundstück oder dem angrenzenden Teil des Gehweges - falls nicht vorhanden - am Fahrbahnrand zu lagern.
-
Ferner bitte ich die Fahrzeughalter darum, ihre Fahrzeuge während dieser Jahreszeit möglichst nicht im Straßenraum zu parken. Ein effektiver Winterdienst in beide Fahrtrichtungen kann nur dann gewährleistet werden, wenn die Winterdienstfahrzeuge durch parkende Fahrzeuge nicht behindert werden.
Damit das Räumfahrzeug seine Aufgaben sicher erfüllen kann, ist zwischen beidseitig der Straße abgestellten Fahrzeugen eine Mindestbreite von 3,05 m einzuhalten.
Unabhängig vom Winterdienst ist der Abstand von 3,05 m zwischen abgestelltem Fahrzeug und Fahrbahnrand insbesondere für Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge immer zu gewährleisten. Wendehammer bitte ich grundsätzlich von parkenden Fahrzeugen freizuhalten.
Im Falle einer Behinderung der Einsatzfahrzeuge kann eine Ahndung der Verkehrsverstöße durch Verwarnungs- und Bußgelder erfolgen.
-
Wiederholt kam es in den vergangenen Jahren zu Beschwerden, sofern der Schnee durch die Räumfahrzeuge vor die Einfahrten und Eingänge geschoben wurde. Die Mitarbeiter des Bauhofes schwenken nach Möglichkeit das Räumschild, wenn die gegenüberliegende Straßenseite nicht bebaut ist. Ich bitte jedoch um Verständnis dafür, dass ein mehrfaches Schwenken innerhalb einer Straße aufgrund des hohen Aufwandes leider nicht möglich ist.
Weitere Informationen können Sie gerne persönlich im Rathaus bei Frau Kárkalis, Zimmer Nr. 104, oder telefonisch unter der Rufnummer 0 22 95 – 49 29 erhalten. Hier können Sie auch die Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Gemeinde Ruppichteroth einsehen. Diese ist ebenfalls auf der Homepage der Gemeinde unter www.ruppichteroth.de abrufbar.
Bei Fragen bezüglich des Winterdienstes auf sogenannten klassifizierten Straßen (Bundes-, Kreis- und Landstraßen) wenden Sie sich bitte an den Landesbetrieb Straßenbau NRW, Straßenmeisterei Eitorf, Tel. 02243/91723.
Ich wünsche allen Bürgerinnen und Bürgern gutes Fortkommen, sowohl zu Fuß als auch mit dem Fahrzeug.
Bröltal-Bad AKTUELL
Wassergewöhnung für Kinder ab 3 Jahren
Start voraussichtlich: Dienstag, 17. Jan. 2017, 14.00 – 15.00 Uhr (inkl. Dusch- u. Umkleidezeit)
Schwimmkurse für Kinder ab 6 Jahren
Start voraussichtlich: Mittwoch, 11. Jan. 2017, 14.00 – 15.00 Uhr (inkl. Dusch- u. Umkleidezeit)
Start voraussichtlich: Freitag, 27. Jan. 2017, 14.00 – 15.00 Uhr (inkl. Dusch- u. Umkleidezeit)
Ein Kurs dauert 15 Unterrichtstunden und kostet 60,00 €. Weitere Infos und Anmeldeformulare finden Sie auf der Homepage unter www.broeltalbad.de oder im Bad
unter 0 22 95 – 56 01.
Bereitschaftsdienste
Polizei-Notruf 110
Polizeibezirksdienststelle 02295/5425
(Sankt-Florian-Straße 8)
Bürgersprechstunde nach telefonischer
Vereinbarung unter der Rufnummer 0173/5624217
Feuerwehr- und Rettungsdienst: 112
Krankentransporte 02241/19-222
GEMEINDEWERKE RUPPICHTEROTH GmbH
VER- UND ENTSORGUNGSBETRIEBE
Störfall – Telefon- Nummer
0800/ 7766655
Unter den o.g. Rufnummern erreichen Sie den Notdienst der Gemeindewerke Ruppichteroth GmbH für die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung der Gemeinde Ruppichteroth über die Leitstelle des Aggerverbandes.
NOTDIENST DES RWE
Bei Stromausfall im Versorgungsnetz erreichen Sie den Störungsdienst der RWE Energie AG
unter der Telefon – Nr. 0800/4112244
Notruf-Nummer der Rhenag 0180/2484848
Ärztlicher Bereitschaftsdienst für die Gemeinde Ruppichteroth
In der sprechstundenfreien Zeit erreichen Sie den ärztlichen Bereitschaftsdienst aller Fachrichtungen für den Rhein-Sieg-Kreis unter der
zentralen Rufnummer 116 117
Bei lebensbedrohenden Zwischenfällen und Unfällen: 112
ZAHNÄRZTE des rechtsrheinischen Rhein-Sieg-Kreises
Telefonischer Ansagedienst zum zahnärztlichen Notdienst: 01805-986700
Die Notfalldienstzentrale für den gesamten rechtsrheinischen RSK ist folgendermaßen besetzt:
- wöchentlich von 18.00 Uhr bis 08.00 Uhr des darauffolgenden Morgens,
- mittwochs von 13.00 Uhr bis zum nächsten Morgen 08.00 Uhr,
- freitags von 14.00 Uhr bis zum nächsten Morgen 08.00 Uhr und
- an Samstagen, Sonntagen, sowie an Feiertagen, ganztägig.
