Nachrichten

 

 

- Bröltal-Bad und Rathaus öffnen wieder
- Arbeitskreis Flüchtlingshilfe informiert
- Notarsprechtag in Ruppichteroth
- Fundsachen
- Bereitschaftsdienste
- Einreichung von Wahlvorschlägen

 

 

 

Das Bröltal-Bad öffnet wieder

Liebe Badegäste,
das Bröltal-Bad öffnet ab Montag, dem 29. Juni 2020, wieder. Die Öffnung erfolgt aufgrund der Corona-Schutzverordnung allerdings mit einigen Einschränkungen bzw. Änderungen.
Das Bad wird für die Allgemeinheit zu den nachstehend aufgeführten Zeiten geöffnet:
montags
6 00 – 9 00 Uhr

dienstags
mittwochs
freitags

6 00 – 9 00 Uhr

17 00 – 20 00 Uhr
donnerstags
6 00 – 9 00 Uhr
18 00 – 21 00 Uhr
samstags
8 00 – 12 00 Uhr

sonntags
9 00 – 12 00 Uhr


Aufgrund der Pandemie werden die gemeindlichen Aqua- und Kinderkurse zunächst noch nicht angeboten. Gleiches gilt für das Vereinsschwimmen. Sobald das Bad auch für diese Angebote wieder genutzt werden kann, werden Sie rechtzeitig informiert.
Der Hygienestandard ist im Bröltal-Bad generell sehr hoch. Aus Vorsorgegründen werden die Reinigungen und Desinfektionen verstärkt.
Nachfolgend sind die beim Besuch des Bröltal-Bades zu beachtenden Maßnahmen in Kurzform dargestellt:
    • Die Besucherzahl ist begrenzt; dies ist über die Kleiderkörbe (desinfiziert) auf Basis der „Einkaufswagenregelung“ organisiert.
    • Badegäste müssen Namen, Anschrift und Telefonnummer angeben, damit bei evtl. Verdachtsfällen eine Rückverfolgung gewährleistet werden kann; die Datenschutzgrundverordnung wird beachtet.
    • Beim Betreten und Verlassen des Gebäudes ist bis zur Kasse ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
    • Die Schwimmhalle wird durch die Einzelkabinen betreten und durch die Sammelumkleiden verlassen, um Begegnungsverkehr zu minimieren.
    • Halten Sie in allen Räumen die gebotenen Abstandsregeln ein, in engen Räumen warten Sie bitte, bis anwesende Personen sich entfernt haben.
    • Türgriffe und sonstige Kontaktflächen werden permanent zwischengereinigt und desinfiziert.
    • Da das Bad in der Woche vor- und nachmittags geöffnet wird, wird es nach jedem Öffnungsintervall komplett gereinigt und desinfiziert.
    • Desinfektionsspender stehen für Gäste und Personal zur Verfügung. Nutzen Sie diese!
    • Die Duschräume dürfen von max. 2 Personen gleichzeitig genutzt werden; die Abstandsregelung ist durch Absperren von einzelnen Duschen gegeben.
    • Die Schwimmhalle ist ebenfalls im Einbahnstraßensystem zu begehen und verlassen, damit es nicht zu Begegnungen kommt. Den Markierungen ist zu folgen.
    • Spiel- und Sportgeräte werden wegen des erhöhten Desinfektionsbedarfs derzeit nicht ausgegeben.
    • Toiletten können nur einzeln aufgesucht werden (Elternteile mit Kindern ausgenommen).
    • Die Infra-Rot-Kabine ist gesperrt.
    • Eine bargeldlose Zahlung ist möglich; die Begrenzung ab 15,00 € ist aktuell aufgehoben.
Detaillierte Informationen finden Sie im Badeingang und auf der Homepage unter www.broeltalbad.de .
Wir bitten Sie für diese besonderen Maßnahmen um Verständnis und
wünschen Ihnen trotz der Einschränkungen einen angenehmen Aufenthalt!

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wiedereröffnung des Rathauses für den Publikumsverkehr ab dem 29. Juni 2020

Aufgrund der aktuellen Corona-Krise musste das Rathaus der Gemeinde Ruppichteroth aus Vorsorgegründen und zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit ab Mitte März 2020 geschlossen werden.  
Durch die deutlich zurückgehenden Infektionszahlen in unserer Region und in Deutschland insgesamt stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Rathauses ab Montag, dem 29. Juni 2020, dem Publikumsverkehr wieder gerne zu den gewohnten Öffnungszeiten persönlich zur Verfügung.
In der zurückliegenden Corona-Zeit haben sich die jeweiligen Terminabsprachen bewährt und wurden vom überwiegenden Teil der Bevölkerung geschätzt und begrüßt.
Aus diesem Grunde bietet das Bürgerbüro ab der 27. Kalenderwoche jeweils mittwochs und somit erstmalig ab dem 1. Juli 2020 gerne Besuche ausschließlich über vorherige Terminvereinbarungen an. Sie erreichen die Mitarbeiterinnen des Bürgerbüros unter den Telefonnummern 02295/4924, 4935 und 4956.
Alle weiteren Dienststellen des Rathauses sind ab der 27. Kalenderwoche jeweils mittwochs geschlossen.
Diese sind selbstverständlich an diesen Tagen besetzt und telefonisch oder per E-Mail erreichbar. Gerne können Sie ergänzend die Zentrale der Gemeindeverwaltung unter der Telefonnummer   02295 / 49 - 0 anrufen.
Für die Besuche des Rathauses gilt weiterhin die Pflicht zum Tragen des Mund- und Nasenschutzes.
Darüber hinaus bitte ich bei den Besuchen den notwendigen Abstand von mindestens 1,50 Metern einzuhalten und die Hygieneregeln zu beachten. Entsprechende Desinfektionsmittel stehen Ihnen ausreichend im Rathaus durch Spender bereit.
Ich freue mich, wenn Sie, liebe Bürgerinnen und Bürger, das neue Terminangebot des Bürgerbüros zur Wochenmitte annehmen würden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Arbeitskreis „Flüchtlingshilfe Ruppichteroth“ informiert!

