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    § 9

                                                                                   Sport

 

(1) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig.

Ausgenommen von dem Verbot nach Satz 1 ist der Sport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes auf Sportanlagen unter freiem Himmel einschließlich der sportlichen Ausbildung im Einzelunterricht. Zwischen verschiedenen Personen oder Personengruppen, die nach Satz 2 gleichzeitig Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel treiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten. Die für die in Satz 1 genannten Einrichtungen Verantwortlichen haben den Zugang zu der Einrichtung so zu beschränken, dass unzulässige Nutzungen ausgeschlossen sind und die Einhaltung der Mindestabstände gewährleistet ist. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen, von Sportanlagen ist unzulässig.

 

 

 

(2) Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind untersagt.

(3) Wettbewerbe in Profiligen, Wettbewerbe im Berufsreitsport und Pferderennen sowie andere berufsmäßige Sportausübung sind zulässig, soweit die Vereine beziehungsweise die Lizenzspielerabteilungen der Vereine sich neben der Erfüllung ihrer arbeitsschutzrechtlichen Hygiene- und Schutzpflichten auch verantwortlich für die Reduzierung von Infektionsrisiken im Sinne des Infektionsschutzgesetzes zeigen und die für die Ausrichtung der Wettbewerbe verantwortlichen Stellen den nach § 17 Absatz 1 zuständigen Behörden vor Durchführung der Wettbewerbe geeignete Infektionsschutzkonzepte vorlegen. Zuschauer dürfen bei den Wettbewerben nicht zugelassen werden.

(4) Ausgenommen von Absatz 1 und damit unter Beachtung der allgemeinen Regeln dieser Verordnung und anderer Rechtsvorschriften (insbesondere Arbeitsschutzrecht) zulässig sind

1. der Sportunterricht (einschließlich Schwimmunterricht) der Schulen und die Vorbereitung auf oder die Durchführung von schulischen und berufsbezogenen Prüfungen sowie Übungs- und Leistungsnachweisen,

2. sportpraktische Übungen im Rahmen von Studiengängen,

3. das Training der offiziell gelisteten Sportlerinnen und Sportler der Bundes- und Landeskader in den olympischen, paralympischen, deaflympischen und nicht-olympischen Sportarten an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten, Landesleistungsstützpunkten und an verbandszertifizierten Nachwuchsleistungszentren sowie

4. das Training von Berufssportlern auf und in den von ihrem Arbeitgeber bereitgestellten Trainingseinrichtungen.

(5) Abweichend von Absatz 1 ist das Bewegen von Pferden aus Tierschutzgründen im zwingend erforderlichen Umfang auch in geschlossenen Räumlichkeiten von Sportanlagen zulässig.

Sport- und trainingsbezogene Übungen sind dabei untersagt.

 

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In Bezug auf den Vereinssport unserer Gemeinde können Sie aus dem vorstehenden Absatz 1 des neuen § 9 der Coronaschutzverordnung entnehmen, dass

auf den gemeindlichen Sport- und Kunstrasenplätzen, aber auch auf den privaten Sportanlagen, wie beispielsweise Tennisplätze,

Sport alleine, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstands ab sofort wieder möglich ist.

 

Daher werden die öffentlichen Sportanlagen „unter freiem Himmel“ ab dem heutigen Tage für den Vereins- und Freizeitsport wieder frei gegeben.

Die gemeindlichen Turnhallen sowie das Bröltal-Bad sind weiterhin für den Vereinssport zu sperren. Darüber hinaus ist die Bröltalhalle durch die anstehende Sanierung generell seit Aschermittwoch gesperrt.

 

Der Sport- und Schwimmunterricht der Schulen ist nach § 9 Abs. 4 der Coronaschutzverordnung von dieser Regelung ausgenommen. Das Bröltal-Bad bleibt jedoch aus organisatorischen Gründen für den Schwimmunterricht aktuell geschlossen.

 

Die Einhaltung des Mindestabstandes von 5 Metern (= Satz 3 der vorstehenden Coronaschutzverordnung) müssen wir in die Verantwortung der Vereine und der Nutzerinnen und Nutzer der öffentlichen Sportanlagen unter freiem Himmel legen.

Eine Kontrolle des Sport- und Trainingsbetriebs durch die Gemeinde ist, dies können Sie sicherlich nachvollziehen, aus personellen Gründen nicht möglich.

Selbstverständlich wird der mobile Ordnungsaußendienst im Rahmen der Kontrollfahrten die Sportanlagen mit einbinden, aber auch dies kann keine ständige Präsenz der Gemeinde bedeuten bzw. ist nicht umsetzbar.

 

Ich wünsche Ihnen einen guten Start in die ersten sportlichen Aktivitäten nach dem zweiten harten Lockdown und hoffe mit Ihnen allen, dass weitere Lockerungen künftig möglich werden.

 

Bleiben Sie bitte gesund!

 

 

Viele Grüße aus dem Rathaus