INFORMATIONSZENTRALE FÜR VERGIFTUNGSFÄLLE
Universitätsklinik Bonn, Telefon-Nr.: 0228-19240
APOTHEKEN-NOTDIENST:
Die nächsten 4 notdienstbereiten Apotheken für den Standort: Ruppichteroth, vom 17.12.2016 bis 23.12.2016
Samstag, 17. Dezember 2016
Siegtal-Apotheke, Siegtalstr. 34, 51570 Windeck (Herchen), 02243/2503
Sonnen-Apotheke, Im Weiher 21, 51674 Wiehl, 02262/9567
Rats-Apotheke, Nogenter Platz 3, 53721 Siegburg, 02241/51132
Adler-Apotheke OHG, Wilhelmstraße 13a, 51643 Gummersbach, 02261/9795601
Sonntag, 18. Dezember 2016
Adler-Apotheke, Kaiserstr. 26, 51545 Waldbröl, 02291/92190
Max und Moritz Apotheke, Hauptstr. 8, 53819 Neunkirchen (Seelscheid), 02247/300707
Elefanten-Apotheke, Hauptstr. 37b, 53797 Lohmar, 02246/4954
Hubertus-Apotheke, Kaiserstr. 10, 51643 Gummersbach, 02261/66966
Montag, 19. Dezember 2016
Bahnhof-Apotheke, Bahnhofstr. 26A, 53783 Eitorf, 02243/6177
Hirsch-Apotheke, Hauptstr. 24-26, 53804 Much, 02245/91920
Die Bären Apotheke, Nümbrechter Str. 7b, 51545 Waldbröl, 02291/4640
Elefanten-Apotheke, Schützenstr. 13, 51643 Gummersbach, 02261/24654
Dienstag, 20. Dezember 2016
Bröltal-Apotheke OHG, Brölstr. 6, 53809 Ruppichteroth, 02295/5171
Löwen-Apotheke, Bahnhofstr. 2A, 51545 Waldbröl, 02291/2574
Medica Apotheke im Ärztehaus, Marie-Juchacz-Str. 2, 51645 Gummersbach, 02261/8175633
Hubertus-Apotheke, Hauptstr. 64, 53797 Lohmar, 02246/3636
Mittwoch, 21. Dezember 2016
Kur-Apotheke, Hauptstr. 23, 51588 Nümbrecht, 02293/91340
Markt-Apotheke, Am Markt 7, 53783 Eitorf, 02243/80088
Apotheke im Generationenhaus, Humperdinckstraße 22-26, 53773 Hennef, 02242/9177000
Löwen-Apotheke, Hauptstr. 55, 51491 Overath, 02206/2223
Donnerstag, 22. Dezember 2016
Rosen-Apotheke, Hauptstr. 32, 53819 Neunkirchen-Seelscheid, 02247/91790
Falken-Apotheke, Drabenderhöher Str. 35, 51674 Wiehl (Drabenderhöhe), 02262/701464
Linden-Apotheke, Oberwiehler Str. 53, 51674 Wiehl (Oberwiehl), 02262/93535
Die Bahnhof-Apotheke, Hauptstr. 66, 51491 Overath, 02206/2857
Freitag, 23. Dezember 2016
Homburgische Apotheke, Hauptstr. 54, 51588 Nümbrecht, 02293/6723
Burg-Apotheke, Waldbröler Str. 24, 51570 Windeck (Schladern), 02292/2900
Siegtal-Apotheke, Hauptstr. 110, 53721 Siegburg, 02241/383897
Hirsch-Apotheke, Hauptstr. 34, 51766 Engelskirchen (Ruenderoth), 02263/96110
ALZHEIMERSPRECHSTUNDE
kostenfrei
im Seniorenzentrum Siegburg
Friedrich-Ebert-Straße 16, 53721 Siegburg
Immer am 2. Mittwoch eines jeden Monats
Um 16.30 – 18.00 Uhr.
(Parkmöglichkeiten vorhanden)
Hier können in einer Gruppe von betroffenen Angehörigen Fragen zu Alzheimer und anderen Demenzerkrankungen erörtert werden. Begleitung: ein Facharzt der Praxis Fetinidis, Kelzenberg und Sarkessian und Fachkraft des Hauses.
Ansprechpartnerin: Frau Bäsch: 02241/2504-1036 oder 2504-2000
Multiple Sklerose
DMSG Betroffenen-Berater
Uwe Stommel – DMSG Betroffenen-Berater
Tel.: 02295-902118
e-mail: Uwe.Stommel@gmail.com
Michael Wendel – DMSG Betroffenen-Berater
Tel.: 02243-80373
e-mail: mianwe@t-online.de
Drogen-Suchthilfen
1. |
Suchtkrankenhilfe des Caritasverband für den Rhein-Sieg-Kreis e.V. Ansprechpartner: Herr Pöplau Tel.-Nr. (02241) 1209-302 |
2. |
Diakonisches Werk Siegburg Drogenhilfe -Zentrale und Beratungsstelle- Ansprechpartner: Herr Wolf Tel.-Nr.: 02241/66656 |
3. |
Kommissariat Kriminalprävention/ Opferschutz Siegburg Herr Seeger Tel.-Nr.: 02241/541-4715 |
4. |
Kriminalkommissariat 41 Siegburg Ansprechpartner: Herr Krist Tel.-Nr.: 02241/541-4411 |
Weitere Informationen sind im Rathaus, Tel.-Nr.: 02295/4925, erhältlich.
