Nachrichten

 

 

- Fundsachen
- Kaffeeklatsch
- Bürgersprechstunde Ordnungsamt und Polizeibezirksdienst
- Wo steht das schönste Rathaus
- Notarsprechtag in Ruppichteroth
- Bilderausstellung im Rathaus
- Bereitschaftsdienste
- Einreichung von Wahlvorschlägen

 

 

 

Fundsachen


Dem Fundamt der Gemeinde Ruppichteroth wurde folgende Fundsache gemeldet:

1 Armbanduhr, Fundort: Turnhalle Schönenberg, am 19.02.2020

Eigentümer bzw. Besitzer von Fundsachen sowie Fundtieren können bei Eigentums- bzw. Besitznachweis die Fundsache beim Ordnungsamt, Zimmer 101, in Empfang nehmen oder sich telefonisch unter den Rufnummern 02295/4924 oder 4956 melden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

KAFFEEKLATSCH“ von jung bis alt!

Das nächste Treffen findet am Dienstag den 10.03.2020 von 15:00 bis 17:00 Uhr im Pfarrsaal  Schönenberg, Am Kirchberg 3, 53809 Ruppichteroth-Schönenberg statt.

Unser Motto: Sing Mit! Lieder von Reinhard Mey bis Bläck Fööss mit Dieter Theuer

Ein großes Mitsingkonzert im Sinne der bekannten Philharmonien, das werden wir nicht schaffen. Aber wir werden unter der musikalischen Leitung von Dieter Theuer genauso so viel Spaß haben, denn Singen tut bekanntlich der Seele gut, sorgt für Entspannung und fördert das Wohlbefinden in allen Altersgruppen. Herr Theuer hat ein abwechslungsreiches Repertoire  zusammengestellt. Und damit alle mitsingen können, haben wir die Texte gut lesbar in einem Liederbuch für jeden Gast zusammengefasst.
Das Team Kaffeeklatsch bestehend aus freiwilligen Helferinnen und Helfern aus Schönenberg und Umgebung, sowie der Bürgerverein Schönenberg e.V. freuen sich auf Ihren Besuch.
Bei Fragen wenden Sie sich an: info@buergerverein-schoenenberg.de

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Gemeinsame Bürgersprechstunde des Ordnungsamtes und des Polizeibezirksdienstes


Die gemeinsamen Bürgersprechstunden im März finden jeweils dienstags am
10. und 24. März 2020, in der Zeit von 16.00 bis 17.00 Uhr, im Rathaus der
Gemeinde Ruppichteroth (Zimmer 102) statt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aktion „Wo steht das schönste Rathaus in Nordrhein-Westfalen?“

Die Online-Abstimmung zur Social-Media-Aktion auf der Internetseite des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung (Direkter Link zur Online-Abstimmung: url.nrw/schoenstesrathaus) ist gestartet.

Für einen Zeitraum von zwei Wochen kann ab sofort für eines der 74 nominierten Rathäuser abgestimmt werden. Das „Sieger-Rathaus“ wird am 28. März 2020 auf dem Heimat-Kongress des Ministeriums in der Wuppertaler Stadthalle von Ina Scharrenbach, Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen, bekannt gegeben und prämiert.

„Unsere Rathäuser sind die Heimat der Demokratie vor Ort. Mit der Aktion wollen wir die wertschätzende Haltung gegenüber den kommunalen Vertreterinnen und Vertretern zum Ausdruck bringen, die sich tagtäglich, meist ehrenamtlich für unsere Demokratie vor Ort einsetzen. Nirgendwo ist Politik unmittelbarer als in Städten und Gemeinden. Nirgendwo erfährt man unmittelbarer, wie Zukunft gestaltet, gedacht und miteinander diskutiert wird. Zudem würdigen wir mit der Vorstellung der Rathäuser das historisch-kulturelle Erbe des Landes“, sagt Ina Scharrenbach, Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung.
Liebe Bürgerinnen und Bürger, ab sofort haben Sie die Möglichkeit, Ihre Stimme abzugeben. Unterstützen Sie uns, damit unser Rathaus in Schönenberg zum „schönsten Rathaus von NRW“ gewählt wird. Geben Sie jetzt Ihre Stimme ab. Jede Nutzerin und jeder Nutzer hat eine Stimme. Vielen Dank für Ihre Unterstützung!

Facebook: https://www.facebook.com/MHKBG.NRW
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YouTube: https://www.youtube.com/channel/UCXT1ovLMC7M6jxx14AafPUQ
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Notarsprechtag in Ruppichteroth


Der nächste Sprechtag von Herrn Notar Stefan Wegerhoff, Hennef, findet am Freitag,
dem 6. März 2020, in der Zeit von 9.00 – 11.30 Uhr, im Rathaus in Schönenberg,
Zimmer 202, statt.

Um Wartezeiten im Rahmen des Sprechtages zu vermeiden, wird um Terminvereinbarung beim Notariat in Hennef unter der Telefon-Nummer 02242 / 92410 gebeten.