Die Kleiderkammer im ehemaligen Kloster in Ruppichteroth, Mucher Straße 13, 2. Stock, ist ab dem 02. Juli 2020 wieder jeden Donnerstag, in der Zeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr
geöffnet.

Unter den nachstehend aufgeführten Auflagen können Textilien und Küchenbedarf abgegeben
und angenommen werden:
-
gleichzeitiger Zutritt von maximal zwei Personen
-
Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung
-
Händedesinfektion (vor der Räumlichkeiten der Kleiderkammer)
-
Eintrag in eine Namensliste vor Ort.

Das Angebot der Kleiderkammer richtet sich an Alle!
Sie ist nicht ausschließlich für die Flüchtlingshilfe!

Bleiben Sie bitte gesund!
Das Team der Kleiderkammer Ruppichteroth

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Notarsprechtag in Ruppichteroth


Der nächste Sprechtag von Herrn Notar Stefan Wegerhoff, Hennef, findet am Freitag,
dem 3. Juli 2020, in der Zeit von 9.00 – 11.30 Uhr, im Rathaus in Schönenberg,
Zimmer 121, statt.

Termine bitte ich ausschließlich beim Notariat in Hennef unter der Telefon-Nummer
02242 / 92410 zu vereinbaren.

Die weiteren Notarsprechtage werden rechtzeitig im Mitteilungsblatt bekanntgegeben.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Fundsachen


Dem Fundamt der Gemeinde Ruppichteroth wurde folgende Fundsache gemeldet:

1 Schlüssel, Fundort: Bröltal - Apotheke in Ruppichteroth am 18.05.2020

Eigentümer bzw. Besitzer von Fundsachen sowie Fundtieren können bei Eigentums- bzw. Besitznachweis die Fundsache beim Ordnungsamt, Zimmer 101, in Empfang nehmen oder sich telefonisch unter den Rufnummern 02295/4924 oder 4956 melden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bereitschaftsdienste

Polizei-Notruf                    110
Polizeibezirksdienststelle                  02295/5425
(Sankt-Florian-Straße 8)                   
Bürgersprechstunde nach telefonischer
Vereinbarung unter der Rufnummer    0174/6343249
Feuerwehr- und Rettungsdienst:    112
Krankentransporte                                02241/19-222

GEMEINDEWERKE  RUPPICHTEROTH GmbH
  VER- UND ENTSORGUNGSBETRIEBE

Störfall – Telefon- Nummer

0800/ 7766655

Unter den o.g. Rufnummern erreichen Sie den Notdienst der Gemeindewerke Ruppichteroth GmbH für die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung der Gemeinde Ruppichteroth über die Leitstelle des Aggerverbandes.

NOTDIENST  DES  RWE

Bei Stromausfall im Versorgungsnetz erreichen Sie den Störungsdienst der RWE Energie AG
unter der Telefon – Nr.                    0800/4112244

Notruf-Nummer der Rhenag           0180/2484848

Ärztlicher Bereitschaftsdienst für die Gemeinde Ruppichteroth

In der sprechstundenfreien Zeit erreichen Sie den ärztlichen Bereitschaftsdienst aller Fachrichtungen für den Rhein-Sieg-Kreis unter der

zentralen Rufnummer   116 117

Bei lebensbedrohenden Zwischenfällen und Unfällen:                                   112

ZAHNÄRZTE des rechtsrheinischen Rhein-Sieg-Kreises

            Telefonischer Ansagedienst zum zahnärztlichen Notdienst: 01805-986700

Die Notfalldienstzentrale für den gesamten rechtsrheinischen RSK ist folgendermaßen besetzt:
-    wöchentlich von 18.00 Uhr bis 08.00 Uhr des darauffolgenden Morgens,
-    mittwochs von 13.00 Uhr bis zum nächsten Morgen 08.00 Uhr,
-          freitags von 14.00 Uhr bis zum nächsten Morgen 08.00 Uhr und
-    an Samstagen, Sonntagen, sowie an Feiertagen, ganztägig.

INFORMATIONSZENTRALE FÜR VERGIFTUNGSFÄLLE
Universitätsklinik Bonn, Telefon-Nr.: 0228-19240


APOTHEKEN-NOTDIENST

Apotheken-Notdienst-Hotline

Alle Informationen zu den notdiensthabenden Apotheken gibt es telefonisch:
kostenlos aus dem deutschen Festnetz: 0800 00 22833
vom Mobiltelefon ohne Vorwahl: 22833 (Anruf oder SMS mit „apo“ oder der fünfstelligen Postleitzahl; max. 69 Cent/Min/SMS)

Die 24-Stunden-Notdienstbereitschaft wechselt täglich um 9.00 Uhr morgens.

