Nachrichten

 

 

 

 

Die Büros der Gemeindeverwaltung Ruppichteroth sind am Montag, dem 24. Dezember 2018 (Heiligabend), am Donnerstag, dem 27. Dezember 2018, am Freitag, dem 28. Dezember 2018 und am Montag, dem 31. Dezember 2018 (Silvester), ganztägig geschlossen.

 

 

- Fundsachen
- Sportlerehrung für das Jahr 2018
- Bereitschaftsdienste
- Aus Rat und Verwaltung

 

 

 

 

Fundsachen

Dem Fundamt der Gemeinde Ruppichteroth wurden folgende Fundsachen gemeldet:

Schlüsselbund, Ruppichteroth, Dr.-Herzfeld-Straße, 06.12.2018
Fahrrad, zwischen Ahe und Kammerich, 11.12.2018

Eigentümer bzw. Besitzer von Fundsachen sowie Fundtieren können bei Eigentums- bzw. Besitznachweis die Fundsache beim Ordnungsamt, Zimmer 101, in Empfang nehmen oder sich telefonisch unter den Rufnummern 02295/4924 oder 4956 melden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sportlerehrung der Gemeinde Ruppichteroth für das Jahr 2018

Der Rat der Gemeinde Ruppichteroth hat in seiner Sitzung am 09.12.2010 Richtlinien beschlossen, nach denen Personen aus ortsansässigen Vereinen und Schulen (diese wurden gesondert angeschrieben) und Einwohner der Gemeinde Ruppichteroth geehrt werden können, die besondere sportliche Leistungen erbracht oder sich in besonderer Weise um den Sport in der Gemeinde verdient gemacht haben.

Die Richtlinien nebst Meldezettel liegen im Rathaus, Zimmer Nr. 104, aus. Sie können auch per Email unter karina.karkalis@ruppichteroth.de angefordert werden.

Vorschläge bitte ich bis zum 31.01.2019 einzureichen.

Die Ehrung findet am 16. Juni 2019 im Rahmen des Bröltaler Familiensonntags statt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bereitschaftsdienste

Polizei-Notruf                    110
Polizeibezirksdienststelle                  02295/5425
(Sankt-Florian-Straße 8)                   
Bürgersprechstunde nach telefonischer
Vereinbarung unter der Rufnummer    0173/5624217
Feuerwehr- und Rettungsdienst:    112
Krankentransporte                                02241/19-222

GEMEINDEWERKE  RUPPICHTEROTH GmbH
  VER- UND ENTSORGUNGSBETRIEBE

Störfall – Telefon- Nummer

0800/ 7766655

Unter den o.g. Rufnummern erreichen Sie den Notdienst der Gemeindewerke Ruppichteroth GmbH für die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung der Gemeinde Ruppichteroth über die Leitstelle des Aggerverbandes.

NOTDIENST  DES  RWE

Bei Stromausfall im Versorgungsnetz erreichen Sie den Störungsdienst der RWE Energie AG
unter der Telefon – Nr.                    0800/4112244

Notruf-Nummer der Rhenag           0180/2484848

Ärztlicher Bereitschaftsdienst für die Gemeinde Ruppichteroth

In der sprechstundenfreien Zeit erreichen Sie den ärztlichen Bereitschaftsdienst aller Fachrichtungen für den Rhein-Sieg-Kreis unter der

zentralen Rufnummer   116 117

Bei lebensbedrohenden Zwischenfällen und Unfällen:                                   112

ZAHNÄRZTE des rechtsrheinischen Rhein-Sieg-Kreises

            Telefonischer Ansagedienst zum zahnärztlichen Notdienst: 01805-986700

Die Notfalldienstzentrale für den gesamten rechtsrheinischen RSK ist folgendermaßen besetzt:
-    wöchentlich von 18.00 Uhr bis 08.00 Uhr des darauffolgenden Morgens,
-    mittwochs von 13.00 Uhr bis zum nächsten Morgen 08.00 Uhr,
-          freitags von 14.00 Uhr bis zum nächsten Morgen 08.00 Uhr und
-    an Samstagen, Sonntagen, sowie an Feiertagen, ganztägig.

INFORMATIONSZENTRALE FÜR VERGIFTUNGSFÄLLE
Universitätsklinik Bonn, Telefon-Nr.: 0228-19240

APOTHEKEN-NOTDIENST:

Die nächsten 4 notdienstbereiten Apotheken für den Standort: Ruppichteroth, vom 15.12.2018 bis 21.12.2018

Samstag, 15. Dezember 2018
Löwen-Apotheke, Bahnhofstr. 1, 53783 Eitorf, 02243/2894
Heide-Apotheke, Pastor-Biesing-Str. 2B, 53797 Lohmar (Birk), 02246/913650
Löwen-Apotheke, Bahnhofstr. 2A, 51545 Waldbröl, 02291/2574
Hirsch-Apotheke, Hauptstr. 34, 51766 Engelskirchen (Ruenderoth), 02263/96110

Sonntag, 16. Dezember 2018
Burg-Apotheke, Waldbröler Str. 24, 51570 Windeck (Schladern), 02292/2900
Adler-Apotheke, Kaiserstr. 26, 51545 Waldbröl, 02291/92190
Steinhof Apotheke, Hauptstraße 42, 51491 Overath, 02206/912830
Elefanten-Apotheke, Hauptstr. 37b, 53797 Lohmar, 02246/4954

Montag, 17. Dezember 2018
Bröltal-Apotheke OHG, Brölstr. 6, 53809 Ruppichteroth, 02295/5171
Rathaus-Apotheke, Hauptstr. 72, 53819 Neunkirchen-Seelscheid, 02247/920170
Oberberg Apotheke, Wiesenstraße 6, 51674 Wiehl, 02262/9998390
Apotheke im Siegburgmed, Wilhelmstr. 55-63, 53721 Siegburg, 02241/265230

Dienstag, 18. Dezember 2018
Die Linden-Apotheke, Zeithstr. 109, 53819 Neunkirchen-Seelscheid, 02247/97510
Adler-Apotheke OHG, Rathausstr. 25, 51570 Windeck (Rosbach), 02292/5058
Wilhelm-Apotheke, Wilhelmstr. 68, 53721 Siegburg, 02241/65950
Medica Apotheke im Ärztehaus, Marie-Juchacz-Str. 2, 51645 Gummersbach, 02261/8175633

Mittwoch, 19. Dezember 2018
Die Bären Apotheke, Nümbrechter Str. 7b, 51545 Waldbröl, 02291/4640
Hirsch-Apotheke OHG, Wahlscheider Str. 25, 53797 Lohmar (Wahlscheid), 02206/7937
Bergische Apotheke, Bielsteiner Str. 111, 51674 Wiehl (Bielstein), 02262/2010
Oelberg-Apotheke, An der Alten Schule 3, 53639 Königswinter, 02244/870011

Donnerstag, 20. Dezember 2018
Rosen-Apotheke, Hauptstr. 32, 53819 Neunkirchen-Seelscheid, 02247/91790
St. Laurentius-Apotheke, Auf der Niedecke 4, 51570 Windeck (Dattenfeld), 02292/2340
Homburgische Apotheke, Hauptstr. 54, 51588 Nümbrecht, 02293/6723
Aggertal-Apotheke, Bahnhofsplatz 4, 51766 Engelskirchen, 02263/3750

Freitag, 21. Dezember 2018
Hirsch-Apotheke, Hauptstr. 24-26, 53804 Much, 02245/91920
Siegtal-Apotheke, Siegtalstr. 34, 51570 Windeck (Herchen), 02243/2503
St. Georgs Apotheke, Oberdorfstr. 42, 53757 Sankt Augustin (St. Augustin - Buisdorf), 02241/50280
Adler-Apotheke, Kaiserstr. 126, 53721 Siegburg, 02241/52740

ALZHEIMERSPRECHSTUNDE

kostenfrei
im Seniorenzentrum Siegburg
Friedrich-Ebert-Straße 16, 53721 Siegburg

Immer am 2. Mittwoch eines jeden Monats
Um 16.30 – 18.00 Uhr.
(Parkmöglichkeiten vorhanden)
Hier können in einer Gruppe von betroffenen Angehörigen Fragen zu Alzheimer und anderen Demenzerkrankungen erörtert werden. Begleitung: ein Facharzt der Praxis Fetinidis, Kelzenberg und Sarkessian und Fachkraft des Hauses.
Ansprechpartnerin: Frau Bäsch: 02241/2504-1036 oder 2504-2000
Multiple Sklerose
DMSG Betroffenen-Berater
Uwe Stommel – DMSG Betroffenen-Berater
Tel.: 02295-902118
e-mail: Uwe.Stommel@gmail.com
Michael Wendel – DMSG Betroffenen-Berater
Tel.: 02243-80373
e-mail: mianwe@t-online.de
www.mskreis-ruppichteroth.de

  Drogen-Suchthilfen

1.
Suchtkrankenhilfe des Caritasverband für den Rhein-Sieg-Kreis e.V.
Ansprechpartner: Herr Pöplau
Tel.-Nr. (02241) 1209-302
2.
Diakonisches Werk Siegburg Drogenhilfe
-Zentrale und Beratungsstelle-
Ansprechpartner: Herr Wolf
Tel.-Nr.: 02241/66656
3.
Kommissariat Kriminalprävention/ Opferschutz Siegburg
Herr Seeger
Tel.-Nr.: 02241/541-4715
4.
Kriminalkommissariat 41 Siegburg
Ansprechpartner: Herr Krist
Tel.-Nr.: 02241/541-4411

Weitere Informationen sind im Rathaus, Tel.-Nr.: 02295/4925, erhältlich.

 

 

SOZIALPSYCHIATRISCHES ZENTRUM

Sozialpsychiatrisches Zentrum Eitorf/Siebengebirge
Kontakt- und Beratungsstelle des SPZ Eitorf in der Gemeinde Ruppichteroth

Jeden Mittwoch findet in den Räumen der evangelischen Kirchengemeinde, Burgstraße 8, 53809 Ruppichteroth
die Kontakt- und Beratungsstelle von 14.00 - 17.00 Uhr statt (andere Zeiten werden bekannt gegeben und/oder erfolgen per Aushang).

Sozialpsychiatrisches Zentrum
Eitorf/Siebengebirge
Tagesstätte und Kontaktstelle
Siegstraße 16, 53783 Eitorf/Sieg,
Tel.-Nr.: 02243-82670
E-Mail: Kobe@awo-bnsu.de

SPZ Notfalldienst Rhein-Sieg-Kreis ist unter der Nummer 02243-847580 zu erreichen.

Beratungs- und Betreuungszentrum Eitorf, Spinnerweg 51-54, 53783 Eitorf
Telefon:               02243/84758-0   
Fax :                    02243/84758-11 

Beratungszeiten:
nach Vereinbarung !

Tagesstätte & Kontaktstelle:
Siegstrasse 16, 53783 Eitorf
Telefon:       02243/82670
Fax:             02243/842794

Öffnungszeiten:
montags         11.30 - 14.30 Uhr: Brunch, Offene Angebote
donnerstags   15.00 - 19.00 Uhr: Offener Treff
Jeden 2. Samstag  9.30 - 12.00 Uhr
(Möglichkeit zum gemeinsamen Frühstück)
       

Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“
Das Hilfetelefon ist das erste Beratungsangebot in Deutschland, das barrierefrei, kostenlos und vertraulich rund um die Uhr erreichbar ist. Die mehr als 60 Fachberaterinnen sind wie folgt erreichbar:
Telefon: 08000 116 016 sowie
über Chat und E-Mail auf der Website www.hilfetelefon.de.
Sie unterstützen jedoch nicht nur gewaltbetroffene Frauen, sondern beraten auch Familienmitglieder, Freunde und Fachkräfte. Jederzeit können Dolmetscherinnen für 15 Sprachen zugeschaltet werden.


