Nachrichten

 

 

Herzlichen Glückwunsch Frau Margarethe Rogalla, Ruppichteroth, Litterscheid, Zur Römerstraße 29, zur Vollendung des 80. Lebensjahres am 3. Oktober 2018. Frau Barbara Müller, Ruppichteroth, Sankt-Florian-Straße 7, zur Vollendung des 95. Lebensjahres am 15. Oktober 2018. Frau Berta Krüger, Ruppichteroth, Obere Hirschbitze 21, zur Vollendung des 85. Lebensjahres am 18. Oktober 2018.

 

 

- Bröltal Bad
- Parkplatzbau in der St. Florianstraße in Ruppichteroth
- Bürgermeistersprechstunde
- Überprüfung der Sirenen
- Bereitschaftsdienste
- Aus Rat & Verwaltung

 

 

 

Bröltal-Bad in den Herbstferien eingeschränkt geöffnet


Aus Gründen der Energieeinsparung bleibt das Bad an folgenden Vormittagen geschlossen:

Am Donnerstagvormittag, dem 18.10.2018,
 
und am Donnerstagvormittag, dem 25.10.2018.

Warmbadetage werden in den Ferien nicht angeboten.

 

Kinder-Bronze-Kurs
Kinder, die bereits das „Seepferdchen“ erlangt haben, werden in diesem Kurs in den einzelnen Schwimmstilen unterrichtet und haben die Möglichkeit, das Deutsche Jugendschwimmabzeichen in Bronze (oder auch Silber bzw. Gold) zu machen.
Start:         Mittwoch, 17. Okt.  2018, 17.00 – 18.00 Uhr (inkl. Dusch- u. Umkleidezeit)
Einstieg auch danach noch möglich.
Ein Kurs umfasst jeweils 15 Unterrichtstunden und kostet 60,00 €.
Weitere Infos und Anmeldeformulare finden Sie auf der Homepage unter www.broeltalbad.de oder im Bröltal-Bad unter 0 22 95 – 56 01.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Parkplatzbau in der St. Florianstraße in Ruppichteroth


Im Zeitraum vom 08.10. bis 16.11.2018 wird in der St. Florianstraße, am katholischen Friedhof, ein neuer Parkplatz gebaut.


Während der Durchführung der Baumaßnahme ist mit Verkehrsbehinderungen zu rechnen. Umleitungen werden ausgeschildert.

Witterungsbedingte Verzögerungen oder Verschiebungen der Arbeiten werden
eventuell notwendig.


Ich bitte um Ihr Verständnis.


Die Objektbetreuung für den Parkplatzbau obliegt dem Ingenieurbüro Donner und Marenbach, 51674 Wiehl.

Mit der Ausführung der Arbeiten wurde die Firma Adolf Koch GmbH,
51580 Reichshof-Allenbach, beauftragt.

Ansprechpartner der Gemeinde Ruppichteroth ist Herr Oberdörfer
(Tel. 02295-4974 oder unter markus.oberdoerfer@ruppichteroth.de).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bürgermeistersprechstunde am 18. Oktober 2018 –
 Ich bin für Sie da!

An jedem dritten Donnerstag eines Monats – jeweils in der Zeit von 14.00 bis 17.00 Uhr – stehe ich für Fragen und Probleme der Bürgerinnen und Bürger, die sich auf das gemeindliche Geschehen beziehen, im persönlichen Gespräch zur Verfügung. Gerne komme ich auch mit Ihnen vor Ort ins Gespräch.

Zur Koordination der Sprechstunde bitte ich, die Termine unter der Telefonnummer 02295/4921 zu vereinbaren. Gleichzeitig bitte ich zur Vorbereitung des Termins, mir die Themen Ihrer Fragen, Anregungen und Hinweise vorab mitzuteilen. Ebenfalls besteht die Möglichkeit, mit mir die Gesprächstermine per E-Mail unter der Adresse buergermeister-sprechstunde@ruppichteroth.de abzustimmen.

Folgende weitere Sprechstunden sind vorgesehen:

Donnerstag, den 22. November 2018,                     14.00 – 17.00 Uhr.

Donnerstag, den 20. Dezember 2018,                      14.00 – 17.00 Uhr.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Überprüfung der Sirenen zur Alarmierung der Freiwilligen Feuerwehr Ruppichteroth

Am Samstag, den 13. Oktober 2018 zwischen 12.00 Uhr und 12.15 Uhr erfolgt eine Überprüfung der Sirenen der Freiwilligen Feuerwehr Ruppichteroth in den Orten Ruppichteroth, Schönenberg und Winterscheid durch einen Probealarm.

Für den Probealarm wird das einheitliche Signal für Feueralarm verwendet. Hierbei handelt es sich um den zweimal unterbrochenen Dauerton von einer Minute.

Bei einem erforderlichen Feuerwehreinsatz während des Probealarms wird das Signal „Feueralarm“ wiederholt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bereitschaftsdienste

Polizei-Notruf                    110
Polizeibezirksdienststelle                  02295/5425
(Sankt-Florian-Straße 8)                   
Bürgersprechstunde nach telefonischer
Vereinbarung unter der Rufnummer    0173/5624217
Feuerwehr- und Rettungsdienst:    112
Krankentransporte                                02241/19-222

GEMEINDEWERKE  RUPPICHTEROTH GmbH
  VER- UND ENTSORGUNGSBETRIEBE

Störfall – Telefon- Nummer

0800/ 7766655

Unter den o.g. Rufnummern erreichen Sie den Notdienst der Gemeindewerke Ruppichteroth GmbH für die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung der Gemeinde Ruppichteroth über die Leitstelle des Aggerverbandes.

NOTDIENST  DES  RWE

Bei Stromausfall im Versorgungsnetz erreichen Sie den Störungsdienst der RWE Energie AG
unter der Telefon – Nr.                    0800/4112244

Notruf-Nummer der Rhenag           0180/2484848

Ärztlicher Bereitschaftsdienst für die Gemeinde Ruppichteroth

In der sprechstundenfreien Zeit erreichen Sie den ärztlichen Bereitschaftsdienst aller Fachrichtungen für den Rhein-Sieg-Kreis unter der

zentralen Rufnummer   116 117

Bei lebensbedrohenden Zwischenfällen und Unfällen:                                   112

ZAHNÄRZTE des rechtsrheinischen Rhein-Sieg-Kreises

            Telefonischer Ansagedienst zum zahnärztlichen Notdienst: 01805-986700

Die Notfalldienstzentrale für den gesamten rechtsrheinischen RSK ist folgendermaßen besetzt:
-    wöchentlich von 18.00 Uhr bis 08.00 Uhr des darauffolgenden Morgens,
-    mittwochs von 13.00 Uhr bis zum nächsten Morgen 08.00 Uhr,
-          freitags von 14.00 Uhr bis zum nächsten Morgen 08.00 Uhr und
-    an Samstagen, Sonntagen, sowie an Feiertagen, ganztägig.

INFORMATIONSZENTRALE FÜR VERGIFTUNGSFÄLLE
Universitätsklinik Bonn, Telefon-Nr.: 0228-19240

APOTHEKEN-NOTDIENST:

Die nächsten 4 notdienstbereiten Apotheken für den Standort: Ruppichteroth, vom 13.10.2018 bis 19.10.2018

Samstag, 13. Oktober 2018
Burg-Apotheke, Dr.-Wirtz-Str. 3, 53804 Much, 02245/91650
Adler-Apotheke OHG, Rathausstr. 25, 51570 Windeck (Rosbach), 02292/5058
Viktoria-Apotheke, Dieringhauser Str. 99, 51645 Gummersbach (Dieringhausen), 02261/77297
Schloß-Apotheke, Birlinghovener Str. 8, 53757 Sankt Augustin (Birlinghoven), 02241/333300
Sonntag, 14. Oktober 2018
Max und Moritz Apotheke, Hauptstr. 8, 53819 Neunkirchen (Seelscheid), 02247/300707
Löwen-Apotheke, Bahnhofstr. 2A, 51545 Waldbröl, 02291/2574
Löwen-Apotheke, Wülfringhausener Str. 1-5, 51674 Wiehl, 02262/93308
Hirsch-Apotheke, Hauptstr. 34, 51766 Engelskirchen (Ruenderoth), 02263/96110
Montag, 15. Oktober 2018
Rosen-Apotheke, Hauptstr. 32, 53819 Neunkirchen-Seelscheid, 02247/91790
Burg-Apotheke, Waldbröler Str. 24, 51570 Windeck (Schladern), 02292/2900
Adler-Apotheke, Frankfurter Str. 100, 53773 Hennef, 02242/2626
Medica Apotheke im Ärztehaus, Marie-Juchacz-Str. 2, 51645 Gummersbach, 02261/8175633
Dienstag, 16. Oktober 2018
Bröltal-Apotheke OHG, Brölstr. 6, 53809 Ruppichteroth, 02295/5171
Neue-Apotheke, Kaiserstr. 34, 53721 Siegburg, 02241/63522
Apotheke am Markt, Markt 7, 51766 Engelskirchen (Ruenderoth), 02263/96180
Herz-Apotheke, Hauptstr. 253, 51503 Rösrath (Hoffnungsthal), 02205/1323
Mittwoch, 17. Oktober 2018
Löwen-Apotheke, Bahnhofstr. 1, 53783 Eitorf, 02243/2894
Löwen-Apotheke, Hauptstr. 55, 51491 Overath, 02206/2223
Hubertus-Apotheke, Hauptstr. 64, 53797 Lohmar, 02246/3636
Rathaus-Apotheke, Hauptstr. 21, 51580 Reichshof (Denklingen), 02296/1200
Donnerstag, 18. Oktober 2018
Markt-Apotheke, Am Markt 7, 53783 Eitorf, 02243/80088
Wald-Apotheke, Hochstr. 16, 51545 Waldbröl, 02291/901034
Bergische Apotheke, Bielsteiner Str. 111, 51674 Wiehl (Bielstein), 02262/2010
Stallberg Apotheke, Zeithstr. 311, 53721 Siegburg (Stallberg), 02241/385980
Freitag, 19. Oktober 2018
Forellen-Apotheke, Zeithstr. 137, 53819 Neunkirchen-Seelscheid, 02247/6033
St. Laurentius-Apotheke, Auf der Niedecke 4, 51570 Windeck (Dattenfeld), 02292/2340
Die Bären Apotheke, Nümbrechter Str. 7b, 51545 Waldbröl, 02291/4640
Agger-Apotheke, Königstr. 6, 51645 Gummersbach (Dieringhausen), 02261/98450

ALZHEIMERSPRECHSTUNDE


kostenfrei
im Seniorenzentrum Siegburg
Friedrich-Ebert-Straße 16, 53721 Siegburg

Immer am 2. Mittwoch eines jeden Monats
Um 16.30 – 18.00 Uhr.
(Parkmöglichkeiten vorhanden)
Hier können in einer Gruppe von betroffenen Angehörigen Fragen zu Alzheimer und anderen Demenzerkrankungen erörtert werden. Begleitung: ein Facharzt der Praxis Fetinidis, Kelzenberg und Sarkessian und Fachkraft des Hauses.
Ansprechpartnerin: Frau Bäsch: 02241/2504-1036 oder 2504-2000
Multiple Sklerose
DMSG Betroffenen-Berater
Uwe Stommel – DMSG Betroffenen-Berater
Tel.: 02295-902118
e-mail: Uwe.Stommel@gmail.com
Michael Wendel – DMSG Betroffenen-Berater
Tel.: 02243-80373
e-mail: mianwe@t-online.de
www.mskreis-ruppichteroth.de

  Drogen-Suchthilfen

1.
Suchtkrankenhilfe des Caritasverband für den Rhein-Sieg-Kreis e.V.
Ansprechpartner: Herr Pöplau
Tel.-Nr. (02241) 1209-302
2.
Diakonisches Werk Siegburg Drogenhilfe
-Zentrale und Beratungsstelle-
Ansprechpartner: Herr Wolf
Tel.-Nr.: 02241/66656
3.
Kommissariat Kriminalprävention/ Opferschutz Siegburg
Herr Seeger
Tel.-Nr.: 02241/541-4715
4.
Kriminalkommissariat 41 Siegburg
Ansprechpartner: Herr Krist
Tel.-Nr.: 02241/541-4411

Weitere Informationen sind im Rathaus, Tel.-Nr.: 02295/4925, erhältlich.