Aktuelle Notdienstpläne der Apotheken finden Sie auch im Internet unter
www.aknr.de


Ambulanter Hospizdienst Much e.V.

zuständig auch für Ruppichteroth
Beratung und Unterstützung von schwerstkranken Menschen und deren Angehörige
Tel.-Nr.: 02245/618090


ALZHEIMERSPRECHSTUNDE

kostenfrei
im Seniorenzentrum Siegburg
Friedrich-Ebert-Straße 16, 53721 Siegburg

Immer am 2. Mittwoch eines jeden Monats
Um 16.30 – 18.00 Uhr.
(Parkmöglichkeiten vorhanden)
Hier können in einer Gruppe von betroffenen Angehörigen Fragen zu Alzheimer und anderen Demenzerkrankungen erörtert werden. Begleitung: ein Facharzt der Praxis Fetinidis, Kelzenberg und Sarkessian und Fachkraft des Hauses.
Ansprechpartnerin: Frau Bäsch: 02241/2504-1036 oder 2504-2000
Multiple Sklerose
DMSG Betroffenen-Berater
Uwe Stommel – DMSG Betroffenen-Berater
Tel.: 02295-902118
e-mail: Uwe.Stommel@gmail.com
Michael Wendel – DMSG Betroffenen-Berater
Tel.: 02243-80373
e-mail: mianwe@t-online.de
www.mskreis-ruppichteroth.de

  Drogen-Suchthilfen

1.
Suchtkrankenhilfe des Caritasverband für den Rhein-Sieg-Kreis e.V.
Ansprechpartner: Herr Pöplau
Tel.-Nr. (02241) 1209-302
2.
Diakonisches Werk Siegburg Drogenhilfe
-Zentrale und Beratungsstelle-
Ansprechpartner: Herr Wolf
Tel.-Nr.: 02241/66656
3.
Kommissariat Kriminalprävention/ Opferschutz Siegburg
Herr Seeger
Tel.-Nr.: 02241/541-4715
4.
Kriminalkommissariat 41 Siegburg
Ansprechpartner: Herr Krist
Tel.-Nr.: 02241/541-4411

Weitere Informationen sind im Rathaus, Tel.-Nr.: 02295/4925, erhältlich.

SOZIALPSYCHIATRISCHES ZENTRUM

Sozialpsychiatrisches Zentrum Eitorf/Siebengebirge
Kontakt- und Beratungsstelle des SPZ Eitorf in der Gemeinde Ruppichteroth

Jeden Mittwoch findet in den Räumen der evangelischen Kirchengemeinde, Burgstraße 8, 53809 Ruppichteroth
die Kontakt- und Beratungsstelle von 14.00 - 17.00 Uhr statt (andere Zeiten werden bekannt gegeben und/oder erfolgen per Aushang).

Sozialpsychiatrisches Zentrum
Eitorf/Siebengebirge
Tagesstätte und Kontaktstelle
Siegstraße 16, 53783 Eitorf/Sieg,
Tel.-Nr.: 02243-82670
E-Mail: Kobe@awo-bnsu.de

SPZ Notfalldienst Rhein-Sieg-Kreis ist unter der Nummer 02243-847580 zu erreichen.

Beratungs- und Betreuungszentrum Eitorf, Spinnerweg 51-54, 53783 Eitorf
Telefon:               02243/84758-0   
Fax :                    02243/84758-11 

Beratungszeiten:
nach Vereinbarung !

Tagesstätte & Kontaktstelle:
Siegstrasse 16, 53783 Eitorf
Telefon:       02243/82670
Fax:             02243/842794

Öffnungszeiten:
montags         11.30 - 14.30 Uhr: Brunch, Offene Angebote
donnerstags   15.00 - 19.00 Uhr: Offener Treff
Jeden 2. Samstag  9.30 - 12.00 Uhr
(Möglichkeit zum gemeinsamen Frühstück)
       

Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“
Das Hilfetelefon ist das erste Beratungsangebot in Deutschland, das barrierefrei, kostenlos und vertraulich rund um die Uhr erreichbar ist. Die mehr als 60 Fachberaterinnen sind wie folgt erreichbar:
Telefon: 08000 116 016 sowie
über Chat und E-Mail auf der Website www.hilfetelefon.de.
Sie unterstützen jedoch nicht nur gewaltbetroffene Frauen, sondern beraten auch Familienmitglieder, Freunde und Fachkräfte. Jederzeit können Dolmetscherinnen für 15 Sprachen zugeschaltet werden.