SOZIALPSYCHIATRISCHES ZENTRUM
Sozialpsychiatrisches Zentrum Eitorf/Siebengebirge
Beratungs- und Betreuungszentrum Eitorf, Spinnerweg 51-54, 53783 Eitorf
Telefon: 02243/84758-0
Fax : 02243/84758-11
Beratungszeiten:
nach Vereinbarung !
Tagesstätte & Kontaktstelle:
Siegstrasse 16, 53783 Eitorf
Telefon: 02243/82670
Fax: 02243/842794
Öffnungszeiten:
montags 11.30 h – 14.30 h: Brunch, Offene Angebote
donnerstags 15.00 h - 19.00 h: Offener Treff
Jeden 2. Samstag 9.30 Uhr -12.00 Uhr
( Möglichkeit zum gemeinsamen Frühstück )
Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“
Das Hilfetelefon ist das erste Beratungsangebot in Deutschland, das barrierefrei, kostenlos und vertraulich rund um die Uhr erreichbar ist. Die mehr als 60 Fachberaterinnen sind wie folgt erreichbar:
Telefon: 08000 116 016 sowie
über Chat und E-Mail auf der Website www.hilfetelefon.de.
Sie unterstützen jedoch nicht nur gewaltbetroffene Frauen, sondern beraten auch Familienmitglieder, Freunde und Fachkräfte. Jederzeit können Dolmetscherinnen für 15 Sprachen zugeschaltet werden.
Sprechstunden der Sozialarbeiter des Jugendhilfezentrums Neunkirchen-Seelscheid,
zuständig für die Gemeinde Ruppichteroth
Seit dem 1. Oktober 2012 sind für die Gemeinde Ruppichteroth zwei neue Bezirkssozialarbeiter des Jugendhilfezentrums Neunkirchen-Seelscheid tätig.
Frau Wagner ist für Ruppichteroth Zentrum sowie für die Ortsteile Harth, Köttingen und Oeleroth zuständig, Frau Schlüssel für Schönenberg und Winterscheid.
Die Sprechstunde von Frau Wagner findet donnerstags in der Zeit von 14:00 - 15:00 Uhr in den Räumlichkeiten des Ökumenischen Familienzentrums „Unter`m Regenbogen“, Am Kindergarten 4, statt.
Die Sprechstunde von Frau Schlüssel ist donnerstags von 14:00 - 15:00 Uhr im Rathaus in Schönenberg. Außerhalb der Sprechstunde sind die Mitarbeiter des Jugendhilfezentrums unter folgenden Rufnummern zu erreichen:
Frau Wagner: 02247/9215-5518,
Frau Schlüssel: 02247/9215-5528.
Außerhalb dieser Sprechzeiten und der Öffnungszeiten des Jugendhilfezentrums steht für dringende Meldungen in Sachen Kindeswohl die Feuer- und Rettungsleitstelle unter der Ruf-Nr. 112 zur Verfügung
N e u b ü r g e r b e a u f t r a g t e r
Persönlicher Ansprechpartner für alle Zugewanderten ist der Neubürgerbeauftragte des Rhein-Sieg-Kreises, Ludwig Neuber. Er bietet nach telefonischer Vereinbarung
Sprechstunden an. Termine können mit ihm telefonisch unter der Rufnummer 02295/902318 oder 0160/8230810 oder per E-Mail an ludwig@neuber.de vereinbart werden. Der Kontakt kann auch über das Kommunale Integrationszentrum des Rhein-Sieg-Kreises, - Der Landrat -, Kaiser-Wilhelm-Platz 1, 53721 Siegburg, Telefon 02241 /13-2107, E-Mail: integration@rhein-sieg-kreis.de hergestellt werden.
Satzungen der Gemeinde:
26. Nachtrag
zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungs-gebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Gemeinde Ruppichteroth vom 9. Dezember 2016
Aufgrund von § 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der
Gemeindeordnung für das Land NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994
(GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496) und der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungsgesetz NRW) vom 18. Dezember 1975 (GV. NRW.