SOZIALPSYCHIATRISCHES ZENTRUM

Sozialpsychiatrisches Zentrum Eitorf/Siebengebirge
Kontakt- und Beratungsstelle des SPZ Eitorf in der Gemeinde Ruppichteroth

Jeden Mittwoch findet in den Räumen der evangelischen Kirchengemeinde, Burgstraße 8, 53809 Ruppichteroth
die Kontakt- und Beratungsstelle von 14.00 - 17.00 Uhr statt (andere Zeiten werden bekannt gegeben und/oder erfolgen per Aushang).

Sozialpsychiatrisches Zentrum
Eitorf/Siebengebirge
Tagesstätte und Kontaktstelle
Siegstraße 16, 53783 Eitorf/Sieg,
Tel.-Nr.: 02243-82670
E-Mail: Kobe@awo-bnsu.de

SPZ Notfalldienst Rhein-Sieg-Kreis ist unter der Nummer 02243-847580 zu erreichen.

Beratungs- und Betreuungszentrum Eitorf, Spinnerweg 51-54, 53783 Eitorf
Telefon:               02243/84758-0   
Fax :                    02243/84758-11 

Beratungszeiten:
nach Vereinbarung !

Tagesstätte & Kontaktstelle:
Siegstrasse 16, 53783 Eitorf
Telefon:       02243/82670
Fax:             02243/842794

Öffnungszeiten:
montags         11.30 - 14.30 Uhr: Brunch, Offene Angebote
donnerstags   15.00 - 19.00 Uhr: Offener Treff
Jeden 2. Samstag  9.30 - 12.00 Uhr
(Möglichkeit zum gemeinsamen Frühstück)
       

Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“
Das Hilfetelefon ist das erste Beratungsangebot in Deutschland, das barrierefrei, kostenlos und vertraulich rund um die Uhr erreichbar ist. Die mehr als 60 Fachberaterinnen sind wie folgt erreichbar:
Telefon: 08000 116 016 sowie
über Chat und E-Mail auf der Website www.hilfetelefon.de.
Sie unterstützen jedoch nicht nur gewaltbetroffene Frauen, sondern beraten auch Familienmitglieder, Freunde und Fachkräfte. Jederzeit können Dolmetscherinnen für 15 Sprachen zugeschaltet werden.

 

 

 


Sprechstunde der Sozialarbeiter des Jugendhilfezentrums Neunkirchen-Seelscheid, Much und Ruppichteroth

Seit dem 01. Oktober 2017 ist neben Frau Wagner, die seit dem Jahre 2012 Ansprechpartnerin für die Familien und Kinder aus Ruppichteroth im Rahmen der Bezirkssozialarbeit ist, Frau Ley als Bezirkssozialarbeiterin des Jugendhilfezentrums Neunkirchen-Seelscheid für die Gemeinde Ruppichteroth tätig.
Frau Wagner ist für den Hauptort Ruppichteroth und die umliegenden Orte wie
u.a. Bölkum, Stranzenbach, Obersaurenbach, Kämerscheid und Ennenbach zuständig. Im Zuständigkeitsbereich von Frau Ley hingegen liegen die Hauptorte
Schönenberg und Winterscheid sowie die umliegenden Orte wie u.a. Ahe, Oberlückerath, Rose und Ingersauelermühle.
Die offene Sprechstunde von Frau Wagner findet donnerstags in der Zeit von 14.00 Uhr bis 15.00 Uhr in den Räumlichkeiten des Ökumenischen Familienzentrums „Unter`m Regenbogen“ statt. Frau Ley ist donnerstags im Rahmen der offenen Sprechstunde von 14.00 Uhr bis 15.00 Uhr im Rathaus in Schönenberg anzutreffen.
Außerhalb der Sprechstunde sind die Mitarbeiterinnen des Jugendhilfezentrums unter folgenden Rufnummern zu erreichen:
Frau Wagner: 02247-92155518
Frau Ley: 02247-92155528.
 

Die Beratung der Zukunftslotsen

steht Ihnen bei Geldsorgen, Erziehungsproblemen, Lebenskrisen, Schwierigkeiten bei Behördengängen oder mit Formularen kompetent, vertraulich und kostenlos zur Seite.
Darüber hinaus sind sie auch telefonisch erreichbar unter Tel.-Nr. 02245-4418
in Much Ort, Pfarrheim St. Martinus, Klosterstraße 8
jeden 1. und 3. Donnerstag im Monat von 14.00 bis 16.00 Uhr sowie
jeden 2. und 4. Donnerstag im Monat von 14.00 bis 16.00 Uhr Sozialberatung des SKF.
Frau Dipl.-Sozialpädagogin Heike Gießrigl vom Sozialen Dienst des SKF steht für Beratungsgespräche zur Verfügung.
Für Gespräche mit Frau Gießrigl bitten wir um eine Terminabsprache (Tel.: 02241-958046,
E-Mail: heike.giessrigl@skf-bonn-rhein-sieg.de).

 

N e u b ü r g e r b e a u f t r a g t e r

Persönlicher Ansprechpartner für alle Zugewanderten ist der Neubürgerbeauftragte des Rhein-Sieg-Kreises, Ludwig Neuber. Er bietet nach telefonischer Vereinbarung
Sprechstunden an. Termine können mit ihm telefonisch unter der Rufnummer 02295/902318 oder 0160/8230810 oder per E-Mail an ludwig@neuber.de vereinbart werden. Der Kontakt kann auch über das Kommunale Integrationszentrum des Rhein-Sieg-Kreises, - Der Landrat -, Kaiser-Wilhelm-Platz 1, 53721 Siegburg, Telefon 02241 /13-2107, E-Mail: integration@rhein-sieg-kreis.de hergestellt werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aus Rat & Verwaltung

 

 

Jährliche Veröffentlichung zur Ehrenordnung der Gemeinde Ruppichteroth
- Auskunft über wirtschaftliche und persönliche Verhältnisse der kommunalen Mandatsträger -


         Gemäß der Ehrenordnung der Gemeinde Ruppichteroth vom 04.10.2005 haben die Rats- und Ausschussmitglieder (Mandatsträger) schriftlich Auskunft über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse zu geben. In dieser Ehrenordnung sind die Regelungen des „Gesetzes zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen (Korruptionsbekämpfungsgesetz)“ vom 16.12.2004 einbezogen.

Gemäß § 16 dieses Gesetzes in Verbindung mit der Ehrenordnung der Gemeinde Ruppichteroth umfasst die Auskunftspflicht der Rats- und Ausschussmitglieder gegenüber dem Bürgermeister und des Bürgermeisters gegenüber der Aufsichtsbehörde unter anderem folgende, in geeigneter Form jährlich zu veröffentlichende Angaben:

    1. den ausgeübten Beruf,
    2. Beraterverträge,
    3. die Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des
§ 125 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes,
    4. die Mitgliedschaft in Organen von verselbstständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen,
    5. die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen,
    6. die Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien.

Zu Ziffer 6 ist zu beachten, dass die Mitgliedschaft in Vereinen nur dann anzugeben ist, wenn dort auch in der Satzung benannte Funktionen ausgeübt werden. Nicht in den Anwendungsbereich fallen Kirchen und kirchliche Organisationen.

Die Angaben des Bürgermeisters, die nach § 16 des obengenannten Gesetzes der Aufsichtsbehörde anzuzeigen sind, können anstatt bei der Aufsichtsbehörde auch örtlich bekannt gemacht werden. Daher werden diese zusammen mit den Angaben der Rats- und Ausschussmitglieder veröffentlicht.

Die zu veröffentlichenden Angaben des Bürgermeisters der Gemeinde Ruppichteroth, der Mitglieder des Rates der Gemeinde Ruppichteroth und der sachkundigen
Bürgerinnen und Bürger des Rates der Gemeinde Ruppichteroth liegen im Rathaus, Zimmer 208, in der Zeit vom 15.10. - 16.11.2018 während der allgemeinen Öffnungszeiten

Montag – Freitag             08.30 Uhr – 12.00 Uhr
Dienstag zusätzlich            14.00 Uhr – 17.00 Uhr
Donnerstag zusätzlich        14.00 Uhr – 18.00 Uhr

öffentlich zur Einsichtnahme aus und sind auf der gemeindlichen Homepage www.ruppichteroth.de unter „Verwaltung und Politik / Gemeinderat/Ausschüsse“ hinterlegt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1. Nachtrag

zur Ordnungsbehördliche Verordnung
über allgemeine Ausnahmen vom Verbot ruhestörender Betätigungen
während der Zeit der Nachtruhe im Gebiet der Gemeinde Ruppichteroth
vom 08.10.2018

     Der Rat der Gemeinde Ruppichteroth hat aufgrund der §§ 9 Abs. 3 und 10 Abs. 4 des Gesetzes zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz - LImschG) vom 18. März 1975 (GV. NRW. S. 232/SGV. NRW. 7129), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. September 2016 (GV. NRW. S. 790) und der §§ 25 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528/SGV. NRW. 2060), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1062), in seiner Sitzung am 02.10.2018 folgenden 1. Nachtrag beschlossen:


Artikel I

Die Ordnungsbehördliche Verordnung über allgemeine Ausnahmen vom Verbot ruhe-
störender Betätigungen während der Zeit der Nachtruhe im Gebiet der Gemeinde Ruppichteroth vom 20.02.2018 erhält folgende neue Bezeichnung:

Ordnungsbehördliche Verordnung über allgemeine Ausnahmen vom Verbot ruhestörender
Betätigungen während der Zeit der Nachtruhe und über allgemeine Ausnahmen von den
Nutzungsverboten für Tongeräte im Gebiet der Gemeinde Ruppichteroth vom 20.02.2018


Artikel II
 
1.
Der bisherige Paragraph 2, Ordnungswidrigkeiten betreffend, erhält die neue Bezeichnung Paragraph 3.

2.
Der bisherige Paragraph 3, das Inkrafttreten und die Geltungsdauer der ordnungs-
behördlichen Verordnung vom 20.02.2018 betreffend, erhält die neue Bezeichnung
Paragraph 4.