Sprechstunde der Sozialarbeiter des Jugendhilfezentrums Neunkirchen-Seelscheid, Much und Ruppichteroth

Seit dem 01. Oktober 2017 ist neben Frau Wagner, die seit dem Jahre 2012 Ansprechpartnerin für die Familien und Kinder aus Ruppichteroth im Rahmen der Bezirkssozialarbeit ist, Frau Ley als Bezirkssozialarbeiterin des Jugendhilfezentrums Neunkirchen-Seelscheid für die Gemeinde Ruppichteroth tätig.
Frau Wagner ist für den Hauptort Ruppichteroth und die umliegenden Orte wie
u.a. Bölkum, Stranzenbach, Obersaurenbach, Kämerscheid und Ennenbach zuständig. Im Zuständigkeitsbereich von Frau Ley hingegen liegen die Hauptorte
Schönenberg und Winterscheid sowie die umliegenden Orte wie u.a. Ahe, Oberlückerath, Rose und Ingersauelermühle.
Die offene Sprechstunde von Frau Wagner findet donnerstags in der Zeit von 14.00 Uhr bis 15.00 Uhr in den Räumlichkeiten des Ökumenischen Familienzentrums „Unter`m Regenbogen“ statt. Frau Ley ist donnerstags im Rahmen der offenen Sprechstunde von 14.00 Uhr bis 15.00 Uhr im Rathaus in Schönenberg anzutreffen.
Außerhalb der Sprechstunde sind die Mitarbeiterinnen des Jugendhilfezentrums unter folgenden Rufnummern zu erreichen:
Frau Wagner: 02247-92155518
Frau Ley: 02247-92155528.
 

Die Beratung der Zukunftslotsen

steht Ihnen bei Geldsorgen, Erziehungsproblemen, Lebenskrisen, Schwierigkeiten bei Behördengängen oder mit Formularen kompetent, vertraulich und kostenlos zur Seite.
Darüber hinaus sind sie auch telefonisch erreichbar unter Tel.-Nr. 02245-4418
in Much Ort, Pfarrheim St. Martinus, Klosterstraße 8
jeden 1. und 3. Donnerstag im Monat von 14.00 bis 16.00 Uhr sowie
jeden 2. und 4. Donnerstag im Monat von 14.00 bis 16.00 Uhr Sozialberatung des SKF.
Frau Dipl.-Sozialpädagogin Heike Gießrigl vom Sozialen Dienst des SKF steht für Beratungsgespräche zur Verfügung.
Für Gespräche mit Frau Gießrigl bitten wir um eine Terminabsprache (Tel.: 02241-958046,
E-Mail: heike.giessrigl@skf-bonn-rhein-sieg.de).


N e u b ü r g e r b e a u f t r a g t e r

Persönlicher Ansprechpartner für alle Zugewanderten ist der Neubürgerbeauftragte des Rhein-Sieg-Kreises, Ludwig Neuber. Er bietet nach telefonischer Vereinbarung
Sprechstunden an. Termine können mit ihm telefonisch unter der Rufnummer 02295/902318 oder 0160/8230810 oder per E-Mail an ludwig@neuber.de vereinbart werden. Der Kontakt kann auch über das Kommunale Integrationszentrum des Rhein-Sieg-Kreises, - Der Landrat -, Kaiser-Wilhelm-Platz 1, 53721 Siegburg, Telefon 02241 /13-2107, E-Mail: integration@rhein-sieg-kreis.de hergestellt werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aus Rat und Verwaltung

 

 

28. Nachtrag

zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungs-gebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Gemeinde Ruppichteroth vom 6. Dezember 2018

     Aufgrund von § 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994
(GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom
23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) und der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungsgesetz NRW) vom 18. Dezember 1975 (GV. NRW.
S. 706, 1976 S. 12/SGV. NRW 2061), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 868) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW.
S. 712/SGV. NRW 610), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), hat der Rat der Gemeinde Ruppichteroth in seiner Sitzung am 5. Dezember 2018 den 28. Nachtrag zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung, zuletzt geändert durch den 27. Nachtrag vom 8. Dezember 2017, beschlossen:


§ 1


§ 6 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Bei einer einmaligen monatlichen Reinigung der Fahrbahn beträgt die Benutzungsgebühr jährlich je Meter Grundstücksseite (Absätze 1 bis 3), wenn das Grundstück durch eine Straße erschlossen wird, die überwiegend

a)
dem überörtlichen Verkehr dient
0,20 Euro
b)
dem innerörtlichen Verkehr dient
0,25 Euro
c)
dem Anliegerverkehr dient
0,29 Euro


Für den Winterdienst beträgt die Benutzungsgebühr jährlich je Meter Grundstücksseite (Absätze 1 bis 3), wenn das Grundstück durch eine Straße erschlossen wird, die überwiegend

a)
dem überörtlichen Verkehr dient
0,30 Euro
b)
dem innerörtlichen Verkehr dient
0,40 Euro
c)
dem Anliegerverkehr dient
0,43 Euro.“


§ 2

Das Straßenverzeichnis gemäß § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und § 6 Abs. 5 der Satzung der Gemeinde Ruppichteroth über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungs-
gebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) wird wie folgt berichtigt bzw. geändert:


Orte mit Straßennamen
Straßenarten
Straßenreinigung u. Winterdienst
x   =   durch Eigentümer
-    =   durch Gemeinde


Geh-
weg
Fahrbahn-
reinigung
Winter-
dienst

 

 


Winterscheid
“Hauptstraße”
(Stichweg von den Parzellen 199 und 254 bis Ende der Bebauung)

 

IV

 

 


x

 

 

 

 

x

 

 

 


-

 

 

 

§ 3

Die §§ 1 und 2 dieses Nachtrages treten zum 01.01.2019 in Kraft.


Bekanntmachungsanordnung

Der 28. Nachtrag zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Gemeinde Ruppichteroth wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend
gemacht werden kann, es sei denn,

    a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
    b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
    c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
    d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beitrags- und Gebührensatzung
zur Entwässerungssatzung und zur Satzung über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) der
Gemeinde Ruppichteroth vom 06.12.2018

     Aufgrund
    • der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 23.01.2018 (GV. NRW. 2018, S. 90), in der jeweils geltenden Fassung,
    • der § 1, 2, 4, 6 bis 8, 10 und 12 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Art. 19 des Gesetzes vom 23.1.2018 (GV. NRW. 2018, S. 90), in der jeweils geltenden Fassung,
    • des § 54 des Landeswassergesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.6.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.07.2016 (GV. NRW. 2016, S. 559 ff.), in der jeweils geltenden Fassung sowie  
    • des nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz vom 08.07.2016 (AbwAG NRW, GV. NRW. 2016, S. 559 ff.), in der jeweils geltenden Fassung,  

hat der Rat der Gemeinde Ruppichteroth in seiner Sitzung am 05.12.2018 die folgende Satzung beschlossen:

1. Abschnitt:
Finanzierung der Abwasserbeseitigung

§ 1
Finanzierung der gemeindlichen Abwasseranlage
    (1) Zur Finanzierung der gemeindlichen Abwasseranlage erhebt die Gemeinde Abwassergebühren und Kanalanschlussbeiträge.

    (2) Entsprechend § 1 Abs. 2 der Entwässerungssatzung der Gemeinde Ruppichteroth stellt die Gemeinde zum Zweck der Abwasserbeseitigung in ihrem Gebiet und zum Zweck der Verwertung oder Beseitigung der bei der gemeindlichen Abwasserbeseitigung anfallenden Klärschlämme die erforderlichen Anlagen als öffentliche Einrichtung zur Verfügung (gemeindliche Abwasseranlagen). Hierzu gehören der gesamte Bestand an personellen und sachlichen Mitteln, die für eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung erforderlich sind (z. B. das Kanalnetz, Kläranlagen, Regenwasser-Versickerungsanlagen, Transportfahrzeuge für Klärschlamm aus Kleinkläranlagen und Inhaltstoffen von abflusslosen Gruben, das für die Abwasserbeseitigung eingesetzte Personal).

    (3) Die gemeindlichen Abwasseranlagen bilden eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit, die auch bei der Bemessung der Kanalanschlussbeiträge und Abwassergebühren zugrunde gelegt wird. Zur Finanzierung der gemeindlichen Abwasseranlage erhebt die Gemeinde Abwassergebühren und Kanalanschlussbeiträge.

2. Abschnitt:
Gebührenrechtliche Regelungen

§ 2
Abwassergebühren
    (1) Für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Abwasseranlage erhebt die Gemeinde nach § 4 Abs. 2, § 6 KAG NRW und § 54 LWG NRW Abwassergebühren (Benutzungsgebühren) zur Deckung der Kosten im Sinne von § 6 Abs. 2 KAG NRW sowie der Verbandslasten nach § 7 KAG NRW.

    (2) In die Abwassergebühr wird nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AbwAG NRW eingerechnet:
    a) die Abwasserabgabe für eigene Einleitungen der Gemeinde (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AbwAG NRW),
    b) die Abwasserabgabe für die Einleitung von Niederschlagswasser (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m.  § 1 Abs. 1 Satz 2 AbwAG NRW),
    c) die Abwasserabgabe, die von Abwasserverbänden auf die Gemeinde umgelegt wird (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AbwAG NRW).

    (3) Die Abwasserabgabe für Kleineinleiter (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2  i. V. m. § 1 Abs.1 Satz 1 AbwAG NRW) wird im Rahmen der Gebührenerhebung nach § 12 dieser Satzung von demjenigen erhoben, der eine Kleinkläranlage betreibt, welche nicht den Anforderungen des § 60 WHG und des § 56 LWG NRW entspricht.

    (4) Die Schmutzwassergebühr, die Niederschlagswassergebühr, die Fremdwassergebühr und die Gebühren nach § 12 dieser Satzung sind grundstücksbezogene Benutzungsgebühren und ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 6 Abs. 5 KAG NRW).

§ 3
Gebührenmaßstäbe
    (1) Die Gemeinde erhebt getrennte Abwassergebühren für die Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser (Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln sowie das Entwässern von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Beseitigung des Abwassers). Darüber hinaus erhebt die Gemeinde eine Gebühr für die Einleitung von Grund- und Drainagewasser (Fremdwasser) in die öffentliche Abwasseranlage.

    (2) Die Schmutzwassergebühr setzt sich aus einer verbrauchsunabhängigen Grundgebühr und einer verbrauchsabhängigen Leistungsgebühr zusammen. Dabei bemisst sich die Leistungsgebühr nach dem Frischwassermaßstab, die Grundgebühr nach der Anzahl der Grundstücksanschlussleitungen für Schmutz- oder Mischwasser im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 6 b der Entwässerungssatzung für die Gemeinde Ruppichteroth.


    (3) Die Niederschlagswassergebühr (Regenwassergebühr) bemisst sich auf der Grundlage der Quadratmeter der bebauten bzw. überbauten und/oder befestigten Fläche auf den angeschlossenen Grundstücken, von denen Niederschlagswasser abflusswirksam in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann (§ 5).

    (4) Die Gebühr für die Einleitung von Grund- und Drainagewasser bemisst sich auf der Grundlage der eingeleiteten Wassermenge, die in die öffentliche Abwasseranlage gelangt (§ 6). Die Ermittlung des Gebührensatzes erfolgt wie bei der Niederschlagswassergebühr auf Quadratmeter-Basis. Die tatsächlich oder geschätzt eingeleiteten Wassermengen in Kubikmeter (m³) werden unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Jahresniederschlagsmenge auf Quadratmeter (m²) umgerechnet. Es wird eine durchschnittliche Jahresniederschlagsmenge von 0,800 m³ für die Berechnung zugrunde gelegt.

§ 4
Schmutzwassergebühren
    (1) Die Grundgebühr (§ 3 Abs. 2) wird nach der Anzahl der auf dem angeschlossenen Grundstück tatsächlich vollzogenen Hausanschlüsse berechnet. Das Absaugen sowie das Abfahren und das Behandeln des Inhalts abflussloser Gruben wird Anschlüssen an die öffentliche Abwasseranlage gleichgestellt.