Sprechstunde der Sozialarbeiter des Jugendhilfezentrums Neunkirchen-Seelscheid, Much und Ruppichteroth

Seit dem 01. Oktober 2017 ist neben Frau Wagner, die seit dem Jahre 2012 Ansprechpartnerin für die Familien und Kinder aus Ruppichteroth im Rahmen der Bezirkssozialarbeit ist, Frau Ley als Bezirkssozialarbeiterin des Jugendhilfezentrums Neunkirchen-Seelscheid für die Gemeinde Ruppichteroth tätig.
Frau Wagner ist für den Hauptort Ruppichteroth und die umliegenden Orte wie
u.a. Bölkum, Stranzenbach, Obersaurenbach, Kämerscheid und Ennenbach zuständig. Im Zuständigkeitsbereich von Frau Ley hingegen liegen die Hauptorte
Schönenberg und Winterscheid sowie die umliegenden Orte wie u.a. Ahe, Oberlückerath, Rose und Ingersauelermühle.
Die offene Sprechstunde von Frau Wagner findet donnerstags in der Zeit von 14.00 Uhr bis 15.00 Uhr in den Räumlichkeiten des Ökumenischen Familienzentrums „Unter`m Regenbogen“ statt. Frau Ley ist donnerstags im Rahmen der offenen Sprechstunde von 14.00 Uhr bis 15.00 Uhr im Rathaus in Schönenberg anzutreffen.
Außerhalb der Sprechstunde sind die Mitarbeiterinnen des Jugendhilfezentrums unter folgenden Rufnummern zu erreichen:
Frau Wagner: 02247-92155518
Frau Ley: 02247-92155528.
 

Die Beratung der Zukunftslotsen

steht Ihnen bei Geldsorgen, Erziehungsproblemen, Lebenskrisen, Schwierigkeiten bei Behördengängen oder mit Formularen kompetent, vertraulich und kostenlos zur Seite.
Darüber hinaus sind sie auch telefonisch erreichbar unter Tel.-Nr. 02245-4418
in Much Ort, Pfarrheim St. Martinus, Klosterstraße 8
jeden 1. und 3. Donnerstag im Monat von 15.00 bis 17.00 Uhr Beratung durch die Sozial-Lotsen, ohne Terminvereinbarung, Tel. 02245.4148 sowie
jeden 2. und 4. Donnerstag im Monat von 10.00 bis 12.00 Uhr Beratung durch Ines Mildner-Rest ( Dipl. Soziaalarbeiterin – SKF ), mit Terminvereinbarung, Tel. 02241.958046
Frau Dipl.-Sozialpädagogin Heike Gießrigl vom Sozialen Dienst des SKF steht für Beratungsgespräche zur Verfügung.
Für Gespräche mit Frau Gießrigl bitten wir um eine Terminabsprache (Tel.: 02241-958046,
E-Mail: heike.giessrigl@skf-bonn-rhein-sieg.de).
N e u b ü r g e r b e a u f t r a g t e r

Persönlicher Ansprechpartner für alle Zugewanderten ist der Neubürgerbeauftragte des Rhein-Sieg-Kreises, Ludwig Neuber. Er bietet nach telefonischer Vereinbarung
Sprechstunden an. Termine können mit ihm telefonisch unter der Rufnummer 02295/902318 oder 0160/8230810 oder per E-Mail an ludwig@neuber.de vereinbart werden. Der Kontakt kann auch über das Kommunale Integrationszentrum des Rhein-Sieg-Kreises, - Der Landrat -, Kaiser-Wilhelm-Platz 1, 53721 Siegburg, Telefon 02241 /13-2107, E-Mail: integration@rhein-sieg-kreis.de hergestellt werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
für die Wahl der Vertretung und des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin
der Gemeinde Ruppichteroth
für die am 13. September 2020 stattfindenden allgemeinen Kommunalwahlen
sowie einer ggfs. erforderlichen Stichwahl für die Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin
am 27. September 2020


 

Der Landtag NRW hat am 29. Mai 2020 das „Gesetz zur Durchführung der Kommunalwahlen 2020“ beschlossen. Mit diesem Gesetz wurden u.a. der Stichtag für die Einreichung von Wahlvorschlägen sowie die Anzahl der beizubringenden Unterstützungsunterschriften neu festgelegt.

Die nachfolgende Bekanntmachung berücksichtigt diese Änderungen (= grau hinterlegt dargestellt) und ersetzt meine Bekanntmachung vom 25. Februar 2020, welche im Mitteilungsblatt (Amtsblatt) für die Gemeinde Ruppichteroth vom 28. Februar 2020 (Woche 9) veröffentlicht wurde:

--------------------


 

Gemäß § 24 der Kommunalwahlordnung (KWahlO) vom 31. August 1993 (GV. NRW. S. 592, 967), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Mai 2020 (GV. NRW. S. 312d – SGV. NW. 1112)

fordere ich zur Einreichung von Wahlvorschlägen
für die Wahl der Vertretung (= Gemeinderat) in den Wahlbezirken und aus den Reservelisten
sowie für die Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin
der Gemeinde Ruppichteroth auf.

Dabei weise ich darauf hin, dass Unionsbürger/-innen unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar sind.