Die weiteren Notarsprechtage werden rechtzeitig im Mitteilungsblatt bekanntgegeben.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bilderausstellung
von
Monika Giese
im Rathaus Schönenberg
in der Zeit vom 5. März – 30. April 2020

 

 

 

Wir laden Sie recht herzlich zur Bilderausstellung in das Rathaus in Schönenberg ein. Die Künstlerin Frau Monika Giese malt seit Jahren Bilder in Acryl- und Aquarelltechnik sowie in Öl. Sie beginnt zu malen und lässt den Farben „freien Lauf“. Es entstehen Tiere, Blüten, Häuser und Gesichter. Um die Bilder zum Leben zu erwecken, verwendet Sie auch Modellier-paste, wie z. B. Kaffeemehl, ganze Bohnen, Stoffe, Bänder usw.

Das Motto der Ausstellung lautet: „Farbexplosionen und Mehr“.

Die Eröffnung der Ausstellung, zu der alle interessierten Bürgerinnen und Bürger recht herzlich eingeladen sind, findet statt am
                            Donnerstag, den 5. März 2020, um 16.00 Uhr.
Frau Monika Giese wird den ganzen Nachmittag im Rathaus sein und Ihnen gerne Einzelheiten über die Bilder erzählen.
Sie können die Ausstellung während der Öffnungszeiten des Rathauses besuchen:
                          Montag-Freitag:                                     8.30 Uhr - 12.00 Uhr
                          Dienstag zusätzlich:                             14.00 Uhr - 17.00 Uhr
                          Donnerstag zusätzlich:                        14.00 Uhr - 18.00 Uhr
         Die Künstlerin Monika Giese und die Gemeinde freuen sich auf Ihren Besuch.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bereitschaftsdienste

Polizei-Notruf                    110
Polizeibezirksdienststelle                  02295/5425
(Sankt-Florian-Straße 8)                   
Bürgersprechstunde nach telefonischer
Vereinbarung unter der Rufnummer    0173/5624217
Feuerwehr- und Rettungsdienst:    112
Krankentransporte                                02241/19-222

GEMEINDEWERKE  RUPPICHTEROTH GmbH
  VER- UND ENTSORGUNGSBETRIEBE

Störfall – Telefon- Nummer

0800/ 7766655

Unter den o.g. Rufnummern erreichen Sie den Notdienst der Gemeindewerke Ruppichteroth GmbH für die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung der Gemeinde Ruppichteroth über die Leitstelle des Aggerverbandes.

NOTDIENST  DES  RWE

Bei Stromausfall im Versorgungsnetz erreichen Sie den Störungsdienst der RWE Energie AG
unter der Telefon – Nr.                    0800/4112244

Notruf-Nummer der Rhenag           0180/2484848

Ärztlicher Bereitschaftsdienst für die Gemeinde Ruppichteroth

In der sprechstundenfreien Zeit erreichen Sie den ärztlichen Bereitschaftsdienst aller Fachrichtungen für den Rhein-Sieg-Kreis unter der

zentralen Rufnummer   116 117

Bei lebensbedrohenden Zwischenfällen und Unfällen:                                   112

ZAHNÄRZTE des rechtsrheinischen Rhein-Sieg-Kreises

            Telefonischer Ansagedienst zum zahnärztlichen Notdienst: 01805-986700

Die Notfalldienstzentrale für den gesamten rechtsrheinischen RSK ist folgendermaßen besetzt:
-    wöchentlich von 18.00 Uhr bis 08.00 Uhr des darauffolgenden Morgens,
-    mittwochs von 13.00 Uhr bis zum nächsten Morgen 08.00 Uhr,
-          freitags von 14.00 Uhr bis zum nächsten Morgen 08.00 Uhr und
-    an Samstagen, Sonntagen, sowie an Feiertagen, ganztägig.

INFORMATIONSZENTRALE FÜR VERGIFTUNGSFÄLLE
Universitätsklinik Bonn, Telefon-Nr.: 0228-19240


APOTHEKEN-NOTDIENST

Apotheken-Notdienst-Hotline

Alle Informationen zu den notdiensthabenden Apotheken gibt es telefonisch:
kostenlos aus dem deutschen Festnetz: 0800 00 22833
vom Mobiltelefon ohne Vorwahl: 22833 (Anruf oder SMS mit „apo“ oder der fünfstelligen Postleitzahl; max. 69 Cent/Min/SMS)

Die 24-Stunden-Notdienstbereitschaft wechselt täglich um 9.00 Uhr morgens.