    (2) Die Leistungsgebühr wird nach der Menge des häuslichen und gewerblichen Schmutzwassers berechnet, das der Abwasseranlage und den privaten Abwasseranlagen (abflusslose Gruben) von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt wird.

    (3) Als Schmutzwassermenge gilt die aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogene Frischwassermenge (§ 4 Abs. 4) und die aus privaten Wasserversorgungsanlagen (z. B. privaten Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen) gewonnene Wassermenge (§ 4 Abs. 5), abzüglich der auf dem Grundstück nachweisbar verbrauchten und zurückgehaltenen Wassermengen, die nicht in die gemeindliche Abwasseranlage eingeleitet werden (§ 4 Abs. 6).

    (4) Die dem Grundstück zugeführten Wassermengen werden durch den Wasserzähler des örtlichen Wasserversorgers ermittelt. Bei dem aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogenen Wasser gilt die mit dem Wasserzähler gemessene Wassermenge als Verbrauchsmenge. Hat ein Wasserzähler nicht ordnungsgemäß funktioniert, so wird die Wassermenge von der Gemeinde unter Zugrundelegung des Verbrauchs des Vorjahres geschätzt. Die Datenübernahme vom örtlichen Wasserversorger sowie die Datenspeicherung und Datennutzung der Wasserzähler-Daten des Wasserversorgers dienen der ordnungsgemäßen Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde (§ 46 Abs. 1 LWG NRW) und der Abwasserüberlassungspflicht durch den gebührenpflichtigen Benutzer (§ 48 LWG NRW) sowie zur verursachergerechten Abrechnung der Schmutzwassergebühr und zum Nachweis der rechtmäßigen Erhebung der Schmutzwassergebühr. Insoweit hat der Grundstückseigentümer als Gebührenschuldner den damit verbundenen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz) zu dulden.

    (5) Bei der Wassermenge aus privaten Wasserversorgungsanlagen (z. B. privaten Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen) hat der Gebührenpflichtige den Mengennachweis durch einen auf seine Kosten eingebauten und messrichtig funktionierenden Wasserzähler nach § 4 Abs. 6 Nr. 2 dieser Satzung zu führen. Der Nachweis über den messrichtig funktionierenden Wasserzähler obliegt dem Gebührenpflichtigen.
Ist dem Gebührenpflichtigen der Einbau eines solchen Wasserzählers nicht zumutbar, so ist die Gemeinde berechtigt, die aus diesen Anlagen zugeführten Wassermengen zu schätzen (z. B. auf der Grundlage der durch die wasserrechtliche Erlaubnis festgelegten Entnahmemengen oder auf der Grundlage der Pumpleistung sowie Betriebsstunden der Wasserpumpe oder unter Berücksichtigung der statistischen Verbräuche im Gemeindegebiet). Eine Schätzung erfolgt auch, wenn der Wasserzähler nicht messrichtig funktioniert.  

    (6) Bei der Ermittlung der Schmutzwassermenge werden die auf dem Grundstück anderweitig verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen (sog. Wasserschwundmengen) abgezogen, die nachweisbar nicht dem öffentlichen Kanal zugeführt werden. Der Nachweis der Wasserschwundmengen obliegt den Gebührenpflichtigen. Grundsätzlich besteht für den Gebührenpflichtigen die Verpflichtung, den Nachweis durch eine auf seine Kosten eingebaute, messrichtig funktionierende und geeignete Messeinrichtung in Anlehnung an das Mess- und Eichrecht (MessEG, Mess-EichV) zu führen:

    1. Abwasser-Messeinrichtung
Geeignete Abwasser-Messeinrichtungen sind technische Geräte, die in regelmäßigen Abständen kalibriert werden müssen. Die Kalibrierung ist nach den Hersteller-Angaben durchzuführen und der Gemeinde nachzuweisen, um die ordnungsgemäße Funktion der Abwasser-Messeinrichtung zu dokumentieren. Wird dieser Nachweis nicht geführt, findet eine Berücksichtigung der Abzugsmengen nicht statt.
    2. Wasserzähler  
Ist die Verwendung einer Abwasser-Messeinrichtung im Einzelfall technisch nicht möglich oder dem Gebührenpflichtigen nicht zumutbar, so hat er den Nachweis durch einen auf seine Kosten eingebauten, messrichtig funktionierenden und geeichten Wasserzähler zu führen. Der Wasserzähler muss in Anlehnung an das Mess- und Eichrecht (MessEG, Mess- und EichVO) alle 6 Jahre erneut geeicht werden oder durch einen neuen Wasserzähler mit einer Konformitätserklärung des Herstellers ersetzt werden. Aus der Konformitätserklärung muss sich ergeben, dass der Wasserzähler messrichtig funktioniert. Der Nachweis über die messrichtige Funktion sowie Eichung des Wasserzählers obliegt dem Gebührenpflichtigen. Wird dieser Nachweis nicht geführt, findet eine Berücksichtigung der Abzugsmengen nicht statt.
    3. Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen
Ist im Einzelfall auch der Einbau eines Wasserzählers zur Messung der Wasserschwundmengen technisch nicht möglich oder dem Gebührenpflichtigen nicht zumutbar, so hat der Gebührenpflichtige den Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen zu führen. Aus diesen Unterlagen muss sich insbesondere ergeben, aus welchen nachvollziehbaren Gründen Wassermengen der gemeindlichen Abwassereinrichtung nicht zugeleitet werden und wie groß diese Wassermengen sind. Die nachprüfbaren Unterlagen müssen geeignet sein, der Gemeinde eine zuverlässige Schätzung der auf dem Grundstück zurückgehaltenen Wassermengen zu ermöglichen. Sind die nachprüfbaren Unterlagen unschlüssig und/oder nicht nachvollziehbar, werden die geltend gemachten Wasserschwundmengen nicht anerkannt. Soweit der Gebührenpflichtige durch ein spezielles Gutachten, bezogen auf seine Wasserschwundmengen, den Nachweis erbringen will, hat er die gutachterlichen Ermittlungen vom Inhalt, von der Vorgehensweise und vom zeitlichen Ablauf vorher mit der Gemeinde abzustimmen. Die Kosten für das Gutachten trägt der Gebührenpflichtige.  

    (7) Die Inbetriebsetzung und der Austausch von Messeinrichtungen im Sinne der Absätze 5 und 6 (Wasserzähler bzw. Abwassermesseinrichtungen) obliegt dem oder der Gebührenpflichtigen (§ 8 dieser Satzung), sie müssen bei den Eigenbetrieben Ruppichteroth angemeldet werden. Nach Abnahme durch die Gemeinde oder durch von ihr Beauftragte werden die Messgeräte verplombt. Für Abnahme und Verplombung ist eine Verwaltungsgebühr zu entrichten, deren Höhe sich nach der Satzung der Gemeinde Ruppichteroth über die Erhebung von Verwaltungsgebühren in der jeweils gültigen Fassung richtet.
Gebührenpflichtige im Sinne von § 8 dieser Satzung haben der Gemeinde Ruppichteroth oder von ihr Beauftragten Zutritt zu ihren Räumen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der ordnungsgemäßen Inbetriebsetzung, des Austauschs bzw. der Überprüfung von abwasserfreien Wasserzählern oder von Abwassermesseinrichtungen erforderlich ist.

    (8) Wasserschwundmengen sind bezogen auf das Kalenderjahr durch einen schriftlichen Antrag bis zum 28.02. des nachfolgenden Jahres durch den Gebührenpflichtigen bei der Gemeinde geltend zu machen. Nach Ablauf dieses Datums findet eine Berücksichtigung der Wasserschwundmengen nicht mehr statt (Ausschlussfrist). Fällt der 28.02. des nachfolgenden Jahres auf einen Samstag oder Sonntag endet die Ausschlussfrist am darauffolgenden Montag.

    (9) Die Grundgebühr nach Absatz 1 beträgt je Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage jährlich 72,00 €. Bei Schmutzwasseranschlüssen, die unterjährig erfolgen, wird für jeden angefangenen Kalendermonat 1/12 der Jahresgrundgebühr berechnet.

    (10)  Die Leistungsgebühr nach Absatz 2 beträgt je m³ Schmutzwasser jährlich 3,70 €.

§ 5
Niederschlagswassergebühr
    (1) Grundlage der Gebührenberechnung für das Niederschlagswasser ist die Quadratmeterzahl der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Grundstücksfläche, von denen Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden abflusswirksam in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann. Eine nicht leitungsgebundene Zuleitung liegt insbesondere vor, wenn von bebauten und/oder befestigten Flächen oberirdisch aufgrund des Gefälles Niederschlagswasser in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann.
 
    (2) Die bebauten bzw. überbauten und/oder befestigten Flächen werden im Wege der Befragung der Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke ermittelt. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, der Gemeinde auf Anforderung die Quadratmeterzahl der bebauten bzw. überbauten und/oder befestigten und für die öffentliche Abwasseranlage abflusswirksamen Flächen auf seinem Grundstück mitzuteilen (Mitwirkungspflicht). Insbesondere ist er verpflichtet, zu einem von der Gemeinde vorgelegten Lageplan über die bebauten bzw. überbauten und/oder befestigten sowie abflusswirksamen Flächen auf seinem Grundstück Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob diese Flächen durch die Gemeinde zutreffend ermittelt wurden. Auf Anforderung der Gemeinde hat der Grundstückseigentümer einen Lageplan oder andere geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen sämtliche bebauten bzw. überbauten und/oder befestigten Flächen entnommen werden können.
Soweit erforderlich, kann die Gemeinde die Vorlage weiterer Unterlagen fordern. Kommt der Grundstückseigentümer seiner Mitwirkungspflicht nicht nach oder liegen für ein Grundstück keine geeigneten Angaben/Unterlagen des Grundstückseigentümers vor, wird die bebaute bzw. überbaute und/oder befestigte sowie abflusswirksame Fläche von der Gemeinde geschätzt.  Die Datenerhebung, Datenspeicherung und Datennutzung erfolgen zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde (z. B. Planung und ausreichende Dimensionierung der öffentlichen Kanäle), zur verursachergerechten Abrechnung der Niederschlagswassergebühr und zum Nachweis der rechtmäßigen Erhebung der Niederschlagswassergebühr. Insoweit hat der Grundstückseigentümer als Gebührenschuldner den damit verbundenen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu dulden.

    (3) Wird die Größe der bebauten bzw. überbauten und/oder befestigten Fläche verändert, so hat der Grundstückseigentümer dies der Gemeinde innerhalb eines Monates nach Abschluss der Veränderung anzuzeigen. Für die Änderungsanzeige gilt § 5 Abs. 2 entsprechend. Die veränderte Größe der bebauten bzw. überbauten und/oder befestigten Fläche wird mit dem 1. Tag des Monats berücksichtigt, nach dem die Änderungsanzeige durch den Gebührenpflichtigen der Gemeinde zugegangen ist.

    (4) Für folgende abflusswirksamen Flächen werden Flächenreduzierungen im nachfolgend beschriebenen Umfang vorgenommen:

    a) Begrünte Dachflächen (Pflanzbewuchs mit mindestens 6 cm Substratunterbau):
50 % Flächenreduzierung

    b) Befestigte Flächen mit Rasengittersteinen, breitfugigem Pflaster (Fugenbreite mind. 2 cm), Schotterrasen oder Ökopflaster (wasserdurchlässig und mit dem vorgeschriebenen Unterbau):
50 % Flächenreduzierung
    c) Regenwassernutzungsanlagen mit Brauchwassernutzung bei einem Speichervolumen der Zisterne von mindestens 3 m³:
15 m² Flächenreduzierung je m³ Speichervolumen
Maximale Reduzierung: 50 % der an der Zisterne angeschlossenen Fläche
    d) Flächen, die über eine dem Stand der Technik entsprechende Versickerungsanlage (z.B. Rigole, Mulde) verfügen und deren Überlauf in einen Kanal entwässert, wenn die Gemeinde diese Art des Anschlusses aus Gründen der Entlastung des Kanal-systems angeordnet hat:
50 % Reduzierung der an die Versickerungsanlage angeschlossenen Fläche

Für dieselbe Fläche kann jeweils nur einer der vier Reduzierungstatbestände nach Buchstabe a) bis d) angewendet werden.