Für die Wahlvorschläge sind amtliche Vordrucke zu verwenden, die vom Wahlleiter der Gemeinde Ruppichteroth kostenfrei ausgegeben werden. Die Vordrucke können im Rathaus der Gemeinde Ruppichteroth, Schönenberg, Rathausstraße 18, Zimmer 208 (Herr Schmitt), Zimmer 221 (Herr Müller), oder Zimmer 206 (Frau Winkler) während der Dienststunden (montags bis freitags von 8.30 Uhr – 12.00 Uhr, zudem dienstags von 14.00 Uhr – 17.00 Uhr und donnerstags von 14.00 Uhr – 18.00 Uhr) kostenlos entgegengenommen werden. Auch können die Vordrucke in elektronischer Form im Format PDF übermittelt werden oder im Rahmen der Parteienkomponente des webbasierten Verfahrens „Votemanager/Parteienkomponente“ zur Verfügung gestellt werden, so dass diese maschinell ausgefüllt, ausgedruckt und unterschrieben werden können. Weitergehende Informationen zur Formularbereitstellung erhalten Sie bei meinen bereits zuvor genannten Mitarbeitern des Wahlamtes entweder im Rahmen eines persönlichen Termins oder auf folgendem Weg:

Herrn Schmitt

Telefon-Durchwahl: 02295/4910

E-Mail Adresse
der genannten Mitarbeiter:

wahlamt@ruppichteroth.de

Herrn Müller

Telefon-Durchwahl: 02295/4916

Frau Winkler

Telefon-Durchwahl: 02295/4942


 


 

A)

Einreichungsfrist und Wahlbezirke

Die Wahlvorschläge für die Wahl der Vertretung und die Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin der Gemeinde Ruppichteroth sind bis zum 48. Tag vor den am 13. September.2020 stattfindenden allgemeinen Kommunalwahlen

beim Wahlleiter der Gemeinde Ruppichteroth
in Schönenberg, Rathausstraße 18, 53809 Ruppichteroth einzureichen,

somit spätestens bis Montag, den 27. Juli 2020, 18.00 Uhr (Ausschlussfrist).

Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge möglichst frühzeitig einzureichen, um eventuell bestehende Mängel, welche die Gültigkeit von Wahlvorschlägen berühren, rechtzeitig beheben zu können.

Das Wahlgebiet ist in 15 Wahlbezirke eingeteilt. Die Einteilung wurde bekannt gemacht im Mitteilungsblatt (Amtsblatt) für die Gemeinde Ruppichteroth vom 14. Februar 2020 (Woche 7). Sie kann auch beim Wahlamt der Gemeinde Ruppichteroth in Schönenberg, Rathausstraße 18, 53809 Ruppichteroth, Zimmer 208, 221 oder 206, eingesehen bzw. angefordert werden oder auf der Startseite der Homepage der Gemeinde Ruppichteroth www.ruppichteroth.de unter „Neues aus der Gemeinde/Kommunalwahlen 2020“ aufgerufen werden.


 

B)

Anforderungen an die Wahlvorschläge

Auf die Bestimmungen der §§ 15 bis 17 sowie der §§ 46b und 46d des Kommunalwahlgesetzes NRW (KWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, 509, 1999 S. 70), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Mai 2020 (GV. NRW. S. 312d – SGV. NW. 1112) in Verbindung mit dem „Gesetz zur Durchführung der Kommunalwahlen 2020“ vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 357) und der §§ 25, 26 und 31 sowie 75a und 75b KWahlO weise ich hin. Insbesondere ist zu beachten:

1.

Allgemeine Anforderungen

 

 

 

 

 

1.1

Wahlvorschläge können von politischen Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (Parteien), von mitgliedschaftlich organisierten Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von einzelnen Wahlberechtigten (Einzelbewerbern/Einzelbewerberinnen), von diesen allerdings keine Reserveliste, eingereicht werden.

 

 

1.2

Als Bewerber/-in einer Partei oder einer Wählergruppe kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung im Wahlgebiet hierzu gewählt wurde. Kommt eine derartige Versammlung nicht zustande, so kann die Partei oder Wählergruppe ihre Bewerber/-innen in einer Versammlung von Wahlberechtigten aufstellen lassen. In diesem Zusammenhang mache ich nochmals darauf aufmerksam, dass Staatsangehörige der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar sind.

 

Bewerber/-innen sowie die Vertreter/-innen einer Vertreterversammlung sind in geheimer Wahl zu wählen. Entsprechendes gilt für die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber/-innen auf der Reserveliste und für die Bestimmung der Ersatzbewerber/-innen.

 

Stimmberechtigt ist nur, wer am Tage des Zusammentritts der Versammlung im Wahlgebiet wahlberechtigt ist.

Als Vertreter/-in für eine Vertreterversammlung kann nur gewählt werden, wer am Tage des Zusammentritts der zur Wahl der Vertreter/-innen einberufenen Versammlung im Wahlgebiet wahlberechtigt ist.

Die Vertreter/-innen für die Vertreterversammlung und die Bewerber/-innen sind innerhalb der letzten 15 Monate vor Ablauf der Wahlperiode am 31. Oktober 2020 (also seit dem 1. August 2019), die Bewerber/-innen für die Wahlbezirke frühestens nach der öffentlichen Bekanntgabe der Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke zu wählen. Wie zuvor unter Buchstabe A) bereits erwähnt, erfolgte die öffentliche Bekanntgabe über die Einteilung der Wahlbezirke zu den Kommunalwahlen im Mitteilungsblatt (Amtsblatt) für die Gemeinde Ruppichteroth vom 14. Februar 2020 (Woche 7).

 

Die in der Satzung der Partei oder Wählergruppe hierfür vorgesehene Stelle kann gegen den Beschluss einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung Einspruch erheben. Auf einen solchen Einspruch hin ist die Abstimmung zu wiederholen. Ihr Ergebnis ist endgültig.

 

Das Nähere über die Wahl der Vertreter/-innen für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreter-versammlung sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerber/-innen regeln die Parteien und Wählergruppen durch ihre Satzungen.