3.
In die ordnungsbehördliche Verordnung vom 20.02.2018 wird, die Benutzung von
Tongeräten betreffend, folgender neuer Paragraph 2 eingefügt:

 


§ 2


(1)
Zu den nachfolgend aufgeführten Veranstaltungen und Zeiten werden allgemeine
Ausnahmen von der Verboten des § 10 Abs. 1 und Abs. 2 LImschG zur Nutzung
von Tongeräten zugelassen:

 

a)
Historische Rheinische Christophorus-Fahrt in Schönenberg:
von Samstag 10:00 Uhr bis Sonntag 3:00 Uhr und
Sonntag von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr


b)
Summer Night Factory-Party in Ruppichteroth:
von Samstag 18:00 Uhr bis Sonntag 3:00 Uhr


c)
Bröltaler Familiensonntag in Ruppichteroth:
Sonntag von 10:30 Uhr bis 21:00 Uhr


d)
Fest der Freiwilligen Feuerwehr, Löschzug Winterscheid:
von Freitag 18:00 Uhr bis Samstag 3:00 Uhr
von Samstag 18:00 Uhr bis Sonntag 3:00 Uhr
Sonntag von 9:00 Uhr bis 24:00 Uhr


e)
Fest der Freiwilligen Feuerwehr, Löschzug Ruppichteroth:
von Samstag 20:00 Uhr bis Sonntag 3:00 Uhr
Sonntag von 10:30 Uhr bis 22:00 Uhr


f)
Kirmes in Ruppichteroth:
von Samstag 15:00 Uhr bis Sonntag 3:00 Uhr
Sonntag von 11:00 Uhr bis 24:00 Uhr
Montag von 11:00 Uhr bis 24:00 Uhr


g)
Kirmes in Schönenberg:
Donnerstag 19:00 Uhr bis 21:00 Uhr
von Freitag 19:00 Uhr bis Samstag 3:00 Uhr
von Samstag 16:00 Uhr bis Sonntag 3:00 Uhr
Sonntag von 11:00 Uhr bis 22:00 Uhr
Montag von 11:00 Uhr bis 23:00 Uhr


h)
Kirmes in Winterscheid:
von Samstag 16:00 Uhr bis Sonntag 3:00 Uhr
von Sonntag 10:00 Uhr bis Montag 1:00 Uhr
Montag von 14:00 Uhr bis 24:00 Uhr


i)
„Tanz in den Mai“/„Maiwandern“ in Winterscheid:
vom 30. April 18:00 Uhr bis 1. Mai 3:00 Uhr
1. Mai von 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr


j)
Weihnachtsmarkt in Ruppichteroth:
Samstag von 14:00 Uhr bis 21:00 Uhr
Sonntag von 11:00 Uhr bis 19:00 Uhr.


(2)
Für Karnevalsbälle, Karnevalssitzungen und Karnevalsumzüge ortsansässiger
Vereine werden zu den nachfolgend genannten Zeiten allgemeine Ausnahmen
von den Verboten des § 10 Abs. 1 und Abs. 2 LImschG zur Nutzung von
Tongeräten zugelassen:

 

a)
Weiberfastnacht:
von Donnerstag 13:00 Uhr bis Freitag 3:00 Uhr


b)
Karnevalssamstag:
von Samstag 13:00 Uhr bis Sonntag 3:00 Uhr


c)
Karnevalssonntag:
von Sonntag 13:00 Uhr bis Montag 3:00 Uhr


d)
Rosenmontag:
von Montag 13:00 Uhr bis Dienstag 3:00 Uhr.

4.
Der neue Paragraph 3, Ordnungswidrigkeiten betreffend, erhält folgende Fassung:


§ 3


(1)
Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Regelungen des § 1 oder des § 2
verstößt.


(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 17 Abs. 1 und Abs. 3 LImschG mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden.


Artikel III

Dieser 1. Nachtrag zur ordnungsbehördlichen Verordnung vom 20.02.2018 tritt eine Woche nach dem Tage seiner Verkündung in Kraft.

 

Bekanntmachungsanordnung

Der 1. Nachtrag zur Ordnungsbehördlichen Verordnung über allgemeine Ausnahmen vom Verbot ruhestörender Betätigungen während der Zeit der Nachtruhe im Gebiet der Gemeinde Ruppichteroth wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Verordnung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend
gemacht werden kann, es sei denn,

    a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
    b) diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
    c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
    d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ordnungsbehördliche Verordnung
über das Offenhalten von Verkaufsstellen im öffentlichen
Interesse auf dem Gebiet der Gemeinde Ruppichteroth
vom 08.10.2018


     Der Rat der Gemeinde Ruppichteroth hat aufgrund des § 6 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV. NRW. S. 516), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172) und der §§ 25 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1062) sowie des § 41 Abs. 1 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW.
S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW.
S. 90), in seiner Sitzung am 02.10.2018 folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:

§ 1

Verkaufsstellen dürfen jeweils in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr an Sonntagen wie
folgt geöffnet sein

1.
im Ortsteil Ruppichteroth der Gemeinde Ruppichteroth

a)
in Jahren mit ungerader Jahreszahl am 3. Sonntag im Juni im Zusammenhang
mit der Veranstaltung „Bröltaler Familiensonntag“,

b)
am 3. Sonntag im Oktober im Zusammenhang mit der Kirmes,

c)
am 2. Adventssonntag im Zusammenhang mit dem Weihnachtsmarkt,

2.
im Ortsteil Schönenberg der Gemeinde Ruppichteroth

a)
in Jahren mit gerader Jahreszahl am 4. Sonntag im Mai im Zusammenhang
mit der Veranstaltung „Historische Rheinische Christophorus-Fahrt“, soweit
die Veranstaltung nicht auf den Pfingstsonntag fällt,

b)
am 3. Sonntag im Juli im Zusammenhang mit der Kirmes,

3.
im Ortsteil Winterscheid der Gemeinde Ruppichteroth

a)
am 2. Sonntag im August im Zusammenhang mit der Kirmes,

b)
am 2. Sonntag im November im Zusammenhang mit der Veranstaltung
„Winterscheid stellt aus“, soweit die Veranstaltung nicht auf den
Volkstrauertag fällt.


§ 2

(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig an den in § 1 genannten Sonntagen Verkaufsstellen außerhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten offen hält.

(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 12 LÖG NRW mit einer Geldbuße bis zu
5.000,00 Euro geahndet werden.


§ 3

(1)
Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tag ihrer Verkündung in Kraft.
Ihre Geltungsdauer endet mit Ablauf des 19.10.2038.

(2)
Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Ordnungsbehördliche
Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass auf
dem Gebiet der Gemeinde Ruppichteroth vom 28.02.2011 außer Kraft.

 

Bekanntmachungsanordnung

Die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse auf dem Gebiet der Gemeinde Ruppichteroth wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Verordnung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend
gemacht werden kann, es sei denn,

    a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
    b) diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
    c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
    d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Niederschrift zur Sitzung des Ausschusses für Planung und Umweltschutz

Nachstehend wird die Niederschrift über die Sitzung des Ausschusses für Planung und Umweltschutz des Rates der Gemeinde Ruppichteroth vom 27. September 2018 gemäß § 26 der Geschäftsordnung für den Rat der Gemeinde bekannt gegeben.

Öffentlicher Teil

Tagesordnungspunkt:
Verkehrsberuhigungsmaßnahme in der Straße
"Sonnenhang" in der Ortslage Ruppichteroth

Bürgermeister Loskill berichtet mündlich über den Sachverhalt. Es folgt eine angeregte Diskussion, in deren Verlauf er Fragen der Ausschussmitglieder beantwortet.
Ausschussmitglied Neuber regt an, die Beratung über diesen Tagesordnungspunkt in einer der nächsten Sitzungen des Ausschusses für Planung und Umweltschutz fortzuführen und in diesem Zuge eine öffentliche Ortsbegehung durchzuführen. Ausschussmitglied Voigt stimmt diesem Vorschlag zu und beantragt in diesem Zusammenhang im weiteren Verlauf der Beratungen die Durchführung einer öffentlichen Einwohnerversammlung.

Der Ausschuss für Planung und Umweltschutz beschließt, vor einer weiteren Beratung des Tagesordnungspunktes in einer der nächsten Sitzungen dieses Ausschusses eine öffentliche Ortsbegehung in der Straße „Sonnenhang“ in der Ortslage Ruppichteroth durchzuführen.
Er empfiehlt dem Rat der Gemeinde zu beschließen, nach der vorgenannten Ortsbegehung mit anschließender weiterer Beratung im Ausschuss eine Einwohnerversammlung durchzuführen.
Die Verwaltung wird darüber hinaus beauftragt, bis zu der Ortsbegehung weitere Stellungnahmen der Freiwilligen Feuerwehr Ruppichteroth, des Rettungsdienstes und des Straßenverkehrsamtes des Rhein-Sieg-Kreises einzuholen.

einstimmig

Im Anschluss wird die Sitzung um 18.36 Uhr durch die Ausschussvorsitzende Frau Winkler unterbrochen, um den anwesenden Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit zu geben, Fragen zu dem zuvor beratenen Tagesordnungspunkt zu stellen. Die Fragen werden von Bürgermeister Loskill beantwortet. Die Sitzung wird um 18.47 Uhr wieder eröffnet.


Tagesordnungspunkt:
Abfallentsorgung im Rhein-Sieg-Kreis;
hier: Änderung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den 19 Kommunen  
         und dem Rhein-Sieg-Kreis zur Übertragung von Aufgaben

Der Ausschuss für Planung und Umweltschutz empfiehlt dem Rat der Gemeinde, dem Abschluss der als Anhang beigefügten Zweiten Änderung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den kreisangehörigen Kommunen und dem Rhein-Sieg-Kreis zuzustimmen. Die Verwaltung des Rhein-Sieg-Kreises wird somit ermächtigt, im Rahmen des kommunalaufsichtsrechtlichen Genehmigungsverfahrens eventuell erforderliche redaktionelle Änderungen an der Vereinbarung auf Wunsch der Kommunalaufsicht vorzunehmen.

einstimmig


Tagesordnungspunkt:
Integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept (IsEK) für die Ortslage Ruppichteroth;
hier: Sachstandsbericht

Bürgermeister Loskill informiert den Ausschuss über den aktuellen Sachstand zur Erstellung des IsEK und beantwortet in diesem Zusammenhang die Fragen der Ausschussmitglieder.


Nichtöffentlicher Teil

Im nichtöffentlichen Teil der Sitzung wurde über folgenden Tagesordnungspunkt beraten bzw. beschlossen:

    • Integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept (IsEK) für die Ortslage Ruppichteroth;
hier: Sachstandsbericht

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Satzung
über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage – Entwässerungssatzung – der Gemeinde Ruppichteroth
vom 08.10.2018

Aufgrund

    • der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung 14.07.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 23.01.2018 (GV. NRW.  2018, S. 90), in der jeweils geltenden Fassung,
 
    • der §§ 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18.7.2017 (BGBl. I 2017, S. 2771), in der jeweils geltenden Fassung,
 
    • des § 46 Abs. 2 des Landeswassergesetzes (LWG NRW) vom 25.06.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 08.07.2016 (GV. NRW. 2016, S. 559 ff.), in der jeweils geltenden Fassung,
     
    • der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw NRW) vom 8.11.2013 (GV. NRW. 2013, S. 601 ff) in der jeweils geltenden Fassung sowie

    • des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.2.1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27.08.2017 (BGBl. I S. 3295), in der jeweils geltenden Fassung

hat der Rat der Gemeinde Ruppichteroth am 02.10.2018 folgende Satzung beschlossen:
 
§ 1
Allgemeines

    (1) Die Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde umfasst unter anderem das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln des im Gemeindegebiet anfallenden Abwassers und die Übergabe des Abwassers an den Aggerverband. Soweit für die Übergabe des Abwassers an den Aggerverband Netze oder Netzteile benachbarter Kommunen genutzt werden, erfolgt dies auf der Grundlage öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen nach § 23 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW). Zur Abwasserbeseitigungspflicht gehören nach § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 6 LWG NRW insbesondere

    1. die Planung der abwassertechnischen Erschließung von Grundstücken, deren Bebaubarkeit nach Maßgabe des Baugesetzbuches durch einen Bebauungsplan, einen Vorhaben- und Erschließungsplan oder eine Klarstellungs-, Entwicklungs-, und Ergänzungssatzung begründet worden ist,
    2. das Sammeln und das Fortleiten des auf den Grundstücken des Gemeindegebietes anfallenden Abwassers sowie die Aufstellung und Fortschreibung eines Bestands- und Betriebsplanes nach § 57 Abs. 1 Satz 4 und 5 LWG NRW,
 
    3. das Behandeln und die Einleitung des nach Nummer 2 übernommenen Abwassers sowie die Aufbereitung des durch die Abwasserbeseitigung anfallenden Klärschlamms für seine ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung,

    4. die Errichtung und der Betrieb sowie die Erweiterung oder die Anpassung der für die Abwasserbeseitigung nach den Nummern 2 und 3 notwendigen Anlagen an die Anforderungen der §§ 54 bis 61 WHG und des § 56 LWG NRW,

    5. das Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und dessen Aufbereitung für eine ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung (§ 54 Abs. 2 Satz 2 WHG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 LWG NRW); hierfür gilt die gesonderte Satzung der Gemeinde über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben).