S. 706, 1976 S. 12), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 02. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712/SGV. NRW. 610), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 08. September 2015 (GV. NRW. S. 666), hat der Rat der Gemeinde Ruppichteroth in seiner Sitzung am 7. Dezember 2016 den 26. Nachtrag zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung beschlossen:
§ 1
§ 6 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Für den Winterdienst beträgt die Benutzungsgebühr jährlich je Meter Grundstücksseite (Absätze 1 bis 3), wenn das Grundstück durch eine Straße erschlossen wird, die überwiegend
a) |
dem überörtlichen Verkehr dient |
0,12 Euro |
b) |
dem innerörtlichen Verkehr dient |
0,22 Euro |
c) |
dem Anliegerverkehr dient |
0,26 Euro.“ |
§ 2
Das Straßenverzeichnis gemäß § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und § 6 Abs. 5 der Satzung der
Gemeinde Ruppichteroth über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungs-
gebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) wird wie folgt berichtigt bzw. geändert:
Orte ohne Straßennamen |
Straßenarten |
Straßenreinigung u. Winterdienst x = durch Eigentümer - = durch Gemeinde |
||
|
|
Geh- weg |
Fahrbahn- reinigung |
Winter- dienst |
|
|
|
|
|
Thilhove (von den Parzellen 105 u. 198 bis einschließlich der Parzellen 61 u. 86)
|
A
|
x
|
x
|
-
|
§ 3
Die §§ 1 und 2 dieses Nachtrages treten zum 01.01.2017 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Der 26. Nachtrag zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Gemeinde Ruppichteroth wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend
gemacht werden kann, es sei denn,
-
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
-
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
-
der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
-
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
46. Nachtrag
der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung
der Gemeinde Ruppichteroth vom 09.12.2016
Aufgrund von § 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f ) der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 2
des Gesetzes vom 25.06.2015 (GV. NRW. S. 496) und der §§ 2, 4, 6, 7, 8 und 10 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom
21.10.1969 (GV. NRW. S. 712/SGV. NRW. 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom
08.09.2015 (GV.NRW. S. 666) sowie der §§ 53, 64, 65 und 73 des Wassergesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 25.06.1995 – LWG – (GV. NRW. S. 926/SGV. NRW. 77),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.07.2016 (GV. NRW. S. 559), hat der Rat der
Gemeinde Ruppichteroth in seiner Sitzung am 07.12.2016 folgenden 46. Nachtrag der
Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Ruppichteroth
beschlossen:
§ 1
§ 9 Abs. 7 erhält folgende neue Fassung:
„(7) Die Abwassergebühr beträgt je cbm Abwasser
-
für Grundstücke nach § 8 Abs. 2
aa) für Schmutzwasser 3,80 € je cbm
bb) für Niederschlagswasser 0,50 € je qm
b) für Grundstücke nach § 8 Abs. 3, 4 und 5
aa) Kleineinleitergebühr mit Klärschlammabfuhr
und Abwasserabgabe 2,35 € je cbm
bb) Kleineinleiter ohne Klärschlammabfuhr
und ohne Abwasserabgabe 1,55 € je cbm.“
§ 2
§ 12 erhält folgende Fassung:
§ 12 Fälligkeit
-
Die Benutzungsgebühr wird 7 Tage nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Ebenfalls sollen Überzahlungen nach 7 Tagen an die Gebührenzahler zurückerstattet werden. Die Gebühren können zusammen mit anderen Abgaben erhoben werden. Die Abrechnung der Gebühren erfolgt einmal jährlich.
-
Die Gemeinde erhebt auf die zu erwartende Jahresgebühr 11 Abschlagszahlungen, monatlich zum 15. des Monats für die Monate Februar bis Dezember somit zum 15.2., 15.3., 15.4., 15.5., 15.6., 15.7., 15.8., 15.9., 15.10., 15.11., 15.12. . Die Gebühr entsteht erst am 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres. Die Endabrechnung und endgültige Festsetzung erfolgt im darauffolgenden Kalenderjahr durch Bescheid.
§ 3
Dieser Nachtrag tritt zum 01.01.2017 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Der 46. Nachtrag der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Ruppichteroth wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend
gemacht werden kann, es sei denn,
-
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
-
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
-
der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
-
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
-
Amtliche Bekanntmachung
Betriebssatzung für die Eigenbetriebe der Gemeinde Ruppichteroth
vom 9. Dezember 2016Aufgrund der §§ 7 und 114 der Gemeindeordnung (GO) für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496), in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – EigVO – (Artikel 16 des Gesetzes über ein Neues Kommunales Finanzmanagement für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen vom 16.11.2004 GV. NRW S. 644) hat der Rat der Gemeinde Ruppichteroth in seiner Sitzung am
7. Dezember 2016 folgende Betriebssatzung beschlossen:
§ 1
Gegenstand und Rechtsform der Betriebe
(1) Die Abwasserbeseitigung im Gebiet der Gemeinde Ruppichteroth erfolgt über eine
öffentliche Einrichtung, die nach § 107 Abs. 2 GO NW entsprechend den Vorschriften über die Eigenbetriebe geführt wird.
(2) Die Erzeugung von Energie zur eigenen Nutzung und zur Weiterleitung an Dritte erfolgt durch ein wirtschaftliches Unternehmen ohne Rechtspersönlichkeit (Eigenbetrieb).
(3) Die öffentliche Einrichtung nach Abs. 1 und der Eigenbetrieb Energie nach Abs. 2 werden zu einem Betrieb organisatorisch zusammengeschlossen und nach den für diesen geltenden gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen dieser Betriebssatzung geführt. Die öffentliche Einrichtung Abwasser und der Eigenbetrieb Energie bleiben vermögensmäßig getrennt. Gemeinsames Vermögen wird nicht gebildet.
§ 2
Name und Organisation der Betriebe
Die Betriebe führen die Bezeichnung „Eigenbetriebe Ruppichteroth“.
§ 3
Stammkapital
(1) Das Stammkapital der öffentlichen Einrichtung Abwasser beträgt 0,-- EURO.
(2) Das Stammkapital des Eigenbetriebes Energie beträgt 0,-- EURO.
§ 4
Betriebsleitung
(1) Zur Betriebsleitung der Eigenbetriebe wird ein Betriebsleiter durch den Rat der Gemeinde bestellt.
(2) Die Eigenbetriebe werden von der Betriebsleitung selbständig geleitet, soweit nicht durch Gemeindeordnung, Eigenbetriebsverordnung oder diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Der Betriebsleitung obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung. Er entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen darüber, was Geschäfte der laufenden Betriebsführung sind.
(3) Zur laufenden Betriebsführung gehören u.a.
a) die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge,
b) alle sonstigen Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig sind, insbesondere der Einsatz des Personals, die Beschaffung von Vorräten im Rahmen einer wirtschaftlichen Lagerhaltung und der Abschluss der Sonderabnehmerverträge unbeschadet der §§ 5 Abs. 1 Buchstabe l) und 6 Abs. 2 Buchstabe c).
c) die Stundung von Zahlungsverbindlichkeiten bis 12.000,00 EURO,
d) Geldforderungen der Betriebe bis einschl. 2.000,00 EURO im Einzelfall niederzuschlagen oder aus Billigkeitsgründen zu erlassen,
e) Aufträge für Lieferungen und Leistungen im Rahmen der durch die Wirtschaftspläne bereitgestellten Mittel zu vergeben, sofern die Kosten im Einzelfall einen Betrag von 35.000,00 EURO nicht übersteigen.