Aktuelle Notdienstpläne der Apotheken finden Sie auch im Internet unter
www.aknr.de

 

ALZHEIMERSPRECHSTUNDE

kostenfrei
im Seniorenzentrum Siegburg
Friedrich-Ebert-Straße 16, 53721 Siegburg

Immer am 2. Mittwoch eines jeden Monats
Um 16.30 – 18.00 Uhr.
(Parkmöglichkeiten vorhanden)
Hier können in einer Gruppe von betroffenen Angehörigen Fragen zu Alzheimer und anderen Demenzerkrankungen erörtert werden. Begleitung: ein Facharzt der Praxis Fetinidis, Kelzenberg und Sarkessian und Fachkraft des Hauses.
Ansprechpartnerin: Frau Bäsch: 02241/2504-1036 oder 2504-2000
Multiple Sklerose
DMSG Betroffenen-Berater
Uwe Stommel – DMSG Betroffenen-Berater
Tel.: 02295-902118
e-mail: Uwe.Stommel@gmail.com
Michael Wendel – DMSG Betroffenen-Berater
Tel.: 02243-80373
e-mail: mianwe@t-online.de
www.mskreis-ruppichteroth.de

  Drogen-Suchthilfen

1.
Suchtkrankenhilfe des Caritasverband für den Rhein-Sieg-Kreis e.V.
Ansprechpartner: Herr Pöplau
Tel.-Nr. (02241) 1209-302
2.
Diakonisches Werk Siegburg Drogenhilfe
-Zentrale und Beratungsstelle-
Ansprechpartner: Herr Wolf
Tel.-Nr.: 02241/66656
3.
Kommissariat Kriminalprävention/ Opferschutz Siegburg
Herr Seeger
Tel.-Nr.: 02241/541-4715
4.
Kriminalkommissariat 41 Siegburg
Ansprechpartner: Herr Krist
Tel.-Nr.: 02241/541-4411

Weitere Informationen sind im Rathaus, Tel.-Nr.: 02295/4925, erhältlich.

SOZIALPSYCHIATRISCHES ZENTRUM

Sozialpsychiatrisches Zentrum Eitorf/Siebengebirge
Kontakt- und Beratungsstelle des SPZ Eitorf in der Gemeinde Ruppichteroth

Jeden Mittwoch findet in den Räumen der evangelischen Kirchengemeinde, Burgstraße 8, 53809 Ruppichteroth
die Kontakt- und Beratungsstelle von 14.00 - 17.00 Uhr statt (andere Zeiten werden bekannt gegeben und/oder erfolgen per Aushang).

Sozialpsychiatrisches Zentrum
Eitorf/Siebengebirge
Tagesstätte und Kontaktstelle
Siegstraße 16, 53783 Eitorf/Sieg,
Tel.-Nr.: 02243-82670
E-Mail: Kobe@awo-bnsu.de

SPZ Notfalldienst Rhein-Sieg-Kreis ist unter der Nummer 02243-847580 zu erreichen.

Beratungs- und Betreuungszentrum Eitorf, Spinnerweg 51-54, 53783 Eitorf
Telefon:               02243/84758-0   
Fax :                    02243/84758-11 

Beratungszeiten:
nach Vereinbarung !

Tagesstätte & Kontaktstelle:
Siegstrasse 16, 53783 Eitorf
Telefon:       02243/82670
Fax:             02243/842794

Öffnungszeiten:
montags         11.30 - 14.30 Uhr: Brunch, Offene Angebote
donnerstags   15.00 - 19.00 Uhr: Offener Treff
Jeden 2. Samstag  9.30 - 12.00 Uhr
(Möglichkeit zum gemeinsamen Frühstück)
       

Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“
Das Hilfetelefon ist das erste Beratungsangebot in Deutschland, das barrierefrei, kostenlos und vertraulich rund um die Uhr erreichbar ist. Die mehr als 60 Fachberaterinnen sind wie folgt erreichbar:
Telefon: 08000 116 016 sowie
über Chat und E-Mail auf der Website www.hilfetelefon.de.
Sie unterstützen jedoch nicht nur gewaltbetroffene Frauen, sondern beraten auch Familienmitglieder, Freunde und Fachkräfte. Jederzeit können Dolmetscherinnen für 15 Sprachen zugeschaltet werden.


Sprechstunde der Sozialarbeiter des Jugendhilfezentrums Neunkirchen-Seelscheid, Much und Ruppichteroth

Seit dem 01. Oktober 2017 ist neben Frau Wagner, die seit dem Jahre 2012 Ansprechpartnerin für die Familien und Kinder aus Ruppichteroth im Rahmen der Bezirkssozialarbeit ist, Frau Ley als Bezirkssozialarbeiterin des Jugendhilfezentrums Neunkirchen-Seelscheid für die Gemeinde Ruppichteroth tätig.
Frau Wagner ist für den Hauptort Ruppichteroth und die umliegenden Orte wie
u.a. Bölkum, Stranzenbach, Obersaurenbach, Kämerscheid und Ennenbach zuständig. Im Zuständigkeitsbereich von Frau Ley hingegen liegen die Hauptorte
Schönenberg und Winterscheid sowie die umliegenden Orte wie u.a. Ahe, Oberlückerath, Rose und Ingersauelermühle.
Die offene Sprechstunde von Frau Wagner findet donnerstags in der Zeit von 14.00 Uhr bis 15.00 Uhr in den Räumlichkeiten des Ökumenischen Familienzentrums „Unter`m Regenbogen“ statt. Frau Ley ist donnerstags im Rahmen der offenen Sprechstunde von 14.00 Uhr bis 15.00 Uhr im Rathaus in Schönenberg anzutreffen.
Außerhalb der Sprechstunde sind die Mitarbeiterinnen des Jugendhilfezentrums unter folgenden Rufnummern zu erreichen:
Frau Wagner: 02247-92155518
Frau Ley: 02247-92155528.
 