    (5) Die Gebühr beträgt für jeden Quadratmeter bebauter bzw. überbauter und/oder befestigter Fläche (Abs. 1) jährlich 0,76 €.  


§ 6
Gebühr für Grund- und Drainagewassereinleitung
    (1) Bei der Einleitung von Grund- und Drainagewasser hat der Gebührenpflichtige den Mengennachweis durch einen auf seine Kosten eingebauten und geeichten Wasserzähler zu führen. Der Nachweis über den ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler obliegt dem Gebührenpflichtigen. Ist dem Gebührenpflichtigen der Einbau eines solchen Wasserzählers nicht zumutbar oder hat ein eingebauter Wasserzähler nicht oder nicht messrichtig funktioniert, ist die Gemeinde berechtigt, die dem Kanalsystem zugeführten Wassermengen zu schätzen (z.B. auf Grundlage der Pumpleistung einer Hebeanlage in Verbindung mit den angefallenen Betriebsstunden) bzw. die Einleitmenge auf der Quadratmeter-Basis der für die Fremdwassereinleitungen drainagewirksamen Grundstücksflächen zu ermitteln. Drainagewirksam ist die durch Drainage vor Sickerwasser, Stauwasser, Schichtenwasser, Quellwasser, Grundwasser und Kapillarwasser geschützte bebaute Grundstücksfläche. Sofern keine oder keine plausiblen Daten zur Ermittlung der eingeleiteten Fremdwassermenge durch den Gebührenpflichtigen vorgelegt werden, ist die Gemeinde berechtigt, die notwendigen Informationen durch gutachterliche Stellungnahme auf Kosten des Gebührenpflichtigen einzuholen.

    (2) Die tatsächlich oder geschätzt eingeleiteten Wassermengen in Kubikmeter (m³) werden unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Jahresniederschlagsmenge von 0,800 m³ auf Quadratmeter (m²) umgerechnet.

    (3) Der Gebührensatz für Grund- und Drainagewassereinleitungen entspricht der Höhe des Gebührensatzes für die Niederschlagswassergebühr (§ 5) und beträgt 0,76 € je Quadratmeter im Sinne der Abs. 1 und 2.

§ 7
Beginn und Ende der Gebührenpflicht
    (1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt.

    (2) Für Anschlüsse, die beim Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehen, beginnt die Gebührenpflicht nach dieser Satzung mit deren Inkrafttreten.

    (3) Die Gebührenpflicht endet mit dem Wegfall des Anschlusses an die Abwasseranlage. Endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Monats, so wird die Benutzungsgebühr bis zum Ablauf des Monats erhoben, in dem die Veränderung erfolgt.


§ 8
Gebührenpflichtige
    (1) Gebührenpflichtige sind
    a) der Grundstückseigentümer; wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, auch der Erbbauberechtigte,
    b) der Nießbraucher oder derjenige, der ansonsten zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist,
    c) der Straßenbaulastträger für die Straßenoberflächenentwässerung.
Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

    (2) Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Grundstückseigentümer vom Beginn des Monats an gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung im Grundbuch folgt. Für sonstige Gebührenpflichtige gilt dies entsprechend. Eigentums- bzw. Nutzungswechsel hat der bisherige Gebührenpflichtige der Gemeinde innerhalb eines Monats nach der Rechtsänderung schriftlich mitzuteilen.
 
    (3) Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Berechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie der Gemeinde die erforderlichen Daten und Unterlagen zu überlassen. Sie haben ferner zu dulden, dass Beauftragte der Gemeinde das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlage festzustellen oder zu überprüfen.

§ 9
Fälligkeit der Gebühr
    (1) Die Benutzungsgebühr wird 14 Tage nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Gebühren können zusammen mit anderen Abgaben erhoben werden.

    (2) Die Gemeinde lässt den Wasserverbrauch in der Regel einmal jährlich, und zwar zum Jahresende, ablesen und rechnet ihn zum 31.12. eines jeden Kalenderjahres ab. Die Gemeinde kann sich hierbei der Mitwirkung der Gebührenpflichtigen bedienen.

§ 10
Vorausleistungen und Entstehung der Gebühr
    (1) Die Gemeinde erhebt jeweils zum 15. der Monate Februar bis Dezember eines jeden Kalenderjahres nach § 6 Abs. 4 KAG NRW Vorausleistungen auf die Jahresschmutzwassergebühr in Höhe von 1/11 der Schmutzwassermenge, die sich aus der Abrechnung des Vorjahres ergibt. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, bemessen sich die Teilzahlungen nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Haushalte oder Betriebe. Zu den in Satz 1 genannten Terminen erhebt die Gemeinde bei der Schmutzwassergebühr jeweils 1/11 der Jahresgrundgebühr. Ebenfalls jeweils zum 15. der Monate Februar bis Dezember eines jeden Kalenderjahres erhebt die Gemeinde nach § 6 Abs. 4 KAG NRW Vorausleistungen auf die Jahres-Niederschlagswassergebühr in Höhe von 1/11 der bebauten bzw. überbauten und/oder befestigten sowie abflusswirksamen Flächen, die sich aus der Abrechnung des Vorjahres ergeben.

    (2) Der Vorausleistungssatz entspricht dem Gebührensatz für das jeweilige Kalenderjahr.

    (3) Die Gebühr entsteht erst am 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres. Die Endabrechnung und endgültige Festsetzung erfolgt im darauffolgenden Kalenderjahr durch Bescheid.
 
    (4) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Vorausleistungen bemessen wurden, so wird der übersteigende Betrag erstattet bzw. verrechnet. Wurden Vorausleistungen zu gering bemessen, wird der fehlende Betrag bei der Abrechnung nacherhoben. Nach der Beendigung des Benutzungsverhältnisses werden zu viel gezahlte Vorausleistungen erstattet. Die auf einen zurückliegenden Erhebungszeitraum bezeichneten Abrechnungsbeträge sowie die sich aus der Abrechnung der Vorausleistungen ergebenden Nachzahlungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

§ 11
Verwaltungshelfer
Die Gemeinde ist berechtigt, sich bei der Anforderung von Gebühren und Vorauszahlungen der Hilfe des zuständigen Wasserversorgers oder eines anderen von ihr beauftragten Dritten zu bedienen.


§ 12
Gebühr für das Abfahren und die Behandlung von Klärschlamm, Kleineinleiterabgabe

    (1) Für das Abfahren und die Behandlung von Klärschlamm aus Kleinkläranlagen und zur Deckung der Verbandslasten im Sinne von § 7 KAG NRW werden Benutzungsgebühren erhoben.

    (2) Die Gebühr bemisst sich nach dem Frischwassermaßstab. Sie beträgt

    a) für die Abfuhr und die Behandlung des Klärschlamms
und der Verbandslasten                        2,-- €/m³,
    b) für die Deckung der Verbandslasten, wenn keine Abfuhr
und Behandlung des Klärschlamms erfolgt ist,                1,20 €/m³.

    (3) Für die Ermittlung der Berechnungsmengen gilt § 4, Absätze 3 bis 8, entsprechend.

    (4) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung der Kleinkläranlage folgt. Für Grundstücke mit Kleinkläranlagen, die beim Inkrafttreten dieser Satzung bereits in Betrieb sind, beginnt die Gebührenpflicht nach dieser Satzung mit deren Inkrafttreten.

    (5) Die Gebührenpflicht endet mit der Außerbetriebnahme der Kleinkläranlage. Endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Monats, so wird die Benutzungsgebühr bis zum Ablauf des Monats erhoben, in dem die Veränderung erfolgt.

    (6) Die §§ 8 (Gebührenpflichtige), 9 (Fälligkeit), 10 (Vorausleistungen und Entstehung der Gebühr) und 11 (Verwaltungshelfer) dieser Satzung gelten entsprechend.
 
    (7) Die Kleineinleiterabgabe (§ 2 Abs. 3) wird auf die Grundstückseigentümer umgelegt, die eine Kleinkläranlage nicht nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik im Sinne des § 60 WHG und des § 56 LWG NRW betreiben. Der umzulegende Betrag ergibt sich aus dem Festsetzungsbescheid des Landes für das jeweilige Veranlagungsjahr. Maßgeblich für die Umlage ist die Anzahl der am 31.12. des Veranlagungsjahres auf dem Grundstück mit Erst- oder Zweitwohnsitz gemeldeten Einwohner. Der Umlagebetrag wird mit gesondertem Abgabebescheid nach Eingang des Festsetzungsbescheides des Landes bei der Gemeinde festgesetzt.

 

 

 

3. Abschnitt
Beitragsrechtliche Regelungen

§ 13
Kanalanschlussbeitrag
    (1) Zum Ersatz des durchschnittlichen Aufwandes für die Herstellung der gemeindlichen Abwasseranlage erhebt die Gemeinde einen Kanalanschlussbeitrag im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 3 KAG NRW.
 
    (2) Die Kanalanschlussbeiträge sind die Gegenleistung für die Möglichkeit der Inanspruchnahme der gemeindlichen Abwasseranlage und den hierdurch gebotenen wirtschaftlichen Vorteil für ein Grundstück. Die Kanalanschlussbeiträge dienen dem Ersatz des Aufwandes der Gemeinde für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung der gemeindlichen Abwasseranlage.

    (3) Der Kanalanschlussbeitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 8 Abs. 9 KAG NRW).

§14
Gegenstand der Beitragspflicht
 
    (1) Ein Grundstück unterliegt der Beitragspflicht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1.    Das Grundstück muss an die Abwasseranlage tatsächlich und rechtlich angeschlossen werden können,
2.    für das Grundstück muss nach der Entwässerungssatzung ein Anschlussrecht bestehen und  
3.    für das Grundstück muss
a)    eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt sein (z.B. durch Bebauungsplan), so dass es bebaut oder gewerblich genutzt werden darf oder
b)    soweit für ein Grundstück eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist (z. B. im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB), muss das Grundstück nach der Verkehrsauffassung Bauland sein und nach der geordneten, städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen.
    (2) Wird ein Grundstück an die Abwasseranlage tatsächlich angeschlossen (z. B. im Außenbereich nach § 35 BauGB), so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen.

    (3) Der Beitragspflicht nach Abs. 1 unterliegen auch Grundstücke, die im Rahmen der Niederschlagswasserbeseitigung mittelbar an die gemeindliche Abwasseranlage angeschlossen sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Niederschlagswasser von Grundstücken oberirdisch ohne leitungsmäßige Verbindung in die gemeindliche Abwasseranlage (z. B. in ein von der Gemeinde betriebenes Mulden-Rigolen-System) gelangen kann.


    (4) Grundstück im Sinne des 3. Abschnittes dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch jeder demselben Grundstückseigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden darf und an die Anlage angeschlossen werden kann.

§ 15
Beitragsmaßstab
    (1) Maßstab für den Beitrag ist die Veranlagungsfläche. Diese ergibt sich durch Vervielfachen der Grundstücksfläche mit dem Veranlagungsfaktor.
 
    (2) Als Grundstücksfläche gilt:
    a) bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans die tatsächliche Grundstücksfläche,
    b) wenn ein Bebauungsplan nicht besteht, d.h. bei Grundstücken im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) und im Außenbereich (§ 35 BauGB) die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 40 m von der Grundstücksgrenze, die der Erschließungsstraße zugewandt ist, die das Grundstück wegemäßig erschließt (Tiefenbegrenzung). Bei Grundstücken, die nicht an eine Erschließungsstraße unmittelbar angrenzen, wird die Fläche von der zu der Erschließungsstraße liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von 40 m zugrunde gelegt. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Tiefenbegrenzung hinaus, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der baulichen Nutzung bestimmt wird, die einen Entwässerungsbedarf nach sich zieht. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Straße herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt.
 