 

Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerber/-innen mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder, Vertreter/-innen oder Wahlberechtigten und das Ergebnis der Abstimmung ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben die Versammlungsleitung und zwei von diesen bestimmte Teilnehmende gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberin/des Bewerbers in geheimer Abstimmung erfolgt ist. Hinsichtlich der Reservelisten hat sich die Versicherung an Eides statt auch darauf zu erstrecken, dass die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber/-innen sowie die Bestimmung der Ersatzbewerber/-innen in geheimer Abstimmung erfolgt sind. Die Beibringung einer Ausfertigung der Niederschrift und der Versicherung an Eides statt bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlages.

 

 

1.3

Ist die Partei oder Wählergruppe in der im Zeitpunkt der Wahlausschreibung laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen in der zu wählenden Vertretung, in der Vertretung des zuständigen Kreises, im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlages aus dem Land im Bundestag vertreten, so kann sie einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie nachweist, dass sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand, eine schriftliche Satzung und ein Programm hat; dies gilt nicht für Parteien, die die Unterlagen gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2, Abs. 4 des Parteiengesetzes bis zum Tage der Wahlaus-schreibung ordnungsgemäß beim Bundeswahlleiter eingereicht haben.


 


 


 

2.

Wahlvorschläge für einen Wahlbezirk

 

 

 

 

 

2.1

Der Wahlvorschlag für einen Wahlbezirk soll nach dem Muster der Anlage 11a zur KWahlO eingereicht werden. Er muss enthalten:

 

  • Den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreicht. Wahlvorschläge von Einzelbewerber/-innen können ein Kennwort angeben.

  • Familiennamen, Vornamen, Beruf, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift (bei mehreren Wohnungen die Anschrift der Hauptwohnung) sowie die Staatsangehörigkeit der Bewerberin/des Bewerbers; bei Beamten und Arbeitnehmern nach § 13 Abs. 1 und 6 KWahlG sind auch der Dienstherr und die Beschäftigungsbehörde oder die Gesellschaft, Stiftung oder Anstalt, bei der sie beschäftigt sind, anzugeben.

 

Der Wahlvorschlag soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von der für das Wahlgebiet zuständigen Leitung unterzeichnet sein (§ 15 Abs. 2 Satz 1 KWahlG).

Bei anderen Wahlvorschlägen muss mindestens ein/e Unterzeichner/-in seine/ihre Unterschrift auf dem Wahlvorschlag selbst leisten.

 

Wahlvorschläge der unter Ziffer 1.3 dieser Bekanntmachung genannten Parteien und Wählergruppen müssen ferner von mindestens drei Wahlberechtigten des Wahlbezirks, für den der/die Kandidat/-in aufgestellt ist, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (§ 15 Abs. 2 Satz 3 KWahlG). Dies gilt auch für den Wahlvorschlag von Einzelbewerber/-innen, es sei denn, dass sie in der zu wählenden Vertretung einen Sitz aufgrund eines Wahlvorschlages haben, in dem sie als Einzelbewerber/-innen benannt waren und der Wahlvorschlag von ihnen selbst unterzeichnet ist.

Die Wahlberechtigung ist nachzuweisen. Die ordnungsgemäße Unterzeichnung mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichnenden bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlages, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, welche die oder der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden.

 

Muss der Wahlvorschlag für einen Wahlbezirk von mindestens drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14a zur KWahlO unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:

 

  • Die Formblätter werden auf Anforderung vom Wahlleiter kostenfrei zur Verfügung gestellt; siehe hierzu auch meine Ausführungen vor Buchstabe A) dieser amtlichen Bekanntmachung.

Bei der Anforderung sind die Bezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreichen will, bei Einzelbewerber/-innen das Kennwort, sowie Familienname, Vornamen und Wohnort der vorzuschlagenden Bewerber/-in anzugeben. Parteien und Wählergruppen haben ferner die Aufstellung der Bewerberin/des Bewerbers in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung nach § 17 KWahlG zu bestätigen.

Der Wahlleiter hat diese Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken.

 

 

  • Die Wahlberechtigen, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen dies auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben den Unterschriften sind Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift der Hauptwohnung der Unterzeichnenden sowie Tag der Unterzeichnung anzugeben.

  • Für alle Unterzeichnenden ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung der Gemeinde nach dem Muster der Anlage 15 zur KWahlO beizufügen, dass sie im Wahlbezirk wahlberechtigt sind. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlages bei der Einreichung des Wahlvorschlages mit den Unterstützungs-unterschriften zu verbinden. Wer für andere eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass die oder der Betreffende den Wahlvorschlag unterstützt.

  • Jede/r Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist die Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen ungültig. Die gleichzeitige Unterzeichnung eines Wahlvorschlages für einen Wahlbezirk und eine Reserveliste bleibt unberührt.
    Die Unterzeichnung des Wahlvorschlages durch die/den Bewerber/-in ist zulässig.

  • Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen dürfen erst nach Aufstellung der Bewerberin/des Bewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.