Die Beratung der Zukunftslotsen

steht Ihnen bei Geldsorgen, Erziehungsproblemen, Lebenskrisen, Schwierigkeiten bei Behördengängen oder mit Formularen kompetent, vertraulich und kostenlos zur Seite.
Darüber hinaus sind sie auch telefonisch erreichbar unter Tel.-Nr. 02245-4418
in Much Ort, Pfarrheim St. Martinus, Klosterstraße 8
jeden 1. und 3. Donnerstag im Monat von 15.00 bis 17.00 Uhr Beratung durch die Sozial-Lotsen, ohne Terminvereinbarung, Tel. 02245.4148 sowie
jeden 2. und 4. Donnerstag im Monat von 10.00 bis 12.00 Uhr Beratung durch Ines Mildner-Rest ( Dipl. Soziaalarbeiterin – SKF ), mit Terminvereinbarung, Tel. 02241.958046
Frau Dipl.-Sozialpädagogin Heike Gießrigl vom Sozialen Dienst des SKF steht für Beratungsgespräche zur Verfügung.
Für Gespräche mit Frau Gießrigl bitten wir um eine Terminabsprache (Tel.: 02241-958046,
E-Mail: heike.giessrigl@skf-bonn-rhein-sieg.de).
N e u b ü r g e r b e a u f t r a g t e r

Persönlicher Ansprechpartner für alle Zugewanderten ist der Neubürgerbeauftragte des Rhein-Sieg-Kreises, Ludwig Neuber. Er bietet nach telefonischer Vereinbarung
Sprechstunden an. Termine können mit ihm telefonisch unter der Rufnummer 02295/902318 oder 0160/8230810 oder per E-Mail an ludwig@neuber.de vereinbart werden. Der Kontakt kann auch über das Kommunale Integrationszentrum des Rhein-Sieg-Kreises, - Der Landrat -, Kaiser-Wilhelm-Platz 1, 53721 Siegburg, Telefon 02241 /13-2107, E-Mail: integration@rhein-sieg-kreis.de hergestellt werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
für die Wahl der Vertretung und des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin
der Gemeinde Ruppichteroth
für die am 13. September 2020 stattfindenden allgemeinen Kommunalwahlen

Gemäß § 24 der Kommunalwahlordnung (KWahlO) vom 31. August 1993 (GV. NRW. S. 592, 967), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 602 – SGV. NW. 1112)

fordere ich zur Einreichung von Wahlvorschlägen
für die Wahl der Vertretung (= Gemeinderat) in den Wahlbezirken
und aus den Reservelisten
und des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin
der Gemeinde Ruppichteroth auf.

Dabei weise ich darauf hin, dass Unionsbürger/-innen unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar sind.

Für die Wahlvorschläge sind amtliche Vordrucke zu verwenden, die vom Wahlleiter der Gemeinde Ruppichteroth kostenfrei ausgegeben werden. Die Vordrucke können im Rathaus der Gemeinde Ruppichteroth, Schönenberg, Rathausstraße 18, Zimmer 208 (Herr Schmitt), Zimmer 221 (Herr Müller), oder Zimmer 206 (Frau Winkler) während der Dienststunden (montags bis freitags von 8.30 Uhr – 12.00 Uhr, zudem dienstags von 14.00 Uhr – 17.00 Uhr und donnerstags von 14.00 Uhr – 18.00 Uhr) kostenlos entgegengenommen werden. Auch können die Vordrucke in elektronischer Form im Format PDF übermittelt werden oder im Rahmen der Parteienkomponente des webbasierten Verfahrens „Votemanager/Parteienkomponente“ zur Verfügung gestellt werden, so dass diese maschinell ausgefüllt, ausgedruckt und unterschrieben werden können. Weitergehende Informationen zur Formularbereitstellung erhalten Sie bei meinen bereits zuvor genannten Mitarbeitern des Wahlamtes entweder im Rahmen eines persönlichen Termins oder auf folgendem Weg:

Herrn Schmitt

Telefon-Durchwahl: 02295/4910

E-Mail Adresse
der genannten Mitarbeiter:

wahlamt@ruppichteroth.de

Herrn Müller

Telefon-Durchwahl: 02295/4916

Frau Winkler

Telefon-Durchwahl: 02295/4942


 

A)

Einreichungsfrist und Wahlbezirke

Die Wahlvorschläge für die Wahl der Vertretung und die Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin der Gemeinde Ruppichteroth sind bis zum 59. Tag vor den am 13.09.2020 stattfindenden allgemeinen Kommunalwahlen

beim Wahlleiter der Gemeinde Ruppichteroth
in Schönenberg, Rathausstraße 18, 53809 Ruppichteroth einzureichen,

somit spätestens bis Donnerstag, den 16. Juli 2020, 18.00 Uhr (Ausschlussfrist).

Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge möglichst frühzeitig einzureichen, um eventuell bestehende Mängel, welche die Gültigkeit von Wahlvorschlägen berühren, rechtzeitig beheben zu können.

Das Wahlgebiet ist in 15 Wahlbezirke eingeteilt. Die Einteilung wurde bekannt gemacht im Mitteilungsblatt (Amtsblatt) für die Gemeinde Ruppichteroth vom 14. Februar 2020 (Woche 7). Sie kann auch beim Wahlamt der Gemeinde Ruppichteroth in Schönenberg, Rathausstraße 18, 53809 Ruppichteroth, Zimmer 208, 221 oder 206, eingesehen bzw. angefordert werden oder auf der Startseite der Homepage der Gemeinde Ruppichteroth www.ruppichteroth.de unter „Neues aus der Gemeinde/Kommunalwahlen 2020“ aufgerufen werden.


 

B)

Anforderungen an die Wahlvorschläge

Auf die Bestimmung der §§ 15 bis 17 sowie der §§ 46b und 46d des Kommunalwahlgesetzes NRW (KWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, 509, 1999 S. 70), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202) und der §§ 25, 26 und 31 sowie 75a und 75b KWahlO weise ich hin. Insbesondere ist zu beachten:

1.

Allgemeine Anforderungen

 

 

 

 

 

1.1

Wahlvorschläge können von politischen Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (Parteien), von mitgliedschaftlich organisierten Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von einzelnen Wahlberechtigten (Einzelbewerbern/Einzelbewerberinnen), von diesen allerdings keine Reserveliste, eingereicht werden.

 

 

1.2

Als Bewerber/-in einer Partei oder einer Wählergruppe kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung im Wahlgebiet hierzu gewählt wurde. Kommt eine derartige Versammlung nicht zustande, so kann die Partei oder Wählergruppe ihre Bewerber/-innen in einer Versammlung von Wahlberechtigten aufstellen lassen. In diesem Zusammenhang mache ich nochmals darauf aufmerksam, dass Staatsangehörige der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar sind.

 

Bewerber/-innen sowie die Vertreter/-innen einer Vertreterversammlung sind in geheimer Wahl zu wählen. Entsprechendes gilt für die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber/-innen auf der Reserveliste und für die Bestimmung der Ersatzbewerber/-innen.

 

Stimmberechtigt ist nur, wer am Tage des Zusammentritts der Versammlung im Wahlgebiet wahlberechtigt ist.

Als Vertreter/-in für eine Vertreterversammlung kann nur gewählt werden, wer am Tage des Zusammentritts der zur Wahl der Vertreter/-innen einberufenen Versammlung im Wahlgebiet wahlberechtigt ist.

Die Vertreter/-innen für die Vertreterversammlung und die Bewerber/-innen sind innerhalb der letzten 15 Monate vor Ablauf der Wahlperiode am 31. Oktober 2020 (also seit dem 1. August 2019), die Bewerber/-innen für die Wahlbezirke frühestens nach der öffentlichen Bekanntgabe der Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke zu wählen. Wie zuvor unter Buchstabe A) bereits erwähnt, erfolgte die öffentliche Bekanntgabe über die Einteilung der Wahlbezirke zu den Kommunalwahlen im Mitteilungsblatt (Amtsblatt) für die Gemeinde Ruppichteroth vom 14. Februar 2020 (Woche 7).

 

 

Die in der Satzung der Partei oder Wählergruppe hierfür vorgesehene Stelle kann gegen den Beschluss einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung Einspruch erheben. Auf einen solchen Einspruch hin ist die Abstimmung zu wiederholen. Ihr Ergebnis ist endgültig.

 

Das Nähere über die Wahl der Vertreter/-innen für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreter-versammlung sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerber/-innen regeln die Parteien und Wählergruppen durch ihre Satzungen.

 

Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerber/-innen mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder, Vertreter/-innen oder Wahlberechtigten und das Ergebnis der Abstimmung ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben die Versammlungsleitung und zwei von diesen bestimmte Teilnehmende gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberin/des Bewerbers in geheimer Abstimmung erfolgt ist. Hinsichtlich der Reservelisten hat sich die Versicherung an Eides statt auch darauf zu erstrecken, dass die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber/-innen sowie die Bestimmung der Ersatzbewerber/-innen in geheimer Abstimmung erfolgt sind. Die Beibringung einer Ausfertigung der Niederschrift und der Versicherung an Eides statt bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlages.

 

 

1.3

Ist die Partei oder Wählergruppe in der im Zeitpunkt der Wahlausschreibung laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen in der zu wählenden Vertretung, in der Vertretung des zuständigen Kreises, im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlages aus dem Land im Bundestag vertreten, so kann sie einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie nachweist, dass sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand, eine schriftliche Satzung und ein Programm hat; dies gilt nicht für Parteien, die die Unterlagen gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2, Abs. 4 des Parteiengesetzes bis zum Tage der Wahlaus-schreibung ordnungsgemäß beim Bundeswahlleiter eingereicht haben.