Von diesen Wertgrenzen sind ausgenommen Aufträge für die laufende Bewirtschaftung der betrieblichen Einrichtungen sowie laufende notwendige Betriebsmittel im Rahmen der durch die Wirtschaftspläne bereitgestellten Mittel.
(4) Die Betriebsleitung ist für die wirtschaftliche Führung der Eigenbetriebe verantwortlich und hat die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Für Schäden haftet die Betriebsleitung entsprechend den Vorschriften des
§ 48 des Beamtenstatusgesetzes und § 81 des Landesbeamtengesetzes.
§ 5
Rat
Der Rat entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung, die Eigenbetriebsverordnung oder die Hauptsatzung vorbehalten sind; im Wesentlichen über:
a) die Bestellung und die Abberufung des Betriebsleiters,
b) die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes,
c) die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung eines Jahresverlustes und die Entlastung des Betriebsausschusses,
d) die Rückzahlung von Eigenkapital an die Gemeinde,
e) die Festsetzung von Abgaben und Tarifen,
f) den Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Betriebsführung handelt,
g) die Verfügung über Betriebsvermögen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Betriebsführung handelt,
Veräußerung und Belastung von Grundstücken, Vornahme von Schenkungen und Hingabe von Darlehen, Übernahme, Erhöhung oder Veräußerung von Beteiligungen und die Verpachtung des Eigenbetriebs oder von Teilen des Eigenbetriebs,
h) die Umwandlung der Rechtsform des Eigenbetriebs oder von Unternehmen, an denen der Eigenbetrieb maßgebend beteiligt ist,
i) die Übernahme von Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten,
j) Klage vor Gericht zu erheben, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Betriebsführung handelt,
k) die Übernahme neuer Aufgaben, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht,
l) Zustimmung zu Verträgen (einschl. der Lieferverträge mit Sonderabnehmern), wenn der Wert im Einzelfall den Betrag von einmalig oder jährlich 75.000,00 EURO übersteigt.
§ 6
Betriebsausschuss
(1) Der Betriebsausschuss besteht aus einer vom Rat der Gemeinde festgelegten Zahl von Mitgliedern, die gemäß § 114 Abs. 3 GO gewählt werden. Die Bestimmungen der §§ 31 GO und 5 Abs. 2 EigVO sind zu beachten, ggbfls. auch die Wahlordnung für Eigenbetriebe (Eig-WO).
(2) Der Betriebsausschuss entscheidet in allen Angelegenheiten der Betriebe, die ihm durch die Gemeindeordnung, die Eigenbetriebsverordnung und sonstige gesetzliche Vorschriften übertragen worden sind sowie in den folgenden Angelegenheiten:
a) Vergabe von Aufträgen über 35.000,00 EURO bis 75.000,00 EURO,
b) Festsetzung der allgemeinen Lieferbedingungen, soweit sie nicht die dem Rat obliegende Tarifgestaltung berühren,
c) Zustimmung zu Verträgen (einschl. der Lieferverträge mit Sonderabnehmern) im Werte über 35.000,00 EURO bis 75.000,00 EURO einmalig oder jährlich;
ausgenommen sind die Geschäfte der laufenden Betriebsführung und Angelegenheiten, die nach der Gemeindeordnung oder der Eigenbetriebsverordnung der Zuständigkeit des Rates vorbehalten sind,
d) Stundung von Zahlungsverbindlichkeiten, wenn sie im Einzelfall 12.000,00 EURO übersteigen,
e) Niederschlagung und Erlass von Forderungen, wenn sie im Einzelfall 2.000,00 EURO übersteigen.
f) Entlastung der Betriebsleitung
g) Vorschlag an die Gemeindeprüfungsanstalt zur Beauftragung einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers für die Jahresabschlussprüfung.
(3) Der Betriebsausschuss berät die Angelegenheiten vor, die vom Rat zu entscheiden sind. Er entscheidet in den Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates unterliegen, falls die Angelegenheiten keinen Aufschub dulden. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der Bürgermeister mit dem Vorsitzenden des Betriebsausschusses entscheiden. § 60 Abs. 1 Satz 3 und 4 GO gelten entsprechend.
(4) In Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Betriebsausschusses unterliegen, entscheidet, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet, der Bürgermeister mit dem Ausschussvorsitzenden oder einem anderen dem Rat angehörenden Ausschussmitglied des Betriebsausschusses. § 60 Abs. 2 S. 2 und 3 GO gelten entsprechend.
(5) Im Übrigen findet die Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Gemeinde Ruppichteroth auf die Verfahren im Betriebsausschuss entsprechend Anwendung.
(6) Für die Haftung der Mitglieder des Betriebsausschusses gilt § 4 Abs. 4 Satz 2
sinngemäß.
§ 7
Bürgermeister
(1) Der Bürgermeister ist Vorgesetzter aller Dienstkräfte der Eigenbetriebe Ruppichteroth.
(2) Im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung kann der Bürgermeister der Betriebsleitung Weisungen erteilen. Dies gilt nicht für Angelegenheiten der laufenden Betriebsführung, die ausschließlich der Betriebsleitung unterliegen.