    (3) Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche mit einem Veranlagungsfaktor vervielfacht, der im Einzelnen beträgt:

a)    Bei ein- und zweigeschossiger Bebaubarkeit:            1,00
b)    bei dreigeschossiger Bebaubarkeit                1,25
c)    bei viergeschossiger Bebaubarkeit:                1,50
d)    bei fünfgeschossiger Bebaubarkeit:                 1,70
e)    bei sechs- und höhergeschossiger Bebaubarkeit:        1,85

    (4) Maßgebend für die Zahl der Vollgeschosse (Abs. 2) sind im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes dessen höchstzulässige Festsetzungen. Weist der Bebauungsplan nur Grundflächen- und Baumassenzahl aus, so gilt als Zahl der Geschosse die Baumassenzahl geteilt durch 2,8, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden. Ist nur die höchstzulässige Gebäudehöhe festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die festgesetzte Höhe geteilt durch 2,8, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden. Ist die Zahl der genehmigten oder tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse höher, so ist dies maßgebend.
 
    (5) In unbeplanten Gebieten und bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan keine Festsetzungen nach Abs. 4 enthalten sind, ist maßgebend:


a)    bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse,
b)    bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Geschosse.

    (6) Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze gebaut werden dürfen, gelten als eingeschossig bebaubare Grundstücke.
 
    (7) In Kern- und Gewerbegebieten werden die in Abs. 3 genannten Nutzungsfaktoren um den Faktor 0,35 und bei Grundstücken in Industriegebieten um den Faktor 0,7 erhöht. Dieses gilt auch, wenn Gebiete nicht in einem Bebauungsplan festgesetzt, aber aufgrund der vorhandenen Bebauung und sonstigen Nutzung als Kerngebiete, Gewerbegebiete oder Industriegebiete anzusehen sind oder wenn eine solche Nutzung aufgrund der in der Umgebung vorhandenen Nutzung zulässig wäre.

§ 16
Beitragssatz
    (1) Der Beitrag beträgt 11,17 € je Quadratmeter (m²) Veranlagungsfläche.
 
    (2) Besteht nicht die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit des Vollanschlusses, so wird ein Teilbetrag erhoben. Dieser beträgt:
a)    bei einem Anschluss nur für Schmutzwasser 9,27 € je Quadratmeter Veranlagungsfläche,
b)    bei einem Anschluss nur für Niederschlagswasser 1,90 € je Quadratmeter Veranlagungsfläche.
 
    (3) Entfallen die in Abs. 2 bezeichneten Beschränkungen der Benutzungsmöglichkeit, so ist der Restbetrag nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Beitragssatz zu zahlen.

§ 17
Entstehen der Beitragspflicht
    (1) Die Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden kann.
 
    (2) Im Falle des § 14 Abs. 2 entsteht die Beitragspflicht mit dem Anschluss. In den Fällen des § 16 Abs. 2 entsteht die Beitragspflicht für den Restbetrag, sobald die Beschränkungen der Nutzungsmöglichkeit entfallen.
 
    (3) Für Grundstücke, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits an die Abwasseranlage angeschlossen waren oder werden konnten, entsteht die Beitragspflicht mit Inkrafttreten dieser Satzung.

    (4) In den Fällen des Abs. 3 entsteht keine Anschlussbeitragspflicht, wenn für den Anschluss des Grundstücks bereits eine Anschlussgebühr oder ein Anschlussbeitrag nach früherem Recht gezahlt oder ein dahingehender Anspruch erlassen wurde oder verjährt ist.


§ 18
Beitragspflichtiger
    (1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW beitragspflichtig.
 
    (2) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 19
Fälligkeit der Beitragsschuld
    (1) Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.

    (2) Widerspruch und Klage gegen einen Beitragsbescheid haben gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung keine aufschiebende Wirkung und entbinden deshalb nicht von der Pflicht zur fristgerechten Zahlung.

4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 20
Auskunftspflichten
    (1) Die Beitrags- und Gebührenpflichtigen haben alle für die Berechnung der Beiträge und Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie ggf. erforderliche Daten und Unterlagen zu überlassen. Sie haben zu dulden, dass Beauftragte der Gemeinde das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.
 
    (2) Werden die Angaben verweigert oder sind sie aus sonstigen Gründen nicht zu erlangen, so kann die Gemeinde die für die Berechnung maßgebenden Merkmale unter Berücksichtigung aller sachlichen Umstände schätzen oder durch einen anerkannten Sachverständigen auf Kosten des Beitrags- und Gebührenpflichtigen schätzen lassen.
 
§ 21
Billigkeits- und Härtefallregelung
Ergeben sich aus der Anwendung dieser Satzung im Einzelfall besondere, insbesondere nicht beabsichtigte Härten, so können die Kanalanschlussbeiträge, Abwassergebühren und der Kostenersatz gestundet, ermäßigt, niedergeschlagen oder erlassen werden.  

§ 22
Zwangsmittel
Die Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln bei Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW.
§ 23
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Ruppichteroth vom 8.3.1983 außer Kraft.

 

Bekanntmachungsanordnung

Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung und zur Satzung über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) der Gemeinde Ruppichteroth wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend
gemacht werden kann, es sei denn,

    a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
    b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
    c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
    d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ordnungsbehördliche Verordnung
über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
im Gebiet der Gemeinde Ruppichteroth
vom 06.12.2018

 

     Inhaltsverzeichnis

Präambel

§ 1
Begriffsbestimmungen

§ 2
Allgemeine Verhaltenspflicht

§ 3
Schutz der Verkehrsflächen und Anlagen

§ 4
Werbung, Wildes Plakatieren

§ 5
Verunreinigungsverbot

§ 6
Abfallbehälter/Sammelbehälter

§ 7
Wohnwagen, Zelte und Verkaufswagen

§ 8
Brauchtumsfeuer

§ 9
Tiere

§ 10
Kinderspielplätze

§ 11
Öffentliche Hinweisschilder

§ 12
Schutzvorkehrungen

§ 13
Erlaubnisse, Ausnahmen

§ 14
Ordnungswidrigkeiten

§ 15
Inkrafttreten

 

 

 

 

 

 

P r ä a m b e l

Aufgrund der §§ 27 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1, 31 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der
Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528/SGV. NRW. 2060), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1062), und des § 7 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz - LImschG) vom 18. März 1975 (GV. NRW. S. 232/SGV. NRW. 7129), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. September 2016 (GV. NRW.
S. 790) wird von der Gemeinde Ruppichteroth als örtlicher Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Gemeinde Ruppichteroth vom 5. Dezember 2018 für die Gemeinde Ruppichteroth folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:


§ 1
Begriffsbestimmungen

(1)
Verkehrsflächen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr
dienenden Flächen ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse.
Zu den Verkehrsflächen gehören insbesondere Straßen, Fahrbahnen, Wege, Gehwege,
Radwege, Bürgersteige, Plätze, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Böschungen,
Rinnen und Gräben, Brücken, Unterführungen, Treppen und Rampen vor der
Straßenfront der Häuser, soweit sie nicht eingefriedet sind.

(2)
Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind ohne Rücksicht auf die Eigentums-
verhältnisse insbesondere alle der Allgemeinheit zur Nutzung zur Verfügung stehenden oder bestimmungsgemäß zugänglichen

1.
Grün-, Erholungs-, Spiel- und Sportflächen, Waldungen, Gärten, Friedhöfe
sowie die Ufer und Böschungen von Gewässern;

2.
Ruhebänke, Toiletten-, Kinderspiel- und Sporteinrichtungen, Tele-kommunikationseinrichtungen, Wetterschutz- und ähnliche Einrichtungen;

3.
Denkmäler und unter Denkmalschutz stehende Baulichkeiten, Kunstgegenstände,
Standbilder, Plastiken, Anschlagtafeln, Beleuchtungs-, Versorgungs-,
Kanalisations- und Entwässerungseinrichtungen einschließlich Regenrückhalte-,
Regenüberlauf- und Regenklärbecken, Katastrophenschutz- und Baustellen-
einrichtungen sowie Verkehrsschilder, Hinweiszeichen und Lichtzeichenanlagen
sowie Informations- und Schautafeln.

 
§ 2
Allgemeine Verhaltenspflicht

(1)
Auf Verkehrsflächen und in Anlagen haben sich alle so zu verhalten, dass andere nicht
gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert
werden. Die Benutzung der Verkehrsflächen und Anlagen darf nicht vereitelt oder
beschränkt werden.

(2)
Absatz 1 findet nur insoweit Anwendung, als die darin enthaltenen Verhaltenspflichten
und Benutzungsgebote nicht der Regelung des Verkehrs im Sinne der Straßen-
verkehrsordnung auf Verkehrsflächen und in Anlagen dienen.
Insoweit ist § 1 Abs. 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) einschlägig.


§ 3
Schutz der Verkehrsflächen und Anlagen

(1)
Die Anlagen und Verkehrsflächen sind schonend zu behandeln.
Sie dürfen nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden.
Vorübergehende Nutzungseinschränkungen auf Hinweistafeln sind zu beachten.

(2)
Es ist insbesondere untersagt

1.
in den Anlagen und auf Verkehrsflächen unbefugt Sträucher und Pflanzen aus
dem Boden zu entfernen, zu beschädigen oder Teile davon abzuschneiden,
abzubrechen, umzuknicken oder sonst wie zu verändern;

2.
in den Anlagen und auf Verkehrsflächen unbefugt Bänke, Tische, Einfriedungen,
Spielgeräte, Verkehrszeichen, Straßen- und Hinweisschilder und andere Einrichtungen zu entfernen, zu versetzen, zu beschädigen oder anders als
bestimmungsgemäß zu nutzen;

3.
in Anlagen und auf Verkehrsflächen ein Verhalten zu zeigen, welches dazu
geeignet ist, Andere mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu gefährden,
zu behindern oder erheblich zu belästigen.
Hierzu zählen insbesondere:
 - aufdringliches Betteln mittels Anfassen, Festhalten, Versperren des Weges
   oder bedrängendes Verfolgen,
 - Anpöbeln,
 - störender Alkoholgenuss,
 - Verrichten der Notdurft;

4.
in den Anlagen zu übernachten;

5.
in den Anlagen und auf Verkehrsflächen, insbesondere auf Grünflächen,
Gegenstände abzustellen oder Materialien zu lagern;

6.
die Anlagen zu befahren; dies gilt nicht für Unterhaltungs- und Notstands-
arbeiten sowie für das Befahren mit Kinderfahrzeugen und Fortbewegungsmitteln wie Krankenfahrstühle, sofern Personen nicht behindert werden;

7.
Sperrvorrichtungen und Beleuchtungen zur Sicherung von Verkehrsflächen und
Anlagen unbefugt zu beseitigen, zu beschädigen oder zu verändern sowie
Sperrvorrichtungen zu überwinden;

8.
Hydranten, Straßenrinnen und Einflussöffnungen oder Straßenkanäle zu verdecken oder ihre Gebrauchsfähigkeit sonst wie zu beeinträchtigen;

9.
gewerbliche Betätigungen, die einer Erlaubnis nach § 55 Abs. 2 Gewerbeordnung (GewO) bedürfen, vor öffentlichen Gebäuden, insbesondere Kirchen, Schulen und Friedhöfen im Einzugsbereich von Ein- und Ausgängen auszuüben.
Die Vorschriften des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-
Westfalen (StrWG NRW) und die aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Satzungen bleiben hiervon unberührt.

 

 

 

 

 

§ 4
Werbung, Wildes Plakatieren

(1)
Es ist verboten, auf Verkehrsflächen und in Anlagen -insbesondere an Bäumen,
Haltestellen und Wartehäuschen, Strom- und Ampelschaltkästen, Lichtmasten,
Signalanlagen, Verkehrszeichen und sonstigen Verkehrseinrichtungen, an Abfall-
behältern und Sammelcontainern und an sonstigen für diese Zwecke nicht bestimmten Gegenständen und Einrichtungen- sowie an den im Angrenzungsbereich zu den Verkehrsflächen und Anlagen gelegenen Einfriedungen, Hauswänden und sonstigen Einrichtungen und Gegenständen Flugblätter, Druckschriften, Handzettel, Geschäfts-empfehlungen, Veranstaltungshinweise und sonstiges Werbematerial anzubringen,
zu verteilen oder zugelassene Werbeflächen durch Überkleben, Übermalen oder in sonstiger Art und Weise zu überdecken.