 

2.

Wahlvorschläge für einen Wahlbezirk

 

 

 

 

 

2.1

Der Wahlvorschlag für einen Wahlbezirk soll nach dem Muster der Anlage 11a zur KWahlO eingereicht werden. Er muss enthalten:

 

  • Den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreicht. Wahlvorschläge von Einzelbewerber/-innen können ein Kennwort angeben.

  • Familiennamen, Vornamen, Beruf, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift (bei mehreren Wohnungen die Anschrift der Hauptwohnung) sowie die Staatsangehörigkeit der Bewerberin/des Bewerbers; bei Beamten und Arbeitnehmern nach § 13 Abs. 1 und 6 KWahlG sind auch der Dienstherr und die Beschäftigungsbehörde oder die Gesellschaft, Stiftung oder Anstalt, bei der sie beschäftigt sind, anzugeben.

 

Der Wahlvorschlag soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von der für das Wahlgebiet zuständigen Leitung unterzeichnet sein (§ 15 Abs. 2 Satz 1 KWahlG).

Bei anderen Wahlvorschlägen muss mindestens ein/e Unterzeichner/-in seine/ihre Unterschrift auf dem Wahlvorschlag selbst leisten.

 

Wahlvorschläge der unter Ziffer 1.3 dieser Bekanntmachung genannten Parteien und Wählergruppen müssen ferner von fünf Wahlberechtigten des Wahlbezirks, für den der/die Kandidat/-in aufgestellt ist, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (§ 15 Abs. 2 Satz 3 KWahlG). Dies gilt auch für den Wahl-vorschlag von Einzelbewerber/-innen, es sei denn, dass sie in der zu wählenden Vertretung einen Sitz aufgrund eines Wahlvorschlages haben, in dem sie als Einzelbewerber/-innen benannt waren und der Wahlvorschlag von ihnen selbst unterzeichnet ist.

Die Wahlberechtigung ist nachzuweisen. Die ordnungsgemäße Unterzeichnung mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichnenden bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gülteigen Wahlvorschlages, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, welche die oder der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden.

 

Muss der Wahlvorschlag für einen Wahlbezirk von mindestens fünf Wahlberechtigten unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14a zur KWahlO unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:

 

  • Die Formblätter werden auf Anforderung vom Wahlleiter kostenfrei zur Verfügung gestellt; siehe hierzu auch meine Ausführungen vor Buchstabe A) dieser amtlichen Bekanntmachung.

Bei der Anforderung sind die Bezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreichen will, bei Einzelbewerber/-innen das Kennwort, sowie Familienname, Vornamen und Wohnort der vorzuschlagenden Bewerber/-in anzugeben. Parteien und Wählergruppen haben ferner die Aufstellung der Bewerberin/des Bewerbers in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung nach § 17 KWahlG zu bestätigen.

Der Wahlleiter hat diese Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken.

  • Die Wahlberechtigen, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen dies auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben den Unterschriften sind Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift der Hauptwohnung der Unterzeichnenden sowie Tag der Unterzeichnung anzugeben.

  • Für alle Unterzeichnenden ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung der Gemeinde nach dem Muster der Anlage 15 zur KWahlO beizufügen, dass sie im Wahlbezirk wahlberechtigt sind. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlages bei der Einreichung des Wahlvorschlages mit den Unterstützungs-unterschriften zu verbinden. Wer für andere eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass die oder der Betreffende den Wahlvorschlag unterstützt.

  • Jede/r Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist die Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen ungültig. Die gleichzeitige Unterzeichnung eines Wahlvorschlages für einen Wahlbezirk und eine Reserveliste bleibt unberührt.
    Die Unterzeichnung des Wahlvorschlages durch die/den Bewerber/-in ist zulässig.

  • Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen dürfen erst nach Aufstellung der Bewerberin/des Bewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.

 

 

2.2

Dem Wahlvorschlag sind ferner beizufügen:

 

  • Die Zustimmungserklärung der Bewerberin/des Bewerbers nach dem Muster der Anlage 12a zur KWahlO, dass sie oder er der Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Wahlvorschlag in einem Wahlbezirk des Wahlgebietes die Zustimmung zur Benennung als Bewerber/-in gegeben hat. Die Erklärung kann auch auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11a zur KWahlO abgegeben werden. Die ordnungsgemäße Abgabe der Zustimmungserklärung bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für die Abgabe eines gültigen Wahlvorschlages.

  • Eine Wählbarkeitsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 13a zur KWahlO; die Bescheinigung kann auch auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11a zur KWahlO erteilt werden.