    6. die Aufstellung und Vorlage des Abwasserbeseitigungskonzeptes nach Maßgabe des § 47 LWG NRW.
 
    (2) Die Gemeinde stellt zum Zweck der Abwasserbeseitigung in ihrem Gebiet und zum Zweck der Verwertung oder Beseitigung der bei der gemeindlichen Abwasserbeseitigung anfallenden Rückstände die erforderlichen dezentralen und zentralen Anlagen als öffentliche Einrichtung zur Verfügung (öffentliche Abwasseranlagen). Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören auch dezentrale öffentliche Versickerungsanlagen für Niederschlagswasser sowie Auf- bzw. Ableitungsgräben wie z. B. Straßen- bzw. Wegeseitengräben, die zum Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage gewidmet worden sind. Die öffentlichen dezentralen und zentralen Abwasseranlagen bilden eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit.
 
    (3) Art, Lage und Umfang der öffentlichen Abwasseranlage sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung, Erneuerung, Änderung, Sanierung oder Beseitigung bestimmt die Gemeinde im Rahmen der ihr obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht.

§ 2
Begriffsbestimmungen
 
Im Sinne dieser Satzung bedeuten:
 
    1. Abwasser:
Abwasser ist Schmutzwasser und Niederschlagswasser im Sinne des § 54 Abs. 1 WHG.
 


    2. Schmutzwasser:
Schmutzwasser ist nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser. Als Schmutzwasser gelten nach § 54 Abs. 1 Satz 2 WHG auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.

    3. Niederschlagswasser:
Niederschlagswasser ist nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser.
 
    4. Mischsystem:
Im Mischsystem werden Schmutz- und Niederschlagswasser gemeinsam gesammelt und fortgeleitet.
 
    5. Trennsystem:
Im Trennsystem werden Schmutz- und Niederschlagswasser getrennt gesammelt und fortgeleitet.
 
    6. Öffentliche Abwasseranlage:
 
    a) Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören alle von der Gemeinde selbst oder in ihrem Auftrag betriebenen Anlagen, die dem Sammeln, Fortleiten, Behandeln und Einleiten von Abwasser sowie der Verwertung oder Beseitigung der bei der gemeindlichen Abwasserbeseitigung anfallenden Rückstände dienen.
 
    b) Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören ferner die Grundstücksanschlussleitungen.
 
    c) In den Gebieten, in denen die Abwasserbeseitigung durch ein Druckentwässerungsnetz erfolgt und sich Teile eines solchen Netzes auf den Privatgrundstücken befinden, gehören die Hausanschlussleitungen einschließlich der Druckstationen nicht zur öffentlichen Abwasseranlage.
 
    d) Nicht zur öffentlichen Abwasseranlage im Sinne dieser Satzung gehören Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben.  
 
    7. Anschlussleitungen:

Unter Anschlussleitungen im Sinne dieser Satzung werden Grundstücksanschlussleitungen und Hausanschlussleitungen verstanden.
 
    a) Grundstücksanschlussleitungen sind die Leitungen von der öffentlichen Sammelleitung bis zur Grenze des jeweils anzuschließenden Grundstücks.

    b) Hausanschlussleitungen sind die Leitungen von der privaten Grundstücksgrenze bis zu dem Gebäude oder dem Ort auf dem Grundstück, wo das Abwasser anfällt. Zu den Hausanschlussleitungen gehören auch Leitungen unter der Bodenplatte des Gebäudes auf dem Grundstück, in dem Abwasser anfällt, sowie die Einsteigschächte mit Zugang für Personal und die Inspektionsöffnungen. Bei Druckentwässerungsnetzen ist die Druckstation (inklusive Druckpumpe) auf dem privaten Grundstück Bestandteil der Hausanschlussleitung.
 
    8. Haustechnische Abwasseranlagen:
 
Haustechnische Abwasseranlagen sind die Einrichtungen innerhalb und an zu entwässernden Gebäuden, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung, Rückhaltung und Ableitung des Abwassers auf dem Grundstück dienen (z. B. Abwasserrohre im Gebäude, Dachrinnen, Hebeanlage). Sie gehören nicht zur öffentlichen Abwasseranlage.
 
    9. Druckentwässerungsnetz:
 
Druckentwässerungsnetze sind zusammenhängende Leitungsnetze, in denen der Transport von Abwasser einer Mehrzahl von Grundstücken durch von Pumpen erzeugten Druck erfolgt. Die Druckpumpen und Pumpenschächte sind regelmäßig technisch notwendige Bestandteile des jeweiligen Gesamtnetzes, sie sind jedoch Bestandteil der Hausanschlussleitung, die nicht zur öffentlichen Abwasseranlage gehört.
 
    10. Abscheider:
 
Abscheider sind Fettabscheider, Leicht- und Schwerflüssigkeitsabscheider, Stärkeabscheider und ähnliche Vorrichtungen, die das Eindringen schädlicher Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage durch Abscheiden aus dem Abwasser verhindern.
 
    11. Anschlussnehmer:
 
Anschlussnehmer ist der Eigentümer eines Grundstücks, das an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist. § 19 Absatz 1 gilt entsprechend.
 
    12. Indirekteinleiter:
 
Indirekteinleiter ist derjenige Anschlussnehmer, der Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einleitet oder sonst hineingelangen lässt (vgl. § 58 WHG).
 
    13. Grundstück:
 
Grundstück ist unabhängig von der Eintragung im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen, so kann die Gemeinde für jede dieser Anlagen die Anwendung der für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung verlangen.
 
§ 3
Anschlussrecht

Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde liegenden Grundstücks ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung berechtigt, von der Gemeinde den Anschluss seines Grundstücks an die bestehende öffentliche Abwasseranlage zu verlangen (Anschlussrecht).

§ 4
Begrenzung des Anschlussrechts
 
    (1) Das Anschlussrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die an eine betriebsfertige und aufnahmefähige öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können. Dazu muss die öffentliche Abwasserleitung in unmittelbarer Nähe des Grundstücks oder auf dem Grundstück verlaufen. Eine öffentliche Abwasserleitung verläuft auch dann in unmittelbarer Nähe des Grundstücks, wenn über einen öffentlichen oder privaten Weg ein unmittelbarer Zugang zu einer Straße besteht, in welcher ein öffentlicher Kanal verlegt ist. Die Gemeinde kann den Anschluss auch in anderen Fällen zulassen, wenn hierdurch das öffentliche Wohl nicht beeinträchtigt wird.
 
    (2) Die Gemeinde kann den Anschluss versagen, wenn die zuständige Behörde unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 5 Satz 1 LWG NRW die Abwasserbeseitigungspflicht auf Antrag der Gemeinde auf den privaten Grundstückseigentümer übertragen hat. Dieses gilt nicht, wenn sich der Grundstückseigentümer bereit erklärt, die mit dem Anschluss verbundenen Mehraufwendungen zu tragen.
 
    (3) Der Anschluss ist auch ausgeschlossen, soweit die Gemeinde von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist und die Abwasserbeseitigungspflicht gemäß § 49 Abs. 6 LWG NRW auf einen Dritten übertragen worden ist.
 
§ 5
Anschlussrecht für Niederschlagswasser
 
    (1) Das Anschlussrecht erstreckt sich grundsätzlich auch auf das Niederschlagswasser.
 
    (2) Dieses gilt nicht für Niederschlagswasser von Grundstücken, soweit die Pflicht zur Beseitigung des Niederschlagswassers gemäß § 49 Abs. 4 LWG NRW dem Eigentümer des Grundstücks obliegt oder anderweitig (z.B. § 49 Abs. 3 LWG NRW) einem Dritten zugewiesen ist.
§ 6
Benutzungsrecht
 
Nach der betriebsfertigen Herstellung der Anschlussleitung hat der Anschlussnehmer vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung und unter Beachtung der technischen Bestimmungen für den Bau und den Betrieb der haustechnischen Abwasseranlagen das Recht, das auf seinem Grundstück anfallende Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungsrecht).

§ 7
Begrenzung des Benutzungsrechts
 
    (1) In die öffentliche Abwasseranlage dürfen solche Stoffe und Abwässer nicht eingeleitet werden, die aufgrund ihrer Inhaltsstoffe
 
        1. die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder
        2. das in der öffentlichen Abwasseranlage beschäftige Personal gefährden oder gesundheitlich beeinträchtigen oder
        3. die Abwasseranlage in ihrem Bestand angreifen oder ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung gefährden, erschweren oder behindern oder
        4. den Betrieb der Abwasserbehandlung erheblich erschweren oder verteuern oder
        5. die Klärschlammbehandlung, -beseitigung oder -verwertung beeinträchtigen oder verteuern oder
        6. die Abwasserreinigungsprozesse in der Abwasserbehandlungsanlage so erheblich stören, dass dadurch die Anforderungen der wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis nicht eingehalten werden können.

    (2) In die öffentliche Abwasseranlage dürfen insbesondere nicht eingeleitet werden:
        1. feste Stoffe, auch in zerkleinertem Zustand, die zu Ablagerungen oder Verstopfungen in der Kanalisation führen können,
        2. Schlämme aus Neutralisations-, Entgiftungs- und sonstigen privaten Behandlungsanlagen,  
        3. Abwässer und Schlämme aus Anlagen zur örtlichen Abwasserbeseitigung, insbesondere aus Kleinkläranlagen, abflusslosen Gruben, Sickerschächten, Schlammfängen und gewerblichen Sammelbehältern, soweit sie nicht in eine für diesen Zweck vorgesehene gemeindliche Einleitungsstelle eingeleitet werden,
        4. flüssige Stoffe, die im Kanalnetz erhärten können, sowie Stoffe, die nach Übersättigung im Abwasser in der Kanalisation ausgeschieden werden und zu Abflussbehinderungen führen können,
        5. nicht neutralisierte Kondensate aus erd- und flüssiggasbetriebenen Brennwertanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 24 KW sowie nicht neutralisierte Kondensate aus sonstigen Brennwertanlagen,
        6. radioaktives Abwasser,
        7. Inhalte von Chemietoiletten,
        8. nicht desinfiziertes Abwasser aus Infektionsabteilungen von Krankenhäusern und medizinischen Instituten,
        9. flüssige Stoffe aus landwirtschaftlicher Tierhaltung wie Gülle und Jauche,
        10. Silagewasser,
        11. Grund-, Drainage- und Kühlwasser und sonstiges Wasser, wie z. B. wild abfließendes Wasser (§ 37 WHG),
        12. Blut aus Schlachtungen,
        13. gasförmige Stoffe und Abwasser, das Gase in schädlichen Konzentrationen freisetzen kann,
        14. feuergefährliche und explosionsfähige Stoffe sowie Abwasser, aus dem explosionsfähige Gas-Luft-Gemische entstehen können,
        15. Emulsionen von Mineralölprodukten,
        16. Medikamente und pharmazeutische Produkte.
 
