- Bürgersprechstunde des Ordnungsamtes und des Polizeibezirksdienstes
- Bröltal-Bad
- Schutz gegen die Geflügelpest
- Notarsprechtag
- Bereitschaftsdienste
Gemeinsame Bürgersprechstunde des Ordnungsamtes und des Polizeibezirksdienstes
Die gemeinsamen Bürgersprechstunden im Januar finden jeweils dienstags am
10. und 24. Januar 2017, in der Zeit von 16.00 bis 17.00 Uhr, im Rathaus der
Gemeinde Ruppichteroth (Zimmer 102) statt.
Bröltal-Bad;
Öffnung verschiebt sich
Aus betrieblichen Gründen muss das Bad eine Woche länger als angekündigt geschlossen bleiben.
Der normale Badbetrieb beginnt wieder
am Dienstag, dem 17. Januar 2017.
Ich bitte hierfür um Ihr Verständnis.
Allgemeinverfügung für den Rhein-Sieg-Kreis zum Schutz gegen die Geflügelpest
-Aufstallung des Geflügels-
Aufgrund
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der §§ 35 Satz 2, 36, 39 Abs. 2 Nr. 5, 41 Abs. 3 Satz 2 und 78 Verwaltungsver- fahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) |
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des § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Tiergesundheit, Tierseuchenbekämpfung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen für das Land Nordrhein-Westfalen (TierSZVO NRW) |
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des § 13 Abs. 1 und 2 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpestverordnung - GeflPestVO) |
in den jeweils zur Zeit geltenden Fassungen und
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gemäß Erlass vom 20.12.2016 des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Land- wirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MKULNV NRW), Aktenzeichen VI-5-2000.16.4 |
wird die nachstehende Allgemeinverfügung erlassen, die sich an alle Halter und Halterinnen von Geflügel auf dem Gebiet des Rhein-Sieg-Kreises richtet.
Im Sinne dieser Allgemeinverfügung sind Geflügel: Hühner, Truthühner, Perlhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse, die in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten
werden.
Zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung des hochpathogenen aviären
Influenzavirus (Geflügelpest) wird für den Rhein-Sieg-Kreises Folgendes angeordnet:
I. Anordnung
Jeder Geflügelhalter hat gemäß § 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 3 Nr. 2 und 3 GeflPestVO
sämtliches von ihm gehaltenes Geflügel aufzustallen; entweder
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1.
in geschlossenen Ställen oder
2.
unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln
-auch Kleinvögeln- gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss (Schutz-
vorrichtung).
Es sind dabei solche Maßnahmen zu treffen, dass die Tiere die ihnen bestimmten Auf-
stallungsorte nicht verlassen können.
Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass das von ihm gehaltene Geflügel nicht mit Ober-
flächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, getränkt wird.
Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, ist für Wildvögel unzugänglich aufzubewahren.
Ausnahmen können auf Antrag nur in begründeten Einzelfällen unter besonders engen
Voraussetzungen und mit strengen Auflagen gemäß § 13 Abs. 3 GeflPestVO genehmigt
werden.
II. Geltungsbereich
Die Anordnung zur Aufstallung nach Ziffer I dieser Allgemeinverfügung gilt für alle
Geflügelhalter im gesamten Gebiet des Rhein-Sieg-Kreises.
Begründung der Allgemeinverfügung
Seit dem 08.11.2016 wurde eine Vielzahl von Fällen Hochpathogener Aviärer Influenza (HAPI-H5N8) bei Wildvögeln in mehreren Bundesländern nachgewiesen. Inzwischen sind auch Hausgeflügelbestände in Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen, hier zuletzt am 17.12.2016 im Kreis Soest, betroffen. Eine weitere Verbreitung des Influenzavirus des Subtyps H5N8 durch Wildvögel in Hausgeflügelbestände ist daher wahrscheinlich.
Am 02.12.2016 hat das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) seine Risikoeinschätzung vom 09.11.2016 zum Auftreten von HPAIV H5N8 in Deutschland aktualisiert.
In dieser Risikobewertung wird das Risiko des Eintrags von Geflügelpest des Subtyps H5N8 in Hausgeflügelbeständen über Wildvögel bundesweit nach wie vor als hoch eingeschätzt.
Das FLI empfiehlt in seiner Risikoeinschätzung u.a. die Umsetzung strenger Biosicherheits-
maßnahmen in allen Geflügelhaltungen.
Aus den vorgenannten Gründen hat das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MKULNV NRW) am 20.12.2016 mit Erlass verfügt, dass unverzüglich eine flächendeckende Aufstallung von Geflügel durch die Kreise und kreisfreien Städte zu veranlassen ist.