(3) Die Betriebsleitung hat den Bürgermeister über alle wichtigen Angelegenheiten der
Eigenbetriebe rechtzeitig zu unterrichten und ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Der Bürgermeister bereitet im Benehmen mit der Betriebsleitung die Vorlagen für den Betriebsausschuss und den Rat vor und unterrichtet die Betriebsleitung rechtzeitig über diese Vorlagen.(4) Glaubt die Betriebsleitung nach pflichtmäßigem Ermessen die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung des Bürgermeisters nicht übernehmen zu können und führt ein Hinweis auf die entgegenstehenden Bedenken der Betriebsleitung nicht zu einer Änderung der Weisung, so hat sie sich an den Betriebsausschuss zu wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen dem Betriebsausschuss und dem Bürgermeister erzielt, so ist die Entscheidung des Hauptausschusses herbeizuführen.
§ 8
Kämmerer
Die Betriebsleitung hat dem Kämmerer oder dem sonst für das Finanzwesen zuständigen Beamten den Entwurf des Wirtschaftsplanes und des Jahresabschlusses, die Zwischenberichte, die Ergebnisse der Betriebsstatistik und die Selbstkostenrechnungen zuzuleiten. Sie hat ihm ferner auf Anforderung alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte zu erteilen. Vor allen Entscheidungen finanzwirtschaftlicher Art, die den Haushalt der Gemeinde berühren, ist er zu hören.
§ 9
Personalangelegenheiten
(1) Die Rechtsverhältnisse der Beamten und Arbeitnehmer der Eigenbetriebe bestimmen sich nach den Vorschriften des allgemeinen Beamten- und Tarifrechtes.
(2) Die Anstellung, Höhergruppierung und Entlassung von Dienstkräften wird auf Vorschlag der Betriebsleitung durch den Bürgermeister vorgenommen.
(3) Anstellungsverträge und sonstige schriftliche Erklärungen zur Regelung der Rechtsverhältnisse von Arbeiternehmern bedürfen der Unterzeichnung durch den Bürgermeister und den Betriebsleiter.
§ 10
Vertretung der Eigenbetriebe
(1) In Angelegenheiten der Eigenbetriebe wird die Gemeinde durch die Betriebsleitung vertreten, sofern die Gemeindeordnung oder die Eigenbetriebsverordnung keine anderen Regelungen treffen.
(2) Für Verpflichtungserklärungen in Angelegenheiten der Eigenbetriebe sind die allgemein geltenden Bestimmungen maßgebend (§ 3 Abs. 3 Eigenbetriebsverordnung).
(3) Die Betriebsleitung unterzeichnet im Namen der Eigenbetriebe Ruppichteroth ohne Angabe des Vertretungsverhältnisses, wenn die Angelegenheit ihrer Entscheidung unterliegt, die übrigen Dienstkräfte "Im Auftrag".
(4) In den Angelegenheiten, die der Entscheidung anderer Organe unterliegen und in denen die Betriebsleitung mit der Vertretung beauftragt wird, ist unter der Bezeichnung "Eigenbetriebe Ruppichteroth - Der Bürgermeister" unter Angabe des Vertretungsverhältnisses zu unterzeichnen.
(5) Der Kreis der Vertretungsberechtigten und der Beauftragten sowie der Umfang ihrer Vertretungsbefugnis werden von der Betriebsleitung öffentlich bekannt gemacht
§ 11
Wirtschaftsjahr, Rechnungsführung und Kasse
(1) Das Wirtschaftsjahr der Betriebe ist das Kalenderjahr.
(2) Die Rechnungsführung erfolgt nach den Regeln der doppelten kaufmännischen Buchführung. Die Buchführung muss den handelsrechtlichen Grundsätzen oder den für das Neue Kommunale Finanzmanagement geltenden Grundsätzen entsprechen.
(3) Die Kasse der Betriebe wird bei der Gemeindekasse Ruppichteroth geführt.
§ 12
Wirtschaftsplan
(1) Der Eigenbetrieb hat spätestens einen Monat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht.
(2) Mehrausgaben für Einzelvorhaben des Vermögensplans, die entweder 15 v.H. des Ansatzes im Vermögensplan oder 30.000,00 EURO überschreiten, bedürfen der Zustimmung des Betriebsausschusses.
(3) Sind bei der Ausführung des Erfolgsplanes erfolgsgefährdende Mindererträge zu erwarten, so hat die Betriebsleitung den Bürgermeister unverzüglich zu unterrichten. Erfolgsgefährdende Mehraufwendungen bedürfen der Zustimmung des Betriebsausschusses, es sei denn, dass sie unabweisbar sind. Sind sie unabweisbar, so sind der Bürgermeister und der Betriebsausschuss unverzüglich zu unterrichten. Bei Eilbedürftigkeit tritt an die Stelle der Zustimmung des Betriebsausschusses der Bürgermeister; der Betriebsausschuss ist unverzüglich zu unterrichten.
§ 13
Jahresabschluss, Lagebericht, Erfolgsübersicht
Die Jahresabschlüsse und die Jahresberichte sind jeweils bis zum Ablauf von 3 Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres von der Betriebsleitung aufzustellen und über den Bürgermeister dem Betriebsausschuss vorzulegen.
§ 14
Zwischenbericht
Die Betriebsleitung hat den Bürgermeister und den Betriebsausschuss vierteljährlich einen Monat nach Quartalsende über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Ausführung des Vermögensplanes schriftlich zu unterrichten.