    (3) Abwasser darf nur eingeleitet werden, wenn folgende Grenzwerte an der Übergabestelle zur öffentlichen Abwasseranlage nicht überschritten sind:

Blei                    0,5 mg/l
Cadmium (Cd)                0,1 “
Chlorkohlenwasserstoff        2,0 “
Chrom (Ce) gesamt            0,5 “
Chrom (cr)6-wertig            0,1 “
Cyanid (leicht freisetzbar)        0,2 “
Kupfer (Cu)                0,5 “
Nickel (Ni)                0,5 “
Quecksilber (Hg)            0,03 mg/l
Silber (Ag)                0,1 “
Zink (Zn)                2,0 “
AOX                        1,0 “
 
Eine Verdünnung oder Vermischung des Abwassers mit dem Ziel, diese Grenzwerte einzuhalten, darf nicht erfolgen.  
 
    (4) Die Gemeinde kann im Einzelfall Schadstofffrachten, Volumenstrom und/oder Konzentration festlegen. Sie kann das Benutzungsrecht davon abhängig machen, dass auf dem Grundstück eine Vorbehandlung oder eine Rückhaltung und dosierte Einleitung des Abwassers erfolgt.
 
    (5) Eine Einleitung von Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage auf anderen Wegen als über die Anschlussleitung eines Grundstückes darf nur mit Einwilligung der Gemeinde erfolgen.  
 
    (6) Die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage ist ausgeschlossen, soweit die Gemeinde von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist.
 
    (7) Die Gemeinde kann auf Antrag befristete, jederzeit widerrufliche Befreiungen von den Anforderungen der Absätze 2 bis 6 erteilen, wenn sich andernfalls eine nicht beabsichtigte Härte für den Verpflichteten ergäbe und Gründe des öffentlichen Wohls der Befreiung nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Gemeinde auf Antrag zulassen, dass Grund-, Drainage-, Kühlwasser und sonstiges Wasser, wie z. B. wild abfließendes Wasser (§ 37 WHG), der Abwasseranlage zugeführt werden. Der Indirekteinleiter hat seinem Antrag die von der Gemeinde verlangten Nachweise beizufügen.
 
    (8) Ein Anspruch auf Einleitung von Stoffen, die kein Abwasser sind, besteht nicht. Dieses gilt auch für den Fall, dass die zuständige Behörde im Fall des § 55 Abs. 3 WHG die Einleitung gemäß § 58 Abs. 1 LWG NRW genehmigt.
 
    (9) Die Gemeinde kann die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um
 
        1. das Einleiten oder Einbringen von Abwasser oder Stoffen zu verhindern, welche unter Verletzung der Absätze 1 und 2 erfolgt,
 
        2. das Einleiten von Abwasser zu verhindern, dass die Grenzwerte nach Absatz 3 nicht einhält.

§ 8
Abscheide- und sonstige Vorbehandlungsanlagen
 
    (1) Abwasser mit Leichtflüssigkeiten wie Benzin, Benzol, Diesel, Heiz- oder Schmieröl sowie fetthaltiges Abwasser ist vor der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage in entsprechende Abscheider einzuleiten und dort zu behandeln. Für fetthaltiges häusliches Abwasser gilt dieses jedoch nur, wenn die Gemeinde im Einzelfall verlangt, dass auch dieses Abwasser in entsprechende Abscheider einzuleiten und dort zu behandeln ist.
 
    (2) Für die Einleitung von Niederschlagswasser kann von der Gemeinde eine Behandlung (Reinigung) auf dem Grundstück des Anschlussnehmers in einer von ihm zu errichtenden und zu betreibenden Abscheide- oder sonstigen Behandlungsanlage angeordnet werden, wenn der Verschmutzungsgrad des Niederschlagswassers für die Gemeinde eine Pflicht zur Behandlung nach dem sog. Trenn-Erlass vom 26.05.2004 (MinBl. NRW 2004, S. 583 ff.) auslöst. Die vorstehende Behandlungspflicht gilt auch für Straßenbaulastträger, die das Straßenoberflächenwasser in die öffentliche Abwasseranlage einleiten.
 
    (3) Stoffe aus Verarbeitungsbetrieben tierischer Nebenprodukte und von Schlachtabwässern aus Schlachthöfen nach den Artikeln 8, 9 und 10 (Material der Kategorien 1, 2 und 3) der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 müssen durch den Anschlussnehmer durch ein Feststoffrückhaltesystem mit einer maximalen Maschenweite von 2 mm geführt werden.
 
    (4) Die Abscheider und sonstigen Vorbehandlungsanlagen und deren Betrieb müssen den einschlägigen technischen und rechtlichen Anforderungen entsprechen. Die Gemeinde kann darüber hinausgehende Anforderungen an den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung der Abscheider stellen, sofern dies im Einzelfall zum Schutz der öffentlichen Abwasseranlage erforderlich ist.
 
    (5) Das Abscheidegut oder die Stoffe, die bei der Vorbehandlung anfallen, sind in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften zu entsorgen und dürfen der öffentlichen Abwasseranlage nicht zugeführt werden.
 
§ 9
Anschluss- und Benutzungszwang

    (1) Jeder Anschlussberechtigte ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, sein Grundstück in Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG NRW an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald Abwasser auf dem Grundstück anfällt (Anschlusszwang).
    (2) Der Anschlussnehmer ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, das gesamte auf seinem Grundstück anfallende Abwasser (Schmutzwasser und Niederschlagswasser) in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungszwang), um seine Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG NRW zu erfüllen.
 
    (3) Ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht nicht, wenn die in § 49 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 LWG NRW genannten Voraussetzungen für in landwirtschaftlichen Betrieben anfallendes Abwasser vorliegen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist der Gemeinde nachzuweisen.
 
    (4) Unabhängig vom Vorliegen der in Absatz 3 erwähnten Voraussetzungen ist das häusliche Abwasser aus landwirtschaftlichen Betrieben an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen und dieser zuzuführen.
 
    (5) Der Anschluss- und Benutzungszwang besteht in Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG NRW auch für das Niederschlagswasser. Dieses gilt nicht in den Fällen des § 5 Absätze 2 dieser Satzung.  
 
    (6) In den im Trennsystem entwässernden Bereichen sind das Schmutz- und das Niederschlagswasser den jeweils dafür bestimmten Anlagen zuzuführen.
 
    (7) Bei Neu- und Umbauten muss das Grundstück vor der Benutzung der baulichen Anlage an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sein. Ein Zustimmungsverfahren nach § 14 Absatz 1 ist durchzuführen.
 
    (8) Entsteht das Anschlussrecht erst nach der Errichtung einer baulichen Anlage, so ist das Grundstück innerhalb von drei Monaten anzuschließen, nachdem durch öffentliche Bekanntmachung oder Mitteilung an den Anschlussberechtigten angezeigt wurde, dass das Grundstück angeschlossen werden kann.
 
§ 10
Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für Schmutzwasser
 
    (1) Der Grundstückseigentümer kann auf Antrag vom Anschluss- und Benutzungszwang für Schmutzwasser ganz oder teilweise befreit werden, wenn ihm die Abwasserbeseitigungspflicht durch die zuständige Behörde ganz oder teilweise übertragen worden ist.  
 
    (2) Die anderweitige Beseitigung oder Verwertung des Schmutzwassers um Schmutzwassergebühren zu sparen, begründet keinen Anspruch auf Befreiung.

§ 11
Nutzung des Niederschlagswassers
 
Beabsichtigt der Grundstückseigentümer die Nutzung des auf seinem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers, so hat er dieses der Gemeinde anzuzeigen. Die Gemeinde stellt ihn in diesem Fall unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 4 Satz 3 LWG NRW von der Überlassung des verwendeten Niederschlagswassers frei, wenn die ordnungsgemäße Verwendung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück sichergestellt ist und ein Überlauf an den öffentlichen Kanal besteht, so dass eine Überschwemmung von Nachbargrundstücken durch Niederschlagswasser ausgeschlossen werden kann.  
 

§ 12
Besondere Bestimmungen für Druckentwässerungsnetze
 
    (1) Führt die Gemeinde aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen die Entwässerung mittels eines Druckentwässerungsnetzes durch, hat der Grundstückseigentümer auf seine Kosten auf seinem Grundstück einen Pumpenschacht mit einer für die Entwässerung ausreichend bemessenen Druckpumpe sowie die dazugehörige Druckleitung bis zur Grundstücksgrenze herzustellen, zu betreiben, zu unterhalten, instand zu halten und gegebenenfalls zu ändern und zu erneuern. Die Entscheidung über Art, Ausführung, Bemessung und Lage des Pumpenschachtes, der Druckpumpe und der dazugehörigen Druckleitung trifft die Gemeinde.
 
    (2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, mit einem geeigneten Fachunternehmer einen Wartungsvertrag abzuschließen, der eine Wartung der Druckpumpe entsprechend den Angaben des Herstellers sicherstellt. Der Wartungsvertrag ist der Gemeinde bis zur Abnahme der Druckleitung, des Pumpenschachtes und der Druckpumpe vorzulegen. Für bereits bestehende Druckpumpen ist der Wartungsvertrag innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieser Bestimmung vorzulegen.  
 
    (3) Die Gemeinde kann den Nachweis der durchgeführten Wartungsarbeiten verlangen.
 
    (4) Der Pumpenschacht muss jederzeit frei zugänglich und zu öffnen sein. Eine Überbauung oder Bepflanzung des Pumpenschachtes ist unzulässig.  

§ 13
Ausführung von Anschlussleitungen

    (1) Jedes anzuschließende Grundstück ist unterirdisch mit einer eigenen Anschlussleitung und ohne technischen Zusammenhang mit den Nachbargrundstücken an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen. In Gebieten mit Mischsystem (Mischwasserkanal) ist für jedes Grundstück eine Anschlussleitung, in Gebieten mit Trennsystem (Schmutzwässer- und Regenwasserkanal) je eine Anschlussleitung für Schmutz- und für Niederschlagswasser herzustellen. Im Trennsystem sind für Schmutzwasser und für Niederschlagswasser jeweils getrennte Einsteigeschächte oder Inspektionsöffnungen vorzusehen. Die näheren Einzelheiten ergeben sich aus § 13 Abs. 4 dieser Satzung. Auf Antrag können mehrere Anschlussleitungen verlegt werden. Die Gemeinde kann den Nachweis über den ordnungsgemäßen Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage im Rahmen des Zustimmungsverfahrens nach § 14 dieser Satzung verlangen.
 
    (2) Wird ein Grundstück nach seinem Anschluss in mehrere selbständige Grundstücke geteilt, so gilt Absatz 1 für jedes der neu entstehenden Grundstücke.
 
    (3) Der Grundstückseigentümer hat sich gegen Rückstau von Abwasser aus dem öffentlichen Kanal zu schützen. Hierzu hat er in Ablaufstellen unterhalb der Rückstauebene (in der Regel die Straßenoberkante) funktionstüchtige sowie geeignete Rückstausicherungen gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik einzubauen. Die Rückstausicherung muss jederzeit zugänglich sein und so errichtet und betrieben werden, dass eine Selbstüberwachung des Zustandes und der Funktionstüchtigkeit der Anschlussleitung möglich ist.
 