(2)
Ebenso ist es untersagt, die in Abs. 1 genannten Flächen, Einrichtungen und Anlagen
zu bemalen, zu besprühen, zu beschriften, zu beschmutzen oder in sonstiger Weise
zu verunstalten.

(3)
Das Verbot gilt nicht für von der Gemeinde Ruppichteroth genehmigte Nutzungen
oder konzessionierte Werbeträger sowie für bauaufsichtsrechtlich genehmigte Werbeanlagen. Solche Werbeanlagen dürfen jedoch in der äußeren Gestaltung nicht derart vernachlässigt werden, dass sie verunstaltet wirken.


§ 5
Verunreinigungsverbot

(1)
Jede Verunreinigung der Verkehrsflächen und Anlagen ist untersagt.
Unzulässig ist insbesondere

1.
das Wegwerfen und Zurücklassen von Unrat, Lebensmittelresten, Papier, Glas,
Konservendosen oder sonstigen Verpackungsmaterialien sowie von scharf-
kantigen, spitzen, gleitfähigen oder anderweitig gefährlichen Gegenständen;

2.
das Klopfen und Ausschütteln von Teppichen, Polstern, Betten und ähnlichen Gegenständen innerhalb der geschlossenen Ortschaften aus offenen Fenstern
und von Balkonen nach der Straßenseite hin, sofern sie weniger als 3 m von der Straße entfernt liegen;

3.
das Ausschütten jeglicher Schmutz- und Abwässer sowie das Ableiten von Regenwasser auf Straßen und Anlagen, wobei die ordnungsgemäße Einleitung
in die Kanalisation unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften ausgenommen ist;

4.
das Reinigen von Fahrzeugen, Gefäßen und anderen Gegenständen, es sei denn, es erfolgt mit klarem Wasser. Zusätze von Reinigungsmitteln sind nicht erlaubt. Motor- und Unterbodenwäsche oder sonstige Reinigungen, bei denen Öl,
Altöl, Benzin oder ähnliche Stoffe in das öffentliche Kanalnetz oder in das Grundwasser gelangen können, sind verboten;

 

 

 


5.
das Ablassen und die Einleitung von Öl, Altöl, Benzin, Benzol oder sonstigen
flüssigen, schlammigen und/oder feuergefährlichen Stoffen auf die Straße oder
in die Kanalisation. Gleiches gilt für das Ab- und Einlassen von Säuren oder Basen, säure- oder basehaltigen oder giftigen Flüssigkeiten.
Falls derartige Stoffe durch Unfall oder aus einem anderen Grunde auslaufen,
hat der Verursacher alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um ein Ein- dringen dieser Stoffe in das Grundwasser oder in die Kanalisation zu verhindern. Dem Ordnungsamt der Gemeindeverwaltung Ruppichteroth -außerhalb der Dienststunden der Polizei- ist zudem sofort Mitteilung zu machen.

6.
der Transport von Flugasche, Flugsand oder ähnlichen Materialien auf offenen
Lastkraftwagen, sofern diese Stoffe nicht abgedeckt oder in geschlossenen Behältnissen verfüllt worden ist.

(2)
Hat jemand öffentliche Verkehrsflächen oder öffentlichen Anlagen -auch in Ausübung
eines Rechts oder einer Befugnis- verunreinigt oder verunreinigen lassen, so muss die
Person unverzüglich für die Beseitigung dieses Zustandes sorgen.
Insbesondere haben diejenigen, die Waren zum sofortigen Verzehr anbieten, Abfall-behälter aufzustellen und darüber hinaus in einem Umkreis von 30 m die Rückstände einzusammeln.

(3)
Die Absätze 1 und 2 finden nur Anwendung, soweit durch die Verunreinigungen nicht
der öffentliche Verkehr erschwert wird und somit § 32 StVO nicht anwendbar ist.


§ 6
Abfallbehälter/Sammelbehälter

(1)
Im Haushalt oder in Gewerbebetrieben angefallener Abfall darf nicht in Abfallbehälter
gefüllt werden, die auf Verkehrsflächen oder in Anlagen aufgestellt sind.

(2)
Das Einbringen von gewerblichem Recyclingabfall in Sammelbehälter, die in Anlagen oder auf Verkehrsflächen aufgestellt sind, ist verboten.

(3)
Das Abstellen von Altkleidern, Dosen, Glas, Papier, Sperrmüll oder dergleichen neben
Recyclingcontainern ist verboten.

(4)
Die gefüllten Abfallbehälter sollen frühestens am Abend vor der Entleerung durch die
Müllabfuhr bereitgestellt werden. Dabei ist darauf zu achten, dass eine Störung der
öffentlichen Sicherheit ausgeschlossen ist. Nach der Entleerung sollen die Abfall-behälter unverzüglich von der Straße entfernt werden. Es ist verboten, explosive, feuergefährliche oder giftige Stoffe in die Abfallbehälter einzufüllen. Die für die Sperrgutabfuhr bereitgestellten Gegenstände sind so aufzustellen und erforderlichenfalls zu verpacken, dass eine Behinderung des Verkehrs und eine Verunreinigung der Straße ausgeschlossen ist. Nicht von der Sperrgutabfuhr mitgenommene Gegenstände müssen umgehend, spätestens jedoch bis zum Einbruch der Dunkelheit, von der Straße entfernt werden.

 

 


(5)
Verunreinigungen durch nicht abgeholte Haushaltsabfälle, sperrige Abfälle, Altstoffe
und Gartenabfälle sind von der bereitgestellten Person unverzüglich und schadlos zu
beseitigen.

(6)
Die Absätze 1 bis 5 finden nur Anwendung, soweit durch die Verunreinigungen nicht
der öffentliche Verkehr erschwert wird und somit § 32 StVO nicht anwendbar ist.


§ 7
Wohnwagen, Zelte und Verkaufswagen

(1)
Das Ab- und Aufstellen von Wohnwagen, Zelten und Verkaufswagen in Anlagen ist verboten.

(2)
Ausnahmen könnten in Einzelfällen gestattet werden, wenn dies dem öffentlichen Interesse, z.B. zur Deckung des Freizeitbedarfs der Bevölkerung dient.


§ 8
Brauchtumsfeuer

(1)
Brauchtumsfeuer sind vor ihrer Durchführung bei der örtlichen Ordnungsbehörde
anzuzeigen. Brauchtumsfeuer sind Feuer, deren Zweck nicht darauf gerichtet ist,
pflanzliche Abfälle durch schlichtes Verbrennen zu beseitigen.
Brauchtumsfeuer dienen der Brauchtumspflege und sind dadurch gekennzeichnet,
dass eine in der Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaft, Organisation oder ein Verein das Feuer unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausrichtet und es im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist. Hierzu gehören z.B. Osterfeuer oder Martinsfeuer.

(2)
Die Anzeige des Brauchtumsfeuers muss folgende Angaben enthalten:

1.
Name und Anschrift der verantwortlichen Personen, die das Brauchtumsfeuer
durchführen möchten,

2.
Alter der verantwortlichen Personen, die das Brauchtumsfeuer beaufsichtigen,

3.
Beschreibung des Ortes, wo das Brauchtumsfeuer stattfinden soll,

4.
Entfernung des Brauchtumsfeuers zu baulichen Anlagen und zu öffentlichen
Verkehrsanlagen,

5.
Höhe des zu verbrennenden, aufgeschichteten Pflanzenmaterials und

6.
getroffene Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr (z.B. Feuerlöscher, Mobiltelefon
für Notruf).

(3)
Im Rahmen von Brauchtumsfeuern dürfen nur unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt sowie sonstige Pflanzenreste verbrannt werden. Das Verbrennen von
beschichtetem oder behandeltem Holz (einschließlich behandelte Paletten, Schalbretter usw.) und sonstigen Abfällen (z.B. Altreifen) ist verboten.
Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle, Mineralölprodukte oder andere Abfälle, dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers genutzt werden.
Die Feuerstelle darf nur kurze Zeit vor dem Anzünden aufgeschichtet werden, damit Tiere hierin keinen Unterschlupf suchen können und dadurch vor dem Verbrennen geschützt werden.


(4)
Das Brauchtumsfeuer muss ständig von zwei Personen, davon eine über 18 Jahre alt,
beaufsichtigt werden. Diese Personen dürfen den Verbrennungsplatz erst dann
verlassen, wenn das Feuer und die Glut erloschen sind. Das Feuer darf bei starkem Wind nicht angezündet werden. Es ist bei aufkommendem starken Wind unverzüglich zu löschen.

(5)
Das Feuer muss folgende Mindestabstände einhalten:
 - 100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden,
 - 25 m von sonstigen baulichen Anlagen,
 - 50 m von öffentlichen Verkehrsflächen und
 - 10 m von befestigten Wirtschaftswegen.


§ 9
Tiere

(1)
Innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile sind Hunde auf Verkehrsflächen und
in Anlagen an der Leine zu führen. Entlang bebauter Grundstücke in Bereichen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile besteht die Anleinpflicht nach
Satz 1, wenn die Gebäude ausschließlich oder teilweise zu Wohnzwecken genutzt
werden. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Hundegesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW).

(2)
Wer auf Verkehrsflächen oder in Anlagen Tiere, insbesondere Pferde und Hunde, mit
sich führt, hat die durch die Tiere verursachten Verunreinigungen unverzüglich und
schadlos zu beseitigen. Ausgenommen hiervon sind Blinde und hochgradig Sehbehinderte, die Blindenhunde mit sich führen.


§ 10
Kinderspielplätze

(1)
Kinderspielplätze dienen nur der Benutzung durch Kinder bis zum Alter von
14 Jahren, soweit nicht durch Schilder eine andere Altersgrenze festgelegt ist.

(2)
Andere Aktivitäten, insbesondere Skateboardfahren und Fahren mit Inlineskatern
sowie Ballspiele jeglicher Art, sind auf den Kinderspielplätzen verboten, es sei denn,
dass hierfür besondere Flächen ausgewiesen sind.

(3)
Die Benutzung von Kinderspielplätzen ist nur tagsüber bis zum Einbruch der
Dunkelheit erlaubt.

(4)
Auf Kinderspielplätzen dürfen Tiere nicht mitgeführt werden.

(5)
Das Rauchen auf Kinderspielplätzen ist verboten.

(6)
Alkoholgenuss auf Kinderspielplätzen gilt als störend i.S.v. § 3 Abs. 2 Nr. 3.

 

 

§ 11
Öffentliche Hinweisschilder

(1)
Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer, Erbbauberechtigte, sonstige dingliche
Berechtigte, Nießbraucherinnen, Nießbraucher und Besitzerinnen und Besitzer
müssen dulden, dass Zeichen, Aufschriften und sonstige Einrichtungen wie beispielsweise Straßenschilder, Hinweisschilder für Gas-, Elektrizitäts-, Wasser- leitungen und andere öffentliche Einfriedungen, Vermessungszeichen und Feuer-
melder an den Gebäuden und Einfriedungen oder sonst wie auf den Grundstücken angebracht, verändert oder ausgebessert werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung
der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist. Die betroffene Person ist vorher zu benachrichtigen.

(2)
Es ist untersagt, die in Absatz 1 genannten Zeichen, Aufschriften und sonstigen Einrichtungen zu beseitigen, zu verändern oder zu verdecken.


§ 12
Schutzvorkehrungen

(1)
Schneeüberhänge sowie Eiszapfen an Gebäuden, insbesondere an Dachrinnen, sind
von der/dem Verfügungsberechtigten unverzüglich zu entfernen, sobald die Gefahr
des Herabfallens in den öffentlichen Verkehrsraum besteht.

(2)
Blumentöpfe und -kästen sind gegen Herabstürzen zu sichern.