 

 

2.2

Dem Wahlvorschlag sind ferner beizufügen:

 

  • Die Zustimmungserklärung der Bewerberin/des Bewerbers nach dem Muster der Anlage 12a zur KWahlO, dass sie oder er der Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Wahlvorschlag in einem Wahlbezirk des Wahlgebietes die Zustimmung zur Benennung als Bewerber/-in gegeben hat. Die Erklärung kann auch auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11a zur KWahlO abgegeben werden. Die ordnungsgemäße Abgabe der Zustimmungserklärung bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für die Abgabe eines gültigen Wahlvorschlages.

  • Eine Wählbarkeitsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 13a zur KWahlO; die Bescheinigung kann auch auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11a zur KWahlO erteilt werden.

  • Bei Wahlvorschlägen von Parteien oder Wählergruppen eine Ausfertigung der Niederschrift über die Versammlung der Partei oder der Wählergruppe zur Aufstellung der Bewerber/-innen, im Falle eines Einspruchs nach § 17 Abs. 6 KWahlG auch eine Niederschrift über die wiederholte Abstimmung, mit den nach § 17 Abs. 8 KWahlG vorgeschrieben Versicherungen an Eides statt; ihrer Beifügung bedarf es nicht, soweit eine Ausfertigung der Niederschrift und der Versicherung an Eides statt einem anderen Wahlvorschlag im Wahlgebiet beigefügt ist. Die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 9a zur KWahlO gefertigt, die Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 10a zur KWahlO abgegeben werden.

  • Die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichnenden, sofern der Wahlvorschlag von Wahlberechtigten des Wahlbezirks unterzeichnet sein muss.

 

 

  • Sofern sich Beamte oder Arbeitnehmer nach § 13 Abs. 1 oder 6 KWahlG bewerben eine Bescheinigung über ihr Dienst- und Beschäftigungs-verhältnis sowie im Falle des § 13 Abs. 1 Satz 1 Buchstaben b) oder d) KWahlG auch die ausgeübte Tätigkeit, falls der Wahlleiter dies zur Behebung von Zweifeln für erforderlich hält.


 

3.

Wahlvorschläge für die Reserveliste

 

 

 

 

 

3.1

Für die Reserveliste können nur Bewerber/-innen benannt werden, die für eine Partei oder Wählergruppe auftreten. Die Reserveliste muss von der für das Wahlgebiet zuständigen Leitung der Partei oder der Wählergruppe unterzeichnet sein.

 

 

3.2

Die Reserveliste soll nach dem Muster der Anlage 11b zur KWahlO eingereicht werden. Sie muss enthalten:

 

  • Den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe, welche die Reserveliste einreicht.

  • Familienname, Vornamen, Beruf, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift sowie Staatsangehörigkeit der Bewerber/-innen in erkennbarer Reihenfolge; bei Beamten und Arbeitnehmern nach § 13 Abs. 1 und 6 Buchstaben b) oder d) KWahlG sind auch der Dienstherr und die Anstellungskörperschaft oder die Gesellschaft, Stiftung oder Anstalt, bei der sie beschäftigt sind anzugeben, sowie ggf. auch die ausgeübte Tätigkeit, falls der Wahlleiter dies zur Behebung von Zweifeln für erforderlich hält.

 

Die Reserveliste soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.

Auf der Reserveliste kann vorgesehen werden, dass ein/e Bewerber/-in, unbeschadet der Reihenfolge im Übrigen, Ersatzbewerber/-in in einem Wahlbezirk oder für eine/n auf einer Reserveliste aufgestellte/n Bewerber/-in sein soll.

 

 

3.3

Soll ein/e Bewerber/-in auf der Reserveliste Ersatzbewerber/-in für eine/n im Wahlbezirk oder für eine/n auf der Reserveliste aufgestellte/n andere/n Bewerber/-in sein (§ 16 Abs. 2 KWahlG), so muss die Reserveliste ferner enthalten:

 

  • Den Familien- und Vornamen der/des zu ersetzenden Bewerberin/Bewerbers.

  • Den Wahlbezirk oder die laufende Nummer der Reserveliste, in dem oder unter der die/der zu ersetzende Bewerber/-in aufgestellt ist.

 

 

3.4

Reservelisten der unter Ziffer 1.3 dieser Bekanntmachung genannten Parteien und Wählergruppen müssen außerdem von 0,6 Promille der Wahlberechtigten des Wahlgebiets, und zwar mindestens von fünf und höchstens von
60 Wahlberechtigten
, persönlich und handschriftlich unterschrieben sein
(§ 16 Abs. 1 Satz 3 KWahlG).
Die erforderliche Anzahl beträgt für die Gemeinde Ruppichteroth somit fünf Wahlberechtigte.

In diesem Fall sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach dem Muster der Anlage 14b zur KWahlO zu erbringen; bei der Anforderung der Formblätter ist die Bezeichnung der Partei oder Wählergruppe anzugeben. Für die Unterzeichnung gilt Ziffer 2.1 dieser Bekanntmachung entsprechend.

 

Die Zustimmungserklärung der Bewerber-/innen ist auf der Reserveliste nach dem Muster der Anlage 11b oder einzeln nach dem Muster der Anlage 12b zur KWahlO abzugeben. Einer Bescheinigung der Wählbarkeit bedarf es nicht, soweit Bewerber-/innen gleichzeitig für einen Wahlbezirk aufgestellt sind und die Bescheinigung dem Wahlbezirksvorschlag beigefügt ist.


 

4.

Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin

 

 

 

 

4.1

Jeder Wahlvorschlag darf nur eine/n Bewerber/-in enthalten. Wer gemäß
§ 65 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NRW) wählbar ist, kann sich selbst vorschlagen; für einen solchen Vorschlag gelten die Regelungen für Einzelbewerber/-innen entsprechend.

 

Wahlvorschläge der unter Ziffer 1.3 dieser Bekanntmachung genannten Parteien und Wählergruppen sowie von Einzelbewerberinnen/-bewerbern sind von mindestens drei Mal so viel Wahlberechtigten des Wahlgebiets, wie die Vertretung Mitglieder hat, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen (§ 46d Abs. 1 KWahlG in Verbindung mit § 15 Abs. Abs. 2 Satz 3 KWahlG). Für die Gemeinde Ruppichteroth sind dies entsprechend 90 Wahlberechtigte. Dies gilt nicht, wenn damit der/die bisherige Bürgermeister/-in als Bewerber/-in vorgeschlagen wird.

 

 

4.2

Bewerber-/innen können nicht gleichzeitig für die Wahl zum/zur Bürgermeister-/in bzw. zur/zum Landrat/Landrätin in mehreren Gemeinden oder Kreisen kandidieren.

 

 

 

4.3

Muss ein Wahlvorschlag gemäß zuvor genannter Ziffer 4.1 dieser Bekanntmachung von mindestens 90 Wahlberechtigten der Gemeinde Ruppichteroth unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14c zur KWahlO zu erbringen. Dabei ist folgendes zu beachten:

 

  • Die Formblätter werden auf Anforderung vom Wahlleiter kostenfrei zur Verfügung gestellt; siehe hierzu auch meine Ausführungen vor Buchstabe A) dieser Bekanntmachung. Bei der Anforderung sind die Bezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreichen will, bei Einzelbewerber/-innen das Kennwort, sowie Familienname, Vornamen und Wohnort des/der vorzuschlagenden Bewerbers/Bewerberin anzugeben. Parteien oder Wählergruppen haben ferner die Aufstellung des Bewerbers/der Bewerberin in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung nach § 17 KWahlG zu bestätigen Der Wahlleiter hat diese Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken.

  • Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterschreiben; die Angaben zum Familiennamen, Vornamen, Tag der Geburt und zur Anschrift (Hauptwohnung) der/des Unterzeichnerin/Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung sind vom/von der Unterzeichner/-in persönlich und handschriftlich auszufüllen.

  • Für jede/n Unterzeichner/-in ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung seiner Gemeinde nach dem Muster der Anlage 15 zur KWahlO beizufügen, dass sie/er im Wahlgebiet wahlberechtigt ist.

 

 

 

  • Jede/r Wahlberechtigte/r darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine/ihre Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen ungültig; die gleichzeitige Unterzeichnung für einen Wahlbezirk und eine Reserveliste bleibt unberührt. Die Unterzeichnung des Wahlvorschlags durch die/den Bewerber/-in ist zulässig, wenn diese/r in der Gemeinde wahlberechtigt ist.

 

  • Dem Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin (Anlage 11d zur KWahlO) sind ferner beizufügen:

 

-

Die Zustimmungserklärung des/der Bewerbers/Bewerberin nach dem Muster der Anlage 12c zur KWahlO; die Erklärung kann auch auf dem Wahlvorschlag der Anlage 11d zur KWahlO abgegeben werden. Dabei hat der/die Bewerber/-in zu versichern, dass er/sie für keine andere Wahl zum/zur Bürgermeister/-in oder Landrat/Landrätin kandidiert.

Die ordnungsgemäße Abgabe der Zustimmungserklärung bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für die Abgabe eines gültigen Wahlvorschlags.

-

Eine Wählbarkeitsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 13b zur KWahlO; die Bescheinigung kann auch auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11d zur KWahlO abgegeben werden.

-

Bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen eine Ausfertigung der Niederschrift über die Versammlung der Partei oder Wählergruppe zur Aufstellung der/des Bewerbers/Bewerberin (Anlage 9c zur KWahlO) mit den nach § 17 Abs. 8 KWahlG vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt (Anlage 10c zur KWahlO).

Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von der für das Wahlgebiet zuständigen Leitung unterzeichnet sein. Bei anderen Wahlvorschlägen muss die/der Unterzeichner/-in des Wahlvorschlags im Wahlgebiet wahlberechtigt sein; § 46d Abs. 1 Satz 2 KWahlG bleibt unberührt. Aus dem Wahlvorschlag sollen ferner Namen und Anschriften von Vertrauensperson und stellvertretender Vertrauensperson hervorgehen.

 

 

 

 

 

 

4.4

Gemeinsame Wahlvorschläge sind zulässig. Wird eine Person von mehreren Parteien oder Wählergruppen als gemeinsame/r Bewerber/-in benannt, ist sie hierzu in geheimer Abstimmung entweder in einer gemeinsamen Versammlung oder in getrennten Versammlungen der Wahlvorschlagsträger zu wählen. Die Wahlvorschlagsträger des gemeinsamen Wahlvorschlags dürfen keine/n andere/n Bewerber/-in wählen als den gemeinsam zur Wahl vorgeschlagenen.

Ein gemeinsamer Wahlvorschlag muss von der jeweiligen für das Wahlgebiet zuständigen Leitung aller Wahlvorschlagsträger unterzeichnet sein.