  • Bei Wahlvorschlägen von Parteien oder Wählergruppen eine Ausfertigung der Niederschrift über die Versammlung der Partei oder der Wählergruppe zur Aufstellung der Bewerber/-innen, im Falle eines Einspruchs nach § 17 Abs. 6 KWahlG auch eine Niederschrift über die wiederholte Abstimmung, mit den nach § 17 Abs. 8 KWahlG vorgeschrieben Versicherungen an Eides statt; ihrer Beifügung bedarf es nicht, soweit eine Ausfertigung der Niederschrift und der Versicherung an Eides statt einem anderen Wahlvorschlag im Wahlgebiet beigefügt ist. Die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 9a zur KWahlO gefertigt, die Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 10a zur KWahlO abgegeben werden.

  • Die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichnenden, sofern der Wahlvorschlag von Wahlberechtigten des Wahlbezirks unterzeichnet sein muss.

  • Sofern sich Beamte oder Arbeitsnehmer nach § 13 Abs. 1 oder 6 KWahlG bewerben eine Bescheinigung über ihr Dienst- und Beschäftigungs-verhältnis sowie im Falle des § 13 Abs. 1 Satz 1 Buchstaben b) oder d) KWahlG auch die ausgeübte Tätigkeit, falls der Wahlleiter dies zur Behebung von Zweifeln für erforderlich hält.


 

3.

Wahlvorschläge für die Reserveliste

 

 

 

 

 

3.1

Für die Reserveliste können nur Bewerber/-innen benannt werden, die für eine Partei oder Wählergruppe auftreten. Die Reserveliste muss von der für das Wahlgebiet zuständigen Leitung der Partei oder der Wählergruppe unterzeichnet sein.

 

 

3.2

Die Reserveliste soll nach dem Muster der Anlage 11b zur KWahlO eingereicht werden. Sie muss enthalten:

 

  • Den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe, welche die Reserveliste einreicht.

  • Familienname, Vornamen, Beruf, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift sowie Staatsangehörigkeit der Bewerber/-innen in erkennbarer Reihenfolge; bei Beamten und Arbeitnehmern nach § 13 Abs. 1 und 6 Buchstaben b) oder d) KWahlG sind auch der Dienstherr und die Anstellungskörperschaft oder die Gesellschaft, Stiftung oder Anstalt, bei der sie beschäftigt sind anzugeben, sowie ggf. auch die ausgeübte Tätigkeit, falls der Wahlleiter dies zur Behebung von Zweifeln für erforderlich hält.

 

Die Reserveliste soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.

Auf der Reserveliste kann vorgesehen werden, dass ein/e Bewerber/-in, unbeschadet der Reihenfolge im Übrigen, Ersatzbewerber/-in in einem Wahlbezirk oder für eine/n auf einer Reserveliste aufgestellte/n Bewerber/-in sein soll.

 

 

3.3

Soll ein/e Bewerber/-in auf der Reserveliste Ersatzbewerber/-in für eine/n im Wahlbezirk oder für eine/n auf der Reserveliste aufgestellte/n andere/n Bewerber/-in sein (§ 16 Abs. 2 KWahlG), so muss die Reserveliste ferner enthalten:

 

  • Den Familien- und Vornamen der/des zu ersetzenden Bewerberin/Bewerbers.

  • Den Wahlbezirk oder die laufende Nummer der Reserveliste, in dem oder unter der die/der zu ersetzende Bewerber/-in aufgestellt ist.

 

 

3.4

Reservelisten der unter Ziffer 1.3 dieser Bekanntmachung genannten Parteien und Wählergruppen müssen außerdem von 1 von Tausend der Wahlberechtigten des Wahlgebiets, und zwar mindestens von fünf und höchstens von 100 Wahlberechtigten, persönlich und handschriftlich unterschrieben sein
(§ 16 Abs. 1 Satz 3 KWahlG).
Die erforderliche Anzahl beträgt für die Gemeinde Ruppichteroth somit 8 Wahlberechtigte.

In diesem Fall sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach dem Muster der Anlage 14b zur KWahlO zu erbringen; bei der Anforderung der Formblätter ist die Bezeichnung der Partei oder Wählergruppe anzugeben. Für die Unterzeichnung gilt Ziffer 2.1 dieser Bekanntmachung entsprechend. Die Zustimmungserklärung der Bewerber-/innen ist auf der Reserveliste nach dem Muster der Anlage 11b oder einzeln nach dem Muster der Anlage 12b zur KWahlO abzugeben. Einer Bescheinigung der Wählbarkeit bedarf es nicht, soweit Bewerber-/innen gleichzeitig für einen Wahlbezirk aufgestellt sind und die Bescheinigung dem Wahlbezirksvorschlag beigefügt ist.


 

4.

Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin

 

 

 

 

4.1

Jeder Wahlvorschlag darf nur eine/n Bewerber/-in enthalten. Wer gemäß
§ 65 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NRW) wählbar ist, kann sich selbst vorschlagen; für einen solchen Vorschlag gelten die Regelungen für Einzelbewerber/-innen entsprechend.