Der Rhein-Sieg-Kreis als Kreisordnungsbehörde ist nach § 1 der Verordnung über Zuständig-
keiten auf den Gebieten der Tiergesundheit, Tierseuchenbekämpfung und Beseitigung
tierischer Nebenprodukte sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen für das Land Nordrhein-Westfalen (TierSZVO NRW) für den Erlass der Tierseuchenverfügung zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung des hochpathogenen aviären Influenzavirus (Geflügelpest) in Hausgeflügelbeständige zuständig.
Rechtsgrundlage für die unter Ziffern I und II angeordneten Aufstallungspflicht und die
Festlegung des Risikogebietes ist § 13 Abs. 1 und 2 GeflPestVO.
Danach ordne die zuständige Behörde eine Aufstallung des Geflügels in der erfolgten Art und
Weise an, soweit dies auf der Grundlage einer Risikobewertung zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel erforderlich ist.
Die Anordnung der Aufstallung basiert auf einer Risikobewertung nach § 13 Abs. 2
GeflPestVO durch das FLI und das MKUNLV NRW.
Die klassische Geflügelpest ist eine hochansteckende Viruserkrankung bei Hühnern und
anderen Geflügel- und Vogelarten (z.B. Enten, Gänsen, Laufvögel, Puten, Wachteln, Fasanen
und Wildvögeln).
Das Virus wird durch direkten Tierkontakt, aber auch über die Luft übertragen, so dass sich eine Infektion rasch ausbreiten kann. Die Seuche kann ebenfalls durch indirekten Kontakt über Personen, andere gehaltene Säugetiere, Fahrzeuge, Transportbehälter, Verpackungs-
material, Eierkartons, Einstreu oder tierischen Schädlingen, aber auch durch Virus aus-
scheidende Wildvögel übertragen werden.
Der Erreger wird mit den Sekreten des Nasen-Rachen-Raumes sowie mit dem Kot aus-geschieden. Die meisten, wenn nicht alle, Vogelarten sind empfänglich für die Infektion.
Hochempfänglich sind Puten und Hühner.
Wegen der Auswirkungen auf Tierhaltung und Handel und wegen des „klassischen Seuchencharakters“ der Geflügelpest sind allerstrengste Maßnahmen ohne Zweifel geboten.
Nur durch sofort eingeleitete Maßnahmen kann es gelingen, die Verbreitung der Seuche in die Hausgeflügel- oder Vogelbestände zu verhindern.
Um einem hohen Risiko des Eintrags der Geflügelpest in Geflügel haltenden Betrieben und
Privathaltungen durch infizierte Wildvögel so weit wie möglich vorzubeugen, sind Kontakte
zwischen Wildvögeln und Hausgeflügel möglichst zu vermeiden. Die wirkungsvollste und
zugleich erforderliche Maßnahme, um dieses Ziel zu erreichen, ist die Aufstallung des Hausgeflügels. Andere, weniger belastende Maßnahmen, die den gleichen Schutzzweck erreichen, sind nicht erkennbar.
Im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sind daher die getroffenen Anordnungen notwendig und wurden unter Berücksichtigung des eingeräumten Ermessens sowie des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Rahmen der geltenden Rechts-
vorschriften getroffen.
Von einer Anhörung wurde gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW abgesehen.
III. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Für die Anordnung unter Ziffer I dieser Verfügung ordne ich die sofortige Vollziehung gemäß
§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) an.
Begründung der sofortigen Vollziehung
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung war im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anzuordnen. Ein Widerspruch gegen diese Tierseuchenverfügung hat damit keine aufschiebende Wirkung.
Ein besonderes öffentliches Interesse für die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist hier
gegeben, weil durch eine Einschleppung der aviären Influenza durch Wildvögel in Haus-
geflügelbestände die Gefahr von tiergesundheitlichen wie auch von wirtschaftlichen Schäden erheblich wäre und deshalb sofort zu unterbinden ist. Eine effektive Tierseuchenprävention
zum Schutz hoher Rechtsgüter erfordert hier ein Zurückstehen der Individualinteressen von
betroffenen Geflügelhaltern am Eintritt der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs.
Das öffentliche Interesse an umgehenden Maßnahmen zum Schutz gegen eine Einschleppung und Weiterverbreitung der Geflügelpest überwiegt.
Es ist daher sicherzustellen, dass auch während eines evtl. Rechtsbehelfsverfahrens not-
wendige wirksame und rechtzeitige Tierseuchenbekämpfungsmaßnahmen durchgeführt
werden können.