§ 15
Personalvertretung
Der Eigenbetrieb bleibt personalvertretungs-rechtlich Teil der Gemeindeverwaltung Ruppichteroth, so dass der Personalrat der Gemeindeverwaltung Ruppichteroth auch
die Personalvertretung für den Eigenbetrieb übernimmt. Es gilt das Landespersonal-vertretungsgesetz (LPVG).§ 16
Frauenförderung
Die landesgesetzlichen und kommunalen Vorgaben zur Frauenförderung gelten uneingeschränkt für den Eigenbetrieb. Ebenso die Zuständigkeit der Gleichstellungs-beauftragten.
§ 17
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung für die Ver- und Entsorgungsbetriebe der Gemeinde Ruppichteroth vom 15.12.2005 in der Fassung des 3. Nachtrages vom 01.09.2014 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die Betriebssatzung für die Eigenbetriebe der Gemeinde Ruppichteroth wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend
gemacht werden kann, es sei denn,
-
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
-
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
-
der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
-
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Satzung
über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze für das Haushaltsjahr 2017
in der Gemeinde Ruppichteroth vom 09.12.2016
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel
2 des Gesetzes vom 25.06.2015 (GV. NRW. S. 496), des § 25 des Grundsteuergesetzes vom 07. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom
19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 02.11.2015 (BGBl. I S. 1834) hat der Rat der Gemeinde Ruppichteroth in seiner Sitzung am 07.12.2016 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Die Hebesätze für die Grundsteuern werden wie folgt festgesetzt:
|
|
Jahr 2017 |
a) |
für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) |
275 v.H. |
b) |
für die Grundstücke (Grundsteuer B) |
495 v.H. |
§ 2
Der Hebesatz für die Gewerbesteuer wird wie folgt festgesetzt:
|
|
Jahr 2017 |
|
|
450 v.H. |
§ 3
Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze für das Haushaltsjahr 2017 in der Gemeinde Ruppichteroth wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend
gemacht werden kann, es sei denn,
-
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
-
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
-
der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
-
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Satzung
über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten
in der Gemeinde Ruppichteroth bei Einsätzen der
Freiwilligen Feuerwehr Ruppichteroth vom 09.12.2016
Der Rat der Gemeinde Ruppichteroth hat aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben f) und i) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NW S. 666/SGV NW 2023), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV.NRW. 2015 S. 496), § 52 Abs. 2, 4, 5 Satz 2 und 6 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophen-schutz (BHKG) vom 17. Dezember 2015 (GV.NW. S. 886) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom
21. Oktober 1969, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2015
(GV. NRW. S. 666), in seiner Sitzung am 07.12.2016 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Leistungen der Feuerwehr
(1) Die Gemeinde Ruppichteroth unterhält für den Brandschutz und die Hilfeleistung eine Freiwillige Feuerwehr nach Maßgabe des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG).
(2) Darüber hinaus stellt die Feuerwehr bei Veranstaltungen nach Maßgabe des § 27 BHKG Brandsicherheitswachen, soweit der Veranstalter dieser Verpflichtung nicht genügt oder genügen kann.
(3) Des Weiteren kann die Feuerwehr auf Antrag auch freiwillige Hilfeleistungen erbringen.
Ein Rechtsanspruch zur Durchführung solcher Hilfeleistungen besteht nicht. Über die Durchführung entscheidet die Leitung der Feuerwehr.
§ 2
Erhebung von Kostenersatz und Entgelten
(1) Die Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr nach § 1 Abs. 1 sind unentgeltlich, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Für die nachfolgend aufgeführten Einsätze der Feuerwehr wird Ersatz der entstandenen Kosten verlangt:
-
von der Verursacherin oder dem Verursacher, wenn sie oder der die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
-
von der Eigentümerin oder dem Eigentümer eines Industrie- oder Gewerbebetriebs für die bei einem Brand aufgewandten Sonderlösch- und Sondereinsatzmittel,
-
von der Betreiberin oder dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gemäß
§ 29 Abs. 1 BHKG, § 30 Abs. 1 Satz 1 BHKG oder § 31 BHKG im Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften,
-
von der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden bei dem Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, entstanden ist, sowie von dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung,
-
von der Transportunternehmerin oder dem Transportunternehmer, der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von Gefahrstoffen oder anderen Stoffen und Gegenständen, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können oder Wasser gefährdenden Stoffen entstanden ist,
-
von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit Gefahrstoffen oder Wasser gefährdenden Stoffen gemäß Nummer 5 entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt,
-
von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage außer in Fällen nach Nummer 8, wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung ist,
-
von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eine Brandmeldeanlage ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat,
-
von derjenigen Person, die vorsätzlich grundlos oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert hat.
(3) Zu den Einsatzkosten gehören auch die notwendigen Auslagen für die kostenpflichtige Hinzuziehung Dritter. Über die Beauftragung entscheidet die Einsatzleitung.
(4) Entgelte werden erhoben für Brandsicherheitswachen und die freiwillige Leistungen.
(5) Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind die Kosten für den Feuerwehreinsatz vom Rechtsträger der anderen Behörden oder Einrichtung zu erstatten, sofern ein Kostenersatz nach Absatz 2 nicht möglich ist.
§ 3
Berechnungsgrundlage
(1) Der Kostenersatz und die Entgelte für Personal, Fahrzeuge und Geräte werden nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen berechnet. Es können Pauschalbeträge festgelegt werden. Zu den Kosten gehören auch die anteilige Verzinsung des Anlagekapitals und die anteiligen Abschreibungen sowie Verwaltungskosten einschließlich anteiliger Gemeinkosten.