(3)
Frisch gestrichene, öffentlich zugängliche Gegenstände und Flächen sind durch einen
auffallenden Hinweis kenntlich zu machen. Die Pflicht zur Kenntlichmachung liegt
bei demjenigen, der die Malerarbeiten ausgeführt oder in Auftrag gegeben hat.


§ 13
Erlaubnisse, Ausnahmen

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann auf Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, wenn die Interessen der Antragstellerin oder
des Antragsstellers in die durch die Verordnung geschützten öffentlichen und privaten
Interessen im Einzelfall nicht nur geringfügig überwiegen.

 

 

 

 

 

 


§ 14
Ordnungswidrigkeiten

(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
die allgemeine Verhaltenspflicht gemäß § 2 der Verordnung,

2.
sie Schutzpflichten hinsichtlich der Verkehrsflächen und Anlagen gemäß § 3
der Verordnung,

3.
das Verbot des unbefugten Werbens und Plakatierens gemäß § 4 der Verordnung,

4.
das Verunreinigungsverbot gemäß § 5 der Verordnung,

5.
das Verbot hinsichtlich des Einfüllens, Abstellens und Liegenlassens von Müll
gemäß § 6 der Verordnung,

6.
das Ab- und Aufstellverbot von Verkaufswagen, Wohnwagen und Zelten gemäß § 7 der Verordnung,

7.
die Bestimmungen hinsichtlich der Haltung von Tieren gemäß § 9 der Verordnung,

8.
das Verbot der unbefugten Benutzung von Kinderspielplätzen gemäß § 10 der Verordnung,

9.
die Duldungspflicht gemäß § 11 der Verordnung,

10.
die Bestimmungen zu den Schutzvorkehrungen gemäß § 12 der Verordnung

verletzt.

(2)
Ordnungswidrig gemäß § 17 des Gesetzes zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz - LImschG) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Anzeigepflicht gemäß § 8 der Verordnung verletzt.
 
(3)
Verstöße gegen die Vorschriften dieser Verordnung können mit einer Geldbuße nach den Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295), in der jeweils geltenden Fassung geahndet werden, soweit sie nicht nach Bundes- oder Landesrecht mit Strafen oder Geldbußen bedroht sind.


§ 15
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tag ihrer Verkündung in Kraft.
Ihre Geltungsdauer endet mit Ablauf des 21.12.2038.

 

Bekanntmachungsanordnung

Die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Ruppichteroth wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Verordnung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend
gemacht werden kann, es sei denn,

    a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
    b) diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
    c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
    d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2. Nachtrag

zur Satzung
über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten
in der Gemeinde Ruppichteroth bei Einsätzen der
Freiwilligen Feuerwehr Ruppichteroth vom 06.12.2018

     Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben f) und i) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV.NRW. S. 90), § 52 Abs. 2, 4, 5 Satz 2 und 6 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophen-schutz (BHKG) vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244), und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), hat der Rat der Gemeinde Ruppichteroth in seiner Sitzung am 5. Dezember 2018 folgenden 2. Nachtrag, zuletzt geändert durch 1. Nachtrag vom 8. Dezember 2017, beschlossen:


§ 1

Die in der Anlage zu § 3 Abs. 3 der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und
Entgelten in der Gemeinde Ruppichteroth bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr
Ruppichteroth festgesetzten Tarife werden durch die in der Anlage zu diesem 2. Nachtrag
aufgeführten Tarife ersetzt.


§ 2

Dieser 2. Nachtrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft.

 

 

 

 

 

 

 

 


Anlage

Kosten-/Entgelttarif
zur Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten
in der Gemeinde Ruppichteroth bei Einsätzen
der Freiwilligen Feuerwehr Ruppichteroth
(Anlage zu § 3 Abs. 3)

a) Kostenersatz/Entgelt für Personal

Personaleinsatz

je Stunde/je Viertelstunde
je Feuerwehrmitglied,
ohne Rücksicht auf Dienstgrad
je volle Stunde                                  14,44 €
je angefangene Viertelstunde             3,61 €

b) Kostenersatz/Entgelt für den Einsatz von Fahrzeugen

Fahrzeugart

je Stunde/je Viertelstunde
Kommandowagen (KdoW)
je volle Stunde                                  50,18 €
je angefangene Viertelstunde           12,55 €
Einsatzleitwagen (ELW)
je volle Stunde                                    76,92 €
je angefangene Viertelstunde           19,23 €
Mannschaftstransportfahrzeug (MTF) LZW
je volle Stunde                                  116,71 €
je angefangene Viertelstunde           29,18 €
Mannschaftstransportfahrzeug (MTF) LZR
je volle Stunde                                  73,30 €
je angefangene Viertelstunde           18,33 €
Rüstwagen
je volle Stunde                                  11,73 €
je angefangene Viertelstunde             2,93 €
Gerätewagen
je volle Stunde                                    9,44 €
je angefangene Viertelstunde             2,36 €
Gerätewagen Logistik
je volle Stunde                                  27,07 €
je angefangene Viertelstunde             6,77 €
Löschfahrzeug LF 10/6
je volle Stunde                                  20,05 €
je angefangene Viertelstunde             5,01 €
Tanklöschfahrzeug TLF 16/25
je volle Stunde                                  21,04 €
je angefangene Viertelstunde             5,26 €
Löschfahrzeug LF 8/6
je volle Stunde                                  38,51 €
je angefangene Viertelstunde             9,63 €
Hilfeleistungsfahrzeug HLF 20/16

je volle Stunde                                  23,08 €
je angefangene Viertelstunde             5,77 €
Schaumwasserwerferanhänger
je volle Stunde                                  33,47 €
je angefangene Viertelstunde             8,37 €
Pulverlöschanhänger
je volle Stunde                                  33,49 €
je angefangene Viertelstunde             8,37 €
 
Bekanntmachungsanordnung

Der 2. Nachtrag der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten in der Gemeinde Ruppichteroth bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Ruppichteroth einschließlich der dazugehörigen Anlage wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend
gemacht werden kann, es sei denn,

    a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
    b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
    c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
    d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Satzung
über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze für das Haushaltsjahr 2019
in der Gemeinde Ruppichteroth vom 06.12.2018

     Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), des § 25 des Grundsteuergesetzes vom 07. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGB1. I S. 2074) hat der Rat der Gemeinde Ruppichteroth in seiner Sitzung am 5. Dezember 2018 folgende Satzung beschlossen:


§ 1

Die Hebesätze für die Grundsteuern werden wie folgt festgesetzt:

 

Jahr 2019
a)
für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A)

275 v.H.
b)
für die Grundstücke
(Grundsteuer B)

525 v.H.


§ 2

Der Hebesatz für die Gewerbesteuer wird wie folgt festgesetzt:

 

Jahr 2019

 

450 v.H.


§ 3

Diese Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft.


Bekanntmachungsanordnung

Die Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze für das Haushaltsjahr 2019 in der  Gemeinde Ruppichteroth wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend
gemacht werden kann, es sei denn,


    a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
    b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
    c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
    d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Niederschrift zur Sitzung des Betriebsausschusses

      Nachstehend wird die Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Betriebsausschusses des Rates der Gemeinde Ruppichteroth vom 3. Dezember 2018 gemäß § 26 der Geschäftsordnung für den Rat der Gemeinde bekannt gegeben.

Öffentlicher Teil

Tagesordnungspunkt:
Hydraulische Untersuchung des Kanalnetzes in der Ortslage Winterscheid

Herr Pitters vom Ingenieurbüro Donner und Marenbach, Wiehl, stellt die Berechnung, das Ergebnis und die weiteren Planungsschritte der hydraulischen Untersuchung des Kanalnetzes in der Ortslage Winterscheid vor.

Der Betriebsausschuss nimmt die weitere aufgezeigte Vorgehensweise zur Überprüfung des Kanalnetzes in Winterscheid zustimmend zur Kenntnis.
    
einstimmig


Tagesordnungspunkt:
Abwassergebührenkalkulation für das Jahr 2019

Betriebsleiter Hänscheid erläutert den Mitgliedern des Betriebsausschusses die Gebührenkalkulation und die Änderungen für das Jahr 2019.

Der Betriebsausschuss empfiehlt dem Rat der Gemeinde die vorliegenden Gebührenbedarfsberechnungen vom 21.11.2018 gemäß Anhang 1 und Anhang 2 der maßgebenden Verwaltungsvorlage zur Kenntnis zu nehmen und folgendes zu beschließen:

    • Der Prozentsatz für die Auflösung der Ertragszuschüsse bei der Gebührenkalkulation beträgt weiterhin unverändert 0,95 % von den bilanziellen Auflösungsbeträgen der Zugänge bis 2003.

    • Die nachfolgenden Gebührensätze in die neue Beitrags- u. Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung und zur Satzung über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) der Gemeinde Ruppichteroth aufzunehmen:

 

einstimmig

Tagesordnungspunkt:
Neufassung der Beitrags- u. Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung und zur Satzung über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) der Gemeinde Ruppichteroth

Herr Lohre erläutert die vorgenommenen Änderungen des bereits vorliegenden Satzungsentwurfes aus der Sitzung vom 25.09.2018.

Der Betriebsausschuss empfiehlt dem Rat der Gemeinde, den Erlass einer neuen Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung und zur Satzung über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) der Gemeinde Ruppichteroth in der von der Verwaltung vorgelegten Fassung zu beschließen und damit die Satzung vom 8.3.1983 zu ersetzen.

einstimmig


Tagesordnungspunkt:
Beratung des Wirtschaftsplanes Abwasserbeseitigung für das Wirtschaftsjahr 2019

Der Betriebsausschuss empfiehlt dem Rat der Gemeinde den Wirtschaftsplan Abwasserbeseitigung für das Jahr 2019 wie folgt festzusetzen:

    Im Erfolgsplan mit Aufwendungen von        2.752.400,-- €
    und Erträgen von                    2.867.600,-- €

    im Vermögensplan
    mit einem Finanzbedarf und
    einer Finanzabdeckung von je            2.208.200,-- €

sowie einem Kreditbedarf von insgesamt      1.092.700,-- €
    1. für Neuaufnahme        603.200,-- €
    2. für Umschuldung        489.500,-- €

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird auf 2.000.000,-- € festgesetzt.
Die Stellenübersicht 2019 wird beschlossen.

einstimmig


Tagesordnungspunkt:
Umsetzung des Klimaschutzteilkonzepts „Anpassung an den Klimawandel“

Der Betriebsausschuss empfiehlt dem Rat der Gemeinde die Verwaltung mit der Umsetzung des Teilkonzepts „Anpassung an den Klimawandel“ zu beauftragen.

einstimmig


Tagesordnungspunkt:
Fortführung des Klimaschutzmanagements

Betriebsleiter Hänscheid stellt die Auswirkungen und Risiken für den Eigenbetrieb Energie dar, die durch eine Finanzierung des Klimaschutzmanagers durch den Eigenbetrieb Energie in den Jahren 2019 bis 2021 zu erwarten sind. In Bezug auf die veranschlagten Kosten werden seitens der Betriebsleitung Bedenken angemeldet.
Nach ausführlicher Diskussion wird der Beschlussvorschlag wie folgt geändert:

Der Betriebsausschuss empfiehlt dem Rat der Gemeinde, die Fortführung des Klimaschutzmanagements mit dem Arbeitsumfang einer Vollzeitstelle – aufzuteilen auf die drei Kommunen Lohmar, Much und Ruppichteroth (je 1/3-Stelle) –  ab dem 1. Juli 2019 befristet für die Dauer von zwei Jahren bis zum 30. Juni 2021 zu beschließen. 50 % des gesamten Stellenumfangs sollen im Rahmen der Kommunalrichtlinie gefördert werden, die übrigen 50 % des Stellenumfangs sollen finanziell zu gleichen Teilen von den drei Konsortium-Kommunen getragen werden.