IV. Widerrufsvorbehalt/Geltungsdauer/Inkrafttreten
Diese Allgemeinverfügung kann jederzeit -auch kurzfristig- insbesondere aus Gründen der
Tierseuchenbekämpfung und der aktuellen Seuchenlage widerrufen oder ergänzt werden.
Sie ergeht unter dem Widerrufsvorbehalt gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW.
Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
V. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Landrat des Rhein-Sieg-Kreises, Kaiser-Wilhelm-Platz 1,
53721 Siegburg, Widerspruch eingelegt werden.
Wird der Widerspruch schriftlich erhoben, so ist die Frist nur gewahrt, wenn der Widerspruch vor Fristablauf hier eingeht. Für den Fall, dass die Frist durch das Verschulden eines
Bevollmächtigten versäumt werden sollte, würde dessen Verschulden dem Widerspruchs-
führer zugerechnet werden.
Der Widerspruch hat gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung.
Sie können beim Landrat des Rhein-Sieg-Kreises, Kaiser-Wilhelm-Platz 1, 53721 Siegburg,
einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen (§ 80 Abs. 4 VwGO).
Daneben kann ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Wider-
spruches gemäß § 80 Abs. 5 VwGO an das Verwaltungsgericht in 50667 Köln, Appellhof-
platz, gerichtet werden.
VI. Hinweise
Verstöße gegen diese Allgemeinverfügung können gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 4 Tiergesundheitsgesetz als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 32 Abs. 3 Tiergesundheitsgesetz mit einer Geldbuße bis zu 30.000,00 Euro geahndet werden.
Gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Tiergesundheitsgesetz entfällt der Anspruch auf Entschädigung
u.a., wenn der Tierhalter oder sein Vertreter im Zusammenhang mit dem die Entschädigung auslösenden Fall eine erlassene Rechtsverordnung oder eine behördliche Anordnung
schuldhaft nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht vollständig befolgt oder nicht befolgt hat.
Ich behalte mir vor, die Einhaltung der Bestimmungen dieser Allgemeinverfügung im Wege des Verwaltungszwanges durchzusetzen.
Notarsprechtag in Ruppichteroth
Der nächste Sprechtag von Herrn Notar Stefan Wegerhoff, Hennef, findet am Freitag,
dem 6. Januar 2017, in der Zeit von 9.00 – 11.30 Uhr, im Rathaus in Schönenberg,
Zimmer 202, statt.
Um Wartezeiten im Rahmen des Sprechtages zu vermeiden, wird um Terminvereinbarung beim Notariat in Hennef unter der Telefon-Nummer 02242 / 92410 gebeten.
Die weiteren Notarsprechtage werden rechtzeitig im Mitteilungsblatt bekanntgegeben.
Bereitschaftsdienste
Polizei-Notruf 110
Polizeibezirksdienststelle 02295/5425
(Sankt-Florian-Straße 8)
Bürgersprechstunde nach telefonischer
Vereinbarung unter der Rufnummer 0173/5624217
Feuerwehr- und Rettungsdienst: 112
Krankentransporte 02241/19-222
GEMEINDEWERKE RUPPICHTEROTH GmbH
VER- UND ENTSORGUNGSBETRIEBE
Störfall – Telefon- Nummer
0800/ 7766655
Unter den o.g. Rufnummern erreichen Sie den Notdienst der Gemeindewerke Ruppichteroth GmbH für die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung der Gemeinde Ruppichteroth über die Leitstelle des Aggerverbandes.
NOTDIENST DES RWE
Bei Stromausfall im Versorgungsnetz erreichen Sie den Störungsdienst der RWE Energie AG
unter der Telefon – Nr. 0800/4112244
Notruf-Nummer der Rhenag 0180/2484848
Ärztlicher Bereitschaftsdienst für die Gemeinde Ruppichteroth
In der sprechstundenfreien Zeit erreichen Sie den ärztlichen Bereitschaftsdienst aller Fachrichtungen für den Rhein-Sieg-Kreis unter der
zentralen Rufnummer 116 117
Bei lebensbedrohenden Zwischenfällen und Unfällen: 112
ZAHNÄRZTE des rechtsrheinischen Rhein-Sieg-Kreises
Telefonischer Ansagedienst zum zahnärztlichen Notdienst: 01805-986700
Die Notfalldienstzentrale für den gesamten rechtsrheinischen RSK ist folgendermaßen besetzt:
- wöchentlich von 18.00 Uhr bis 08.00 Uhr des darauffolgenden Morgens,
- mittwochs von 13.00 Uhr bis zum nächsten Morgen 08.00 Uhr,
- freitags von 14.00 Uhr bis zum nächsten Morgen 08.00 Uhr und
- an Samstagen, Sonntagen, sowie an Feiertagen, ganztägig.