    (4) Bei der Neuerrichtung einer Anschlussleitung auf einem privaten Grundstück hat der Grundstückseigentümer unter Beachtung des § 8 Abs. 1 Satz 4 SüwVO Abw NRW in der Nähe der Grundstücksgrenze auf seinem Grundstück außerhalb des Gebäudes bei Anschlusstiefen bis zu 150 cm eine Inspektionsöffnung und bei Anschlusstiefen von mehr als 150 cm einen Einsteigeschacht mit Zugang für Personal einzubauen. Bei bestehenden Anschlussleitungen ist der Grundstückseigentümer zum nachträglichen Einbau eines geeigneten Einsteigeschachtes oder einer geeigneten Inspektionsöffnung verpflichtet, wenn er die Anschlussleitung erneuert oder verändert. In Ausnahmefällen kann auf Antrag des Grundstückseigentümers von der Errichtung eines Einsteigschachtes oder einer Inspektionsöffnung außerhalb des Gebäudes abgesehen werden. Inspektionsöffnungen müssen einen Mindestdurchmesser von 400 mm haben. Einsteigeschächte mit Zugang für Personal sind mit einem Mindestdurchmesser von 1.000 mm, bei Rechteckquerschnitten mit einem Innenmaß von mindestens 750 mm x 1.200 mm auszuführen. Als Baustoffe sind Beton/Stahlbeton, Kunststoff oder Mauerwerk entsprechend der jeweiligen statischen Anforderungen zugelassen. Die Ausführung muss wasserdicht erfolgen und verkehrssicher hergestellt werden. Bei Einsteigeschächten für Personal ist die Zugänglichkeit mit fest eingebauten Steigeisen sicherzustellen. Die Inspektionsöffnung bzw. der Einsteigeschacht muss jederzeit frei zugänglich und zu öffnen sein. Der Durchfluss kann im offenen Gerinne oder einer durchgängigen Verrohrung mit eingebauter Reinigungsklappe/Inspektionsöffnung erfolgen. Eine Überbauung oder Bepflanzung der Inspektionsöffnung bzw. des Einsteigeschachts ist unzulässig.
 
    (5) Die Anzahl, Führung, lichte Weite und technische Ausführung der Anschlussleitungen bis zum Einsteigeschacht oder zur Inspektionsöffnung sowie die Lage, Ausführung und lichte Weite des Einsteigeschachtes oder der Inspektionsöffnung bestimmt die Gemeinde.
 
    (6) Die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Beseitigung sowie die laufende Unterhaltung der haustechnischen Abwasseranlagen sowie der Hausanschlussleitung auf dem anzuschließenden Grundstück führt der Grundstückseigentümer auf seine Kosten durch. Die Hausanschlussleitung ist in Abstimmung mit der Gemeinde zu erstellen.  
    (7) Besteht für die Ableitung des Abwassers kein natürliches Gefälle zur öffentlichen Abwasseranlage, so kann die Gemeinde von dem Grundstückseigentümer zur ordnungsgemäßen Entwässerung des Grundstücks den Einbau und den Betrieb einer Hebeanlage verlangen. Die Kosten trägt der Grundstückseigentümer. Die Hebeanlage muss so errichtet und betrieben werden, dass eine Selbstüberwachung des Zustandes und der Funktionstüchtigkeit der Anschlussleitung möglich ist.
 
    (8) Auf Antrag kann die Gemeinde zulassen, dass zwei oder mehr Grundstücke durch eine gemeinsame Anschlussleitung entwässert werden. Der Antrag wird insbesondere unter Berücksichtigung der Regelung in § 46 Abs. 1 Satz 3 LWG NRW dann abgelehnt, wenn die Leitungs-, Benutzungs- und Unterhaltungsrechte nicht durch eine im Grundbuch eingetragene entsprechende Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB) abgesichert worden sind. Der Nachweis der Absicherung durch eine Grunddienstbarkeit ist durch einen Auszug aus dem Grundbuch zu führen.
 
    (9) Werden an Straßen, in denen noch keine öffentliche Abwasseranlage vorhanden ist, Neubauten errichtet oder Nutzungen vorgenommen, die einen Abwasseranfall nach sich ziehen, hat der Grundstückseigentümer auf seinem Grundstück Anlagen für einen späteren Anschluss in Abstimmung mit der Gemeinde auf seine Kosten vorzubereiten.
 
§ 14
Zustimmungsverfahren

    (1) Die Herstellung oder Änderung des Anschlusses bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Diese ist rechtzeitig, spätestens jedoch vier Wochen vor der Durchführung der Anschlussarbeiten, zu beantragen. Besteht Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Abwasseranlage, gilt der Antrag mit der Aufforderung der Gemeinde, den Anschluss vorzunehmen, als gestellt. Eine Zustimmung wird erst dann erteilt, wenn eine Abnahme des Anschlusses durch die Gemeinde an der offenen Baugrube erfolgt ist.

    (2) Bei der Antragstellung sind der Gemeinde unter dem Vorbehalt der Anforderung weiterer Bauvorlagen zur Klarstellung und Verdeutlichung der Grundstücksentwässerungsplanung folgende Unterlagen in zweifacher Ausfertigung vorzulegen:

    1. amtlicher Antragsvordruck
    2. Beschreibung der Grundstücksentwässerung bzw. der geplanten Änderungen sowie
    3. Lageplan mit Einzeichnung der Entwässerungseinrichtungen wie z.B. Fallrohre, Grundleitungen, Hausanschlussleitungen, Hebeanlagen, Abscheideanlagen, Einsteigeschächte, Inspektionsöffnungen und Zisternen

    (3) Bei geplanten Einleitungen, deren Beschaffenheit erheblich vom häuslichen Abwasser abweicht, sind der Gemeinde mit dem Antrag auf Zustimmung nach Abs. 1 die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge zu benennen. Auf Verlangen ist der Gemeinde Auskunft über die Zusammensetzung des Abwassers, den Abwasseranfall und die Vorbehandlung des Abwassers zu erteilen.
 
    (4) Den Abbruch eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes hat der Anschlussnehmer eine Woche vor der Außerbetriebnahme des Anschlusses der Gemeinde mitzuteilen.

§ 15
Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen
 
    (1) Für die Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen gilt die Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – SüwVO Abw NRW). Private Abwasserleitungen sind gemäß den §§ 60, 61 WHG, § 56 LWG NRW, § 8 Abs. 1 SüwVO Abw NRW so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Hierzu gehört auch die ordnungsgemäße Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG NRW gegenüber der Gemeinde.
 
    (2) Zustands- und Funktionsprüfungen an privaten Abwasserleitungen dürfen nur durch anerkannte Sachkundige gemäß § 12 SüwVO Abw NRW durchgeführt werden.
 
    (3) Nach § 7 Satz 1 SüwVO Abw NRW sind im Erdreich oder unzugänglich verlegte private Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser einschließlich verzweigter Leitungen unter der Kellerbodenplatte oder der Bodenplatte des Gebäudes ohne Keller sowie zugehörige Einsteigeschächte oder Inspektionsöffnungen zu prüfen. Ausgenommen von der Prüfpflicht sind nach § 7 Satz 2 SüwVO Abw NRW Abwasserleitungen, die zur alleinigen Ableitung von Niederschlagswasser dienen und Leitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Abwasser aufgefangen und erkannt wird.
 
    (4) Für welche Grundstücke und zu welchem Zeitpunkt eine Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen durchzuführen ist, ergibt sich aus den §§ 7 bis 9 SüwVO Abw NRW. Nach § 8 Abs. 2 SüwVO Abw NRW hat der Eigentümer des Grundstücks bzw. nach § 8 Abs. 6 SüwVO Abw NRW der Erbbauberechtigte private Abwasserleitungen, die Schmutzwasser führen, nach ihrer Errichtung oder nach ihrer wesentlichen Änderung unverzüglich von Sachkundigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf deren Zustand und Funktionstüchtigkeit prüfen zu lassen. Die Prüfpflicht und Prüffristen für bestehende Abwasserleitungen ergeben sich im Übrigen aus § 8 Abs. 3 und Abs. 4 SüwVO Abw NRW. Legt die Gemeinde darüber hinaus durch gesonderte Satzung gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LWG NRW Prüffristen fest, so werden die betroffenen Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten durch die Gemeinde hierüber im Rahmen der ihr obliegenden Unterrichtungs- und Beratungspflicht (§ 46 Abs. 2 Satz 3 LWG NRW) informiert. Das gleiche gilt, wenn die Gemeinde Satzungen nach altem Recht gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 LWG NRW fortführt.
 
    (5) Zustands- und Funktionsprüfungen müssen nach § 9 Abs. 1 SüwVO Abw NRW nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchgeführt werden. Nach § 8 Abs. 1 Satz 4 SüwVO Abw NRW gelten die DIN 1986 Teil 30 und die DIN EN 1610 als allgemein anerkannte Regeln der Technik, soweit die SüwVO Abw NRW keine abweichenden Regelungen trifft.

    (6) Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW ist das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung in einer Bescheinigung gemäß Anlage 2 der SüwVO Abw NRW zu dokumentieren. Dabei sind der Bescheinigung die in § 9 Abs. 2 Satz 2 SüwVO Abw NRW genannten Anlagen beizufügen. Diese Bescheinigung nebst Anlagen ist der Gemeinde durch den Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten (§ 8 Abs. 2 bzw. Abs. 8 SüwVO Abw NRW) unverzüglich nach Erhalt vom Sachkundigen vorzulegen, damit eine zeitnahe Hilfestellung durch die Gemeinde erfolgen kann.  
 
    (7) Private Abwasserleitungen, die nach dem 01.01.1996 auf Zustand und Funktionstüchtigkeit geprüft worden sind, bedürfen nach § 11 SüwVO Abw NRW keiner erneuten Prüfung, sofern Prüfung und Prüfbescheinigung den zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden Anforderungen entsprochen haben.
 
    (8) Die Sanierungsnotwendigkeit und der Sanierungszeitpunkt ergeben sich grundsätzlich aus § 10 Abs. 1 SüwVO Abw NRW. Über mögliche Abweichungen von den Sanierungsfristen in § 10 Abs. 1 SüwVO Abw NRW kann die Gemeinde gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall entscheiden.
 
§ 16
Abwasseruntersuchungen
 
    (1) Die Gemeinde ist jederzeit berechtigt, Abwasseruntersuchungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Sie bestimmt die Entnahmestellen sowie Art, Umfang und Turnus der Probenahmen.
 
    (2) Die Kosten für die Untersuchungen trägt der Anschlussnehmer, falls sich herausstellt, dass ein Verstoß gegen die Benutzungsbestimmungen dieser Satzung vorliegt.
 
§ 17
Auskunfts- und Benachrichtigungspflicht, Betretungsrecht
 
    (1) Der Grundstückseigentümer ist gemäß § 98 Abs. 1 LWG NRW i. V. m. § 101 Abs. 1 WHG verpflichtet, der Gemeinde auf Verlangen die für den Vollzug dieser Satzung erforderlichen Auskünfte über Bestand und Zustand der haustechnischen Abwasseranlagen und der Hausanschlussleitung zu erteilen.
 
    (2) Die Anschlussnehmer haben die Gemeinde unverzüglich zu benachrichtigen, wenn
 
        1. der Betrieb ihrer haustechnischen Abwasseranlagen durch Umstände beeinträchtigt wird, die auf Mängel der öffentlichen Abwasseranlage zurückzuführen sein können (z. B. Verstopfungen von Abwasserleitungen),
 
        2. Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage geraten sind oder zu geraten drohen, die den Anforderungen nach § 7 nicht entsprechen,
 
        3. sich Art oder Menge des anfallenden Abwassers erheblich ändert,
 
        4. sich die der Erklärung nach § 14 Absatz 3 zugrunde liegenden Daten erheblich ändern oder

        5. für ein Grundstück die Voraussetzungen des Anschluss- und Benutzungsrechtes entfallen.
 
    (3) Bedienstete der Gemeinde und Beauftragte der Gemeinde mit Berechtigungsausweis sind berechtigt, die angeschlossenen Grundstücke zu betreten, soweit dieses zum Zweck der Erfüllung der gemeindlichen Abwasserbeseitigungspflicht oder zum Vollzug dieser Satzung erforderlich ist. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten haben das Betreten von Grundstücken und Räumen zu dulden und ungehindert Zutritt zu allen Anlageteilen auf den angeschlossenen Grundstücken zu gewähren. Das Betretungsrecht gilt nach § 98 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW auch für Anlagen zur Ableitung von Abwasser, das der Gemeinde zu überlassen ist. Die Grundrechte der Verpflichteten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Grundgesetzes (GG - Freiheit der Person), Art. 13 (Unverletzlichkeit der Wohnung) und Art. 14 (Eigentum) sind insbesondere bezogen auf die Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG NRW gemäß § 124 LWG NRW eingeschränkt.