(2) Soweit der Kostenersatz bzw. die Entgelte nach Stunden zu berechnen sind, wird der Zeitraum von der Alarmierung bis zum Einsatzende in Ansatz gebracht. Maßgeblich ist der Einsatzbericht. Für jede angefangene Viertelstunde wird ein Viertel des im Kosten-/Entgelt-tarif aufgeführten Stundensatzes berechnet. Bei Einsätzen, die eine besondere Reinigung der Fahrzeuge und Geräte erforderlich machen, wird die Zeit für die Reinigung der Einsatzzeit hinzugerechnet.
(3) Die Höhe des Kostenersatzes und der Entgelte bestimmt sich nach dem Kostentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist.
(4) Entstandene Sachkosten, die nicht gemäß Absatz 1 geltend gemacht werden, werden in voller Höhe zum jeweiligen Tagespreis berechnet.
(5) Für die Beauftragung privater Unternehmen und/oder Hilfsorganisationen wird Kostenersatz geltend gemacht. Die Höhe des geltend gemachten Kostenersatzes richtet sich nach den tatsächlich angefallenen Kosten.
(6) Von dem Ersatz der Kosten oder der Erhebung von Entgelten kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalls eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist.
§ 4
Kosten- und Entgeltschuldner
(1) Zur Zahlung des Kostenersatzes für Einsätze nach § 2 sind die dort Genannten verpflichtet. Mehrere Kostenersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(2) Zur Zahlung von Entgelten nach § 2 Abs. 4 sind bei Brandsicherheitswachen der Veranstalter und bei Entgelten für freiwillige Leistungen der Auftraggeber verpflichtet.
Mehrere Entgeltpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 5
Entstehung, Fälligkeit und Vorausleistungen
(1) Die Kostenersatzansprüche nach § 2 und der Entgeltanspruch nach § 2 Abs. 4 entstehen mit Beendigung der jeweiligen Leistungen. Sie werden mit der Bekanntgabe des Kostenersatz- oder Entgeltbescheides fällig, wenn im Bescheid nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.
(2) Die Leistungen nach § 2 Abs. 4 können von der Vorausentrichtung des Entgelts oder von der Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit abhängig gemacht werden.
§ 6
Haftung
Die Gemeinde Ruppichteroth haftet bei der Erbringung von freiwilligen Leistungen gemäß § 1 Abs. 3 dieser Satzung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 7
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Leistungen der Feuerwehr der Gemeinde Ruppichteroth sowie über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten (Feuerwehrsatzung) vom 27.05.1992 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten in der Gemeinde Ruppichteroth bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Ruppichteroth wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend
gemacht werden kann, es sei denn,
-
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
-
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
-
der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
-
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Satzung
über die Festsetzung des Verdienstausfalls der beruflich
selbständigen ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr
Ruppichteroth sowie über die Gewährung einer Zulage
für private Arbeitgeber vom 09.12.2016
Der Rat der Gemeinde Ruppichteroth hat in seiner Sitzung am 07.12.2016 aufgrund der
§§ 3 Abs. 1, 21 Abs. 1, 3 und 4 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und
den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17. Dezember 2015 (GV.NRW. 2015, S. 886) und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV.NRW. 2015 S. 496) folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Umfang des Verdienstausfalls
(1) Die beruflich selbständigen ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Ruppichteroth haben Anspruch (§ 21 Abs. 3 BHKG) auf Ersatz ihres Verdienstausfalls, der ihnen durch die Teilnahme an Einsätzen, Übungen und Aus- und Fortbildungen und die Teilnahme an sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung der Gemeinde entsteht, soweit der Einsatz während der regelmäßigen Arbeitszeit erfolgt.
(2) Die regelmäßige Arbeitszeit ist individuell zu ermitteln. Entgangener Verdienst aus Nebentätigkeiten und Verdienst, der außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit hätte erzielt werden können, bleiben außer Betracht.
§ 2
Höhe der Entschädigung
(1) Als Entschädigung wird ein Regelstundensatz in Höhe von 35,00 Euro gewährt, es sei denn, dass ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstanden sind.
(2) Anstelle des Regelstundensatzes ist auf Antrag eine Verdienstausfallpauschale je Stunde zu zahlen, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens festgesetzt wird. Grundlage der Berechnung bildet der Bruttoverdienst.
(3) Der Höchstbetrag der Verdienstausfallpauschale wird auf 65,00 Euro pro Stunde festgesetzt.
§ 3
Antragsverfahren
Der Antrag von Verdienstausfall ist schriftlich zu stellen. Die Anträge von Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr und alle übrigen Anträge sind beim Ordnungsamt der Gemeinde Ruppichteroth einzureichen.
§ 4
Gewährung einer Zulage für private Arbeitgeber
Privaten Arbeitgebern wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 BHKG zu den beantragten Lohnfort-zahlungen eine Zulage gewährt. Die Höhe der Zulage beträgt 10 % der anerkannten Kosten der Lohnfortzahlung.
§ 5
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Mit dem gleichen Tage tritt die Satzung der Gemeinde Ruppichteroth über die Höhe des zu leistenden Verdienstausfalles nach dem Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 23.11.1999 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die Satzung über die Festsetzung des Verdienstausfalls der beruflich selbständigen ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Ruppichteroth sowie über die Gewährung einer Zulage für private Arbeitgeber wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend
gemacht werden kann, es sei denn,
-
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
-
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
-
der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
-
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.