INFORMATIONSZENTRALE FÜR VERGIFTUNGSFÄLLE
Universitätsklinik Bonn, Telefon-Nr.: 0228-19240
APOTHEKEN-NOTDIENST:
Die nächsten 4 notdienstbereiten Apotheken für den Standort: Ruppichteroth, vom 31.12.2016 bis 06.01.2017
Samstag, 31. Dezember 2016
Markt-Apotheke, Am Markt 7, 53783 Eitorf, 02243/80088
Wiehl-Apotheke, Bahnhofstr. 5, 51674 Wiehl, 02262/91204
Malteser-Apotheke, Frankfurter Str. 72, 53773 Hennef, 02242/81234
Neue-Apotheke, Kaiserstr. 34, 53721 Siegburg, 02241/63522
Sonntag, 1. Januar 2017
Dreilinden-Apotheke, Günther-Landesknecht-Str. 2, 53773 Hennef (Uckerath), 02248/2173
Wald-Apotheke, Hochstr. 16, 51545 Waldbröl, 02291/901034
Stallberg Apotheke, Zeithstr. 311, 53721 Siegburg (Stallberg), 02241/385980
Peter und Paul Apotheke, Bahnhofsplatz 7, 51766 Engelskirchen, 02263/3622
Montag, 2. Januar 2017
Rathaus-Apotheke, Hauptstr. 72, 53819 Neunkirchen-Seelscheid, 02247/920170
Alte Schulz'sche Apotheke, Marktplatz 3, 53783 Eitorf, 02243/2214
Kur-Apotheke, Hauptstr. 23, 51588 Nümbrecht, 02293/91340
Bergische Apotheke, Bielsteiner Str. 111, 51674 Wiehl (Bielstein), 02262/2010
Dienstag, 3. Januar 2017
Forellen-Apotheke, Zeithstr. 137, 53819 Neunkirchen-Seelscheid, 02247/6033
Ginkgo-Apotheke, Siebenbürger Platz 13, 51674 Wiehl, 02262/999111
Adler-Apotheke OHG, Rathausstr. 25, 51570 Windeck (Rosbach), 02292/5058
easyApotheke Siegburg City Dr. Irene Pigulla e.K., Neue Poststr. 1-3, 53721
Siegburg, 02241/8663620
Mittwoch, 4. Januar 2017
Hirsch-Apotheke, Hauptstr. 24-26, 53804 Much, 02245/91920
Burg-Apotheke, Waldbröler Str. 24, 51570 Windeck (Schladern), 02292/2900
Burg-Apotheke, Kaiserstr. 1, 53773 Hennef, 02242/3211
Löwen-Apotheke, Wülfringhausener Str. 1-5, 51674 Wiehl, 02262/93308
Donnerstag, 5. Januar 2017
St. Laurentius-Apotheke, Auf der Niedecke 4, 51570 Windeck (Dattenfeld),
02292/2340
Heide-Apotheke, Pastor-Biesing-Str. 2B, 53797 Lohmar (Birk), 02246/913650
Löwen-Apotheke, Bahnhofstr. 2A, 51545 Waldbröl, 02291/2574
Schlehen-Apotheke OHG, Overather Str. 22, 51766 Engelskirchen (Loope), 02263/92030
Freitag, 6. Januar 2017
Siegtal-Apotheke, Siegtalstr. 34, 51570 Windeck (Herchen), 02243/2503
Kur-Apotheke, Hauptstr. 23, 51588 Nümbrecht, 02293/91340
Löwen-Apotheke, Hauptstr. 55, 51491 Overath, 02206/2223
Apotheke im City Center, Kölner Str. 69, 53840 Troisdorf, 02241/73100
ALZHEIMERSPRECHSTUNDE
kostenfrei
im Seniorenzentrum Siegburg
Friedrich-Ebert-Straße 16, 53721 Siegburg
Immer am 2. Mittwoch eines jeden Monats
Um 16.30 – 18.00 Uhr.
(Parkmöglichkeiten vorhanden)
Hier können in einer Gruppe von betroffenen Angehörigen Fragen zu Alzheimer und anderen Demenzerkrankungen erörtert werden. Begleitung: ein Facharzt der Praxis Fetinidis, Kelzenberg und Sarkessian und Fachkraft des Hauses.