§ 18
Haftung
 
    (1) Der Anschlussnehmer hat für eine ordnungsgemäße Benutzung der haustechnischen Abwasseranlagen nach den Vorschriften dieser Satzung zu sorgen. Er haftet für alle Schäden und Nachteile, die der Gemeinde infolge eines mangelhaften Zustandes oder einer satzungswidrigen Benutzung der haustechnischen Abwasseranlagen oder infolge einer satzungswidrigen Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage entstehen.
 
    (2) In gleichem Umfang hat der Ersatzpflichtige die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen.
 
    (3) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt hervorgerufen werden. Sie haftet auch nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass die vorgeschriebenen Rückstausicherungen nicht vorhanden sind oder nicht ordnungsgemäß funktionieren.

§ 19
Berechtigte und Verpflichtete
 
    (1) Die Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung für Grundstückseigentümer ergeben, gelten entsprechend für Erbbauberechtigte und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte sowie für die Träger der Baulast von Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile.
 
    (2) Darüber hinaus gelten die Pflichten, die sich aus dieser Satzung für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage ergeben, für jeden, der

        1. berechtigt oder verpflichtet ist, das auf den angeschlossenen Grundstücken anfallende Abwasser abzuleiten (also insbesondere auch Pächter, Mieter, Untermieter etc.) oder

        2. der öffentlichen Abwasseranlage tatsächlich Abwasser zuführt.
 
    (3) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 20
Ordnungswidrigkeiten

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen


        1. § 7 Absatz 1 und 2  
Abwässer oder Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage einleitet oder einbringt, deren Einleitung oder Einbringung ausgeschlossen ist,
 
        2. § 7 Absatz. 3 und 4
Abwasser über den zugelassenen Volumenstrom hinaus einleitet oder hinsichtlich der Beschaffenheit und der Inhaltsstoffe des Abwassers die Grenzwerte nicht einhält oder das Abwasser zur Einhaltung der Grenzwerte verdünnt oder vermischt,
 
        3. § 7 Absatz 5
Abwasser ohne Einwilligung der Gemeinde auf anderen Wegen als über die Anschlussleitung eines Grundstückes in die öffentliche Abwasseranlage einleitet,
 
        4. § 8
Abwasser mit Leichtflüssigkeiten wie Benzin, Benzol, Diesel, Heiz- oder Schmieröl sowie fetthaltiges Abwasser vor der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage nicht in entsprechende Abscheider einleitet oder Abscheider nicht oder nicht ordnungsgemäß einbaut oder betreibt oder Abscheidegut nicht in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften entsorgt oder Abscheidegut der öffentlichen Abwasseranlage zuführt,
 
        5. § 9 Absatz 2
das Abwasser nicht in die öffentliche Abwasseranlage einleitet,
 
        6. § 9 Absatz 6
in den im Trennsystem entwässerten Bereichen das Schmutz- und das Niederschlagswasser nicht den jeweils dafür bestimmten Anlagen zuführt,
 
        7. § 11
auf seinem Grundstück anfallendes Niederschlagswasser als Brauchwasser nutzt, ohne dieses der Gemeinde angezeigt zu haben,
 
        8. §§ 12, Abs. 4, 13 Absatz 4 die Pumpenschächte, die Inspektionsöffnungen oder Einsteigeschächte nicht frei zugänglich hält,
 
        9. § 14 Absatz 1
den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage ohne vorherige Zustimmung der Gemeinde herstellt oder ändert,
 
        10. § 14 Absatz 4
den Abbruch eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes nicht oder nicht rechtzeitig der Gemeinde mitteilt,
 
        11. § 15 Absatz 6 Satz 3
die Bescheinigung über das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung der Gemeinde nicht vorlegt,
 
        12. § 14 Absatz 3
der Gemeinde die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge nicht oder nicht rechtzeitig benennt oder auf ein entsprechendes Verlangen der Gemeinde keine oder nur eine unzureichende Auskunft über die Zusammensetzung des Abwassers, den Abwasseranfall und die Vorbehandlung des Abwassers erteilt,
 
        13. § 17 Absatz 3
die Bediensteten der Gemeinde oder die durch die Gemeinde Beauftragten mit Berechtigungsausweis daran hindert, zum Zweck der Erfüllung der gemeindlichen Abwasserbeseitigungspflicht oder zum Vollzug dieser Satzung die angeschlossenen Grundstücke zu betreten oder diesem Personenkreis nicht ungehinderten Zutritt zu allen Anlageteilen auf den angeschlossenen Grundstücken gewährt.
 
    (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer unbefugt Arbeiten an der öffentlichen Abwasseranlage vornimmt, Schachtabdeckungen oder Einlaufroste öffnet, Schieber bedient oder in einen Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage, etwa einen Abwasserkanal, einsteigt.
 
    (3) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 und 2 können gemäß § 7 Abs. 2 GO NRW i. V. m. § 17 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden.
 
§ 21
Inkrafttreten
 
Diese Satzung tritt am 1.1.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde vom 8.12.1986 außer Kraft.


Bekanntmachungsanordnung

Die Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage – Entwässerungssatzung – der Gemeinde Ruppichteroth wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend
gemacht werden kann, es sei denn,

    a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
    b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
    c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
    d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Satzung
über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen
(Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben)
vom 08.10.2018

Aufgrund
    • der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 23.01.2018 (GV. NRW. 2018, S. 90), in der jeweils geltenden Fassung,

    • der §§ 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18.7.2017 (BGBl. I 2017, S. 2771), in der jeweils geltenden Fassung,
 
    • der §§ 43 ff., 46 LWG NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.07.2016 (GV. NRW. 2016, S. 559 ff.), in der jeweils geltenden Fassung,
 
    • der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw – GV. NRW. 2013, S. 602 ff. –), zuletzt geändert durch Art. 20 des Gesetzes vom 08.07.2016 (GV. NRW. 2016, S. 559 ff.), in der jeweils geltenden Fassung,
 
    • des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19.02.1997 (BGBl. I 1997, S. 602), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 27.08.2017 (BGBl. I 2017, S. 3295), in der jeweils geltenden Fassung,
 
hat der Rat der Gemeinde Ruppichteroth am 02.10.2018 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Allgemeines

    (1) Die Gemeinde Ruppichteroth betreibt in ihrem Gebiet die Entsorgung des Inhaltes der Grundstücksentwässerungsanlagen als öffentliche Einrichtung. Diese bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit.
 
    (2) Grundstücksentwässerungsanlagen im Sinne dieser Satzung sind abflusslose Gruben und Kleinkläranlagen für Schmutzwasser im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG. Betreiber der Grundstücksentwässerungsanlage ist der Grundstückseigentümer. Die Grundstücksentwässerungsanlage ist gemäß § 60 WHG und § 56 LWG NRW nach den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik zu bauen, zu betreiben und zu unterhalten.
 
    (3) Die Entsorgung umfasst die Entleerung der Anlage sowie Abfuhr und Behandlung der Anlageninhalte. Zur Durchführung der Entsorgung kann sich die Gemeinde Dritter als Erfüllungsgehilfen bedienen.  
 
§ 2
Anschluss- und Benutzungsrecht

    (1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde liegenden Grundstückes ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung berechtigt, von der Gemeinde die Entsorgung einer Grundstücksentwässerungsanlage und die Übernahme des Inhaltes zu verlangen (Anschluss- und Benutzungsrecht).
 
    (2) Bei landwirtschaftlichen Betrieben sind Kleinkläranlagen von der Entleerung ausgeschlossen, bei denen die Pflicht zum Abfahren und Aufbereiten des anfallenden Klärschlammes auf Antrag der Gemeinde von der zuständigen Behörde gemäß § 49 Abs. 5 Satz 2 LWG NRW auf den Nutzungsberechtigten des Grundstücks übertragen worden ist.

§ 3
Begrenzung des Benutzungsrechtes

    (1) Von der Entsorgung im Rahmen dieser Satzung ist Abwasser ausgeschlossen, das aufgrund seiner Inhaltsstoffe,

    1. die mit der Entleerung und Abfuhr beschäftigten Mitarbeiter verletzt oder Geräte und Fahrzeuge in ihrer Funktion beeinträchtigt oder
    2. das in der öffentlichen Abwasseranlage beschäftige Personal gefährdet oder gesundheitlich beeinträchtigt oder
    3. die öffentliche Abwasseranlage in ihrem Bestand angreift oder ihren Betrieb, die Funktionsfähigkeit oder die Unterhaltung gefährdet, erschwert, verteuert oder behindert oder
    4. die Klärschlammbehandlung, -beseitigung oder -verwertung beeinträchtigt oder   verteuert oder
    5. die Reinigungsprozesse der Abwasseranlage so erheblich stört, dass dadurch die Anforderungen der wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis nicht eingehalten werden können.

    (2) Das Abwasser darf folgende Grenzwerte nicht überschreiten:

Blei                0,5 mg/l
Cadmium (Cd)            0,1 “
Chlorkohlenwasserstoff        2,0 “
Chrom (Ce) gesamt        0,5 “
Chrom (cr)6-wertig        0,1 “
Cyanid (leicht freisetzbar)    0,2 “
Kupfer (Cu)            0,5 “
Nickel (Ni)            0,5 “
Quecksilber (Hg)        0,03 mg/l
Silber (Ag)            0,1 “
Zink (Zn)            2,0 “
AOX                1,0 “

    (3) Eine Verdünnung oder Vermischung des Abwassers mit dem Ziel, Grenzwerte einzuhalten, darf nicht erfolgen.

§ 4
Anschluss- und Benutzungszwang

    (1) Jeder anschlussberechtigte Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlage ausschließlich durch die Gemeinde zuzulassen und den zu entsorgenden Inhalt der Gemeinde zu überlassen (Anschluss- und Benutzungszwang).

    (2) Der Anschluss- und Benutzungszwang gilt auch für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende häusliche Abwasser.

    (3) Die Gemeinde kann im Einzelfall den Grundstückseigentümer für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser auf Antrag vom Anschluss- und Benutzungszwang befreien, wenn die Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LWG NRW vorliegen oder die Abwasserbeseitigungspflicht gemäß § 49 Abs. 5 Satz 2 LWG NRW gegeben sind. Hierzu muss der Grundstückseigentümer nachweisen, dass das Abwasser im Rahmen der pflanzenbedarfsgerechten Düngung auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich  oder gärtnerisch genutzten Böden ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit im Einklang mit den wasserrechtlichen, abfallrechtlichen, naturschutzrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen aufgebracht wird. Der Nachweis ist erbracht, wenn der Landwirt eine wasserrechtliche, abfallrechtliche, naturschutzrechtliche und immissionsschutzrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Behörden vorlegt.

§ 5
Ausführung, Betrieb und Unterhaltung der Grundstücksentwässerungsanlage
 
    (1) Die Grundstücksentwässerungsanlage und die Zuwegung sind so zu bauen, dass die Gemeinde oder die von ihr beauftragten Dritten mit Entsorgungsfahrzeugen die Entleerung durchführen können. Die Grundstücksentwässerungsanlage muss frei zugänglich sein, der Deckel muss durch eine Person zu öffnen sein.

    (2) Der Grundstückseigentümer hat Mängel im Sinne des Abs. 1 nach Aufforderung der Gemeinde zu beseitigen und die Grundstücksentwässerungsanlage in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.
 