 

Wahlvorschläge der unter Ziffer 1.3 dieser Bekanntmachung genannten Parteien und Wählergruppen sowie von Einzelbewerberinnen/-bewerbern sind von mindestens fünf Mal so viel Wahlberechtigten des Wahlgebiets, wie die Vertretung Mitglieder hat, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (§ 46d Abs. 1 KWahlG in Verbindung mit § 15 Abs. Abs. 2 Satz 3 KWahlG). Für die Gemeinde Ruppichteroth sind dies entsprechend 150 Wahlberechtigte. Dies gilt nicht, wenn damit der/die bisherige Bürgermeister/-in als Bewerber/-in vorgeschlagen wird.

 

 

 

4.2

Bewerber-/innen können nicht gleichzeitig für die Wahl zum/zur Bürgermeister-/in bzw. zur/zum Landrat/Landrätin in mehreren Gemeinden oder Kreisen kandidieren.

 

 

 

4.3

Muss ein Wahlvorschlag gemäß zuvor genannter Ziffer 4.1 dieser Bekanntmachung von mindestens 150 Wahlberechtigten der Gemeinde Ruppichteroth unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14c zur KWahlO zu erbringen. Dabei ist folgendes zu beachten:

 

  • Die Formblätter werden auf Anforderung vom Wahlleiter kostenfrei zur Verfügung gestellt; siehe hierzu auch meine Ausführungen vor Buchstabe A) dieser Bekanntmachung. Bei der Anforderung sind die Bezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreichen will, bei Einzelbewerber/-innen das Kennwort, sowie Familienname, Vornamen und Wohnort des/der vorzuschlagenden Bewerbers/Bewerberin anzugeben. Parteien oder Wählergruppen haben ferner die Aufstellung des Bewerbers/der Bewerberin in einer Mitglieder oder Vertreterversammlung nach § 17 KWahlG zu bestätigen Der Wahlleiter hat diese Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken.

  • Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterschreiben; die Angaben zum Familiennamen, Vornamen, Tag der Geburt und zur Anschrift (Hauptwohnung) der/des Unterzeichnerin/Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung sind vom/von der Unterzeichner/-in persönlich und handschriftlich auszufüllen.

  • Für jede/n Unterzeichner/-in ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung seiner Gemeinde nach dem Muster der Anlage 15 zur KWahlO beizufügen, dass sie/er im Wahlgebiet wahlberechtigt ist.

  • Jede/r Wahlberechtigte/r darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine/ihre Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen ungültig; die gleichzeitige Unterzeichnung für einen Wahlbezirk und eine Reserveliste bleibt unberührt. Die Unterzeichnung des Wahlvorschlags durch die/den Bewerber/-in ist zulässig, wenn diese/r in der Gemeinde wahlberechtigt ist.

 

  • Dem Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin (Anlage 11d zur KWahlO) sind ferner beizufügen:

 

-

Die Zustimmungserklärung des/der Bewerbers/Bewerberin nach dem Muster der Anlage 12c zur KWahlO; die Erklärung kann auch auf dem Wahlvorschlag der Anlage 11d zur KWahlO abgegeben werden. Dabei hat der/die Bewerber/-in zu versichern, dass er/sie für keine andere Wahl zum/zur Bürgermeister/-in oder Landrat/Landrätin kandidiert.

Die ordnungsgemäße Abgabe der Zustimmungserklärung bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für die Abgabe eines gültigen Wahlvorschlags.

-

Eine Wählbarkeitsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 13b zur KWahlO; die Bescheinigung kann auch auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11d zur KWahlO abgegeben werden.

-

Bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen eine Ausfertigung der Niederschrift über die Versammlung der Partei oder Wählergruppe zur Aufstellung der/des Bewerbers/Bewerberin (Anlage 9c zur KWahlO) mit den nach § 17 Abs. 8 KWahlG vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt (Anlage 10c zur KWahlO).

Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von der für das Wahlgebiet zuständigen Leitung unterzeichnet sein. Bei anderen Wahlvorschlägen muss die/der Unterzeichner/-in des Wahlvorschlags im Wahlgebiet wahlberechtigt sein; § 46d Abs. 1 Satz 2 KWahlG bleibt unberührt. Aus dem Wahlvorschlag sollen ferner Namen und Anschriften von Vertrauensperson und stellvertretender Vertrauensperson hervorgehen.

 

 

 

 

 

 

4.4

Gemeinsame Wahlvorschläge sind zulässig. Wird eine Person von mehreren Parteien oder Wählergruppen als gemeinsame/r Bewerber/-in benannt, ist sie hierzu in geheimer Abstimmung entweder in einer gemeinsamen Versammlung oder in getrennten Versammlungen der Wahlvorschlagsträger zu wählen. Die Wahlvorschlagsträger des gemeinsamen Wahlvorschlags dürfen keine/n andere/n Bewerber/-in wählen als den gemeinsam zur Wahl vorgeschlagenen.

Ein gemeinsamer Wahlvorschlag muss von der jeweiligen für das Wahlgebiet zuständigen Leitung aller Wahlvorschlagsträger unterzeichnet sein.