Die von der Gemeinde Ruppichteroth zu tragenden Mittel werden im kommunalen Doppelhaushalt 2019/2020 sowie in der mittelfristigen Finanzplanung wie folgt veranschlagt:

Haushaltsjahr 2019:   7.400,-- Euro
Haushaltsjahr 2020: 14.100,-- Euro
Haushaltsjahr 2021:   6.700,-- Euro.

Weiterhin wird die Verwaltung beauftragt, einen Konsortialvertrag zwischen den drei Kommunen Lohmar, Much und Ruppichteroth abzuschließen, in dem die Aufteilung der mit der Stelle verbundenen Kosten und weitere Modalitäten zwischen den drei Kommunen verbindlich geregelt ist.

Die Fortführung des Klimaschutzmanagements steht unter dem Vorbehalt der Bewilligung der Förderung dieser Maßnahme.

einstimmig


Tagesordnungspunkt:
Beratung des Wirtschaftsplanes Energie für das Wirtschaftsjahr 2019

Der Betriebsausschuss empfiehlt dem Rat der Gemeinde den Wirtschaftsplan Energie für das Jahr 2019 wie folgt festzusetzen:

    Im Erfolgsplan mit Aufwendungen von        41.700,-- €
    und Erträgen von                    43.000,-- €

    im Vermögensplan
    mit einem Finanzbedarf und
    einer Finanzabdeckung von je            18.700,-- €

    sowie einem Kreditbedarf von insgesamt                 0,-- €
    1. für Neuaufnahme                  0,-- €
    2. für Umschuldung                  0,-- €

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird auf 150.000,-- € festgesetzt.

einstimmig

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Niederschrift zur Sitzung des Hauptausschusses

      Nachstehend wird die Niederschrift über die Sitzung des Hauptausschusses des Rates der Gemeinde Ruppichteroth vom 4. Dezember 2018 gemäß § 26 der Geschäftsordnung für den Rat der Gemeinde bekannt gegeben.

Öffentlicher Teil

Tagesordnungspunkt:
Fragestunde für Einwohner

Die Fragen von Einwohnern zum Ausbau der Hauptstraße in Winterscheid werden im Rahmen des nachfolgenden Tagesordnungspunktes beantwortet.


Tagesordnungspunkt:
Ausbau der Hauptstraße in Winterscheid

Bürgermeister Loskill berichtet über den aktuellen Stand zum Ausbau der Hauptstraße in Winterscheid. Im Einzelnen erläutert er:

    • die Bestrebungen auf Landesebene zur Reform der Straßenbaubeiträge bzw. über die lfd. Volksinitiative – im Ergebnis soll der weitere parlamentarische Weg abgewartet werden,
    • die vorliegende Stellungnahme der Kommunalaufsicht des Rhein-Sieg-Kreises zur Festsetzung von Straßenbaubeiträgen nach derzeit geltender Rechtslage – in diesem Zusammenhang weist der Bürgermeister auf die haftungsrechtlichen Konsequenzen hin; gleichzeitig legt der Bürgermeister dar, dass die Stellungnahme der Kommunalaufsicht zu evtl. Ablösevereinbarungen noch nicht vorliegt,
    • dass der Förderbescheid des Landes Nordrhein-Westfalen zum Ausbau der Hauptstraße in Winterscheid noch nicht vorliegt.

Daraus ergebend, stellt der Bürgermeister nach weitergehender Diskussion den Beschlussvorschlag der Verwaltung dar. Ausschussmitglied Breuer erläutert den Antrag der CDU-Fraktion, welcher sich im Wesentlichen mit dem Beschlussvorschlag der Verwaltung deckt.

Anschließend wird die Sitzung durch Bürgermeister Loskill in der Zeit von 18:41 Uhr bis 18:51 Uhr für eine „Fragestunde der Einwohner“ unterbrochen, im Rahmen derer die Fragen der Einwohner zum Ausbau der Hauptstraße in Winterscheid beantwortet werden.

Anschließend wird über den Beschlussvorschlag der Verwaltung in Verbindung mit dem Antrag der CDU-Fraktion in Form einer Beschlussempfehlung an den Rat der Gemeinde wie nachstehend aufgeführt abgestimmt.

Der Hauptausschuss empfiehlt dem Rat der Gemeinde

    1. den Ausbau der Hauptstraße in Winterscheid bis zur Klärung der Rechtslage über die Erhebung/Abschaffung der Straßenbaubeiträge zurückzustellen,
    2. mit den Anwohnern der Hauptstraße in ein Verfahren zur detaillierten Aufarbeitung der Erfordernisse und rechtlichen Rahmenbedingungen einzutreten,
    3. den Workshop – gemäß Beschluss des Rates vom 02.10.2018 ursprünglich für
Ende November 2018 vorgesehen – im I. Quartal 2019 durchzuführen,
    4. die für Februar 2019 beschlossene Einwohnerversammlung aufzuschieben,

    5. die Verwaltung zu beauftragen,
    a) mit der Bewilligungsbehörde die Mittelübertragung der bewilligten Landeszuwendungen abzustimmen,
    b) die Maßnahme im Doppelhaushalt für die Jahre 2019/2020 auf Basis der derzeitigen Rechtslage weiter zu veranschlagen, sowie die Haushaltsmittel aus den Jahren 2017 und 2018 zu übertragen.

einstimmig


Tagesordnungspunkt:
Erlass einer Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze für das Haushaltsjahr 2019

Der Hauptausschuss empfiehlt dem Rat der Gemeinde den Erlass einer Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze für das Haushaltsjahr 2019 in der von der Verwaltung vorgelegten Fassung.
Damit werden die Steuersätze für die Gemeindesteuern für das Haushaltsjahr 2019 wie folgt festgesetzt:

    1. Grundsteuer
    a. für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)         275 v.H.
    b. für die Grundstücke (Grundsteuer B)                     525 v.H.

    2. Gewerbesteuer                                    450 v.H.

Zustimmung durch Mehrheitsbeschluss bei
1 Ja-Stimme des Bürgermeisters, 6 Ja-Stimmen der CDU-Fraktion, 2 Ja-Stimmen der SPD-Fraktion, 1 Ja-Stimme der FDP-Fraktion, 1 Nein-Stimme der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, 1 Nein-Stimme der Fraktion DIE LINKE


Tagesordnungspunkt:
Erlass eines 28. Nachtrages zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Gemeinde Ruppichteroth;
a) Kalkulation der Gebührensätze für die Straßenreinigung und den Winterdienst
b) Änderung des Straßenverzeichnisses

Der Hauptausschuss empfiehlt dem Rat der Gemeinde den Erlass des 28. Nachtrages zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren der Gemeinde Ruppichteroth (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) in der von der Verwaltung vorgelegten Fassung.

Hierdurch werden die Gebühren je lfd. Meter Grundstücksseite ab dem 01.01.2019 wie folgt festgesetzt:

Straßenreinigung

für eine Straße, die überwiegend dem

-
überörtlichen Verkehr dient
0,20 Euro
-
innerörtlichen Verkehr dient
0,25 Euro
-
Anliegerverkehr dient
0,29 Euro

Winterdienst

für eine Straße, die überwiegend dem

-
überörtlichen Verkehr dient
0,30 Euro
-
innerörtlichen Verkehr dient
0,40 Euro
-
Anliegerverkehr dient
0,43 Euro

Ferner ist das Straßenverzeichnis, welches Bestandteil der Satzung der Gemeinde Ruppichteroth über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) ist, wie folgt zu ergänzen:

Für die neu aufgenommene Straße in Winterscheid, „Hauptstraße“ (Stichweg von den Parzellen 199 und 254 bis Ende der Bebauung) wird
    • die Straßenreinigung von den Eigentümern und
    • der Winterdienst von der Gemeinde
wahrgenommen.

einstimmig

Tagesordnungspunkt:
Neufassung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Ruppichteroth

Zum Entwurf der im Rahmen dieses Tagesordnungspunktes behandelten Ordnungsbehördlichen Verordnung werden durch Ausschussmitglied Kemper von der Fraktion DIE LINKE folgende Änderungen vorgeschlagen:

§ 6 Abs. 4 Satz 1:
Entwurfsvorschlag der Verwaltung:
„Die gefüllten Abfallbehälter dürfen frühestens am Abend vor der Entleerung durch die Müllabfuhr bereitgestellt werden.“

Änderungsvorschlag des Ausschussmitgliedes Kemper:
„Die gefüllten Abfallbehälter sollen frühestens am Abend vor der Entleerung durch die Müllabfuhr bereitgestellt werden.“

§ 6 Abs. 4 Satz 3:
Entwurfsvorschlag der Verwaltung:
„Nach der Entleerung sind die Abfallbehälter unverzüglich von der Straße zu entfernen.“

Änderungsvorschlag des Ausschussmitgliedes Kemper:
„Nach der Entleerung sollen die Abfallbehälter unverzüglich von der Straße entfernt
werden.“

Herr Lohre, Dienstleistungen – Beratung, nimmt kurz zu den Änderungsvorschlägen Stellung.

Der Hauptausschuss empfiehlt dem Rat der Gemeinde die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Ruppichteroth in der von der Verwaltung vorgelegten Fassung unter Berücksichtigung der zuvor dargestellten Änderungsvorschläge.

einstimmig

Tagesordnungspunkt:
2. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten in der Gemeinde Ruppichteroth bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Ruppichteroth

Der Hauptausschuss empfiehlt dem Rat der Gemeinde den 2. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten in der Gemeinde Ruppichteroth bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Ruppichteroth in der von der Verwaltung vorgelegten Fassung.

einstimmig

Bei der Beratung und der Beschlussfassung hat die Kalkulation der Kostenersatz- und Entgelttarife vorgelegen.


Tagesordnungspunkt:
Straßenbeleuchtung im Neubaugebiet "Winterscheid-Nord"

Der Hauptausschuss beschließt, abweichend von den Richtlinien der Gemeinde Ruppichteroth für die Erweiterung bzw. Ergänzung von Straßenbeleuchtungsanlagen, in dem Neubaugebiet „Winterscheid-Nord“ die Leuchtstelle Trilux 9821 aufzustellen.

einstimmig


Tagesordnungspunkt:
Beauftragung einer interkommunalen Projektsteuerung

Der Hauptausschuss empfiehlt dem Rat der Gemeinde, im Rahmen einer interkommunalen Zusammenarbeit mit den Kommunen Much und Neunkirchen-Seelscheid die Beauftragung eines/r externen Projektsteuerers/in zur Umsetzung interkommunaler Projekte aus den jeweiligen Konzepten und Förderprogrammen anzustreben. Die Umsetzung der Maßnahme steht unter dem Vorbehalt einer Finanzierung im Doppelhaushalt für die Jahre 2019/2020.

einstimmig


Tagesordnungspunkt:
Wasserversorgungskonzept der Gemeinde Ruppichteroth

Frau Seeliger vom Ingenieurbüro Osterhammel stellt das Wasserversorgungskonzept der
Gemeinde Ruppichteroth in Form einer Beamerpräsentation vor. Frau Seeliger und der
Geschäftsführer der Gemeindewerke Ruppichteroth GmbH, Herr Hänscheid, beantworten die damit verbundenen Fragen der Ausschussmitglieder.

Der Hauptausschuss empfiehlt dem Rat der Gemeinde, das Wasserversorgungskonzept der Gemeinde Ruppichteroth (Stand: November 2018) gemäß § 38 Landeswassergesetz NRW in der von der Verwaltung vorgelegten Fassung zu beschließen.

einstimmig

Nichtöffentlicher Teil

Im nichtöffentlichen Teil der Sitzung wurde über folgende Tagesordnungspunkte beraten bzw. beschlossen:

    • Erwerb der ehemaligen Synagoge in Ruppichteroth

    • Verkauf eines Einfamilienhauses in Schönenberg

    • Grundstücksangelegenheiten;
hier: Grundstückstausch im Bereich Schönenberg

 

 

    • Klimaschutzprojekt NRW - Energetische Sanierung der Bröltalhalle/ Jugendzentrum

    • Niederschlagung von Gewerbesteuerforderungen