 

§ 6
Durchführung der Entsorgung

    (1) Der Inhalt von Kleinkläranlagen ist bei einem Abfuhrbedarf, mindestens jedoch im zweijährigen Abstand zu entsorgen. Ein Abfuhrbedarf ist dann gegeben, wenn der Schlammspeicher der Kleinkläranlage mindestens zu 50 % gefüllt ist. Das Nichtvorliegen eines Abfuhrbedarfes ist durch den Grundstückseigentümer gegenüber der Gemeinde durch Wartungsprotokoll (mit einer integrierten Schlammspiegel-Messung) mit einer von ihm beauftragten Wartungsfirma nachzuweisen. Liegt ein Abfuhrbedarf nachweisbar nicht vor, so wird die Abfuhr grundsätzlich um ein Jahr verschoben. Nach Ablauf dieses Jahres wird durch die Gemeinde erneut geprüft, ob ein Abfuhrbedarf besteht. Für diese Prüfung hat der Grundstückseigentümer der Gemeinde erneut ein aktuelles Wartungsprotokoll (mit integrierter Schlammspiegelmessung) vorzulegen. Darüber hinaus hat der Grundstückseigentümer die Entleerung des Inhaltes der Kleinkläranlage rechtzeitig mündlich oder schriftlich zu beantragen.
 
    (2) Abflusslose Gruben sind bei einem Abfuhrbedarf, mindestens aber einmal im Jahr zu entleeren. Ein Bedarf liegt vor, wenn die abflusslose Grube bis 50 % des nutzbaren Speichervolumens angefüllt ist. Ist die abflusslose Grube mit einer Füllstandsanzeige und einer Warnanlage ausgerüstet, so liegt ein Bedarf vor, wenn die abflusslose Grube bis auf 80 % des nutzbaren Speichervolumens angefüllt ist. Der Grundstückseigentümer hat die Entsorgung rechtzeitig mündlich oder schriftlich zu beantragen.  
 
    (3) Auch ohne vorherigen Antrag und außerhalb des Entsorgungsplans kann die Gemeinde den Inhalt der Grundstücksentwässerungsanlage entsorgen, wenn besondere Umstände eine Entsorgung erfordern oder die Voraussetzungen für eine Entsorgung vorliegen und ein Antrag auf Entsorgung unterbleibt.
 
    (4) Die Gemeinde bestimmt den genauen Zeitpunkt sowie die Art und Weise der Entsorgung.
 
    (5) Zum Entsorgungstermin hat der Grundstückseigentümer unter Beachtung der Vorgaben in § 5 Abs. 2 dieser Satzung, die Grundstücksentwässerungsanlage freizulegen und die Zufahrt zu gewährleisten.  
 
    (6) Die Grundstücksentwässerungsanlage ist nach der Entleerung unter Beachtung der Betriebsanleitung, der DIN-Vorschriften und der wasserrechtlichen Erlaubnis wieder in Betrieb zu nehmen.
 
    (7) Der Anlageninhalt geht mit der Übernahme in das Eigentum der Gemeinde über. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, darin nach verlorenen Gegenständen zu suchen oder suchen zu lassen. Werden Wertgegenstände gefunden, sind sie als Fundsache zu behandeln.

 

 

§ 7
Anmeldung und Auskunftspflicht

    (1) Der Grundstückseigentümer hat der Gemeinde das Vorhandensein von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben anzuzeigen. Die für die Genehmigung einer derartigen Anlage vorhandenen baurechtlichen und wasserrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
 
    (2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, über § 7 dieser Satzung hinaus der Gemeinde alle zur Durchführung dieser Satzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
 
    (3) Erfolgt ein Eigentümerwechsel bei dem Grundstück, so sind sowohl der bisherige als auch der neue Eigentümer verpflichtet, die Gemeinde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
 
§ 8
Entleerung der Grundstücksentwässerungsanlagen und Betretungsrecht

    (1) Die Gemeinde hat gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 LWG NRW die Pflicht, den Klärschlamm aus Kleinkläranlagen sowie gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LWG NRW das Abwasser aus abflusslosen Gruben zu entsorgen. Die Gemeinde kann hierzu auch Dritte beauftragen (§ 56 Satz 3 WHG). Den Bediensteten sowie den Beauftragten der Gemeinde ist gemäß § 98 Abs. 1 LWG NRW zur Prüfung der Einhaltung der Vorschriften dieser Satzung, ungehinderter Zutritt zu den in Frage kommenden Teilen des Grundstücks und der Grundstücksentwässerungsanlage zu gewähren. Die Beauftragten haben sich auf Verlangen durch einen von der Gemeinde ausgestellten Dienstausweis auszuweisen.
 
    (2) Der Grundstückseigentümer hat das Betreten und Befahren seines Grundstücks zum Zwecke der Entsorgung gemäß § 98 LWG NRW zu dulden.

§ 9
Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen, die Schmutzwasser den Grundstücksentwässerungsanlagen zuleiten
 
    (1) Für die Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen, die Schmutzwasser privaten Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlage, abflusslose Grube) zuleiten, gilt die Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – SüwVO Abw NRW). Private Abwasserleitungen sind gemäß den §§ 60, 61 WHG, § 56 Abs. 1 LWG NRW, § 8 Abs. 1 SüwVO Abw NRW so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Hierzu gehört auch die ordnungsgemäße Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG NRW gegenüber der Gemeinde.
 
    (2) Zustands- und Funktionsprüfungen an privaten Abwasserleitungen dürfen nur durch anerkannte Sachkundige gemäß § 12 SüwVO Abw NRW durchgeführt werden.
 

    (3) Nach § 7 Satz 1 SüwVO Abw NRW sind im Erdreich oder unzugänglich verlegte private Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser einschließlich verzweigter Leitungen unter der Kellerbodenplatte oder der Bodenplatte des Gebäudes ohne Keller sowie zugehörige Einsteigeschächte oder Inspektionsöffnungen zu prüfen. Ausgenommen von der Prüfpflicht sind nach § 7 Satz 2 SüwVO Abw NRW Abwasserleitungen, die der alleinigen Ableitung von Niederschlagswasser dienen und Leitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Abwasser aufgefangen und erkannt wird.
 
    (4) Für welche Grundstücke und zu welchem Zeitpunkt eine Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen durchzuführen ist, ergibt sich aus den §§ 7 bis 9 SüwVO Abw NRW. Nach § 8 Abs. 2 SüwVO Abw NRW hat der Eigentümer des Grundstücks bzw. nach § 8 Abs. 6 SüwVO Abw NRW der Erbbauberechtigte private Abwasserleitungen, die Schmutzwasser führen, nach ihrer Errichtung oder nach ihrer wesentlichen Änderung unverzüglich von Sachkundigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf deren Zustand und Funktionstüchtigkeit prüfen zu lassen. Die Prüfpflicht und Prüffristen für bestehende Abwasserleitungen ergeben sich im Übrigen aus § 8 Abs. 3 und Abs. 4 SüwVO Abw NRW. Legt die Gemeinde darüber hinaus durch gesonderte Satzung gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LWG NRW Prüffristen fest, so werden die betroffenen Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten durch die Gemeinde hierüber im Rahmen der ihr obliegenden Unterrichtungs- und Beratungspflicht (§ 46 Abs. 2 Satz 3 LWG NRW) informiert. Das gleiche gilt, wenn die Gemeinde Satzungen nach altem Recht gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 LWG NRW fortführt.
 
    (5) Zustands- und Funktionsprüfungen müssen nach § 9 Abs. 1 SüwVO Abw NRW nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchgeführt werden. Nach § 8 Abs. 1 Satz 4 SüwVO Abw NRW gelten die DIN 1986 Teil 30 und die DIN EN 1610 als allgemein anerkannte Regeln der Technik, soweit die SüwVO Abw NRW keine abweichenden Regelungen trifft.  
 
    (6) Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW ist das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung in einer Bescheinigung gemäß Anlage 2 der SüwVO Abw NRW zu dokumentieren. Dabei sind der Bescheinigung die in § 9 Abs. 2 Satz 2 SüwVO Abw NRW genannten Anlagen beizufügen. Diese Bescheinigung nebst Anlagen ist der Gemeinde durch den Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten (§ 8 Abs. 2 bzw. Abs. 6 SüwVO Abw NRW) unverzüglich nach Erhalt vom Sachkundigen vorzulegen, damit eine zeitnahe Hilfestellung durch die Gemeinde erfolgen kann.  
 
    (7) Private Abwasserleitungen, die nach dem 01.01.1996 auf Zustand und Funktionstüchtigkeit geprüft worden sind, bedürfen nach § 11 SüwVO Abw NRW keiner erneuten Prüfung, sofern Prüfung und Prüfbescheinigung den zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden Anforderungen entsprochen haben.
 
    (8) Die Sanierungsnotwendigkeit und der Sanierungszeitpunkt ergeben sich grundsätzlich aus § 10 Abs. 1 SüwVO Abw NRW. Über mögliche Abweichungen von den Sanierungsfristen in § 10 Abs. 1 SüwVO Abw NRW kann die Gemeinde gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW nach pflichtgemäßen Ermessen im Einzelfall entscheiden.

§ 10
Haftung

    (1) Der Grundstückseigentümer haftet für Schäden in Folge mangelhaften Zustandes oder unsachgemäßer Benutzung seiner Grundstücksentwässerungsanlage oder Zuwegung. In gleichem Umfang hat er die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden.
 
    (2) Kommt der Grundstückseigentümer seinen Verpflichtungen aus dieser Satzung nicht oder nicht ausreichend nach und ergeben sich hieraus Mehraufwendungen, ist er zum Ersatz verpflichtet.
 
    (3) Kann die in der Satzung vorgesehene Entsorgung wegen höherer Gewalt nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden, hat der Grundstückseigentümer keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Ermäßigung der Benutzungsgebühr. Im Übrigen haftet die Gemeinde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

§ 11
Benutzungsgebühren

Für die Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen werden Benutzungsgebühren auf der Grundlage der §§ 5 und 12 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Ruppichteroth erhoben.

§ 12
Berechtigte und Verpflichtete

Die sich aus dieser Satzung für den Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten gelten entsprechend auch für Wohnungseigentümer, Erbbauberechtigte und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte. Die sich aus den §§ 3, 4, 5, 6 sowie 8 und 9 ergebenden Pflichten gelten auch für jeden schuldrechtlich zur Nutzung Berechtigten sowie jeden tatsächlichen Benutzer.

§ 13
Ordnungswidrigkeiten

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
 
    a) Abwasser einleitet, das nicht den Anforderungen des § 3 entspricht,
    b) entgegen § 4 sich nicht an die Entsorgung anschließt oder sie nicht benutzt,
    c) Grundstücksentwässerungsanlagen nicht entsprechend den Anforderungen des § 5 Abs. 1 betreibt und unterhält oder einer Aufforderung der Gemeinde nach § 5 Abs. 2 zur Beseitigung der Mängel nicht nachkommt,
    d) entgegen § 6 Abs. 1 und Abs. 2 die Entleerung nicht oder nicht rechtzeitig beantragt,
    e) entgegen § 6 Abs. 5 die Grundstücksentwässerungsanlage nicht freilegt oder die Zufahrt nicht gewährleistet,
    f) entgegen § 6 Abs. 6 die Grundstücksentwässerungsanlage nicht wieder in Betrieb nimmt,
    g) seinen Auskunfts- und Mitteilungspflichten nach § 7 nicht nachkommt,
    h) entgegen § 8 Abs. 1 den Zutritt nicht gewährt,
    i) entgegen § 8 Abs. 2 das Betreten und Befahren seines Grundstücks nicht duldet.
    j) entgegen § 9 Abs. 6 Satz 3 die Bescheinigung über das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung nicht vorlegt.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden (§ 7 Abs. 2 GO NRW i.V.m § 17 OWiG).

§ 14
Begriff des Grundstücks

Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet  

§ 15
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die am 15.12.1986 beschlossene Satzung außer Kraft.


Bekanntmachungsanordnung
Die Satzung über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
    a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
    b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
    c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
    d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

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