Ansprechpartnerin: Frau Bäsch: 02241/2504-1036 oder 2504-2000
Multiple Sklerose
DMSG Betroffenen-Berater
Uwe Stommel – DMSG Betroffenen-Berater
Tel.: 02295-902118
e-mail: Uwe.Stommel@gmail.com
Michael Wendel – DMSG Betroffenen-Berater
Tel.: 02243-80373
e-mail: mianwe@t-online.de
Drogen-Suchthilfen
1. |
Suchtkrankenhilfe des Caritasverband für den Rhein-Sieg-Kreis e.V. Ansprechpartner: Herr Pöplau Tel.-Nr. (02241) 1209-302 |
2. |
Diakonisches Werk Siegburg Drogenhilfe -Zentrale und Beratungsstelle- Ansprechpartner: Herr Wolf Tel.-Nr.: 02241/66656 |
3. |
Kommissariat Kriminalprävention/ Opferschutz Siegburg Herr Seeger Tel.-Nr.: 02241/541-4715 |
4. |
Kriminalkommissariat 41 Siegburg Ansprechpartner: Herr Krist Tel.-Nr.: 02241/541-4411 |
Weitere Informationen sind im Rathaus, Tel.-Nr.: 02295/4925, erhältlich.
SOZIALPSYCHIATRISCHES ZENTRUM
Sozialpsychiatrisches Zentrum Eitorf/Siebengebirge
Beratungs- und Betreuungszentrum Eitorf, Spinnerweg 51-54, 53783 Eitorf
Telefon: 02243/84758-0
Fax : 02243/84758-11
Beratungszeiten:
nach Vereinbarung !
Tagesstätte & Kontaktstelle:
Siegstrasse 16, 53783 Eitorf
Telefon: 02243/82670
Fax: 02243/842794
Öffnungszeiten:
montags 11.30 h – 14.30 h: Brunch, Offene Angebote
donnerstags 15.00 h - 19.00 h: Offener Treff
Jeden 2. Samstag 9.30 Uhr -12.00 Uhr
( Möglichkeit zum gemeinsamen Frühstück )
Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“
Das Hilfetelefon ist das erste Beratungsangebot in Deutschland, das barrierefrei, kostenlos und vertraulich rund um die Uhr erreichbar ist. Die mehr als 60 Fachberaterinnen sind wie folgt erreichbar:
Telefon: 08000 116 016 sowie
über Chat und E-Mail auf der Website www.hilfetelefon.de.
Sie unterstützen jedoch nicht nur gewaltbetroffene Frauen, sondern beraten auch Familienmitglieder, Freunde und Fachkräfte. Jederzeit können Dolmetscherinnen für 15 Sprachen zugeschaltet werden.
Sprechstunden der Sozialarbeiter des Jugendhilfezentrums Neunkirchen-Seelscheid,
zuständig für die Gemeinde Ruppichteroth
Seit dem 1. Oktober 2012 sind für die Gemeinde Ruppichteroth zwei neue Bezirkssozialarbeiter des Jugendhilfezentrums Neunkirchen-Seelscheid tätig.
Frau Wagner ist für Ruppichteroth Zentrum sowie für die Ortsteile Harth, Köttingen und Oeleroth zuständig, Frau Schlüssel für Schönenberg und Winterscheid.
Die Sprechstunde von Frau Wagner findet donnerstags in der Zeit von 14:00 - 15:00 Uhr in den Räumlichkeiten des Ökumenischen Familienzentrums „Unter`m Regenbogen“, Am Kindergarten 4, statt.
Die Sprechstunde von Frau Schlüssel ist donnerstags von 14:00 - 15:00 Uhr im Rathaus in Schönenberg. Außerhalb der Sprechstunde sind die Mitarbeiter des Jugendhilfezentrums unter folgenden Rufnummern zu erreichen:
Frau Wagner: 02247/9215-5518,
Frau Schlüssel: 02247/9215-5528.
Außerhalb dieser Sprechzeiten und der Öffnungszeiten des Jugendhilfezentrums steht für dringende Meldungen in Sachen Kindeswohl die Feuer- und Rettungsleitstelle unter der Ruf-Nr. 112 zur Verfügung
N e u b ü r g e r b e a u f t r a g t e r
Persönlicher Ansprechpartner für alle Zugewanderten ist der Neubürgerbeauftragte des Rhein-Sieg-Kreises, Ludwig Neuber. Er bietet nach telefonischer Vereinbarung
Sprechstunden an. Termine können mit ihm telefonisch unter der Rufnummer 02295/902318 oder 0160/8230810 oder per E-Mail an ludwig@neuber.de vereinbart werden. Der Kontakt kann auch über das Kommunale Integrationszentrum des Rhein-Sieg-Kreises, - Der Landrat -, Kaiser-Wilhelm-Platz 1, 53721 Siegburg, Telefon 02241 /13-2107, E-Mail: integration@rhein-sieg-kreis.de hergestellt werden.